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D-5453/2010

D-5453/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Alter von [...] sind sri-lankische Staatsbürgerinnen tami­lischer Eth­nie und stammen aus E._______ (Distrikt Batticaloa, Ost­provinz). B. Mit Schreiben vom 24. November 2009 wandte sich die Beschwerde­füh­rerin an die schweize­rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und er­suchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­führerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den gel­tend gemach­ten Asylgründen zu ergänzen sowie Be­weismittel und Identi­tätspapiere ein­zureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 16. Februar 2010 machte die Be­schwer­deführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asyl­gesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumen­te (Identi­tätsausweis ihre Ehemannes, Bestätigungsschreiben) sowie eine Photographie. E. Am 5. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizeri­sche Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylge­suchs be­fragt. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 übermittelte die Botschaft das Asylge­such und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Be­richt dem Bun­desamt für Migration (BFM). Dabei führte die Botschaft unter ande­rem aus, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht aus­zuschliessen, und es werde folglich darum ersucht, den Fall prioritär zu be­handeln. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM die Ein­reise der Be­schwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schrei­ben vom 19. Juli 2010. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2010 fochten die Be­schwer­deführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefoch­tenen Verfü­gung und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur weiteren Ab­klärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht bean­tragten die Be­schwerdeführenden zudem, es sei ihnen die unentgelt­liche Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh­ren. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2010 reichten die Be­schwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben mit deutscher Überset­zung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 hielt das BFM vollumfäng­lich an seinen Erwägungen fest und bean­tragte die Abweisung der Be­schwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde den Be­schwerde­führenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik er­teilt. M. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 15. September 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent­scheidet das Bun­des­ver­waltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessen­heit ge­rügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Be­schwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinrei­chender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schwei­zerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihre beiden minderjährigen Töchter C._______ und D._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorlie­gende Be­schwerdeverfahren sich auch auf die beiden Kinder der Be­schwerde­führerin beziehen.

E. 1.4 Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung ent­halten. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die angefoch­tene Verfü­gung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zuging. Die vom 29. Juli 2010 datierende Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des Wei­te­ren auch formge­recht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist folglich einzutre­ten.

E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre­tung aufge­fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal­ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung über­weist dem Bundesamt das Befra­gungsprotokoll oder das schriftliche Asylge­such sowie weite­re zweck­dienliche Unterlagen und einen er­gänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklä­rung des Sachver­haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­enthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen.

E. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei­ner Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbar­keit der an­derweitigen Schutzsu­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei­dungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesonde­re S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel­ler Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet wer­den kann.

E. 3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befra­gung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend.

E. 3.1 Im Februar 1998 sei sie auf dem Schulweg durch die Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam aufgegriffen worden und habe an­schliessend zwangsweise in einem Lager eine militärische Ausbil­dung ab­solvieren müssen. Im Mai 1998 sei sie in die Region Vanni geschickt wor­den. Hier sei sie bis zum Jahr 2000 an verschiedenen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen, wobei sie nach einiger Zeit einen Zug von dreissig Soldatinnen befeh­ligt habe. Sie sei dann durch Granatfeuer verletzt worden und habe deswegen sechs Monate in medizinischer Pflege verbracht. An­schliessend sei sie an die Front bei Ma­nallar geschickt worden, wo sie wiederum als Zugführerin eingesetzt wor­den sei. Im Jahr 2001 sei sie zur Kommandantin einer Gruppe von Scharfschützinnen ernannt wor­den. Im Jahr 2002 habe man sie schliess­lich nach Batticaloa ge­schickt, und während des folgenden Waffenstill­stands sei sie dort bis 2004 bei der Ausbildung von Rekruten eingesetzt wor­den.

E. 3.2 Am 3. Juli 2004 habe sie F._______ geheiratet, der als führender An­gehöriger der LTTE von 2004 bis 2006 Befehlshaber des [...] gewesen sei. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann durch die LTTE ins Vanni geschickt wor­den, und sie habe ihn begleitet. Noch im gleichen Jahr seien sie nach Puthukkudiyi­ruppu gezogen, wo sie bis zum Mai 2009 gelebt habe. Ihr Ehe­mann sei seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 ver­schol­len, und sie müsse davon ausgehen, dass er ums Leben ge­kommen sei. Man habe ihr erzählt, es sei in einer Nachrichtensendung von seinem Tod berichtet worden.

E. 3.3 Nach dem Mai 2009 sei sie mit ihrem ersten Kind - unter einem fal­schen Namen - in einem Lager für IDPs (internally displaced per­sons; in­tern Vertriebene) bei Vavuniya gewesen. Da sie schwanger gewesen sei und Wehen verspürt habe, sei sie am 27. August 2009 in ein Spital ge­bracht worden, von wo sie sich schliesslich unerlaubter­weise entfernt habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei sie wieder nach E._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, von wo sie stamme und wo sie mit ih­rem Ehemann bereits im Jahr 2006 vorüber­gehend gelebt habe. Hier sei sie regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheits­kräfte auf­gesucht und über den Verbleib ihres Ehemannes ausgefragt wor­den. Zu­dem seien zweimal in der Nacht Maskierte in ihr Haus gekom­men. Diese Unbekannten hätten vermu­tet, ihr Mann sei noch am Leben und halte sich versteckt, und sie aufge­fordert, seinen Aufenthaltsort zu ver­raten. Sie hätten ihr dabei gedroht, sie zu erschiessen. Danach habe sie im Februar 2010 ihr Haus ver­lassen und halte sich seither bei ihrer Schwester ver­borgen. Sie rech­ne jederzeit damit, wieder durch die Si­cherheitskräfte oder die unbe­kannte Gruppierung bedroht zu werden, und fürchte um ihr Le­ben.

E. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylge­suchs im Wesentlichen damit, dass sich die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Ende der Kampfhandlungen im Mai 2009 wesent­lich gebessert habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde zwar grundsätzlich nicht in Frage ge­stellt, und man habe Verständnis für die Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Massnahmen. In­dessen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zu­kunft Verfolgungsmassnahmen in einreiserelevantem Ausmass ausge­setzt sein werde oder akut ge­fährdet sei. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine das Risiko als gering, dass die Beschwerde­führerin zum heutigen Zeitpunkt in E._______ in ernsthafter Weise von Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Grup­pierungen be­troffen würde. Es sei dabei festzuhalten, dass die Mitglied­schaft der Beschwerdeführerin bei den LTTE bereits über sechs Jahre zu­rücklie­ge. In Bezug auf die Bedrohungen durch unbekannte Dritte gelte im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin derartige Übergriffe der örtli­chen Polizei melden könne und auch davon ausgegangen werden dürfe, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Mögli­chen wahrnehme.

E. 4.2 Zur erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu­nächst Folgendes festzustellen: Zwar wird durch das BFM festgehal­ten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Angehörigen der LTTE ge­heiratet habe. Indessen wird durch das Bundesamt weder in der Wie­der­gabe des Sachverhalts noch in den entsprechenden Erwä­gungen der Umstand erwähnt, dass es sich beim Ehemann der Be­schwerdeführerin ge­mäss ihren Angaben um einen ranghohen Kom­mandanten der LTTE ge­handelt haben soll. Es ist nicht nachvollzieh­bar, wie dieser Gesichts­punkt ausser Betracht gelassen werden konn­te, wurde er doch im Rah­men der durchgeführten Befragung ausführ­lich angesprochen. Auch ist fest­zustellen, dass dieser Aspekt bei der Beurteilung der Vorbringen der Be­schwerdeführerin offensichtlich ein wesentliches Element bildet.

E. 4.3 Auch wenn, wie die Vorinstanz betont, die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zu­vor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiter­hin äusserst problematisch (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Hu­man Rights Watch [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of De­tained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlings­hilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situa­tion. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federa­tion for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Re­port 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.). Trotz der Beendi­gung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Presse­freiheit anhaltend unter­drückt, wes­halb eine objektive Berichterstat­tung aus Sri Lanka zur ak­tuel­len Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die wei­tere Ent­wicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als voll­kom­men offen be­zeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regie­rung mit den ehe­mali­gen Ange­hörigen und Anhängern der LTTE umgeht be­zie­hungs­weise weiter umgehen wird.

E. 4.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel an den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ge­äus­sert. Es ist festzuhalten, dass angesichts der sehr detailliert und wider­spruchsfrei ausgefallenen Aussagen der Beschwerdeführerin an­lässlich der von der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka durchge­führten Befra­gung auch keinerlei Anlass dazu besteht, die Glaubhaf­tigkeit dieser Vor­brin­gen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für die - durch das Bundes­amt allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte - Aus­sage der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem Jahr 2004 mit F._______, einem ranghohen An­führer der LTTE, verheiratet ge­we­sen, der unter anderem als [...] gewirkt habe. Gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Ver­einten Nationen (UNHCR) sind Personen, die unter dem Verdacht ste­hen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, ei­nem Risiko flüchtlings­rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]). Der Umstand, dass es sich bei der Beschwer­de­führerin um die Ehefrau eines ehemaligen militärischen Befehlsha­bers der LTTE in ver­antwortlicher Position handelt, ist als erheblicher Risiko­fak­tor zu wer­ten. Die Furcht der Beschwerdeführerin, es könnte ihr we­gen ih­res Ehe­mannes wie auch aufgrund ihres eigenen ehemaligen Engage­ments zu­gunsten der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch pa­ramilitärische Gruppierungen nachgestellt werden, ist des­halb nicht als unbegründet zu erachten. Die Gefahr künftiger Behelligun­gen der Be­schwerdefüh­rerin und möglicher­weise auch ihrer Kinder kann je­denfalls kei­nes­wegs ausgeschlossen wer­den.

E. 4.5 Zu erwähnen ist weiter, dass durchaus als denkbar zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Sicherheits­kräfte be­ziehungsweise die Angehörigen einer unbekannten paramili­tärischen Gruppierung an ihrem Wohnsitz in E._______ unter Beob­achtung stand, weil diese mit der Möglichkeit rechneten, ihr Ehemann habe die Kämpfe vom Mai 2009 überlebt und halte sich versteckt. Die Einschätzung der Vor­instanz, am Wohnort der Beschwerdeführerin in E._______ erscheine das Risiko ernsthafter Übergriffe durch staatli­che Sicherheitskräfte oder pa­ramilitärische Gruppierungen gering, kann insofern nicht geteilt wer­den. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei ih­rer Schwester verborgen hält, was indessen ebenfalls mit erheblicher Un­sicherheit verbunden ist. Ferner kann auch der Ansicht des Bundes­amts nicht gefolgt werden, die Be­schwerdeführerin könne die Bedrohun­gen durch unbekannte Dritte bei der Polizei melden, wobei von der Wahr­nehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat auszugehen sei: Zum einen geht für die Beschwerdeführerin vom sri-lankischen Staat selbst eine erhebliche Gefahr aus, zum anderen muss auch zum jetzigen Zeit­punkt von einer Duldung - wenn nicht sogar von einer Förderung - der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bür­ger­krieg erfassten Gebieten des Landes ausgegangen werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, sich wegen der Bedrohungen durch Un­bekannte an die Behörden zu wenden, ist deshalb nachvollziehbar.

E. 4.6 Schliesslich muss auch bezweifelt werden, dass eine innerstaatli­che Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsal­ternative offensteht. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit dem Mai 2009 zwei­mal kurzzeitig in Colombo war - darunter einmal zum Zweck der Be­fragung durch die schweizerische Botschaft -, bedeutet dies nicht ohne wei­teres, dass sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr muss da­von ausgegangen werden, dass sie im Falle eines längeren Aufenthalts zum Zweck der dauerhaften Wohnsitz­nahme im Rahmen der im Raum Co­lombo regelmässig stattfindenden Kontrollen als Ehefrau eines ehema­ligen ranghohen Kommandanten der LTTE identifiziert würde, was - zu­mal unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vergangenheit als Kämpferin der Organisation - mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung mit sich brin­gen würde.

E. 4.7 Nach dem Gesagten kann eine asylrelevante Gefährdung der Be­schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden. Da­bei ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit dem Schreiben an das BFM vom 7. Mai 2010 auf­grund der Be­fragung und der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangte, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich um prioritäre Behandlung des Falls ersucht.

E. 4.8 Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Frage, ob angesichts der ehemaligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE Gründe be­stehen, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG führen oder möglicherweise sogar unter dem Gesichtspunkt eines Aus­schlusses von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Ab­kom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von Bedeutung sein könnten. Die Frage ist im Zusammen­hang mit der Prüfung der Einreisebewilligung aufgrund eines im Ausland ge­stellten Asylgesuchs als grundsätzlich relevant zu bezeichnen, da es nicht als im Interesse der Schweiz liegend erachtet werden kann, Perso­nen einreisen zu lassen, die des asylrechtlichen Schutzes unwürdig sind oder sogar Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft er­fül­len. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, unter Hinweis auf die Veränderung der politischen und menschen­recht­lichen Lage in Sri Lanka eine aktuelle und künftige Gefähr­dung der Be­schwerdeführerin und ihrer Kinder zu verneinen. Somit hat die Vorin­stanz einen wesentlichen Prüfungsschritt nicht durchgeführt und ist mithin - da eine asylrelevante Gefährdung nicht ausgeschlossen wer­den kann - mit unzutreffender Begründung zu ihrem Entscheid ge­langt. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall ins­besondere auch die Frage der Verhältnismässigkeit stellt: Angesichts des­sen, dass das Enga­gement der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bereits einige Jahre zurückliegt (im Falle ihrer Kampfeinsätze schon rund zehn Jahre) und sie gegebenenfalls mit ihren Kindern weiterhin der in Sri Lanka bestehenden Gefährdung ausgesetzt bliebe, ist - sollte sich das Bestehen von Aus­schlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 1 F FK erweisen - in ei­nem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Verwei­gerung der Einreisebe­willigung verhältnismässig erscheint.

E. 4.9 Eine eingehende Prüfung der soeben erwähnten Fragen setzt vor­aus, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen wer­den. So erscheint eine vertiefte Befra­gung der Beschwerdeführerin zu ih­ren Funktionen und Handlungen als Kämpferin der LTTE sowie zu ihrer ehe­lichen Beziehung mit F._______ angezeigt; ausserdem dürfte es der schweizerischen Botschaft in Co­lombo möglich sein, zur Person des Ehe­manns der Beschwerdeführerin zu­sätzliche Informationen zu beschaffen. Gestützt auf diese Abklärungs­ergebnisse wird es sodann Sache des BFM sein, die vorhin angeführten Punkte (Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 53 AsylG bezie­hungsweise allenfalls Art. 1 F FK) zu beurteilen und ge­gebenenfalls die er­wähnte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der vorherigen Erwägungen den Sachverhalt weiter abzuklären und die er­wähnten Prüfungsschritte vorzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos­tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird in­dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand des Schrif­tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.-- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be­trag ist den Beschwerde­führenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende Be­schwerdeverfahren auch auf die beiden Kinder der Beschwerdefüh­rerin, C._______ und D._______, beziehen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine erneute Beur­teilung des Asylgesuchs vorzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insge­samt Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrich­ten ist.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schwei­zerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5453/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], und deren Kinder C._______, unbekannten Geburtsdatums, sowie D._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder im Alter von [...] sind sri-lankische Staatsbürgerinnen tami­lischer Eth­nie und stammen aus E._______ (Distrikt Batticaloa, Ost­provinz). B. Mit Schreiben vom 24. November 2009 wandte sich die Beschwerde­füh­rerin an die schweize­rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und er­suchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­führerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den gel­tend gemach­ten Asylgründen zu ergänzen sowie Be­weismittel und Identi­tätspapiere ein­zureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 16. Februar 2010 machte die Be­schwer­deführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asyl­gesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumen­te (Identi­tätsausweis ihre Ehemannes, Bestätigungsschreiben) sowie eine Photographie. E. Am 5. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizeri­sche Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylge­suchs be­fragt. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 übermittelte die Botschaft das Asylge­such und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Be­richt dem Bun­desamt für Migration (BFM). Dabei führte die Botschaft unter ande­rem aus, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht aus­zuschliessen, und es werde folglich darum ersucht, den Fall prioritär zu be­handeln. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM die Ein­reise der Be­schwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schrei­ben vom 19. Juli 2010. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2010 fochten die Be­schwer­deführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefoch­tenen Verfü­gung und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur weiteren Ab­klärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht bean­tragten die Be­schwerdeführenden zudem, es sei ihnen die unentgelt­liche Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh­ren. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2010 reichten die Be­schwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben mit deutscher Überset­zung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 hielt das BFM vollumfäng­lich an seinen Erwägungen fest und bean­tragte die Abweisung der Be­schwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde den Be­schwerde­führenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik er­teilt. M. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 15. September 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent­scheidet das Bun­des­ver­waltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessen­heit ge­rügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Be­schwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinrei­chender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schwei­zerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihre beiden minderjährigen Töchter C._______ und D._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorlie­gende Be­schwerdeverfahren sich auch auf die beiden Kinder der Be­schwerde­führerin beziehen. 1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung ent­halten. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die angefoch­tene Verfü­gung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zuging. Die vom 29. Juli 2010 datierende Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des Wei­te­ren auch formge­recht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist folglich einzutre­ten. 2. 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre­tung aufge­fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal­ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung über­weist dem Bundesamt das Befra­gungsprotokoll oder das schriftliche Asylge­such sowie weite­re zweck­dienliche Unterlagen und einen er­gänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklä­rung des Sachver­haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­enthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen. 2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei­ner Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbar­keit der an­derweitigen Schutzsu­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei­dungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesonde­re S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel­ler Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet wer­den kann.

3. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befra­gung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend. 3.1. Im Februar 1998 sei sie auf dem Schulweg durch die Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewaltsam aufgegriffen worden und habe an­schliessend zwangsweise in einem Lager eine militärische Ausbil­dung ab­solvieren müssen. Im Mai 1998 sei sie in die Region Vanni geschickt wor­den. Hier sei sie bis zum Jahr 2000 an verschiedenen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen, wobei sie nach einiger Zeit einen Zug von dreissig Soldatinnen befeh­ligt habe. Sie sei dann durch Granatfeuer verletzt worden und habe deswegen sechs Monate in medizinischer Pflege verbracht. An­schliessend sei sie an die Front bei Ma­nallar geschickt worden, wo sie wiederum als Zugführerin eingesetzt wor­den sei. Im Jahr 2001 sei sie zur Kommandantin einer Gruppe von Scharfschützinnen ernannt wor­den. Im Jahr 2002 habe man sie schliess­lich nach Batticaloa ge­schickt, und während des folgenden Waffenstill­stands sei sie dort bis 2004 bei der Ausbildung von Rekruten eingesetzt wor­den. 3.2. Am 3. Juli 2004 habe sie F._______ geheiratet, der als führender An­gehöriger der LTTE von 2004 bis 2006 Befehlshaber des [...] gewesen sei. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann durch die LTTE ins Vanni geschickt wor­den, und sie habe ihn begleitet. Noch im gleichen Jahr seien sie nach Puthukkudiyi­ruppu gezogen, wo sie bis zum Mai 2009 gelebt habe. Ihr Ehe­mann sei seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 ver­schol­len, und sie müsse davon ausgehen, dass er ums Leben ge­kommen sei. Man habe ihr erzählt, es sei in einer Nachrichtensendung von seinem Tod berichtet worden. 3.3. Nach dem Mai 2009 sei sie mit ihrem ersten Kind - unter einem fal­schen Namen - in einem Lager für IDPs (internally displaced per­sons; in­tern Vertriebene) bei Vavuniya gewesen. Da sie schwanger gewesen sei und Wehen verspürt habe, sei sie am 27. August 2009 in ein Spital ge­bracht worden, von wo sie sich schliesslich unerlaubter­weise entfernt habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei sie wieder nach E._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, von wo sie stamme und wo sie mit ih­rem Ehemann bereits im Jahr 2006 vorüber­gehend gelebt habe. Hier sei sie regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheits­kräfte auf­gesucht und über den Verbleib ihres Ehemannes ausgefragt wor­den. Zu­dem seien zweimal in der Nacht Maskierte in ihr Haus gekom­men. Diese Unbekannten hätten vermu­tet, ihr Mann sei noch am Leben und halte sich versteckt, und sie aufge­fordert, seinen Aufenthaltsort zu ver­raten. Sie hätten ihr dabei gedroht, sie zu erschiessen. Danach habe sie im Februar 2010 ihr Haus ver­lassen und halte sich seither bei ihrer Schwester ver­borgen. Sie rech­ne jederzeit damit, wieder durch die Si­cherheitskräfte oder die unbe­kannte Gruppierung bedroht zu werden, und fürchte um ihr Le­ben. 4. 4.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylge­suchs im Wesentlichen damit, dass sich die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Ende der Kampfhandlungen im Mai 2009 wesent­lich gebessert habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde zwar grundsätzlich nicht in Frage ge­stellt, und man habe Verständnis für die Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Massnahmen. In­dessen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zu­kunft Verfolgungsmassnahmen in einreiserelevantem Ausmass ausge­setzt sein werde oder akut ge­fährdet sei. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine das Risiko als gering, dass die Beschwerde­führerin zum heutigen Zeitpunkt in E._______ in ernsthafter Weise von Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Grup­pierungen be­troffen würde. Es sei dabei festzuhalten, dass die Mitglied­schaft der Beschwerdeführerin bei den LTTE bereits über sechs Jahre zu­rücklie­ge. In Bezug auf die Bedrohungen durch unbekannte Dritte gelte im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin derartige Übergriffe der örtli­chen Polizei melden könne und auch davon ausgegangen werden dürfe, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Mögli­chen wahrnehme. 4.2. Zur erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu­nächst Folgendes festzustellen: Zwar wird durch das BFM festgehal­ten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Angehörigen der LTTE ge­heiratet habe. Indessen wird durch das Bundesamt weder in der Wie­der­gabe des Sachverhalts noch in den entsprechenden Erwä­gungen der Umstand erwähnt, dass es sich beim Ehemann der Be­schwerdeführerin ge­mäss ihren Angaben um einen ranghohen Kom­mandanten der LTTE ge­handelt haben soll. Es ist nicht nachvollzieh­bar, wie dieser Gesichts­punkt ausser Betracht gelassen werden konn­te, wurde er doch im Rah­men der durchgeführten Befragung ausführ­lich angesprochen. Auch ist fest­zustellen, dass dieser Aspekt bei der Beurteilung der Vorbringen der Be­schwerdeführerin offensichtlich ein wesentliches Element bildet. 4.3. Auch wenn, wie die Vorinstanz betont, die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zu­vor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiter­hin äusserst problematisch (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Hu­man Rights Watch [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of De­tained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlings­hilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situa­tion. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federa­tion for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Re­port 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.). Trotz der Beendi­gung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Presse­freiheit anhaltend unter­drückt, wes­halb eine objektive Berichterstat­tung aus Sri Lanka zur ak­tuel­len Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die wei­tere Ent­wicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als voll­kom­men offen be­zeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regie­rung mit den ehe­mali­gen Ange­hörigen und Anhängern der LTTE umgeht be­zie­hungs­weise weiter umgehen wird. 4.4. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keinerlei Zweifel an den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ge­äus­sert. Es ist festzuhalten, dass angesichts der sehr detailliert und wider­spruchsfrei ausgefallenen Aussagen der Beschwerdeführerin an­lässlich der von der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka durchge­führten Befra­gung auch keinerlei Anlass dazu besteht, die Glaubhaf­tigkeit dieser Vor­brin­gen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für die - durch das Bundes­amt allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte - Aus­sage der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem Jahr 2004 mit F._______, einem ranghohen An­führer der LTTE, verheiratet ge­we­sen, der unter anderem als [...] gewirkt habe. Gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Ver­einten Nationen (UNHCR) sind Personen, die unter dem Verdacht ste­hen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, ei­nem Risiko flüchtlings­rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]). Der Umstand, dass es sich bei der Beschwer­de­führerin um die Ehefrau eines ehemaligen militärischen Befehlsha­bers der LTTE in ver­antwortlicher Position handelt, ist als erheblicher Risiko­fak­tor zu wer­ten. Die Furcht der Beschwerdeführerin, es könnte ihr we­gen ih­res Ehe­mannes wie auch aufgrund ihres eigenen ehemaligen Engage­ments zu­gunsten der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder durch pa­ramilitärische Gruppierungen nachgestellt werden, ist des­halb nicht als unbegründet zu erachten. Die Gefahr künftiger Behelligun­gen der Be­schwerdefüh­rerin und möglicher­weise auch ihrer Kinder kann je­denfalls kei­nes­wegs ausgeschlossen wer­den. 4.5. Zu erwähnen ist weiter, dass durchaus als denkbar zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Sicherheits­kräfte be­ziehungsweise die Angehörigen einer unbekannten paramili­tärischen Gruppierung an ihrem Wohnsitz in E._______ unter Beob­achtung stand, weil diese mit der Möglichkeit rechneten, ihr Ehemann habe die Kämpfe vom Mai 2009 überlebt und halte sich versteckt. Die Einschätzung der Vor­instanz, am Wohnort der Beschwerdeführerin in E._______ erscheine das Risiko ernsthafter Übergriffe durch staatli­che Sicherheitskräfte oder pa­ramilitärische Gruppierungen gering, kann insofern nicht geteilt wer­den. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei ih­rer Schwester verborgen hält, was indessen ebenfalls mit erheblicher Un­sicherheit verbunden ist. Ferner kann auch der Ansicht des Bundes­amts nicht gefolgt werden, die Be­schwerdeführerin könne die Bedrohun­gen durch unbekannte Dritte bei der Polizei melden, wobei von der Wahr­nehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat auszugehen sei: Zum einen geht für die Beschwerdeführerin vom sri-lankischen Staat selbst eine erhebliche Gefahr aus, zum anderen muss auch zum jetzigen Zeit­punkt von einer Duldung - wenn nicht sogar von einer Förderung - der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bür­ger­krieg erfassten Gebieten des Landes ausgegangen werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, sich wegen der Bedrohungen durch Un­bekannte an die Behörden zu wenden, ist deshalb nachvollziehbar. 4.6. Schliesslich muss auch bezweifelt werden, dass eine innerstaatli­che Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsal­ternative offensteht. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit dem Mai 2009 zwei­mal kurzzeitig in Colombo war - darunter einmal zum Zweck der Be­fragung durch die schweizerische Botschaft -, bedeutet dies nicht ohne wei­teres, dass sie dort keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr muss da­von ausgegangen werden, dass sie im Falle eines längeren Aufenthalts zum Zweck der dauerhaften Wohnsitz­nahme im Rahmen der im Raum Co­lombo regelmässig stattfindenden Kontrollen als Ehefrau eines ehema­ligen ranghohen Kommandanten der LTTE identifiziert würde, was - zu­mal unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vergangenheit als Kämpferin der Organisation - mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung mit sich brin­gen würde. 4.7. Nach dem Gesagten kann eine asylrelevante Gefährdung der Be­schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden. Da­bei ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit dem Schreiben an das BFM vom 7. Mai 2010 auf­grund der Be­fragung und der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangte, eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, und es werde folglich um prioritäre Behandlung des Falls ersucht. 4.8. Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Frage, ob angesichts der ehemaligen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE Gründe be­stehen, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG führen oder möglicherweise sogar unter dem Gesichtspunkt eines Aus­schlusses von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Ab­kom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von Bedeutung sein könnten. Die Frage ist im Zusammen­hang mit der Prüfung der Einreisebewilligung aufgrund eines im Ausland ge­stellten Asylgesuchs als grundsätzlich relevant zu bezeichnen, da es nicht als im Interesse der Schweiz liegend erachtet werden kann, Perso­nen einreisen zu lassen, die des asylrechtlichen Schutzes unwürdig sind oder sogar Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft er­fül­len. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, unter Hinweis auf die Veränderung der politischen und menschen­recht­lichen Lage in Sri Lanka eine aktuelle und künftige Gefähr­dung der Be­schwerdeführerin und ihrer Kinder zu verneinen. Somit hat die Vorin­stanz einen wesentlichen Prüfungsschritt nicht durchgeführt und ist mithin - da eine asylrelevante Gefährdung nicht ausgeschlossen wer­den kann - mit unzutreffender Begründung zu ihrem Entscheid ge­langt. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall ins­besondere auch die Frage der Verhältnismässigkeit stellt: Angesichts des­sen, dass das Enga­gement der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bereits einige Jahre zurückliegt (im Falle ihrer Kampfeinsätze schon rund zehn Jahre) und sie gegebenenfalls mit ihren Kindern weiterhin der in Sri Lanka bestehenden Gefährdung ausgesetzt bliebe, ist - sollte sich das Bestehen von Aus­schlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 1 F FK erweisen - in ei­nem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Verwei­gerung der Einreisebe­willigung verhältnismässig erscheint. 4.9. Eine eingehende Prüfung der soeben erwähnten Fragen setzt vor­aus, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen wer­den. So erscheint eine vertiefte Befra­gung der Beschwerdeführerin zu ih­ren Funktionen und Handlungen als Kämpferin der LTTE sowie zu ihrer ehe­lichen Beziehung mit F._______ angezeigt; ausserdem dürfte es der schweizerischen Botschaft in Co­lombo möglich sein, zur Person des Ehe­manns der Beschwerdeführerin zu­sätzliche Informationen zu beschaffen. Gestützt auf diese Abklärungs­ergebnisse wird es sodann Sache des BFM sein, die vorhin angeführten Punkte (Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 53 AsylG bezie­hungsweise allenfalls Art. 1 F FK) zu beurteilen und ge­gebenenfalls die er­wähnte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der vorherigen Erwägungen den Sachverhalt weiter abzuklären und die er­wähnten Prüfungsschritte vorzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos­tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird in­dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand des Schrif­tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.-- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be­trag ist den Beschwerde­führenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende Be­schwerdeverfahren auch auf die beiden Kinder der Beschwerdefüh­rerin, C._______ und D._______, beziehen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine erneute Beur­teilung des Asylgesuchs vorzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insge­samt Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrich­ten ist.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schwei­zerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: