Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5947/2026
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (...),
Türkei,
beide vertreten durch Derya Özgül,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie ihres damaligen Ehemannes C._______ vom 17. Oktober 2022 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 abwies,
dass das SEM eine von den Beschwerdeführenden als Gesuch um Wiedererwägung des Asylentscheids beziehungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) bezeichnete Eingabe vom 26. Mai 2025 mit Verfügung vom 15. August 2025 abwies, feststellte, die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 sei rechtskräftig, vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sowie eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des SEM vom 15. August 2025 erhobene Beschwerde vom 19. September 2025 mit Urteil D-7222/2025 vom 28. Oktober 2025 infolge Nichtleistung eines Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 beim SEM um «Wiedererwägung/Wiederaufnahme des Asylentscheids» ersuchte und vorbrachte, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren früheren Ehemann C._______ geworden und werde auch nach der Trennung weiterhin mit seinen Nachrichten bedroht, zudem sei ihr Sohn auf eine koordinierte neuropädiatrische, kinderpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung beziehungsweise Betreuung angewiesen, welche in der Türkei nicht gewährleistet sei, sodann sei es aufgrund der Ehetrennung zu einem Kontaktabbruch mit der Familie gekommen,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen ambulanten Bericht vom (...) 2025 des Kantonsspitals D._______ und Kopien von Nachrichtverläufen zwischen ihr und C._______ einreichte,
dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober 2025 am 5. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung weiterleitete,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin diese - unter der Verfahrensnummer D-8623/2025 entgegengenommene - Eingabe mit Schreiben vom 13. November 2025 zurück an das SEM sandte und festhielt, die wohl erstmals vorgebrachte Bedrohung durch den getrennt lebenden Ehemann dürfte nach dem Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 erfolgt sein, da gemäss der Eheschutzverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts D._______ vom (...) 2025 der Ehemann per (...) 2025 die eheliche Wohnung den Beschwerdeführenden habe überlassen müssen, womit diese Vorbringen als Mehrfachgesuch in die Zuständigkeit des SEM fallen dürften, ebenso wie die in der Eingabe dargelegten gesundheitlichen Beschwerden des Kindes,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2026 - eröffnet am 27. Juli 2026 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Mehrfachgesuch abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn dagegen mit Eingabe vom 26. August 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2026 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des SEM zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen,
dass der Beschwerde weitere Nachrichtenverläufe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann samt einer diesbezüglich sinngemässen deutschen Übersetzung, einen ambulanten Bericht Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik vom (...) 2026 des Kantonsspitals D._______ sowie diverse ärztliche Berichte im Zusammenhang mit den Knieproblemen der Beschwerdeführerin beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf die Gesuche um superprovisorische Verfügung eines Vollzugsstopps und Gewährung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM die Eingabe vom 24. Oktober 2025 als Mehrfachgesuch qualifizierte und diese unbestrittene rechtliche Einordnung nicht zu beanstanden ist,
dass das SEM seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die geltend gemachten Drohungen durch den früheren Ehemann einerseits nicht belegt seien, da hierzu einzig Nachrichtenverläufe in Kopie eingereicht worden seien, diese somit keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und ihr Beweiswert deshalb als gering einzustufen sei,
dass es sich andrerseits - sollten die dargelegten Drohungen glaubhaft sein - ohnehin um Nachstellungen durch private Drittpersonen handle und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat auszugehen sei, weshalb der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei allfälligen erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch ihren Ex-Mann an die türkischen Behörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorwiegend die im vorin- stanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen wiederholte, zu den geltend gemachten Drohungen durch ihren früheren Ehemann weitere Kopien von Nachrichtenverläufen einreichte und zur Untermauerung des Ausmasses der Leiden ihres Sohnes einen weiteren Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vorlegte,
dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch ihren früheren Ehemann Handlungen durch nicht-staatliche Akteure respektive Drittpersonen darstellen und flüchtlingsrechtlich irrrelevant sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und davon ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter ist als in ländlichen Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4231/2025 vom 16. Juli 2025),
dass trotz des Austretens der Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-5735/2024 vom 12. Februar 2025 E. 6.2; E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2),
dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen durch ihren früheren Ehemann den Akten zufolge bislang noch nicht an die türkischen Behörden gewandt hat,
dass auch ihr Vorbringen, wonach sie in der Schweiz habe Strafanzeige erstatten wollen, aber ihr früherer Rechtsvertreter davon abgeraten habe, trotz der in der Beschwerde erwähnten schliesslich aber nicht vorgelegten Korrespondenz, unbelegt bleibt, und als blosse Schutzbehauptung zu erachten ist,
dass die in der Beschwerde erwähnten Anhaltspunkte, wonach sich der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin über Drittpersonen beziehungsweise gemeinsame Bekannte Information zu ihrem Alltag besorge, nicht konkret dargelegt werden, womit dieses Vorbringen als unglaubhaft erscheint,
dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen und Belästigungen durch ihren früheren Ehemann an die türkischen Behörden zu wenden,
dass mit Blick auf das Gesagte von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist und auch sonst keine Veranlassung für eine Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 unten) besteht,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorin-stanz zu verweisen ist,
dass von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs dann abzusehen und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs.4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass vielmehr davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland wieder zu integrieren, zumal sie zuvor bereits für mehrere Jahre als Türkisch- und Literaturlehrerin gearbeitet hatte (vgl. SEM-act. (...) F11 f.),
dass die Beschwerdeführerin sodann nicht substanziiert darzulegen vermag, dass ihre in der Türkei lebenden Familienmitglieder (Mutter, Bruder und zwei Schwestern; vgl. SEM-act. (...) F16) nach der Trennung von ihrem früheren Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen hätten, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr von ihrer Familie Unterstützung erfahren dürfte,
dass sie überdies in der Türkei wiederum eine angemessene Behandlung ihrer psychischen sowie körperlichen Probleme erhalten kann, so entspricht das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 und E-1294/2023 vom 5. November 2025 E. 6.2.3 [S. 12], je m.w.H.),
dass auch für die Leiden des Sohnes in der Türkei eine angemessene Behandlung in Anspruch genommen werden kann und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare (multidisziplinäre) Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 8.3.6),
dass dem in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird und insbesondere den Arztberichten zu den Leiden des Sohnes keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach das Wohl des Sohnes im Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als zum vornherein aussichtslos zu erachten war und zudem ein Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wurde,
dass in der Folge auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger
Stefanie Peter
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