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E-5014/2011

E-5014/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (...) im Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge Ende März 2009 von Colombo aus mit der Sri Lanka Airlines. Er flog nach Singapur, wo er sich zirka eineinhalb Jahre aufhielt. Am (...) reiste er mit der Emirate Airlines nach Dubai und von dort weiter nach Rom. Am 30. August 2010 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 7. September 2010 summarisch befragt und am 20. September 2010 einlässlich angehört. Am 22. September 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte er an, als er in Vanni gelebt habe, habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er habe gegen Bezahlung (...). Im Jahre 2007 hätten die LTTE Leute wie ihn zwangsweise mitgenommen. Sie seien aufgefordert worden, an Kampfhandlungen teilzunehmen, weshalb er während 20 Tagen ein Kampftraining absolviert habe. Er sei aber nie direkt an der Front gewesen. Im (...) 2008 hätten die LTTE versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Deshalb sei er zunächst nach (...) und dann nach Jaffna gegangen. Dort sei er von der SLA (Sri Lanka Army), die von seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt habe, weil ein Dorfbewohner ihn denunziert habe, verhaftet worden. Er sei fünf Tage lang im (...)-Camp inhaftiert gewesen, wo man ihn misshandelt und erniedrigt habe. Dann sei er freigelassen worden, habe sich aber 15 Tage lang im Camp melden müssen. Daraufhin sei er von der Meldepflicht entbunden worden und nach Colombo gegangen. Sein Bruder sei seit dem Jahre 2001 bis zum Kriegsende militantes Mitglied der LTTE gewesen. Im (...) 2010 sei er in einem Van entführt worden und spurlos verschwunden. Vermutlich lebe er irgendwo, der Aufenthaltsort sei aber unbekannt. Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen nie Probleme gehabt, er habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt. Er möchte bei seinem Vater in der Schweiz bleiben. A.c Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Pass besessen, welchen der Schlepper mitgenommen habe. Er gab eine Identitätskarte zu den Akten. A.dMit Eingabe vom 1. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Dokumente zu, die er anlässlich der Bundesanhörung in Aussicht gestellt hatte, darunter auch Fotos seines Bruders. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. August 2011 - eröffnet am 23. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Aufforderung, die Schweiz zu verlassen) und 5 (Auftrag an den Kanton Zürich, die Wegweisung zu vollziehen) dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche dem Gericht mit Datum vom 20. September 2011 zuging. Das Bundesamt hielt an seiner angefochtenen Verfügung fest; es wird nachstehend näher darauf eingegangen. E.Mit Verfügung vom 26. September 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche dem Gericht, datierend vom 4. Oktober 2011, innert der angesetzten Frist zuging. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an den gestellten Anträgen fest; es wird nachstehend näher darauf eingegangen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer dem Gericht einen vom 14. November 2011 datierenden "Nachtrag zur Beschwerde" zu.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 4 Zur Begründung seines Entscheides stellte das BFM in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug fest, die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der bewaffnete Konflikt sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka laufend. Es sei zum Schluss gekommen, dass sich die Lage deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nach einleitenden Ausführungen zum Sachverhalt, zu den einschlägigen den Vollzug der Wegweisung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Lage in Sri Lanka geltend, die Einschätzung der jüngeren Entwicklung durch das Bundesamt würde sich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts unterscheiden. Es habe sich in seinem Grundsatzurteil von 2008 ausführlich zur Sicherheitslage und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung geäussert. Ein Ende der sich verschlechternden Lage sei nicht absehbar. Vor allem Tamilen seien gefährdet, weshalb das Gericht denn auch in seinem vorerwähnten Urteil die Rückschaffung in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar halte. Im Urteil D-5453/2010 vom 4. April 2011 habe das Gericht festgestellt, die Lage sei weiterhin äusserst problematisch. Weitere Urteile würden diese Einschätzung stützen. Das Bundesamt hingegen sei gemäss der angefochtenen Verfügung der Ansicht, die Lage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt; die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich kürzlich im Urteil E-5929/2006 dazu geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Gerichts für anpassungsbedürftig halte. Dem Urteil sei auch zu entnehmen, dass dem Bundesamt bezüglich der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in bestimmte Länder rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibe, die der Praxis des Gerichts widerspreche. Das BFM habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung im Sinne von E-5929/2006 mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es habe seine Behauptung, die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka wesentlich verbessert, nicht begründet. Es verweise ganz allgemein auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender und unterlasse es dabei, jene Passagen anzugeben, die letztlich zu seiner Einschätzung führten. Aus dem in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich eine Begründungspflicht der Behörden. Ein Entscheid sei nur dann nachvollziehbar und könne angemessen angefochten werden, wenn die Gründe transparent gemacht würden. Dies gelte auch für Herkunftsländerinformationen. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar. Der Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 enthalte Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Dasselbe gelte insbesondere für Tamilen aus dem Norden des Landes. Dem Grundsatzurteil des Gerichts vom 14. Februar 2008 zufolge sei die Schweiz nie von der Vermutung ausgegangen, dass Tamilen aus dem Norden in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. Im Einzelfall sei immer abgeklärt worden, ob eine Aufenthaltsalternative im Süden bestehe. Die Schweizer Asylbehörden hätten in diversen Entscheiden den Wegweisungsvollzug für aus dem Norden stammende Tamilen mit der Begründung einer existierenden inländischen Wohnsitzalternative begründet. Dem Schreiben des UNHCR könne nicht entnommen werden, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri Lanka präge und Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Für die Frage der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative müssten ganz bestimmte Faktoren geprüft werden. Schliesslich wird in der Beschwerde auf eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen und das Fazit gezogen, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug von Tamilen in den Norden des Landes von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Es sei unterlassen worden, dies zu begründen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletze. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zur Rüge des Beschwerdeführers, es habe seine Begründungspflicht und mit der Nichtoffenlegung seiner Quellen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, aus, es verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren und sorgfältig. Einer Praxisänderung gehe jeweils eine eingehende Überprüfung der Lage im Lande selbst voraus. Das Bundesamt arbeite im Bereich der Länderanalyse gemäss den EU-Richtlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (EU-Qualitätsstandards). Es formuliere seine Langeeinschätzung aufgrund einer umfassenden Beurteilung. Diese werde offen kommuniziert. Gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid hingewiesen, dem nichts beizufügen sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E. 4.3 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, das BFM mache geltend, seine Erkenntnisse würden sich auf weit mehr als nur die Einschätzung des UNHCR abstützen. Es bleibe aber weiterhin im Dunkeln, worauf sich die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka abstütze. Das Bundesamt stütze sich in der Vernehmlassung auf BGE 115 V 303. In diesem Urteil habe das Bundesgericht eine beispielhafte Aufzählung von rein internen Aktenstücken gemacht. Es habe erwogen, dass auch für solche Aktenstücke das Einsichtsrecht zu bejahen sei, wenn die Verwaltung dieses einzig mit der Begründung beschränke, dass es sich dabei um Akten handle, welche nur für den internen Gebrauch bestimmt seien. Gemäss Bundesgericht könne die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Verwaltung insbesondere in heiklen Fällen versucht sein könne, bestimmte interne Akten (von deren Existenz die Beteiligten allenfalls nicht einmal Kenntnis hätten) zur Grundlage einer Verfügung zu machen, was einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gleichkomme. Das vom BFM ins Feld geführte Urteil spreche somit in mehrfacher Hinsicht für die Offenlegung seiner Quellen. Die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka könne nicht nachvollzogen werden, und auch nicht, weshalb sich die Vorinstanz weigere, die Quellen offenzulegen, auf welche sich die Lagebeurteilung stütze.

E. 4.4 In einer weiteren Eingabe vom 14. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, angesichts der vom Bundesamt vorgenommenen Anpassung der Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2006 (BVGE) eine Überprüfung dieser Änderungen vorgenommen und die eigene Praxis präzisiert. Gemäss der Kurzbefragung habe er seit seiner Geburt bis (...) im Distrikt Jaffna gewohnt und in der Folge zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern im Vanni-Gebiet (Bezirk [...]). Das BFM behaupte in seiner angefochtenen Verfügung, er verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Auch könne er auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in der Heimat zurückgreifen. Dies entspreche nicht den Realitäten. Er sei seit (...) nicht mehr in Jaffna gewesen. Davon auszugehen, dass er dort über einen Bekanntenkreis verfüge, wäre realitätsfremd. Die Mutter sei arbeitslos und werde von ihrem Mann von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Ausser ihr lebten in Jaffna keine nahen Verwandten, mit welchen er Kontakt pflege. Es sei auch fraglich, ob ihm eine Tätigkeit als (...) für die LTTE den Berufseinstieg erleichtere und sich für die Existenzsicherung als dienlich erweise. Somit würden keine Faktoren vorliegen, welche die Wegweisung nach Sri Lanka begünstigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unverändert unzumutbar. 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. Das Bundesamt sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids auch in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lan-kischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine konkrete Dienstreise enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öffentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung begangen. 5.5 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, sie ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.4.2 nachstehend). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz seine Begründungspflicht verletzt haben könnte. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 18. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen ist. 6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde und in deren Nachtrag vom 14. November 2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.4.36.4.3.1 Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis (...) wohnte. Danach habe er sich in (...) (Siedlung) im Distrikt (...) aufgehalten, wo er mit seiner Mutter und Geschwistern in einer einfachen Hütte gelebt habe. Von Mitte Dezember 2008 bis am 15. Februar 2009 sei er in (...) (Distrikt (...) gewesen, wo er in einer Hütte neben seinem Onkel gewohnt habe. Anschliessend sei er für kurze Zeit in (...) (Distrikt (...) gewesen), bevor er nach Colombo und anschliessend nach Singapur gegangen sei (vgl. zum Ganzen Befragungsprotokoll Ziff. 3 S. 2). Er habe Sri Lanka zwei Monate vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Diese Angaben decken sich mit den anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen. Bezüglich seiner Verwandten gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an, alle würden in Jaffna leben, zudem hielten sich zwei Onkel in Deutschland auf; der Vater sei in der Schweiz ("Humanitäre Aufnahme", N 336 934, vgl. Protokoll Ziff. 12 S. 4). Auch diesbezüglich sind gegenüber den Vorbringen bei der Anhörung keine Unstimmigkeiten auszumachen. 6.4.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob vor dem Hintergrund des vorerwähnten Grundsatzurteils eine Rückkehr nach Sri Lanka vorliegend zumutbar ist, ist Folgendes von Bedeutung: Der Beschwerdeführer hat während längerer Zeit im Distrikt (...) gelebt, welcher sich im Vanni-Gebiet befindet. Wie zahlreiche andere Tamilen auch ist er in die Wirren des Krieges hineingezogen worden, und er musste die LTTE unterstützen. Schliesslich ging er kurz vor Kriegsende für über ein Jahr nach Singapur, wo er sich offensichtlich trotz seiner bescheidenen Schulausbildung und der beschränkten Berufserfahrung durchschlagen konnte, was für eine beträchtliche Selbstständigkeit spricht. In seiner Eingabe vom 14. November 2011 macht er erstmals geltend, er pflege zu seinen Verwandten in Jaffna keinen Kontakt (vgl. Eingabe S. 3), was als nachgeschoben und als Abstimmung auf BVGE 2011/24 zu qualifizieren ist. Dass im kulturellen Kontext Sri Lankas ausgerechnet Tamilen, welche unter dem langjährigen Konflikt besonders zu leiden hatten, keinen verwandtschaftlichen Kontakt miteinander gepflegt haben sollen, ist nicht glaubhaft; es wird im Übrigen in keinem Vorbringen näher auf das verwandtschaftliche Verhältnis eingegangen. 6.4.3.3 Gemäss BVGE 2011/24 ist bei Personen aus dem Vanni-Gebiet auch eine landesinterne Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert. Eine solche ist gemäss der Einschätzung des Gerichts vorliegend gegeben. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - ein lediger, junger Mann mit Berufserfahrung und ohne Unterstützungspflicht - bei seinen Verwandten in Jaffna zumindest anfänglich unterkommen kann und diese ihn bei der Reintegration unterstützen werden. Jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb dies nicht möglich sein sollte; der Beschwerdeführer hat es in Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlassen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er in Jaffna nicht Fuss fassen könnte; es blieb bei der simplen Behauptung in seiner jüngsten Eingabe, er habe in Jaffna keine nahen Verwandten, zu denen er Kontakt pflege, seine Schulbildung sei bescheiden und seine Berufserfahrung sei in Bezug auf die Existenzsicherung zumindest fraglich. 6.4.3.4 Im Übrigen genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5014/2011 Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (...) im Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge Ende März 2009 von Colombo aus mit der Sri Lanka Airlines. Er flog nach Singapur, wo er sich zirka eineinhalb Jahre aufhielt. Am (...) reiste er mit der Emirate Airlines nach Dubai und von dort weiter nach Rom. Am 30. August 2010 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 7. September 2010 summarisch befragt und am 20. September 2010 einlässlich angehört. Am 22. September 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte er an, als er in Vanni gelebt habe, habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er habe gegen Bezahlung (...). Im Jahre 2007 hätten die LTTE Leute wie ihn zwangsweise mitgenommen. Sie seien aufgefordert worden, an Kampfhandlungen teilzunehmen, weshalb er während 20 Tagen ein Kampftraining absolviert habe. Er sei aber nie direkt an der Front gewesen. Im (...) 2008 hätten die LTTE versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Deshalb sei er zunächst nach (...) und dann nach Jaffna gegangen. Dort sei er von der SLA (Sri Lanka Army), die von seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt habe, weil ein Dorfbewohner ihn denunziert habe, verhaftet worden. Er sei fünf Tage lang im (...)-Camp inhaftiert gewesen, wo man ihn misshandelt und erniedrigt habe. Dann sei er freigelassen worden, habe sich aber 15 Tage lang im Camp melden müssen. Daraufhin sei er von der Meldepflicht entbunden worden und nach Colombo gegangen. Sein Bruder sei seit dem Jahre 2001 bis zum Kriegsende militantes Mitglied der LTTE gewesen. Im (...) 2010 sei er in einem Van entführt worden und spurlos verschwunden. Vermutlich lebe er irgendwo, der Aufenthaltsort sei aber unbekannt. Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen nie Probleme gehabt, er habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt. Er möchte bei seinem Vater in der Schweiz bleiben. A.c Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Pass besessen, welchen der Schlepper mitgenommen habe. Er gab eine Identitätskarte zu den Akten. A.dMit Eingabe vom 1. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Dokumente zu, die er anlässlich der Bundesanhörung in Aussicht gestellt hatte, darunter auch Fotos seines Bruders. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. August 2011 - eröffnet am 23. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Aufforderung, die Schweiz zu verlassen) und 5 (Auftrag an den Kanton Zürich, die Wegweisung zu vollziehen) dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche dem Gericht mit Datum vom 20. September 2011 zuging. Das Bundesamt hielt an seiner angefochtenen Verfügung fest; es wird nachstehend näher darauf eingegangen. E.Mit Verfügung vom 26. September 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche dem Gericht, datierend vom 4. Oktober 2011, innert der angesetzten Frist zuging. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an den gestellten Anträgen fest; es wird nachstehend näher darauf eingegangen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer dem Gericht einen vom 14. November 2011 datierenden "Nachtrag zur Beschwerde" zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Zur Begründung seines Entscheides stellte das BFM in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug fest, die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der bewaffnete Konflikt sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka laufend. Es sei zum Schluss gekommen, dass sich die Lage deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nach einleitenden Ausführungen zum Sachverhalt, zu den einschlägigen den Vollzug der Wegweisung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Lage in Sri Lanka geltend, die Einschätzung der jüngeren Entwicklung durch das Bundesamt würde sich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts unterscheiden. Es habe sich in seinem Grundsatzurteil von 2008 ausführlich zur Sicherheitslage und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung geäussert. Ein Ende der sich verschlechternden Lage sei nicht absehbar. Vor allem Tamilen seien gefährdet, weshalb das Gericht denn auch in seinem vorerwähnten Urteil die Rückschaffung in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar halte. Im Urteil D-5453/2010 vom 4. April 2011 habe das Gericht festgestellt, die Lage sei weiterhin äusserst problematisch. Weitere Urteile würden diese Einschätzung stützen. Das Bundesamt hingegen sei gemäss der angefochtenen Verfügung der Ansicht, die Lage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt; die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich kürzlich im Urteil E-5929/2006 dazu geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Gerichts für anpassungsbedürftig halte. Dem Urteil sei auch zu entnehmen, dass dem Bundesamt bezüglich der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in bestimmte Länder rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibe, die der Praxis des Gerichts widerspreche. Das BFM habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung im Sinne von E-5929/2006 mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es habe seine Behauptung, die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka wesentlich verbessert, nicht begründet. Es verweise ganz allgemein auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender und unterlasse es dabei, jene Passagen anzugeben, die letztlich zu seiner Einschätzung führten. Aus dem in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich eine Begründungspflicht der Behörden. Ein Entscheid sei nur dann nachvollziehbar und könne angemessen angefochten werden, wenn die Gründe transparent gemacht würden. Dies gelte auch für Herkunftsländerinformationen. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar. Der Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 enthalte Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Dasselbe gelte insbesondere für Tamilen aus dem Norden des Landes. Dem Grundsatzurteil des Gerichts vom 14. Februar 2008 zufolge sei die Schweiz nie von der Vermutung ausgegangen, dass Tamilen aus dem Norden in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. Im Einzelfall sei immer abgeklärt worden, ob eine Aufenthaltsalternative im Süden bestehe. Die Schweizer Asylbehörden hätten in diversen Entscheiden den Wegweisungsvollzug für aus dem Norden stammende Tamilen mit der Begründung einer existierenden inländischen Wohnsitzalternative begründet. Dem Schreiben des UNHCR könne nicht entnommen werden, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri Lanka präge und Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Für die Frage der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative müssten ganz bestimmte Faktoren geprüft werden. Schliesslich wird in der Beschwerde auf eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen und das Fazit gezogen, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug von Tamilen in den Norden des Landes von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Es sei unterlassen worden, dies zu begründen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletze. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.2 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zur Rüge des Beschwerdeführers, es habe seine Begründungspflicht und mit der Nichtoffenlegung seiner Quellen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, aus, es verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren und sorgfältig. Einer Praxisänderung gehe jeweils eine eingehende Überprüfung der Lage im Lande selbst voraus. Das Bundesamt arbeite im Bereich der Länderanalyse gemäss den EU-Richtlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (EU-Qualitätsstandards). Es formuliere seine Langeeinschätzung aufgrund einer umfassenden Beurteilung. Diese werde offen kommuniziert. Gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid hingewiesen, dem nichts beizufügen sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.3 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, das BFM mache geltend, seine Erkenntnisse würden sich auf weit mehr als nur die Einschätzung des UNHCR abstützen. Es bleibe aber weiterhin im Dunkeln, worauf sich die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka abstütze. Das Bundesamt stütze sich in der Vernehmlassung auf BGE 115 V 303. In diesem Urteil habe das Bundesgericht eine beispielhafte Aufzählung von rein internen Aktenstücken gemacht. Es habe erwogen, dass auch für solche Aktenstücke das Einsichtsrecht zu bejahen sei, wenn die Verwaltung dieses einzig mit der Begründung beschränke, dass es sich dabei um Akten handle, welche nur für den internen Gebrauch bestimmt seien. Gemäss Bundesgericht könne die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Verwaltung insbesondere in heiklen Fällen versucht sein könne, bestimmte interne Akten (von deren Existenz die Beteiligten allenfalls nicht einmal Kenntnis hätten) zur Grundlage einer Verfügung zu machen, was einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gleichkomme. Das vom BFM ins Feld geführte Urteil spreche somit in mehrfacher Hinsicht für die Offenlegung seiner Quellen. Die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka könne nicht nachvollzogen werden, und auch nicht, weshalb sich die Vorinstanz weigere, die Quellen offenzulegen, auf welche sich die Lagebeurteilung stütze. 4.4 In einer weiteren Eingabe vom 14. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, angesichts der vom Bundesamt vorgenommenen Anpassung der Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2006 (BVGE) eine Überprüfung dieser Änderungen vorgenommen und die eigene Praxis präzisiert. Gemäss der Kurzbefragung habe er seit seiner Geburt bis (...) im Distrikt Jaffna gewohnt und in der Folge zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern im Vanni-Gebiet (Bezirk [...]). Das BFM behaupte in seiner angefochtenen Verfügung, er verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Auch könne er auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in der Heimat zurückgreifen. Dies entspreche nicht den Realitäten. Er sei seit (...) nicht mehr in Jaffna gewesen. Davon auszugehen, dass er dort über einen Bekanntenkreis verfüge, wäre realitätsfremd. Die Mutter sei arbeitslos und werde von ihrem Mann von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Ausser ihr lebten in Jaffna keine nahen Verwandten, mit welchen er Kontakt pflege. Es sei auch fraglich, ob ihm eine Tätigkeit als (...) für die LTTE den Berufseinstieg erleichtere und sich für die Existenzsicherung als dienlich erweise. Somit würden keine Faktoren vorliegen, welche die Wegweisung nach Sri Lanka begünstigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unverändert unzumutbar. 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. Das Bundesamt sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids auch in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lan-kischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine konkrete Dienstreise enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öffentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung begangen. 5.5 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, sie ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.4.2 nachstehend). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz seine Begründungspflicht verletzt haben könnte. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 18. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen ist. 6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde und in deren Nachtrag vom 14. November 2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.4.36.4.3.1 Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis (...) wohnte. Danach habe er sich in (...) (Siedlung) im Distrikt (...) aufgehalten, wo er mit seiner Mutter und Geschwistern in einer einfachen Hütte gelebt habe. Von Mitte Dezember 2008 bis am 15. Februar 2009 sei er in (...) (Distrikt (...) gewesen, wo er in einer Hütte neben seinem Onkel gewohnt habe. Anschliessend sei er für kurze Zeit in (...) (Distrikt (...) gewesen), bevor er nach Colombo und anschliessend nach Singapur gegangen sei (vgl. zum Ganzen Befragungsprotokoll Ziff. 3 S. 2). Er habe Sri Lanka zwei Monate vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Diese Angaben decken sich mit den anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen. Bezüglich seiner Verwandten gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an, alle würden in Jaffna leben, zudem hielten sich zwei Onkel in Deutschland auf; der Vater sei in der Schweiz ("Humanitäre Aufnahme", N 336 934, vgl. Protokoll Ziff. 12 S. 4). Auch diesbezüglich sind gegenüber den Vorbringen bei der Anhörung keine Unstimmigkeiten auszumachen. 6.4.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob vor dem Hintergrund des vorerwähnten Grundsatzurteils eine Rückkehr nach Sri Lanka vorliegend zumutbar ist, ist Folgendes von Bedeutung: Der Beschwerdeführer hat während längerer Zeit im Distrikt (...) gelebt, welcher sich im Vanni-Gebiet befindet. Wie zahlreiche andere Tamilen auch ist er in die Wirren des Krieges hineingezogen worden, und er musste die LTTE unterstützen. Schliesslich ging er kurz vor Kriegsende für über ein Jahr nach Singapur, wo er sich offensichtlich trotz seiner bescheidenen Schulausbildung und der beschränkten Berufserfahrung durchschlagen konnte, was für eine beträchtliche Selbstständigkeit spricht. In seiner Eingabe vom 14. November 2011 macht er erstmals geltend, er pflege zu seinen Verwandten in Jaffna keinen Kontakt (vgl. Eingabe S. 3), was als nachgeschoben und als Abstimmung auf BVGE 2011/24 zu qualifizieren ist. Dass im kulturellen Kontext Sri Lankas ausgerechnet Tamilen, welche unter dem langjährigen Konflikt besonders zu leiden hatten, keinen verwandtschaftlichen Kontakt miteinander gepflegt haben sollen, ist nicht glaubhaft; es wird im Übrigen in keinem Vorbringen näher auf das verwandtschaftliche Verhältnis eingegangen. 6.4.3.3 Gemäss BVGE 2011/24 ist bei Personen aus dem Vanni-Gebiet auch eine landesinterne Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert. Eine solche ist gemäss der Einschätzung des Gerichts vorliegend gegeben. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - ein lediger, junger Mann mit Berufserfahrung und ohne Unterstützungspflicht - bei seinen Verwandten in Jaffna zumindest anfänglich unterkommen kann und diese ihn bei der Reintegration unterstützen werden. Jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb dies nicht möglich sein sollte; der Beschwerdeführer hat es in Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlassen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er in Jaffna nicht Fuss fassen könnte; es blieb bei der simplen Behauptung in seiner jüngsten Eingabe, er habe in Jaffna keine nahen Verwandten, zu denen er Kontakt pflege, seine Schulbildung sei bescheiden und seine Berufserfahrung sei in Bezug auf die Existenzsicherung zumindest fraglich. 6.4.3.4 Im Übrigen genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger