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E-4294/2011

E-4294/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juni 2010 auf dem Luftweg und gelangte über Katar und Italien am 30. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) sein Asylgesuch stellte. Am 6. Juli 2010 wurde er im EVZ (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 30. Juli 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zwischen 2003 bis 2007 in der nord-sri-lankischen Stadt B._______ [Nordprovinz] als Taxi- und Autorikscha-Fahrer gearbeitet habe. Da viele seiner damaligen Berufskollegen eine militärische Ausbildung bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genossen hätten, habe die sri-lankische Armee sämtliche Fahrer als Unterstützer der LTTE verdächtigt. Viele seien verhaftet und ermordet worden. Neun seiner dreizehn Arbeitskollegen habe das sri-lankische Militär umgebracht, während er und vier weitere Kollegen rechtzeitig die Flucht hätten ergreifen können. Seit diesem Vorfall, der sich am (...) 2007 ereignet habe, habe er sich versteckt halten müssen, bis er schliesslich nach Malaysia habe ausreisen können und sich dort in Sicherheit gebracht habe. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und neun Monaten in Malaysia sei er via Colombo in den Westen ausgereist und sodann in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 4. Juli 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb sich deren Prüfung auf Asylrelevanz erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2011 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Verfügung vom 9. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gestützt auf die Aktenlage verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung wurde ein editionstauglicher BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 beigelegt, worin die Ergebnisse der behördlichen Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010 nach Sri Lanka zusammengefasst wurden. Das BFM hatte sich in seiner ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf diesen Lagebericht gestützt und kam hiermit - auf Aufforderung der Instruktionsrichterin - seiner Offenlegungspflicht nach. F. Mit Replik vom 19. März 2012 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, an seinen Begehren festzuhalten, und verwies auf seine bisherigen Ausführungen auf Beschwerdeebene.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien realitätsfremd und widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns.

E. 4.1.1 So sei das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Ermordung seiner neun Berufskollegen zunächst zuhause und danach im selben Dorf bei Nachbarn bzw. Verwandten aufgehalten, um sich zu verstecken, nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer sich tatsächlich vor einer Verfolgung gefürchtet, so hätte er sich an einen sicheren Ort begeben und sich nicht bei seiner Familie, Bekannten oder Verwandten aufgehalten, wo die Behörden erfahrungsgemäss ihre Suche beginnen. Angesichts der beschriebenen Umstände - so habe unter anderem eine intensive behördliche Suche nach ihm stattgefunden - erscheine es vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass via Flughafen Colombo das Land Richtung Malaysia verlassen konnte.

E. 4.1.2 Weiter stellte das BFM wesentliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. Die Soldaten hätten ihn nach der Tötung seiner Kollegen zunächst nur bei der Taxi-Station gesucht und danach den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, mit seinem Sohn im Armee-Camp zu erscheinen. Diese geschilderte Haltung der Soldaten stehe gemäss BFM diametral der Aussage des Beschwerdeführers entgegen, sie hätten ihn bis zu seiner Ausreise mindestens fünfzig Mal zuhause aufgesucht. Die Nachfrage des Befragers, ob der Beschwerdeführer diese Angabe ernst meinte, hat Letzterer gemäss Protokollaussagen bejaht (vgl. A12, S. 7). Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er anlässlich der summarischen Anhörung angab, die Armee habe seinen Vater in Ruhe gelassen, während er bei der Bundesanhörung ausführte, die Soldaten hätten seinen Vater ständig schikaniert.

E. 4.1.3 Schliesslich seien gemäss BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) als Taxi- und Autorikscha-Fahrer tätig gewesen und habe dabei gelegentlich für die LTTE Arbeiten ausgeführt. Auf wiederholte Aufforderung habe er allerdings kein einziges besonderes Ereignis aus seinem Arbeitsalltag im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit nennen können. Auch habe er zum Schicksal bzw. zum Verbleib seiner vier Berufskollegen keinerlei Informationen zu Protokoll geben können. Ausserdem seien bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Führerschein noch eine Lizenz, die ihn als ehemaligen Chauffeur in B._______ ausweisen würde, zu den Akten gegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer die Nachreichung der fraglichen Dokumente in Aussicht gestellt habe. Die Summe sämtlicher vorgenannter Umstände wecke gemäss Vorinstanz erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen bisherigen Vorbringen fest und stützte diese auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Sri Lanka sowie auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011. Er gehöre zu jenen Personen, die bei einer Rückkehr ein grosses Verfolgungsrisiko der sri-lankischen Behörden eingingen, dies aufgrund seiner mittlerweile längeren Landesabwesenheit, seiner Abstammung aus dem Norden Sri-Lankas sowie seiner Unterstützung der LTTE. Genauere Ausführungen zu seiner geltend gemachten persönlichen Gefährdungssituation in Sri Lanka oder Gegenargumente zu den vorinstanzlichen Erwägungen blieben in der Beschwerdebegründung aus. Dagegen wurde einlässlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka eingegangen. Um die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs darzulegen, verwies der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (E-8381/2007) und vom 4. April 2011 (D-5453/2010).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer­deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend E. 4.1).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substantiiert sind und der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. vorstehend E. 4.1.1 und 4.1.2). So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ermordung seiner Berufskollegen nicht an einem sichereren Ort Schutz suchte als an seinem Wohnort, der den Behörden wohl bekannt war bzw. leicht herauszufinden gewesen wäre. Erfahrungsgemäss ist bei einer solchen Sachlage davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit an seinem Wohnort und später in seiner Dorfgemeinde bei verschiedenen Verwandten gefunden hätten (vgl. A12, S. 6). Alleine die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen angeblich rund acht Monate bis zu seiner Ausreise nach Malaysia erfolgreich habe verstecken können, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen. Hinzu kommt, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Soldaten ihn am (...) 2008 bei ihm zuhause gesucht hätten, als er sich noch dort aufgehalten habe. Sie hätten indessen von einer Hausdurchsuchung abgesehen und hätten lediglich seinen Vater aufgefordert, mit seinem Sohn im Camp zu erscheinen (A12, S. 6). Diese Ereignisse erscheinen realitätsfremd, zumal die sri-lankischen Behörden, hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer verfolgt, Letzteren bereits viel früher zuhause aufgesucht hätten und dabei zweifellos auch das ganze Haus auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers kontrolliert hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungshandlungen entsprechen keineswegs dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Armee. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen.

E. 5.1.2 Realitätsfremd erscheinen im Weiteren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Malaysia und zum Reiseweg von Malaysia über Colombo in die Schweiz (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten mit seinem eigenen Pass aus seinem Heimatstaat aus- und einreisen konnte, wenn er doch die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geltend macht (vgl. A12, S. 7f.). Der gegen diesen Vorhalt erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Flughafenpersonal habe über seinen Fall nicht Bescheid gewusst, da die lokalen sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht mit seiner Ausreise gerechnet hätten, überzeugt nicht und vermag an der vorstehenden Erwägung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Protokollaussage behauptet, er sei landesweit - darunter auch in Colombo - gefährdet (vgl. A12, S.8). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinem vorgängig geschilderten freien Reiseverkehr, namentlich über den Flughafen Colombo.

E. 5.1.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen die Nachreichung von verschiedenen Beweismitteln in Aussicht stellte (vgl. vorstehend E. 4.1.3 sowie A12, S. 5 und 8). Dass er bis zum heutigen Zeitpunkt seiner diesbezüglichen Ankündigung keinerlei Folge leistete, bekräftigt die vorstehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 5.1.4 Schliesslich sind auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Entgegnungen zu den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zu den gefährdeten Personen, die bei einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, vermochte er mangels entsprechender substanziierter Ausführungen nicht glaubhaft darzulegen.

E. 5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen ist, aus dem Norden Sri-Lankas stammt und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeschrift auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 und vom 4. April 2011, um darzulegen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas müsse praxisgemäss als unzumutbar gelten (Beschwerde S. 2 f.). In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlassen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokollaussagen im September 2008 verlassen und sei nach Malaysia gereist. Danach habe er sich lediglich zur Durchreise nach Europa während zwei Tagen zwischen dem (...) und (...) 2010 in Colombo aufgehalten (vgl. A12, S. 2). Da der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat demnach bereits vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 - zunächst in den Drittstaat Malaysia - verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Lebens- und Wohnverhältnisse zu prüfen.

E. 7.4.3 Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer bis zu seiner angeblichen Flucht im Januar 2008 stets bei seinen Eltern gelebt (vgl. A12, S.6 und A1, S. 6). Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer regelmässig telefonischen Kontakt. Seine nächsten Familienangehörigen, namentlich seine Eltern und drei Geschwister, würden noch in seinem Heimatdorf (...) [Nordprovinz] leben. Weitere Verwandte seien entweder am selben Ort oder in den umliegenden Dörfern ansässig (vgl. A12, S. 8 und A1 , S. 2 und 4). Demnach dürften sich die konkreten familiären Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise nicht massgeblich verändert haben. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Protokollaussagen eine zwölfjährige Schulbildung genossen (vgl. A1, S. 3) und sei in seiner Heimat als Taxi- und Autorikscha-Chauffeur sowie im [Geschäftsbereich] erwerbstätig gewesen. Aus dem Befragungsprotokoll geht ausserdem hervor, dass er im Besitz mindestens zweier Fahrzeuge gewesen ist (vgl. A12, S. 2f.).

E. 7.4.4 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung, dass er [gesundheitliche Beschwerden habe] (vgl. A 12, S. 9). Da dieser gesundheitliche Aspekt in den darauffolgenden Eingaben des Beschwerdeführers keine Erwähnung mehr fand, bedarf dieser mangels Aktualität auch keiner weiteren Berücksichtigung. Im Übrigen handelt es sich bei [geltend gemachte Krankheit] nicht um eine gravierende oder eine seltene Erkrankung, die eine in Sri Lanka nicht verfügbare medizinische Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich dort gut behandeln.

E. 7.4.5 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie zählen können und in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. In casu liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und gemäss Bestätigungsschreiben vom (...) 2011 der Heilsarmee Flüchtlingshilfe in (...) fürsorgeabhängig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4294/2011 Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juni 2010 auf dem Luftweg und gelangte über Katar und Italien am 30. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) sein Asylgesuch stellte. Am 6. Juli 2010 wurde er im EVZ (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 30. Juli 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zwischen 2003 bis 2007 in der nord-sri-lankischen Stadt B._______ [Nordprovinz] als Taxi- und Autorikscha-Fahrer gearbeitet habe. Da viele seiner damaligen Berufskollegen eine militärische Ausbildung bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genossen hätten, habe die sri-lankische Armee sämtliche Fahrer als Unterstützer der LTTE verdächtigt. Viele seien verhaftet und ermordet worden. Neun seiner dreizehn Arbeitskollegen habe das sri-lankische Militär umgebracht, während er und vier weitere Kollegen rechtzeitig die Flucht hätten ergreifen können. Seit diesem Vorfall, der sich am (...) 2007 ereignet habe, habe er sich versteckt halten müssen, bis er schliesslich nach Malaysia habe ausreisen können und sich dort in Sicherheit gebracht habe. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und neun Monaten in Malaysia sei er via Colombo in den Westen ausgereist und sodann in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 4. Juli 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb sich deren Prüfung auf Asylrelevanz erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2011 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Verfügung vom 9. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gestützt auf die Aktenlage verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung wurde ein editionstauglicher BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 beigelegt, worin die Ergebnisse der behördlichen Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010 nach Sri Lanka zusammengefasst wurden. Das BFM hatte sich in seiner ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf diesen Lagebericht gestützt und kam hiermit - auf Aufforderung der Instruktionsrichterin - seiner Offenlegungspflicht nach. F. Mit Replik vom 19. März 2012 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, an seinen Begehren festzuhalten, und verwies auf seine bisherigen Ausführungen auf Beschwerdeebene. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien realitätsfremd und widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. 4.1.1 So sei das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Ermordung seiner neun Berufskollegen zunächst zuhause und danach im selben Dorf bei Nachbarn bzw. Verwandten aufgehalten, um sich zu verstecken, nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer sich tatsächlich vor einer Verfolgung gefürchtet, so hätte er sich an einen sicheren Ort begeben und sich nicht bei seiner Familie, Bekannten oder Verwandten aufgehalten, wo die Behörden erfahrungsgemäss ihre Suche beginnen. Angesichts der beschriebenen Umstände - so habe unter anderem eine intensive behördliche Suche nach ihm stattgefunden - erscheine es vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass via Flughafen Colombo das Land Richtung Malaysia verlassen konnte. 4.1.2 Weiter stellte das BFM wesentliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. Die Soldaten hätten ihn nach der Tötung seiner Kollegen zunächst nur bei der Taxi-Station gesucht und danach den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, mit seinem Sohn im Armee-Camp zu erscheinen. Diese geschilderte Haltung der Soldaten stehe gemäss BFM diametral der Aussage des Beschwerdeführers entgegen, sie hätten ihn bis zu seiner Ausreise mindestens fünfzig Mal zuhause aufgesucht. Die Nachfrage des Befragers, ob der Beschwerdeführer diese Angabe ernst meinte, hat Letzterer gemäss Protokollaussagen bejaht (vgl. A12, S. 7). Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er anlässlich der summarischen Anhörung angab, die Armee habe seinen Vater in Ruhe gelassen, während er bei der Bundesanhörung ausführte, die Soldaten hätten seinen Vater ständig schikaniert. 4.1.3 Schliesslich seien gemäss BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) als Taxi- und Autorikscha-Fahrer tätig gewesen und habe dabei gelegentlich für die LTTE Arbeiten ausgeführt. Auf wiederholte Aufforderung habe er allerdings kein einziges besonderes Ereignis aus seinem Arbeitsalltag im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit nennen können. Auch habe er zum Schicksal bzw. zum Verbleib seiner vier Berufskollegen keinerlei Informationen zu Protokoll geben können. Ausserdem seien bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Führerschein noch eine Lizenz, die ihn als ehemaligen Chauffeur in B._______ ausweisen würde, zu den Akten gegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer die Nachreichung der fraglichen Dokumente in Aussicht gestellt habe. Die Summe sämtlicher vorgenannter Umstände wecke gemäss Vorinstanz erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen bisherigen Vorbringen fest und stützte diese auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Sri Lanka sowie auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011. Er gehöre zu jenen Personen, die bei einer Rückkehr ein grosses Verfolgungsrisiko der sri-lankischen Behörden eingingen, dies aufgrund seiner mittlerweile längeren Landesabwesenheit, seiner Abstammung aus dem Norden Sri-Lankas sowie seiner Unterstützung der LTTE. Genauere Ausführungen zu seiner geltend gemachten persönlichen Gefährdungssituation in Sri Lanka oder Gegenargumente zu den vorinstanzlichen Erwägungen blieben in der Beschwerdebegründung aus. Dagegen wurde einlässlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka eingegangen. Um die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs darzulegen, verwies der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (E-8381/2007) und vom 4. April 2011 (D-5453/2010). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer­deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.1.1 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substantiiert sind und der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. vorstehend E. 4.1.1 und 4.1.2). So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ermordung seiner Berufskollegen nicht an einem sichereren Ort Schutz suchte als an seinem Wohnort, der den Behörden wohl bekannt war bzw. leicht herauszufinden gewesen wäre. Erfahrungsgemäss ist bei einer solchen Sachlage davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit an seinem Wohnort und später in seiner Dorfgemeinde bei verschiedenen Verwandten gefunden hätten (vgl. A12, S. 6). Alleine die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen angeblich rund acht Monate bis zu seiner Ausreise nach Malaysia erfolgreich habe verstecken können, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen. Hinzu kommt, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Soldaten ihn am (...) 2008 bei ihm zuhause gesucht hätten, als er sich noch dort aufgehalten habe. Sie hätten indessen von einer Hausdurchsuchung abgesehen und hätten lediglich seinen Vater aufgefordert, mit seinem Sohn im Camp zu erscheinen (A12, S. 6). Diese Ereignisse erscheinen realitätsfremd, zumal die sri-lankischen Behörden, hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer verfolgt, Letzteren bereits viel früher zuhause aufgesucht hätten und dabei zweifellos auch das ganze Haus auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers kontrolliert hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungshandlungen entsprechen keineswegs dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Armee. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. 5.1.2 Realitätsfremd erscheinen im Weiteren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Malaysia und zum Reiseweg von Malaysia über Colombo in die Schweiz (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten mit seinem eigenen Pass aus seinem Heimatstaat aus- und einreisen konnte, wenn er doch die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geltend macht (vgl. A12, S. 7f.). Der gegen diesen Vorhalt erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das Flughafenpersonal habe über seinen Fall nicht Bescheid gewusst, da die lokalen sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht mit seiner Ausreise gerechnet hätten, überzeugt nicht und vermag an der vorstehenden Erwägung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Protokollaussage behauptet, er sei landesweit - darunter auch in Colombo - gefährdet (vgl. A12, S.8). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinem vorgängig geschilderten freien Reiseverkehr, namentlich über den Flughafen Colombo. 5.1.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen die Nachreichung von verschiedenen Beweismitteln in Aussicht stellte (vgl. vorstehend E. 4.1.3 sowie A12, S. 5 und 8). Dass er bis zum heutigen Zeitpunkt seiner diesbezüglichen Ankündigung keinerlei Folge leistete, bekräftigt die vorstehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.1.4 Schliesslich sind auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Entgegnungen zu den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zu den gefährdeten Personen, die bei einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, vermochte er mangels entsprechender substanziierter Ausführungen nicht glaubhaft darzulegen. 5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen ist, aus dem Norden Sri-Lankas stammt und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeschrift auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 und vom 4. April 2011, um darzulegen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas müsse praxisgemäss als unzumutbar gelten (Beschwerde S. 2 f.). In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlassen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). 7.4.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokollaussagen im September 2008 verlassen und sei nach Malaysia gereist. Danach habe er sich lediglich zur Durchreise nach Europa während zwei Tagen zwischen dem (...) und (...) 2010 in Colombo aufgehalten (vgl. A12, S. 2). Da der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat demnach bereits vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 - zunächst in den Drittstaat Malaysia - verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Lebens- und Wohnverhältnisse zu prüfen. 7.4.3 Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer bis zu seiner angeblichen Flucht im Januar 2008 stets bei seinen Eltern gelebt (vgl. A12, S.6 und A1, S. 6). Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer regelmässig telefonischen Kontakt. Seine nächsten Familienangehörigen, namentlich seine Eltern und drei Geschwister, würden noch in seinem Heimatdorf (...) [Nordprovinz] leben. Weitere Verwandte seien entweder am selben Ort oder in den umliegenden Dörfern ansässig (vgl. A12, S. 8 und A1 , S. 2 und 4). Demnach dürften sich die konkreten familiären Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise nicht massgeblich verändert haben. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Protokollaussagen eine zwölfjährige Schulbildung genossen (vgl. A1, S. 3) und sei in seiner Heimat als Taxi- und Autorikscha-Chauffeur sowie im [Geschäftsbereich] erwerbstätig gewesen. Aus dem Befragungsprotokoll geht ausserdem hervor, dass er im Besitz mindestens zweier Fahrzeuge gewesen ist (vgl. A12, S. 2f.). 7.4.4 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung, dass er [gesundheitliche Beschwerden habe] (vgl. A 12, S. 9). Da dieser gesundheitliche Aspekt in den darauffolgenden Eingaben des Beschwerdeführers keine Erwähnung mehr fand, bedarf dieser mangels Aktualität auch keiner weiteren Berücksichtigung. Im Übrigen handelt es sich bei [geltend gemachte Krankheit] nicht um eine gravierende oder eine seltene Erkrankung, die eine in Sri Lanka nicht verfügbare medizinische Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich dort gut behandeln. 7.4.5 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie zählen können und in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. In casu liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und gemäss Bestätigungsschreiben vom (...) 2011 der Heilsarmee Flüchtlingshilfe in (...) fürsorgeabhängig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: