Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Alter von [...] sind sri-lankische Staatsbürgerinnen tamilischer Ethnie und stammen aus E._______ (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz). B. Mit Schreiben vom 24. November 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 16. Februar 2010 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsausweis ihre Ehemannes, Bestätigungsschreiben) sowie eine Photographie. E. Am 5. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Bericht dem Bundesamt für Migration (BFM). Dabei führte die Botschaft unter anderem aus, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich darum ersucht, den Fall prioritär zu behandeln. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juli 2010. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2010 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben mit deutscher Übersetzung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 15. September 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihre beiden minderjährigen Töchter C._______ und D._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sich auch auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin beziehen.
E. 1.4 Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung enthalten. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zuging. Die vom 29. Juli 2010 datierende Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend.
E. 3.1 Im Februar 1998 sei sie auf dem Schulweg durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam aufgegriffen worden und habe anschliessend zwangsweise in einem Lager eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Im Mai 1998 sei sie in die Region Vanni geschickt worden. Hier sei sie bis zum Jahr 2000 an verschiedenen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen, wobei sie nach einiger Zeit einen Zug von dreissig Soldatinnen befehligt habe. Sie sei dann durch Granatfeuer verletzt worden und habe deswegen sechs Monate in medizinischer Pflege verbracht. Anschliessend sei sie an die Front bei Manallar geschickt worden, wo sie wiederum als Zugführerin eingesetzt worden sei. Im Jahr 2001 sei sie zur Kommandantin einer Gruppe von Scharfschützinnen ernannt worden. Im Jahr 2002 habe man sie schliesslich nach Batticaloa geschickt, und während des folgenden Waffenstillstands sei sie dort bis 2004 bei der Ausbildung von Rekruten eingesetzt worden.
E. 3.2 Am 3. Juli 2004 habe sie F._______ geheiratet, der als führender Angehöriger der LTTE von 2004 bis 2006 Befehlshaber des [...] gewesen sei. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann durch die LTTE ins Vanni geschickt worden, und sie habe ihn begleitet. Noch im gleichen Jahr seien sie nach Puthukkudiyiruppu gezogen, wo sie bis zum Mai 2009 gelebt habe. Ihr Ehemann sei seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 verschollen, und sie müsse davon ausgehen, dass er ums Leben gekommen sei. Man habe ihr erzählt, es sei in einer Nachrichtensendung von seinem Tod berichtet worden.
E. 3.3 Nach dem Mai 2009 sei sie mit ihrem ersten Kind - unter einem falschen Namen - in einem Lager für IDPs (internally displaced persons; intern Vertriebene) bei Vavuniya gewesen. Da sie schwanger gewesen sei und Wehen verspürt habe, sei sie am 27. August 2009 in ein Spital gebracht worden, von wo sie sich schliesslich unerlaubterweise entfernt habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei sie wieder nach E._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, von wo sie stamme und wo sie mit ihrem Ehemann bereits im Jahr 2006 vorübergehend gelebt habe. Hier sei sie regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht und über den Verbleib ihres Ehemannes ausgefragt worden. Zudem seien zweimal in der Nacht Maskierte in ihr Haus gekommen. Diese Unbekannten hätten vermutet, ihr Mann sei noch am Leben und halte sich versteckt, und sie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort zu verraten. Sie hätten ihr dabei gedroht, sie zu erschiessen. Danach habe sie im Februar 2010 ihr Haus verlassen und halte sich seither bei ihrer Schwester verborgen. Sie rechne jederzeit damit, wieder durch die Sicherheitskräfte oder die unbekannte Gruppierung bedroht zu werden, und fürchte um ihr Leben.
E. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass sich die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Ende der Kampfhandlungen im Mai 2009 wesentlich gebessert habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt, und man habe Verständnis für die Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Massnahmen. Indessen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen in einreiserelevantem Ausmass ausgesetzt sein werde oder akut gefährdet sei. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine das Risiko als gering, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in E._______ in ernsthafter Weise von Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen betroffen würde. Es sei dabei festzuhalten, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei den LTTE bereits über sechs Jahre zurückliege. In Bezug auf die Bedrohungen durch unbekannte Dritte gelte im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin derartige Übergriffe der örtlichen Polizei melden könne und auch davon ausgegangen werden dürfe, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme.
E. 4.2 Zur erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung ist zunächst Folgendes festzustellen: Zwar wird durch das BFM festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Angehörigen der LTTE geheiratet habe. Indessen wird durch das Bundesamt weder in der Wiedergabe des Sachverhalts noch in den entsprechenden Erwägungen der Umstand erwähnt, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben um einen ranghohen Kommandanten der LTTE gehandelt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Gesichtspunkt ausser Betracht gelassen werden konnte, wurde er doch im Rahmen der durchgeführten Befragung ausführlich angesprochen. Auch ist festzustellen, dass dieser Aspekt bei der Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich ein wesentliches Element bildet.
E. 4.3 Auch wenn, wie die Vorinstanz betont, die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin äusserst problematisch (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Human Rights Watch [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federation for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.). Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird.
E. 4.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel an den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Es ist festzuhalten, dass angesichts der sehr detailliert und widerspruchsfrei ausgefallenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der von der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka durchgeführten Befragung auch keinerlei Anlass dazu besteht, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für die - durch das Bundesamt allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte - Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem Jahr 2004 mit F._______, einem ranghohen Anführer der LTTE, verheiratet gewesen, der unter anderem als [...] gewirkt habe. Gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) sind Personen, die unter dem Verdacht stehen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]). Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau eines ehemaligen militärischen Befehlshabers der LTTE in verantwortlicher Position handelt, ist als erheblicher Risikofaktor zu werten. Die Furcht der Beschwerdeführerin, es könnte ihr wegen ihres Ehemannes wie auch aufgrund ihres eigenen ehemaligen Engagements zugunsten der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch paramilitärische Gruppierungen nachgestellt werden, ist deshalb nicht als unbegründet zu erachten. Die Gefahr künftiger Behelligungen der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch ihrer Kinder kann jedenfalls keineswegs ausgeschlossen werden.
E. 4.5 Zu erwähnen ist weiter, dass durchaus als denkbar zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise die Angehörigen einer unbekannten paramilitärischen Gruppierung an ihrem Wohnsitz in E._______ unter Beobachtung stand, weil diese mit der Möglichkeit rechneten, ihr Ehemann habe die Kämpfe vom Mai 2009 überlebt und halte sich versteckt. Die Einschätzung der Vorinstanz, am Wohnort der Beschwerdeführerin in E._______ erscheine das Risiko ernsthafter Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen gering, kann insofern nicht geteilt werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester verborgen hält, was indessen ebenfalls mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist. Ferner kann auch der Ansicht des Bundesamts nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin könne die Bedrohungen durch unbekannte Dritte bei der Polizei melden, wobei von der Wahrnehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat auszugehen sei: Zum einen geht für die Beschwerdeführerin vom sri-lankischen Staat selbst eine erhebliche Gefahr aus, zum anderen muss auch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Duldung - wenn nicht sogar von einer Förderung - der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des Landes ausgegangen werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, sich wegen der Bedrohungen durch Unbekannte an die Behörden zu wenden, ist deshalb nachvollziehbar.
E. 4.6 Schliesslich muss auch bezweifelt werden, dass eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative offensteht. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit dem Mai 2009 zweimal kurzzeitig in Colombo war - darunter einmal zum Zweck der Befragung durch die schweizerische Botschaft -, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle eines längeren Aufenthalts zum Zweck der dauerhaften Wohnsitznahme im Rahmen der im Raum Colombo regelmässig stattfindenden Kontrollen als Ehefrau eines ehemaligen ranghohen Kommandanten der LTTE identifiziert würde, was - zumal unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vergangenheit als Kämpferin der Organisation - mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung mit sich bringen würde.
E. 4.7 Nach dem Gesagten kann eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit dem Schreiben an das BFM vom 7. Mai 2010 aufgrund der Befragung und der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangte, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich um prioritäre Behandlung des Falls ersucht.
E. 4.8 Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Frage, ob angesichts der ehemaligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE Gründe bestehen, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG führen oder möglicherweise sogar unter dem Gesichtspunkt eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von Bedeutung sein könnten. Die Frage ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Einreisebewilligung aufgrund eines im Ausland gestellten Asylgesuchs als grundsätzlich relevant zu bezeichnen, da es nicht als im Interesse der Schweiz liegend erachtet werden kann, Personen einreisen zu lassen, die des asylrechtlichen Schutzes unwürdig sind oder sogar Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, unter Hinweis auf die Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka eine aktuelle und künftige Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz einen wesentlichen Prüfungsschritt nicht durchgeführt und ist mithin - da eine asylrelevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann - mit unzutreffender Begründung zu ihrem Entscheid gelangt. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall insbesondere auch die Frage der Verhältnismässigkeit stellt: Angesichts dessen, dass das Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bereits einige Jahre zurückliegt (im Falle ihrer Kampfeinsätze schon rund zehn Jahre) und sie gegebenenfalls mit ihren Kindern weiterhin der in Sri Lanka bestehenden Gefährdung ausgesetzt bliebe, ist - sollte sich das Bestehen von Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 1 F FK erweisen - in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Verweigerung der Einreisebewilligung verhältnismässig erscheint.
E. 4.9 Eine eingehende Prüfung der soeben erwähnten Fragen setzt voraus, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen werden. So erscheint eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Funktionen und Handlungen als Kämpferin der LTTE sowie zu ihrer ehelichen Beziehung mit F._______ angezeigt; ausserdem dürfte es der schweizerischen Botschaft in Colombo möglich sein, zur Person des Ehemanns der Beschwerdeführerin zusätzliche Informationen zu beschaffen. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse wird es sodann Sache des BFM sein, die vorhin angeführten Punkte (Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 53 AsylG beziehungsweise allenfalls Art. 1 F FK) zu beurteilen und gegebenenfalls die erwähnte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der vorherigen Erwägungen den Sachverhalt weiter abzuklären und die erwähnten Prüfungsschritte vorzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren auch auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, C._______ und D._______, beziehen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine erneute Beurteilung des Asylgesuchs vorzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5453/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], und deren Kinder C._______, unbekannten Geburtsdatums, sowie D._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Alter von [...] sind sri-lankische Staatsbürgerinnen tamilischer Ethnie und stammen aus E._______ (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz). B. Mit Schreiben vom 24. November 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 16. Februar 2010 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsausweis ihre Ehemannes, Bestätigungsschreiben) sowie eine Photographie. E. Am 5. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Bericht dem Bundesamt für Migration (BFM). Dabei führte die Botschaft unter anderem aus, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich darum ersucht, den Fall prioritär zu behandeln. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juli 2010. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2010 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben mit deutscher Übersetzung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 15. September 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihre beiden minderjährigen Töchter C._______ und D._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sich auch auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin beziehen. 1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung enthalten. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zuging. Die vom 29. Juli 2010 datierende Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
3. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend. 3.1. Im Februar 1998 sei sie auf dem Schulweg durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam aufgegriffen worden und habe anschliessend zwangsweise in einem Lager eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Im Mai 1998 sei sie in die Region Vanni geschickt worden. Hier sei sie bis zum Jahr 2000 an verschiedenen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen, wobei sie nach einiger Zeit einen Zug von dreissig Soldatinnen befehligt habe. Sie sei dann durch Granatfeuer verletzt worden und habe deswegen sechs Monate in medizinischer Pflege verbracht. Anschliessend sei sie an die Front bei Manallar geschickt worden, wo sie wiederum als Zugführerin eingesetzt worden sei. Im Jahr 2001 sei sie zur Kommandantin einer Gruppe von Scharfschützinnen ernannt worden. Im Jahr 2002 habe man sie schliesslich nach Batticaloa geschickt, und während des folgenden Waffenstillstands sei sie dort bis 2004 bei der Ausbildung von Rekruten eingesetzt worden. 3.2. Am 3. Juli 2004 habe sie F._______ geheiratet, der als führender Angehöriger der LTTE von 2004 bis 2006 Befehlshaber des [...] gewesen sei. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann durch die LTTE ins Vanni geschickt worden, und sie habe ihn begleitet. Noch im gleichen Jahr seien sie nach Puthukkudiyiruppu gezogen, wo sie bis zum Mai 2009 gelebt habe. Ihr Ehemann sei seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 verschollen, und sie müsse davon ausgehen, dass er ums Leben gekommen sei. Man habe ihr erzählt, es sei in einer Nachrichtensendung von seinem Tod berichtet worden. 3.3. Nach dem Mai 2009 sei sie mit ihrem ersten Kind - unter einem falschen Namen - in einem Lager für IDPs (internally displaced persons; intern Vertriebene) bei Vavuniya gewesen. Da sie schwanger gewesen sei und Wehen verspürt habe, sei sie am 27. August 2009 in ein Spital gebracht worden, von wo sie sich schliesslich unerlaubterweise entfernt habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei sie wieder nach E._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, von wo sie stamme und wo sie mit ihrem Ehemann bereits im Jahr 2006 vorübergehend gelebt habe. Hier sei sie regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht und über den Verbleib ihres Ehemannes ausgefragt worden. Zudem seien zweimal in der Nacht Maskierte in ihr Haus gekommen. Diese Unbekannten hätten vermutet, ihr Mann sei noch am Leben und halte sich versteckt, und sie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort zu verraten. Sie hätten ihr dabei gedroht, sie zu erschiessen. Danach habe sie im Februar 2010 ihr Haus verlassen und halte sich seither bei ihrer Schwester verborgen. Sie rechne jederzeit damit, wieder durch die Sicherheitskräfte oder die unbekannte Gruppierung bedroht zu werden, und fürchte um ihr Leben. 4. 4.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass sich die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Ende der Kampfhandlungen im Mai 2009 wesentlich gebessert habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt, und man habe Verständnis für die Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Massnahmen. Indessen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen in einreiserelevantem Ausmass ausgesetzt sein werde oder akut gefährdet sei. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine das Risiko als gering, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in E._______ in ernsthafter Weise von Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen betroffen würde. Es sei dabei festzuhalten, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei den LTTE bereits über sechs Jahre zurückliege. In Bezug auf die Bedrohungen durch unbekannte Dritte gelte im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin derartige Übergriffe der örtlichen Polizei melden könne und auch davon ausgegangen werden dürfe, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. 4.2. Zur erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung ist zunächst Folgendes festzustellen: Zwar wird durch das BFM festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Angehörigen der LTTE geheiratet habe. Indessen wird durch das Bundesamt weder in der Wiedergabe des Sachverhalts noch in den entsprechenden Erwägungen der Umstand erwähnt, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben um einen ranghohen Kommandanten der LTTE gehandelt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Gesichtspunkt ausser Betracht gelassen werden konnte, wurde er doch im Rahmen der durchgeführten Befragung ausführlich angesprochen. Auch ist festzustellen, dass dieser Aspekt bei der Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich ein wesentliches Element bildet. 4.3. Auch wenn, wie die Vorinstanz betont, die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin äusserst problematisch (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Human Rights Watch [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federation for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.). Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. 4.4. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel an den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Es ist festzuhalten, dass angesichts der sehr detailliert und widerspruchsfrei ausgefallenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der von der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka durchgeführten Befragung auch keinerlei Anlass dazu besteht, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für die - durch das Bundesamt allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte - Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem Jahr 2004 mit F._______, einem ranghohen Anführer der LTTE, verheiratet gewesen, der unter anderem als [...] gewirkt habe. Gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) sind Personen, die unter dem Verdacht stehen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]). Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau eines ehemaligen militärischen Befehlshabers der LTTE in verantwortlicher Position handelt, ist als erheblicher Risikofaktor zu werten. Die Furcht der Beschwerdeführerin, es könnte ihr wegen ihres Ehemannes wie auch aufgrund ihres eigenen ehemaligen Engagements zugunsten der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch paramilitärische Gruppierungen nachgestellt werden, ist deshalb nicht als unbegründet zu erachten. Die Gefahr künftiger Behelligungen der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch ihrer Kinder kann jedenfalls keineswegs ausgeschlossen werden. 4.5. Zu erwähnen ist weiter, dass durchaus als denkbar zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise die Angehörigen einer unbekannten paramilitärischen Gruppierung an ihrem Wohnsitz in E._______ unter Beobachtung stand, weil diese mit der Möglichkeit rechneten, ihr Ehemann habe die Kämpfe vom Mai 2009 überlebt und halte sich versteckt. Die Einschätzung der Vorinstanz, am Wohnort der Beschwerdeführerin in E._______ erscheine das Risiko ernsthafter Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen gering, kann insofern nicht geteilt werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester verborgen hält, was indessen ebenfalls mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist. Ferner kann auch der Ansicht des Bundesamts nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin könne die Bedrohungen durch unbekannte Dritte bei der Polizei melden, wobei von der Wahrnehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat auszugehen sei: Zum einen geht für die Beschwerdeführerin vom sri-lankischen Staat selbst eine erhebliche Gefahr aus, zum anderen muss auch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Duldung - wenn nicht sogar von einer Förderung - der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des Landes ausgegangen werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, sich wegen der Bedrohungen durch Unbekannte an die Behörden zu wenden, ist deshalb nachvollziehbar. 4.6. Schliesslich muss auch bezweifelt werden, dass eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative offensteht. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit dem Mai 2009 zweimal kurzzeitig in Colombo war - darunter einmal zum Zweck der Befragung durch die schweizerische Botschaft -, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle eines längeren Aufenthalts zum Zweck der dauerhaften Wohnsitznahme im Rahmen der im Raum Colombo regelmässig stattfindenden Kontrollen als Ehefrau eines ehemaligen ranghohen Kommandanten der LTTE identifiziert würde, was - zumal unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vergangenheit als Kämpferin der Organisation - mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung mit sich bringen würde. 4.7. Nach dem Gesagten kann eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit dem Schreiben an das BFM vom 7. Mai 2010 aufgrund der Befragung und der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangte, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich um prioritäre Behandlung des Falls ersucht. 4.8. Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Frage, ob angesichts der ehemaligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE Gründe bestehen, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG führen oder möglicherweise sogar unter dem Gesichtspunkt eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von Bedeutung sein könnten. Die Frage ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Einreisebewilligung aufgrund eines im Ausland gestellten Asylgesuchs als grundsätzlich relevant zu bezeichnen, da es nicht als im Interesse der Schweiz liegend erachtet werden kann, Personen einreisen zu lassen, die des asylrechtlichen Schutzes unwürdig sind oder sogar Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, unter Hinweis auf die Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka eine aktuelle und künftige Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz einen wesentlichen Prüfungsschritt nicht durchgeführt und ist mithin - da eine asylrelevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann - mit unzutreffender Begründung zu ihrem Entscheid gelangt. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall insbesondere auch die Frage der Verhältnismässigkeit stellt: Angesichts dessen, dass das Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bereits einige Jahre zurückliegt (im Falle ihrer Kampfeinsätze schon rund zehn Jahre) und sie gegebenenfalls mit ihren Kindern weiterhin der in Sri Lanka bestehenden Gefährdung ausgesetzt bliebe, ist - sollte sich das Bestehen von Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 1 F FK erweisen - in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Verweigerung der Einreisebewilligung verhältnismässig erscheint. 4.9. Eine eingehende Prüfung der soeben erwähnten Fragen setzt voraus, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen werden. So erscheint eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Funktionen und Handlungen als Kämpferin der LTTE sowie zu ihrer ehelichen Beziehung mit F._______ angezeigt; ausserdem dürfte es der schweizerischen Botschaft in Colombo möglich sein, zur Person des Ehemanns der Beschwerdeführerin zusätzliche Informationen zu beschaffen. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse wird es sodann Sache des BFM sein, die vorhin angeführten Punkte (Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 53 AsylG beziehungsweise allenfalls Art. 1 F FK) zu beurteilen und gegebenenfalls die erwähnte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der vorherigen Erwägungen den Sachverhalt weiter abzuklären und die erwähnten Prüfungsschritte vorzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren auch auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, C._______ und D._______, beziehen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine erneute Beurteilung des Asylgesuchs vorzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: