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E-6532/2013

E-6532/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 26. November 2010, gelangte am 2. Dezember 2010 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 8. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 5. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei der Ethnie der Malinke angehörig. Nach dem ersten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen habe ihm ein Polizist der Ethnie Bété geraten, vor dem zweiten Wahlgang die Elfenbeinküste zu verlassen, da es zwischen den "Dioula" (Malinke) und den "Bété" aus politischen Gründen zu Zusammenstössen kommen könnte. Auch sei er im Hof, in welchem er gewohnt habe, von "Bétés" bedroht worden. Aus Angst habe er deshalb mit Hilfe eines Schleppers die Elfenbeinküste verlassen. Er besitze keinerlei Ausweis- bzw. Identitätspapiere. Hier in der Schweiz sei er nun erkrankt und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck einnehmen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2013 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).

E. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Ausweispapiere besessen, seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Gerade in Abidjan seien häufig Ausweiskontrollen durchgeführt worden. Zumindest eine "Attestation d'Identité" sei immer erhältlich gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich papierlosen Reise in die Schweiz seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Unglaubhaft sei auch, dass er mit Hilfe eines Schleppers, der nicht näher definierte Papiere bei sich hatte, auf dem Luftweg von Abidjan über Marokko nach Mailand, Italien, gereist sei. Gerade an internationalen Flughäfen seien die Identitätskontrollen sehr streng. Es sei daher zu schliessen, dass er zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs seine Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vorenthalte. Entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, welche es ihm verunmöglichen Ausweispapiere einzureichen, lägen somit nicht vor.

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Sodann setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen, nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er Entschuldigungsgründe an, noch ist ersichtlich, inwiefern er sich umgehend und ernsthaft darum bemüht haben soll, Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Solches lässt sich auch nicht annehmen.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

E. 4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Seine Vorbringen seien völlig allgemein, unsubstanziiert und vage geblieben. Er habe nicht aufzeigen können, in welcher Form er selber tatsächlich bedroht werde. Namentlich handle es sich um Vorbringen, welche auf die damalige Situation in seinem Heimatland zurückzuführen und nicht speziell gegen ihn gerichtet gewesen seien. Die allgemeinen Bedrohungen gegen die "Dioula" seitens der "Bété" seien seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ouattara im Mai 2011 nicht mehr aktuell.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In der Côte d'Ivoire besteht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2009/41 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1775/2013 vom 10. April 2013, E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, welcher mindestens über eine durchschnittliche Bildung verfügt. Er spricht sowohl Malinke als auch Französisch. Gemäss des LINGUA-Gutachtens (BFM-Akten, A14/9) stammt er zweifellos aus der Côte d'Ivoire und kennt sich in Abidjan und Umgebung hervorragend aus, weshalb seine Sozialisation dort stattgefunden hat. Überdies befinden sich seine Verwandte und Freunde in der Umgebung von Abidjan. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden. Die benötigten Medikamente kann der Beschwerdeführer problemlos in Abidjan beziehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist es abzuweisen, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6532/2013 Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 26. November 2010, gelangte am 2. Dezember 2010 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 8. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 5. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei der Ethnie der Malinke angehörig. Nach dem ersten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen habe ihm ein Polizist der Ethnie Bété geraten, vor dem zweiten Wahlgang die Elfenbeinküste zu verlassen, da es zwischen den "Dioula" (Malinke) und den "Bété" aus politischen Gründen zu Zusammenstössen kommen könnte. Auch sei er im Hof, in welchem er gewohnt habe, von "Bétés" bedroht worden. Aus Angst habe er deshalb mit Hilfe eines Schleppers die Elfenbeinküste verlassen. Er besitze keinerlei Ausweis- bzw. Identitätspapiere. Hier in der Schweiz sei er nun erkrankt und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck einnehmen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2013 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Ausweispapiere besessen, seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Gerade in Abidjan seien häufig Ausweiskontrollen durchgeführt worden. Zumindest eine "Attestation d'Identité" sei immer erhältlich gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich papierlosen Reise in die Schweiz seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Unglaubhaft sei auch, dass er mit Hilfe eines Schleppers, der nicht näher definierte Papiere bei sich hatte, auf dem Luftweg von Abidjan über Marokko nach Mailand, Italien, gereist sei. Gerade an internationalen Flughäfen seien die Identitätskontrollen sehr streng. Es sei daher zu schliessen, dass er zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs seine Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vorenthalte. Entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, welche es ihm verunmöglichen Ausweispapiere einzureichen, lägen somit nicht vor. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Sodann setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen, nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er Entschuldigungsgründe an, noch ist ersichtlich, inwiefern er sich umgehend und ernsthaft darum bemüht haben soll, Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Seine Vorbringen seien völlig allgemein, unsubstanziiert und vage geblieben. Er habe nicht aufzeigen können, in welcher Form er selber tatsächlich bedroht werde. Namentlich handle es sich um Vorbringen, welche auf die damalige Situation in seinem Heimatland zurückzuführen und nicht speziell gegen ihn gerichtet gewesen seien. Die allgemeinen Bedrohungen gegen die "Dioula" seitens der "Bété" seien seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ouattara im Mai 2011 nicht mehr aktuell. 4.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In der Côte d'Ivoire besteht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2009/41 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1775/2013 vom 10. April 2013, E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, welcher mindestens über eine durchschnittliche Bildung verfügt. Er spricht sowohl Malinke als auch Französisch. Gemäss des LINGUA-Gutachtens (BFM-Akten, A14/9) stammt er zweifellos aus der Côte d'Ivoire und kennt sich in Abidjan und Umgebung hervorragend aus, weshalb seine Sozialisation dort stattgefunden hat. Überdies befinden sich seine Verwandte und Freunde in der Umgebung von Abidjan. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden. Die benötigten Medikamente kann der Beschwerdeführer problemlos in Abidjan beziehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist es abzuweisen, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: