Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4546/2013 Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2010 sein Heimatland verliess und auf dem Luftweg über B._______ am 17. Oktober 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Oktober 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. April 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre wie der ehemalige Präsident Gbagbo der Volksgruppe der Bété an, und habe sich vor Repressalien seitens des neuen Machthabers gefürchtet, dass er am (...) von bewaffneten Männern des Militärs entführt und in einen Wald gebracht worden sei, wo es Gefangene und Tote gegeben habe und man ihn dort beauftragt habe, in Ketten gelegte und zuvor vergewaltigte Frauen zu bewachen, dass ihm nach seiner gelungenen Flucht jahrelang von Unbekannten telefonisch und schriftlich durch Anbringen von Zetteln an seiner Türe mit dem Tod gedroht worden sei, und ihn im (...) erneut Männer haben entführen wollen, was jedoch durch die Intervention von anwesenden Personen auf der Strasse habe verhindert werden können, dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, worauf er sich einem Mann namens D._______ anvertraut habe und mit dessen Hilfe das Land habe verlassen können, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität ein "Certificat de nationalité Ivoirienne" vom (...) sowie ein "Extrait du registre des actes de l'Etat civil" vom (...), beide ausgestellt in E._______, einreichte, dass er im Weiteren ausführte, er habe wegen der ihm drohenden Todesgefahr nicht selber seinen Pass beantragen können, weshalb er einer ihm unbekannten Drittperson seinen Identitätsnachweis mitgegeben habe, damit diese ihm den Pass beantrage, dass er mit seinem Pass, an welchen er sich nicht mehr genau erinnern könne, die Zollkontrollen auf seiner Reise in die Schweiz passiert habe und diesen bei seiner Ankunft in der Schweiz bei einem Freund gelassen habe, dass es wegen dem Krieg nicht mehr möglich gewesen sei, eine Identitätskarte zu beantragen, weshalb ihm lediglich eine "attestation d'identité" ausgestellt worden sei, dass er seine Identitätskarte unterwegs verloren habe und sie später in C._______ abgegeben habe, dass er sich das geltend gemachte Nichtvorhandensein der Identitätskarte in den Akten nur so erklären könne, wonach er diese bei seiner Ankunft in C._______ verlegt und später dann nur die vorliegenden Dokumente abgegeben habe bzw. er später eine Identitätskarte in C._______ nachgereicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 5. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 2. September 2013 zu verlassen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, wobei beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass als Identitätsausweis bzw. Identitätspapier ein amtliches Dokument mit Fotografie gilt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum am 19. Oktober 2010 (vgl. act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom 21. Oktober 2010 (vgl. act. A4/10) und der direkten Anhörung vom 27. April 2011 (vgl. act. A12/15) - aufgefordert wurde, dass vorab festzustellen ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in C._______ eine Identitätskarte abgeben zu haben, widersprüchlich und haltlos ist, dass der Beschwerdeführer ein "Certificat de nationalité ivoirienne" sowie ein "Extrait du registre des actes de l'Etat civil" (beide ohne Fotografie) einreichte, und im Wesentlichen geltend machte, er habe sich somit durch Ersatzpapiere ausgewiesen, dass es sich bei diesen Dokumenten zweifelsfrei nicht um einen Reise- und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt, das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), zumal diese auch im internationalen Reiseverkehr nicht als Reisepapier taugen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.), dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht, und er sodann den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat, dass im Weiteren seine Angaben zum Reiseverlauf substanzlos und vage ausgefallen sind und seine Vorbringen in Bezug auf die Identitätsausweisung als widersprüchlich und unglaubhaft einzustufen sind, dass die Beschwerde denn auch keine Erklärungen zur fehlenden Papierbeschaffung bzw. Bemühungen zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG enthält und sich lediglich in Ausführungen bezüglich Ersatzpapiere erschöpft, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches gültige Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass die Überprüfung der Akten sodann ergibt, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte, dass es in der Tat erfahrungswidrig erscheint, wonach der entführte Beschwerdeführer sogleich als Wächter für die in Ketten gelegten Frauen eingesetzt und dabei unbewacht gelassen worden sei, so dass er habe flüchten können, und seine Entführer sich damit zufrieden gegeben hätten, ihn nach seiner Flucht lediglich telefonisch und mittels Zetteln zu bedrohen, sollte er tatsächlich Zeuge von Gräueltaten gewesen sein, dass im Weiteren der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung die Entführungen und Drohungen detailliert zu schildern, keine substantiierten und mit Realkennzeichen versehenen Angaben machen konnte, ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, in welchen Foren er sich im Internet zur politischen Lage in seinem Land geäussert habe und sich insgesamt in vage und detailarme Antworten flüchtete, dass es im Übrigen erstaunt, sollte dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch mit Zetteln mit dem Tod gedroht worden sein, er diese - im Gegensatz zu den eingereichten Diplomen und Schulzeugnissen - nicht zu den Akten legen konnte, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese im Wesentlichen mit allgemeinen Ausführungen zu Art. 32 sowie Art. 40 und 41 AsylG erschöpfen, ohne in substantiierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Diplome und Schulzeugnisse nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Urteil BVGE 2008/12 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.; vgl. dazu auch BVGE E-1775/2013), dass es sich somit erübrigt, auf die in der Beschwerde angebrachten Vorbringen bezüglich der Situation in Côte d'Ivoire weiter einzugehen, dass der junge, ledige Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis zur Ausreise immer in E._______ und später in F._______ (Côte d'Ivoire) gelebt habe, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, und dort über Freunde, bei denen er gewohnt habe, sowie über Familienmitglieder verfügt, dass im Weiteren gemäss den Akten nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal er über einen Masterabschluss, ein beinahe abgeschlossenes Rechtswissenschaftsstudium und Berufserfahrungen bei G._______ verfüge, dass die im Arztbericht vom 11. Mai 2011 festgestellten Beschwerden (Nennung der Diagnosen) einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegenstehen, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrkehrhilfe zu beantragen, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Christa Grünig Versand: