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D-3272/2011

D-3272/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammen­der ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) gewesen und habe ein (Nennung Geschäft) mit 50 Angestellten geführt, das für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Art der Tätigkeit für die LTTE) habe. Auch er sei im Geschäft seines Vaters beschäftigt gewesen. Am (...) sei die sri-lankische Armee erschienen und habe nach ihm und seinem Vater gesucht. In der Folge sei sein Vater von den Soldaten erschossen worden. Er habe sich an diesem Tag auf dem Spielfeld befunden und von seiner Tante erfahren, was geschehen sei. Diese habe ihn nach I._______ zu einer anderen Tante gebracht und man habe ihn schliesslich aus Gründen der Sicherheit nach Colombo geschickt. Dort habe er sich in einem Hotel in J._______ aufgehalten und sei, als er nach draussen gegangen sei, von der Armee festgenommen, geschlagen und malträtiert worden. Anschliessend habe man ihn der Polizei übergeben. Freunde aus dem Hotel hätten seine Tante über den Vorfall informiert, die ihrerseits seinen Onkel nach Colombo geschickt habe, der mittels einer Geldzahlung seine Freilassung habe erwirken können und ihn ins Vanni-Gebiet nach D._______ mitgenommen habe. Die LTTE hätten dann begonnen, dort Kämpfer zu rekrutieren, worauf er auf dem Seeweg nach (...) habe flüchten wollen. Sein Onkel habe ihn bei K._______ in ein Boot gesetzt, ohne zu wissen, dass dieses von den LTTE betrieben worden sei. Er sei daraufhin anstatt nach (...) nach L._______ gebracht und dort gezwungen worden, wie alle anderen auch ein einmonatiges Training zu absolvieren. Ab (...) habe er im Kampfgebiet für die LTTE Arbeiten ausführen müssen, so beispielsweise Gräber ausheben, Tote beerdigen, Verletzte tragen und Massnahmen zum Schutz von Bunkern durchführen. Er habe im (...) seine Frau beziehungsweise Lebenspartnerin kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage zu einer Heirat aber verweigert, da er nicht zu einer Heldenfamilie gehört habe. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat - ohne dass dies die LTTE zunächst gewusst hätten - zusammengelebt. Als die LTTE von diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, sei er mit harten Arbeits­ein­sät­zen bestraft worden. Am (...) sei der Bruder seiner Frau, der bei der Bewegung gewesen sei, bei einem Gefecht getötet worden. Er habe danach dessen Leichnam zur Familie zurückgebracht, der noch am gleichen Tag beerdigt worden sei. Er habe von den LTTE (...) Urlaub erhalten, den er zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwer­deführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte der Be­schwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu diesem Kreis von Personen, sondern sei von den LTTE ab dem Jahre (...) lediglich zu logistischer Hilfeleistung gezwungen worden. Zudem bedeute seine Freilassung nach Zahlung einer Geldleistung eines Onkels in Colombo, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Andernfalls wäre gegen ihn von Seiten der Behörden konsequent vorgegangen worden. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-lanki­schen Behörden - rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE sei festzuhalten, dass aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung konfrontiert zu sehen. Bei erneuten Behelligungen habe er die Möglichkeit, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könne.

E. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in seiner Heimat würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte. Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für solche Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in gewissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst problematisch. Vorliegend weise er nähere Beziehungen zu den LTTE auf, weshalb er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus grosse Gefahr laufe, von den sri-lankischen Sicherheitskräften für seine Arbeit festgenommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dieser weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat. 4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits­kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). 4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). 4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Re­volutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren so­wohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar. 4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend machte, kann eine solche - in Bestätigung der vorinstanzlichen Argumentation - aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten. 4.1.6 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder ins­künftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss, auch wenn er im Geschäft seines Vaters - der für die LTTE (Art der Tätigkeit) habe - mitgearbeitet haben will (vgl. dazu auch Ziffer 4.2.7 unten). Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. 4.1.7 Im Weiteren weist er kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch op­positionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer war nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eigenen Angaben zufolge gezwungen worden, für die LTTE Arbeiten zu verrichten (vgl. act. A1/8, S. 5; A13/13, S. 4 ff.). Alleine der Umstand, dass er zur Sicherung seiner Existenzgrundlage als (...) mit seinem Vater zusammengearbeitet habe, vermag an dieser Einschätzung - auch wenn sie (Auflistung der Tätigkeiten) - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt denn auch anlässlich der direkten Anhörung ausdrücklich fest, er habe vor seiner erzwungenen Unterstützung keine Lust verspürt, sich für die LTTE zu engagieren (vgl. act. A13/13, S. 10). Was die vorgebrachte Suche der Sicherheitskräfte nach ihm und seinem Vater sowie die Tötung seines Vaters durch die Armee im (...) betrifft, reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diese Beweismittel lassen jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zu. So fällt bei der Todesbescheinigung auf, dass der Beruf des Vaters in der englischen Übersetzung mit "labourer", also "Arbeiter", bezeichnet und in der deutschen Übersetzung - welche durch einen Amtsdolmetscher durchgeführt wurde - gar mit "Hilfsarbeiter" aufgeführt wird, obwohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass sein Vater ein eigenes (Nennung Geschäft) mit 50 Angestellten, darunter auch den Be­schwerdeführer selber, führte (vgl. act. A1/8, S. 5; insbesondere A13/19, S. 7 oben). Zudem brachte er vor, sein Vater sei durch die Armee ge­tötet worden, was sich aber kaum mit den Feststellungen der auf dem Todesschein vermerkten untersuchenden Beamtin in Übereinstimmung bringen lässt, wonach der Vater "von Unbekannten erschossen" worden sein soll. Die entsprechende Todesbescheinigung vermag daher weder eine rechtsgenügliche Beweiskraft hinsichtlich der vorgebrachten Urheberschaft des Todes seines Vaters noch bezüglich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten gleichzeitigen behördlichen Suche im Jahre (...) nach seiner Person zu erbringen. Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in Colombo aufgrund einer Geldzahlung wieder freigekommen sei, als deutliches Indiz dafür zu werten, dass gegen ihn kein konkreter Verdacht einer LTTE-Unterstützung vorlag, ansonsten - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - weitere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. In diesem Lichte sind denn auch die beiden eingereichten Bestätigungen (Nennung Bestätigungen) gemäss welchen die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer wiederholt zu Hause gesucht hätten, zu betrachten und deren Inhalt ist entsprechend zu relativieren. So wird aus diesen überdies nicht ersichtlich, ob die darin enthaltenen Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser beruhen und aus welchen Gründen die Sicherheitskräfte überhaupt nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen. Die von (...) Bestätigung deutet zudem darauf hin, dass diese lediglich auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird ferner nicht ersichtlich, weshalb sich die Sicherheitskräfte rund (...) Jahre nach der geltend gemachten Suche im (...) erneut des Beschwerdeführers bemächtigen sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, den er unterschrieben habe, über den internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist. Diesbezüglich ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass er den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/8, S. 5 f.). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihm schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein anderer als sein eigener Name beziehungsweise ein anderes Geburtsdatum eingetragen gewesen sei. Die beiden Bestätigungen vermögen daher angesichts obiger Erwägungen die darin vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, weshalb ihnen daher keine Beweiskraft beigemessen werden kann. 4.1.8 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. 4.1.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit (...) Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wur­de, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers nä­her einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung sämtlicher Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich - wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) - wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da er nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Ferner ist mit Blick auf seine sich auch als Asylbewerberin in der Schweiz aufhaltende Lebenspartnerin (Geschäfts-Nr. [...]; [...]N_______) und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer noch seine Lebenspartnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch seiner Lebenspartnerin wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______/B._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In Anbetracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes halte sich auch in der Schweiz auf und müsse diese ebenfalls verlassen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin verfügten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und er habe Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän­de seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Exis­tenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumut­barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______/B._______, Distrikt Jaffna, stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ im Vanni-Gebiet, wo er sich bis zur Ausreise während (...) Jahren aufhielt, bis im (...) stets in seinem Herkunftsort C._______/B._______ wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) noch immer in C._______/B._______ respektive in der Nordprovinz, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrungen als (...) (vgl. act. A1/8, S. 1 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit (...) und somit knapp (...) Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er - oder seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, deren Beschwerde mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum abgewiesen wird - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3272/2011 Urteil vom 11. Juli 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammen­der ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) gewesen und habe ein (Nennung Geschäft) mit 50 Angestellten geführt, das für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Art der Tätigkeit für die LTTE) habe. Auch er sei im Geschäft seines Vaters beschäftigt gewesen. Am (...) sei die sri-lankische Armee erschienen und habe nach ihm und seinem Vater gesucht. In der Folge sei sein Vater von den Soldaten erschossen worden. Er habe sich an diesem Tag auf dem Spielfeld befunden und von seiner Tante erfahren, was geschehen sei. Diese habe ihn nach I._______ zu einer anderen Tante gebracht und man habe ihn schliesslich aus Gründen der Sicherheit nach Colombo geschickt. Dort habe er sich in einem Hotel in J._______ aufgehalten und sei, als er nach draussen gegangen sei, von der Armee festgenommen, geschlagen und malträtiert worden. Anschliessend habe man ihn der Polizei übergeben. Freunde aus dem Hotel hätten seine Tante über den Vorfall informiert, die ihrerseits seinen Onkel nach Colombo geschickt habe, der mittels einer Geldzahlung seine Freilassung habe erwirken können und ihn ins Vanni-Gebiet nach D._______ mitgenommen habe. Die LTTE hätten dann begonnen, dort Kämpfer zu rekrutieren, worauf er auf dem Seeweg nach (...) habe flüchten wollen. Sein Onkel habe ihn bei K._______ in ein Boot gesetzt, ohne zu wissen, dass dieses von den LTTE betrieben worden sei. Er sei daraufhin anstatt nach (...) nach L._______ gebracht und dort gezwungen worden, wie alle anderen auch ein einmonatiges Training zu absolvieren. Ab (...) habe er im Kampfgebiet für die LTTE Arbeiten ausführen müssen, so beispielsweise Gräber ausheben, Tote beerdigen, Verletzte tragen und Massnahmen zum Schutz von Bunkern durchführen. Er habe im (...) seine Frau beziehungsweise Lebenspartnerin kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage zu einer Heirat aber verweigert, da er nicht zu einer Heldenfamilie gehört habe. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat - ohne dass dies die LTTE zunächst gewusst hätten - zusammengelebt. Als die LTTE von diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, sei er mit harten Arbeits­ein­sät­zen bestraft worden. Am (...) sei der Bruder seiner Frau, der bei der Bewegung gewesen sei, bei einem Gefecht getötet worden. Er habe danach dessen Leichnam zur Familie zurückgebracht, der noch am gleichen Tag beerdigt worden sei. Er habe von den LTTE (...) Urlaub erhalten, den er zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwer­deführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte der Be­schwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu diesem Kreis von Personen, sondern sei von den LTTE ab dem Jahre (...) lediglich zu logistischer Hilfeleistung gezwungen worden. Zudem bedeute seine Freilassung nach Zahlung einer Geldleistung eines Onkels in Colombo, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Andernfalls wäre gegen ihn von Seiten der Behörden konsequent vorgegangen worden. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-lanki­schen Behörden - rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE sei festzuhalten, dass aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung konfrontiert zu sehen. Bei erneuten Behelligungen habe er die Möglichkeit, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könne. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in seiner Heimat würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte. Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für solche Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in gewissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst problematisch. Vorliegend weise er nähere Beziehungen zu den LTTE auf, weshalb er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus grosse Gefahr laufe, von den sri-lankischen Sicherheitskräften für seine Arbeit festgenommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dieser weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat. 4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits­kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). 4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). 4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Re­volutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren so­wohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar. 4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend machte, kann eine solche - in Bestätigung der vorinstanzlichen Argumentation - aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten. 4.1.6 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder ins­künftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss, auch wenn er im Geschäft seines Vaters - der für die LTTE (Art der Tätigkeit) habe - mitgearbeitet haben will (vgl. dazu auch Ziffer 4.2.7 unten). Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. 4.1.7 Im Weiteren weist er kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch op­positionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer war nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eigenen Angaben zufolge gezwungen worden, für die LTTE Arbeiten zu verrichten (vgl. act. A1/8, S. 5; A13/13, S. 4 ff.). Alleine der Umstand, dass er zur Sicherung seiner Existenzgrundlage als (...) mit seinem Vater zusammengearbeitet habe, vermag an dieser Einschätzung - auch wenn sie (Auflistung der Tätigkeiten) - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt denn auch anlässlich der direkten Anhörung ausdrücklich fest, er habe vor seiner erzwungenen Unterstützung keine Lust verspürt, sich für die LTTE zu engagieren (vgl. act. A13/13, S. 10). Was die vorgebrachte Suche der Sicherheitskräfte nach ihm und seinem Vater sowie die Tötung seines Vaters durch die Armee im (...) betrifft, reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diese Beweismittel lassen jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zu. So fällt bei der Todesbescheinigung auf, dass der Beruf des Vaters in der englischen Übersetzung mit "labourer", also "Arbeiter", bezeichnet und in der deutschen Übersetzung - welche durch einen Amtsdolmetscher durchgeführt wurde - gar mit "Hilfsarbeiter" aufgeführt wird, obwohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass sein Vater ein eigenes (Nennung Geschäft) mit 50 Angestellten, darunter auch den Be­schwerdeführer selber, führte (vgl. act. A1/8, S. 5; insbesondere A13/19, S. 7 oben). Zudem brachte er vor, sein Vater sei durch die Armee ge­tötet worden, was sich aber kaum mit den Feststellungen der auf dem Todesschein vermerkten untersuchenden Beamtin in Übereinstimmung bringen lässt, wonach der Vater "von Unbekannten erschossen" worden sein soll. Die entsprechende Todesbescheinigung vermag daher weder eine rechtsgenügliche Beweiskraft hinsichtlich der vorgebrachten Urheberschaft des Todes seines Vaters noch bezüglich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten gleichzeitigen behördlichen Suche im Jahre (...) nach seiner Person zu erbringen. Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in Colombo aufgrund einer Geldzahlung wieder freigekommen sei, als deutliches Indiz dafür zu werten, dass gegen ihn kein konkreter Verdacht einer LTTE-Unterstützung vorlag, ansonsten - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - weitere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. In diesem Lichte sind denn auch die beiden eingereichten Bestätigungen (Nennung Bestätigungen) gemäss welchen die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer wiederholt zu Hause gesucht hätten, zu betrachten und deren Inhalt ist entsprechend zu relativieren. So wird aus diesen überdies nicht ersichtlich, ob die darin enthaltenen Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser beruhen und aus welchen Gründen die Sicherheitskräfte überhaupt nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen. Die von (...) Bestätigung deutet zudem darauf hin, dass diese lediglich auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird ferner nicht ersichtlich, weshalb sich die Sicherheitskräfte rund (...) Jahre nach der geltend gemachten Suche im (...) erneut des Beschwerdeführers bemächtigen sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, den er unterschrieben habe, über den internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist. Diesbezüglich ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass er den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/8, S. 5 f.). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihm schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein anderer als sein eigener Name beziehungsweise ein anderes Geburtsdatum eingetragen gewesen sei. Die beiden Bestätigungen vermögen daher angesichts obiger Erwägungen die darin vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, weshalb ihnen daher keine Beweiskraft beigemessen werden kann. 4.1.8 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. 4.1.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit (...) Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wur­de, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers nä­her einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung sämtlicher Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich - wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) - wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da er nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Ferner ist mit Blick auf seine sich auch als Asylbewerberin in der Schweiz aufhaltende Lebenspartnerin (Geschäfts-Nr. [...]; [...]N_______) und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer noch seine Lebenspartnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch seiner Lebenspartnerin wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______/B._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In Anbetracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes halte sich auch in der Schweiz auf und müsse diese ebenfalls verlassen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin verfügten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und er habe Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän­de seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Exis­tenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumut­barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______/B._______, Distrikt Jaffna, stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ im Vanni-Gebiet, wo er sich bis zur Ausreise während (...) Jahren aufhielt, bis im (...) stets in seinem Herkunftsort C._______/B._______ wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) noch immer in C._______/B._______ respektive in der Nordprovinz, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrungen als (...) (vgl. act. A1/8, S. 1 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit (...) und somit knapp (...) Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er - oder seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, deren Beschwerde mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum abgewiesen wird - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: