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E-1775/2013

E-1775/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. März 2013 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 18. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 26. März 2013 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. März 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Weiter wurde verfügt, dass das der Beschwerdeführerin nicht zustehende gefälschte Dokument (Ausländerausweis) eingezogen wird. C. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 4. April 2013 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2013 per Telefax übermittelt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, pauschal oder nicht plausibel sind und weshalb von einer konstruierten Sachverhaltsschilderung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung unglaubhaft ist. So konnte sie keine näheren Angaben über die Arbeitstätigkeit ihrer Mutter als Sekretärin (...) machen. Auch ihre Ausführungen über die Ermordung ihrer Mutter fielen äusserst oberflächlich und substanzarm aus und lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Dies ist insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, weil sie ihren Angaben zufolge die Ermordung unmittelbar miterlebt habe. Ferner sind ihre Angaben über die Übergabe des Leichnams widersprüchlich und realitätsfremd. Anlässlich der Befragung gab sie an, dass sie den Leichnam gegen Entgelt im Universitätsspital gelassen habe. Bei der Anhörung führte sie hingegen aus, dass das Universitätsspital die Annahme der Leiche verweigert habe und sie deshalb nach B._______ gebracht habe. Abgesehen von den Widersprüchen ist es nicht glaubhaft, dass ein Universitätsspital die Annahme eines durch Schussverletzungen gezeichneten Leichnams ablehnen bzw. ein Entgelt für die Annahme verlangen würde und keine weiteren Schritte in die Wege geleitet hätte. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM zu Recht das Asylgesuch ablehnte.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, dass im Rah-men des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rück-kehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes auf-grund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situ-ation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglich-keit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachten im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht aktuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, welche in C._______ (Süden) aufgewachsen ist und dort bis zuletzt gelebt hat. Sie hat eine gute Ausbildung genossen, als (...) gearbeitet und verfügt zweifelsohne über ein soziales Netzwerk. Entgegen ihren Angaben ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Eine nähere Überprüfung ist indes weder möglich noch erforderlich. Durch ihre unglaubhaften Angaben hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Infolge ihrer Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

E. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1775/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, zur Zeit Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. März 2013 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 18. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 26. März 2013 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. März 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Weiter wurde verfügt, dass das der Beschwerdeführerin nicht zustehende gefälschte Dokument (Ausländerausweis) eingezogen wird. C. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 4. April 2013 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2013 per Telefax übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, pauschal oder nicht plausibel sind und weshalb von einer konstruierten Sachverhaltsschilderung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung unglaubhaft ist. So konnte sie keine näheren Angaben über die Arbeitstätigkeit ihrer Mutter als Sekretärin (...) machen. Auch ihre Ausführungen über die Ermordung ihrer Mutter fielen äusserst oberflächlich und substanzarm aus und lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Dies ist insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, weil sie ihren Angaben zufolge die Ermordung unmittelbar miterlebt habe. Ferner sind ihre Angaben über die Übergabe des Leichnams widersprüchlich und realitätsfremd. Anlässlich der Befragung gab sie an, dass sie den Leichnam gegen Entgelt im Universitätsspital gelassen habe. Bei der Anhörung führte sie hingegen aus, dass das Universitätsspital die Annahme der Leiche verweigert habe und sie deshalb nach B._______ gebracht habe. Abgesehen von den Widersprüchen ist es nicht glaubhaft, dass ein Universitätsspital die Annahme eines durch Schussverletzungen gezeichneten Leichnams ablehnen bzw. ein Entgelt für die Annahme verlangen würde und keine weiteren Schritte in die Wege geleitet hätte. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM zu Recht das Asylgesuch ablehnte. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, dass im Rah-men des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rück-kehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes auf-grund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situ-ation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglich-keit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachten im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht aktuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, welche in C._______ (Süden) aufgewachsen ist und dort bis zuletzt gelebt hat. Sie hat eine gute Ausbildung genossen, als (...) gearbeitet und verfügt zweifelsohne über ein soziales Netzwerk. Entgegen ihren Angaben ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Eine nähere Überprüfung ist indes weder möglich noch erforderlich. Durch ihre unglaubhaften Angaben hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Infolge ihrer Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: