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D-2270/2020

D-2270/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 17. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______, C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen sei. Sein Vater, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei vom sri-lankischen Militär entführt worden und gelte seit dem Jahr 1990 als verschollen. Von den sri-lankischen Behörden sei ihm unterstellt worden, in Kontakt mit dem Vater zu stehen. Er sei deshalb von den Behörden verschiedentlich aufgesucht und befragt worden. In diesem Zusammenhang sei er auch verdächtigt worden, über Informationen betreffend Waffen-, Geld- und Goldverstecke der LTTE zu verfügen. Drei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department), darunter ein Tamile, den er aus dem Nachbardorf gekannt habe, hätten ihn im Jahr 2009 beziehungsweise im August oder September 2015 nach den Verstecken gefragt respektive er sei im Dezember 2015 erstmals auf die Verstecke angesprochen worden, als er von fünfzehn mutmasslichen Soldaten aufgesucht, verhört und geschlagen worden sei. Er habe deshalb Sri Lanka im Anfang 2016 verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-806/2019 vom 17. April 2019 ab. D. Am 15. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs aus Angst, es würden Informationen an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet, nicht alle Asylgründe genannt. Tatsächlich habe sein Vater sowohl im Jahr 1998 als auch im Jahr 2008 heimlich mit ihm Kontakt aufgenommen. Anlässlich dieser Besuche sei sein Vater jeweils von einem "Freund" begleitet worden, der im Auto gewartet habe. Im Jahr 2008 habe sein Vater ihm Informationen über mehrere Verstecke der LTTE über Geld, Gold und Waffen verraten. Im August 2015 sei er vom besagten "Freund" seines Vaters und drei anderen Männern aufgesucht worden. Die Männer hätten ihm erzählt, dass sie in offiziellem Auftrag der Behörden die Schätze der LTTE ausheben würden, und ihn aufgefordert, den Standort der Verstecke preiszugeben. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe die Männer am Folgetag zu einem der Verstecke geführt. Dort hätten sie Wertsachen und Waffen gefunden. Über den Fund sei sogar in einer Zeitung berichtet worden. Für das zweite Versteck hätten die Männer Suchgeräte organisieren müssen, weil die Beute vergraben gewesen sei. Im Oktober 2015 sei alles bereit gewesen und er habe die Männer zu einem weiteren Versteck begleitet. Unterwegs hätten die Männer von der Verhaftung mehrerer Gefolgsleute erfahren, weshalb die Suche abgebrochen worden sei. Die Polizei habe damals Suchgeräte sichergestellt und auf dem Polizeiposten in D._______ zurückbehalten. Der Vorfall habe ihn misstrauisch gemacht, weshalb er sich eine Woche später, als er von den Männern erneut kontaktiert worden sei, geweigert habe, diese zu einem der Verstecke zu führen. Einer der Männer habe daraufhin gedroht, seiner Mutter etwas anzutun. Er habe sich deshalb hilfesuchend an seinen Onkel gewandt, welcher umgehend einen Schlepper organisiert und ihn nach Colombo geschickt habe. Am mit dem Schlepper vereinbarten Treffpunkt hätten zwei Männer auf ihn gewartet, die ihn zuerst nach seinem Namen gefragt und dann aufgefordert hätten, in ihr Tuktuk zu steigen. Er habe sich geweigert, sei weggerannt und habe sich auf einen Polizeiposten begeben, wo er den Polizisten seine Lage geschildert habe. Die Polizisten hätten seine Anzeige aufgenommen und ihm angeboten, auf dem Posten zu bleiben. Erst am Abend sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt. Am 26. Dezember 2015 hätten mehrere Personen sein Haus umzingelt und ihn festgehalten. Erst als auf das Geschrei seiner Mutter hin Nachbarn herbeigeeilt seien, hätten sich die Männer zurückgezogen. Am Folgetag habe er zusammen mit seinem Cousin sowie Mitgliedern der Partei Tamil National Alliance (TNA) auf dem Polizeiposten in D._______ Anzeige erstatten wollen. Die Beamten hätten ihm jedoch unterstellt, die seinerzeit beschlagnahmten Suchgeräte würden ihm gehören. Dank des Einsatzes der TNA-Mitglieder und der Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses habe er dennoch nach Hause gehen dürfen. Er sei angewiesen worden, den Bezirk nicht zu verlassen und sich wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden. Gleichzeitig hätten die Behelligungen durch die Männer, welche die Verstecke der LTTE hätten ausheben wollen, nicht aufgehört. Er habe damit gerechnet, von diesen getötet zu werden, sobald er die Standorte preisgegeben hätte. Deshalb habe seine Mutter den Wohnort gewechselt und er selbst sei Anfang 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei, sei er im April 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt und in seiner Heimat versteckt aufgehalten. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Behelligungen seit seiner Ausreise 2016 nicht aufgehört hätten und er weiterhin gesucht werde. Er habe sich einer Anwältin anvertraut und zudem eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) aufgegeben und die Schweizer Botschaft in Colombo um Unterstützung gebeten. Hilfe habe er allerdings keine erhalten. Am (...). Januar 2020 habe eine ihm unbekannte Gruppierung seine Mutter zuhause angegriffen. In Sorge um seine Mutter habe er sich der Gruppierung gestellt, welche ihn an einen unbekannten Ort verschleppt habe, wo er zu den Standorten der LTTE-Verstecke befragt und gefoltert worden sei. Am Tag darauf sei er gefesselt und in ein Fahrzeug verbracht worden. Unterwegs sei das Fahrzeug von der Polizei kontrolliert worden. Es sei zu Verhaftungen gekommen. Während die Polizei abgelenkt gewesen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Rund eine Woche später, am (...). Januar 2020, sei er erneut aus Sri Lanka ausgereist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung des Mehrfachgesuches festzustellen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: einen Artikel einer tamilischen Zeitung vom 13. Januar 2020, der von der Suche nach den ehemaligen LTTE-Verstecken berichte und ihn in diesem Zusammenhang als Mitwisser namentlich nenne, in Kopie (inklusive deutscher Übersetzung), ein undatiertes Schreiben einer sri-lankischen Anwältin in Kopie, ein Bestätigungsschreiben der HRC vom 3. Januar 2020 in Kopie, ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Dezember 2019 in Kopie sowie ein Foto seiner Mutter anlässlich einer Protestkundgebung vom (...) 2019 in Kopie. E. In ihrer Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2020 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch, wies ersteres ab und trat auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der HRC in Kopie, einen Zeitungsartikel vom 7. Januar 2020 sowie einen Lagebericht der Freiplatzaktion Basel zur Präsidentschaft Gotabaya Rajapaksas in der Version vom 16. Januar 2020 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. I. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung des Sozialdienstes des Kantons E._______ vom 28. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Vorweg ist betreffend die formellen Rügen Folgendes festzustellen: Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Einwand, dass für ein Mehrfachgesuch erhöhte formelle Anforderungen, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht, gelten (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). In Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-806/2019 vom 17. April 2019 entstandenen Vorbringen war der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuches umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Eine Anhörung des SEM hatte deshalb grundsätzlich nicht zu erfolgen, zumal sie in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ferner hat das SEM die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachte Rückkehr nach Sri Lanka wie auch die damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft hält. Schliesslich hat es den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich Folgendes fest: Er habe im Rahmen seines Mehrfachgesuchs seine Darstellung der Ereignisse bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 berichtigt und damit ein partiell modifiziertes, jedoch nicht vollständig anders gelagertes Bild der ursprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation vorgetragen. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-806/2019 vom 17. April 2019 mit eben dieser Verfolgungssituation bereits auseinandergesetzt habe, sei die Zuständigkeit endgültig auf dieses übergegangen, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Die von ihm mit seinem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel seien - bis auf das Foto seiner Mutter - allesamt nach Erlass des Urteils D-806/2019 entstanden. Während sich das Schreiben der HRC sowie das Antwortschreiben der Schweizer Botschaft inhaltlich auf die Zeit nach der vorgebrachten Rückkehr nach Sri Lanka beziehen würden, wiesen das Schreiben der Anwältin sowie der eingereichte Zeitungsartikel zumindest ansatzweise auch Bezüge zu den im bisherigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auf. Schwerpunktmässig würden sich jedoch auch diese Beweismittel auf die erst nach dem Urteil D-806/2019 geltend gemachten Vorfälle beziehen, weshalb sie im Rahmen des Mehrfachgesuchs gewürdigt würden. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzustellen, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts der, von ihm selber eingeräumten, Falschangaben im ersten Asylgesuch bereits erheblich herabgesetzt sei. Die seinerzeitigen Vorbringen seien denn auch rechtskräftig als unglaubhaft eingestuft worden. Im Weiteren vermöge er nicht nachzuweisen, dass er nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde habe er anlässlich seines Ausreisegesprächs vom 15. Januar 2020 zu Protokoll gegeben, dass er für die Rückkehr nach Sri Lanka über keinerlei Belege verfüge. Es würden lediglich Einkaufsquittungen existieren, die er jedoch in Sri Lanka zurückgelassen habe. Das Unvermögen, einen Nachweis für die behauptete Rückkehr einzureichen, erstaune allerdings, zumal er zumindest in der Lage sein sollte, einen Beleg für den angeblichen Flug von F._______ nach G._______ zu beschaffen. Im Übrigen seien auch die im Zusammenhang mit seinem Verfolgungsvorbringen eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen. Das Schreiben der Schweizer Botschaft weise lediglich auf einen Briefverkehr mit ihm hin und vermöge keinen physischen Aufenthalt vor Ort zu belegen. Der Brief der sri-lankischen Anwältin äussere sich zwar dahingehend, dass er am 25. Oktober 2019 in ihrem Büro erschienen sei. Dem Schreiben komme angesichts seines Gefälligkeitscharakters jedoch lediglich ein geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus falle auf, dass das Schreiben inhaltlich von den von ihm geltend gemachten Vorbringen abweiche, obwohl der Brief in seinem Auftrag aufgesetzt worden sei. So stehe im Schreiben etwa, dass sein Vater im Jahr 1990 von den LTTE rekrutiert worden und erst im Jahr 2009 im Zuge des Bürgerkriegs verschwunden sei. Sodann sei sein Haus im Dezember 2015 von rund fünfzehn Mitgliedern des CID umzingelt worden, die ihn zu verhaften versucht hätten, wobei ihm damals aber die Flucht gelungen sei. Im Weiteren sei er erst im Juni 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Inhalt des Schreibens widerspreche somit in wesentlichen Punkten seinen Angaben im Mehrfachgesuch, weshalb ihm kaum Beweiswert zugesprochen werden könne. Vielmehr setze dies seine persönliche Glaubwürdigkeit noch weiter hinab. Auch der Bestätigung der HRC komme angesichts der leichten Fälschbarkeit eines solchen Dokuments in Verbindung mit seiner herabgesetzten Glaubwürdigkeit kaum Beweiswert zu. Das Schreiben sei sodann nicht geeignet, einen tatsächlichen Aufenthalt in Sri Lanka nachzuweisen. Was den eingereichten tamilischen Zeitungsartikel betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Ausdruck eines Onlineartikels eines tamilischen Nachrichtenportals handle, woraus noch nicht auf die Richtigkeit der darin behaupteten behördlichen Suche nach einer Person namens "A._______" beziehungsweise "H._______" geschlossen werden könne. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass es sich bei dieser Person um ihn selber handle. Nicht zuletzt würden in dem Artikel auch keine Datumsangaben gemacht, womit nicht ersichtlich sei, wann besagter "A._______" überhaupt an der Aushebung eines der im Artikel erwähnten LTTE-Verstecke beteiligt gewesen sein solle. Insgesamt sei festzuhalten, dass die von ihm behauptete Rückkehr nach Sri Lanka nicht als erstellt erachtet werden könne. Sie sei nicht zuletzt aufgrund der herabgesetzten Glaubwürdigkeit sowie aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Zweifel zu ziehen. So erscheine zunächst schwer nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm einerseits verschwiegen haben solle, ab dem Jahr 2016 monatlichen Befragungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, um ihn nicht zu belasten beziehungsweise ihn von einer Rückkehr nach Sri Lanka abzuhalten, andererseits die besagten Vorfälle aber auch im Hinblick auf seine konkreten Rückkehrabsichten im April 2019 mit keinem Wort erwähnt haben soll. So habe er am Ausreisegespräch gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll gegeben, infolge einer Erkrankung seiner Mutter die Rückreise angetreten zu haben. Mithin sei anzunehmen, dass er mit seiner Mutter in Kontakt gestanden habe. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass ihn seine Mutter auf das angeblich anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person hingewiesen und von einer Rückkehr nach Sri Lanka abgehalten hätte. Im Weiteren leuchte nicht ein, wieso er sich mit seinem Wissen nicht an die sri-lankischen Behörden gewandt habe, um einerseits die fraglichen Schätze von behördlicher Seite aus ausheben zu lassen und andererseits damit gleichzeitig der Verfolgungssituation durch die private Gruppierung ein Ende zu setzen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb die Behörden nicht ihrerseits mehr unternommen hätten, um an entsprechende Informationen von ihm zu den Verstecken zu gelangen. Umso weniger, als er den Behörden eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang bereits bekannt gewesen sei und etwa unter Verdacht gestanden habe, Eigentümer der in D._______ beschlagnahmten Suchgeräte zu sein. Sodann sei auch nicht ersichtlich, weshalb seine Anwesenheit bei der Aushebung der Verstecke jeweils hätte erforderlich sein sollen und es nicht ausgereicht hätte, wenn die Gruppierung von ihm lediglich die Kenntnis vom Standort erpresst hätte. Schliesslich habe seinen Angaben zufolge auch sein Vater ihm seinerzeit lediglich das Wissen um die Standorte vermittelt, ohne dass er vor Ort gewesen sei. Somit ergebe die vorgebrachte Mitnahme im Fahrzeug am (...). Januar 2020 - nicht zuletzt angesichts des von der Gruppierung eingegangenen Risikos, mit einer gefesselten Person auf offener Strasse unterwegs zu sein, wenig Sinn. Darüber hinaus vermöge auch die abenteuerliche Flucht anlässlich der Kontrolle, bei welcher er den Polizisten durch blosses Davonrennen entkommen sei, nicht zu überzeugen. Fraglich sei nicht zuletzt, weshalb er überhaupt hätte davonrennen sollen, zumal die Polizei ihm angesichts seiner Fesselung kaum unterstellt hätte, gemeinsame Sache mit den im Fahrzeug anwesenden Männern zu machen. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei im Ergebnis festzustellen, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, womit seine Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Was die Schreiben der Schweizer Botschaft und der HRC betreffe, so sei bereits auf deren geringe Beweiskraft beziehungsweise deren Untauglichkeit, die vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen, hingewiesen worden. Auch das eingereichte Foto der Mutter anlässlich einer Protestkundgebung vermöge das Vorbringen nicht zu belegen. Beweismittel seien sodann nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im ersten Asylgesuch vom 17. Februar 2016, der als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen im vorliegenden Mehrfachgesuch sowie seiner herabgesetzten Glaubwürdigkeit sei davon auszugehen, dass der eingereichte Artikel des tamilischen Nachrichtenportals entweder konstruiert sei oder sich gar nicht auf seine Person beziehe. Im Ergebnis vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass er an starken psychischen Problemen gelitten habe, als er zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei und sich insbesondere davor gefürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden sich mit den sri-lankischen Behörden in Verbindung setzen. Er habe Angst davor gehabt, dass diese sich wiederum an seine Mutter in Sri Lanka halten würden und ihr etwas antun könnten. Es sei demnach nachvollziehbar, dass er in seinem ersten Asylverfahren nicht seine ganze Geschichte erzählt habe. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass seine neuen Vorbringen keineswegs im Widerspruch dazu stünden, was er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Vielmehr stellten sie im Rahmen des Widererwägungsgesuchs [recte: Mehrfachgesuchs] eine Ergänzung dar und könnten in die Vorbringen des ersten Asylgesuchs weitestgehend widerspruchsfrei eingeflochten werden. Es dürfe nicht aufgrund des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie nicht ganz vollständiger Ausführungen im ersten Asylverfahren auf seine persönliche Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Insbesondere dürfe die persönliche Glaubwürdigkeit nicht dermassen in den Vordergrund gestellt werden, dass alle anderen Vorbringen an dieser Einschätzung nichts mehr zu ändern vermöchten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht nachweisen, sondern glaubhaft machen müsse. Er habe mit einem Schlepper illegal nach Sri Lanka zurückkehren müssen, da eine Einreise auf legalem Weg für ihn zu gefährlich gewesen wäre. Daraufhin habe er sich in Sri Lanka versteckt halten müssen, aus Angst man würde ihn finden, da die Befragungen und Behelligungen der Mutter durch Unbekannte entgegen seiner Annahme nicht aufgehört hätten. Seine Erlebnisse sowie die Zeitungsartikel vermöchten seine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Das Schreiben der Botschaft habe er nicht ins Verfahren eingebracht, um seine Anwesenheit in Sri Lanka nachzuweisen, vielmehr sei es ihm darum gegangen darzulegen, dass er versucht habe, in Sri Lanka Hilfe zu erhalten. Er habe Angst gehabt, in Sri Lanka zu sein und sich verfolgt gefühlt, weshalb er sich an die Schweizer Botschaft gewandt und seine Geschichte geschildert habe. Sodann erscheine es nicht gerechtfertigt, ein Schreiben einer Anwältin ohne Gründe als Gefälligkeitsschreiben abzutun. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht im Büro der Anwältin erschienen sei. Er habe versucht, in Sri Lanka Schutz zu erhalten. Es sei naheliegend, dass er sich dazu an eine Anwältin gewandt habe. Folglich komme dem Schreiben Beweiswert zu und es beeinträchtige seine persönliche Glaubwürdigkeit keineswegs. Auch mit dem Schreiben der HRC sei es ihm nicht darum gegangen, seine physische Anwesenheit in Sri Lanka zu beweisen. Er habe bei allen möglichen Institutionen um Hilfe nachgesucht, um sein Leben zu retten. Er habe mittlerweile auch eine Vorladung von der HRC erhalten, um zu seiner Anzeige persönlich Stellung zu nehmen. Wenn die HRC Personen vorlade, sei davon auszugehen, dass dem Vorbringen doch eine gewisse Relevanz zukomme. Dem Schreiben könne also nicht ohne weitere Ausführungen der Beweiswert abgesprochen werde. Im Hinblick auf die eingereichten Artikel sei festzuhalten, dass "A._______" beziehungsweise "J._______" kein gängiger tamilischer Name sei. Zudem handle es sich bei dem im Zeitungsartikel gesuchten, um einen jungen Mann, was ebenfalls auf ihn zutreffe. Auch decke sich der gesamte Zeitungsartikel mit seinen Vorbringen wie beispielsweise, dass wichtige Politiker heimlich an der Suche beteiligt gewesen sein sollen. Sodann sei verständlich, dass seine Mutter ihm nichts von den anhaltenden Behelligungen gesagt habe, da eine Mutter alles tun würde, um ihr Kind zu schützen, und es weder ihr noch ihm etwas geholfen hätte, wenn sie ihn darüber informiert hätte. Angesichts seiner Vorgeschichte und im Hinblick auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zudem sehr verständlich, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5453/2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angst vor dem Einschalten der Behörden für Tamilen durchaus nachvollziehbar sei, weil gerade nicht von einer Wahrnehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat ausgegangen werden könne. Es scheine auch so, als ob die Vorinstanz den Machtwechsel in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Es spreche einiges dafür, dass die neue Regierung ihn umso intensiver suchen werde, da er über Wissen verfüge, welches für diese schädlich sein könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch sein Beisein bei den Ausgrabungen nicht abwegig. So sei es durchaus möglich, dass die Männer hätten verhindern wollen, dass er Falschangaben mache. Zudem sei er jeweils davon ausgegangen, die Männer würden ihn töten, wenn er ihnen das jeweilige Versteck gezeigt hatte. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Männer auf diese Weise hätten verhindern wollen, dass er etwas gegen die Bedrohungen und Erpressungen unternehme. Darüber hinaus mache auch die von ihm vorgebrachte Mitnahme im Fahrzeug am (...). Januar 2020 Sinn, da die Männer ihn erneut mitgenommen hätten, um ein Versteck zu finden. Dass er habe fliehen können, sei angesichts des Umstandes, dass die Polizei die vier Personen festnehmen und den Van habe kontrollieren müssen, durchaus plausibel. Es sei festzustellen, dass er mehrere wichtige Risikofaktoren erfülle. So sei er der Sohn des ehemaligen (...) der LTTE von K._______. Er habe sich an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet, doch seine Aussagen seien gegen ihn verwendet worden und er sei beschuldigt worden, Besitzer der Suchgeräte zu sein. Zudem sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Er sei entführt und mit dem Tod bedroht worden. Es müsse angenommen werden, dass der sri-lankische Staat, welcher laut Medienberichten nun auch nach ihm suche, über sein Wissen Kenntnis habe. Da er einer Meldepflicht unterstanden habe, sei zudem davon auszugehen, dass er leicht identifiziert werden könne. Das Wissen, über welches er verfügte, sei für den sri-lankischen Staat von grossem Interesse. Weiter sei er insbesondere für die neue Regierung von Sri Lanka von Interesse, da er im Team von Mahinda Rajapaksa mit Ausgrabungen beschäftigt gewesen sei. Seine Informationen stellten für die neue Regierung eine Bedrohung dar. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass er im Januar 2020 von den Behörden gesucht worden sei. Somit sei sein Leben in Gefahr oder ihm drohten zumindest Folter und Haft. Es lägen demnach ausreichende Anhaltspunkte vor, um davon ausgehen zu müssen, dass ihm zumindest künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen werde. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen bestätigt. Das rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass das Regime auch gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. In casu komme erschwerend hinzu, dass er bereits Verbindungen zum Rajapaksa-Clan gehabt habe, weshalb von einer erhöhten Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei.

E. 5.1 Revisionsgründe können dann vorliegen, wenn nachträglich (das heisst nach Rechtskraft eines vorangehenden Asylverfahrens) erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche sich bereits vor Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens ereignet habe beziehungsweise entstanden sind, vorgebracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 5.2 Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4).

E. 5.3 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM darauf hin, dass die berichtigte Darstellung der Ereignisse, die schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 geführt hätten, sich auf eine Verfolgungssituation beziehe, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt habe, weshalb die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beurteilung auf Letzteres übergegangen sei. Dieser Teil der Eingabe sei dementsprechend als Revisionsgesuch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen.

E. 5.4 Der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Ergänzungshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Hierzu wird nichts geltend gemacht, was auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht seine gesamte Fluchtgeschichte erzählt, weil er psychisch angeschlagen gewesen sei, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal der Beschwerdeführer den angeschlagenen Gesundheitszustand bereits im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-806/2019 vom 17. April 2019 E. 5.2, E. 7.3.3). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, er habe befürchtet, die schweizerischen Behörden würden mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufnehmen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Asylsuchende standardmässig auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden ([...]) und nicht ersichtlich ist, dass er begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden beziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträger haben musste.

E. 5.5 Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der Befragung zur Person (BzP) oder in einer schriftlichen Asylbegründung, nennt (vgl. dazu EMARK 1993/3 E. 3). Dabei muss ihr die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zwar ist die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen und die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, machen Vorbringen einer asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft (vgl. EMARK 1998/4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgetragene berichtigte Darstellung der Ereignisse, die zu seiner Ausreise im Jahr 2016 geführt hätten, welche entgegen der Beschwerde nicht nur eine Ergänzung zu bereits vorgetragenen Ereignissen darstellt, sondern seinen Asylgründen eine massgeblich andere Bedeutung geben würde, im ersten Asyl(beschwerde)verfahren, das heisst in der summarischen BzP, der vertieften Anhörung zu den Asylgründen und auch während des Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise erwähnt, obwohl ihm dazu hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Folglich sind diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen - ungeachtet einer gewissen Ausführlichkeit der Schilderungen - in keiner Hinsicht zu überzeugen. Diese Vorbringen sind demnach mangels Glaubhaftigkeit auch unter völkerrechtlichen Aspekten nicht beachtlich.

E. 6.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um eine neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 6.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 17. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-806/2019 vom 17. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch auch aus, er sei nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er wiederum Probleme gehabt habe. Er bringt mithin vor, es hätten sich nach Erlass des Urteils D-806/2019 neue Tatsachen ergeben, weshalb dieser Teil seines Gesuchs vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Mehrfachgesuchs vom 15. Februar 2020 und der eingereichten Beweismittel, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und dort Probleme gehabt hat. Diesbezüglich ist zunächst auf die obenstehenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist sodann festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr nach beziehungsweise dem mehrmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka äusserst oberflächlich ausgefallen sind. So lassen die Vorbringen, mit ansatzweiser Ausnahme der Ereignisse im Januar 2020, die zur erneuten Ausreise geführt haben sollen, jegliche Substanziiertheit vermissen. So sind den Schilderungen etwa weder eine genaue (Rück-)reiseroute zu entnehmen, noch legte der Beschwerdeführer dar, wo er sich die ganze Zeit in Sri Lanka versteckt gehalten haben will beziehungsweise welche konkreten Umstände dazu geführt hätten, dass er schliesslich und, nebenbei bemerkt, erst einige Monate nach der angeblichen Rückkehr die Anwältin aufgesucht beziehungsweise die Schweizer Botschaft um Hilfe ersucht haben will. Im Hinblick auf diese Beweismittel (Schreiben der Anwältin, Schreiben der Botschaft) ist sodann noch Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat bereits zu Recht bemerkt, dass das im Schreiben der Anwältin genannte Rückkehrdatum des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit den Angaben im Mehrfachgesuch übereinstimmt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei im Mehrfachgesuch zu einem Übersetzungsfehler gekommen und er sei effektiv erst im Juni 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch nicht substanziiert darlegt, wo er sich diesfalls nach seiner Ausreise aus der Schweiz und vor der Einreise nach Sri Lanka aufgehalten haben will. Schliesslich setzt er sich auch mit den von der Vorinstanz festgestellten weiteren Widersprüchen, die sich aus diesem Schreiben ergeben, in keiner Weise auseinander. Was das Schreiben der Schweizer Botschaft betrifft, so ist daraus weder ersichtlich, dass die diesem Schreiben vorangehende Anfrage an die Botschaft vom Beschwerdeführer verfasst worden ist (zumal als Adressat ein "L._______" genannt wird), noch, worum es in dieser Anfrage genau ging. Insofern der Beschwerdeführer sodann argumentiert, er habe mit gewissen Beweismitteln (etwa dem Schreiben der Schweizer Botschaft oder der Anzeige an die HRC) gar nicht seine physische Anwesenheit in Sri Lanka, sondern den Umstand belegen wollen, dass er dort versucht habe, Schutz zu erhalten, verkennt er, dass es an ihm wäre zunächst glaubhaft darzutun, er sei effektiv nach Sri Lanka zurückgekehrt, ansonsten seine neuen Verfolgungsvorbringen ohnehin bereits die Grundlage entzogen ist. In dieser Hinsicht hätte es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein müssen, zumindest Belege für die angebliche Reise nach G._______ und mithin aussagekräftigere Beweismittel für seine angebliche Rückkehr nach Sri Lanka einzureichen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So vermögen weder die Kaufquittung eines Mikrochips noch die Vorladung der HRC die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu belegen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis dato nur Kopien, denen praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt, zu den Akten gereicht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt hat, er habe mittlerweile alle Beweismittel im Original auftreiben können. Obschon er in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 explizit auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen worden ist (a.a.O. S. 4), hat er indessen bis heute keine Beweismittel im Original eingereicht.

E. 6.4.1 Sodann ist festzustellen, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-inculding-presidents-brother-chamal-rajapaksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 13. August 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und der sri-lankischen Behörden. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht.

E. 6.4.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung der Eingabe durch das SEM als Mehrfachgesuch nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten sodann keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können und erfüllt somit nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Wie im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil des BVGer D-806/2019 vom 17. April 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 7.3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 eine Fürsorgebestätigung eingereicht hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2270/2020 Urteil vom 13. August 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 17. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______, C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen sei. Sein Vater, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei vom sri-lankischen Militär entführt worden und gelte seit dem Jahr 1990 als verschollen. Von den sri-lankischen Behörden sei ihm unterstellt worden, in Kontakt mit dem Vater zu stehen. Er sei deshalb von den Behörden verschiedentlich aufgesucht und befragt worden. In diesem Zusammenhang sei er auch verdächtigt worden, über Informationen betreffend Waffen-, Geld- und Goldverstecke der LTTE zu verfügen. Drei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department), darunter ein Tamile, den er aus dem Nachbardorf gekannt habe, hätten ihn im Jahr 2009 beziehungsweise im August oder September 2015 nach den Verstecken gefragt respektive er sei im Dezember 2015 erstmals auf die Verstecke angesprochen worden, als er von fünfzehn mutmasslichen Soldaten aufgesucht, verhört und geschlagen worden sei. Er habe deshalb Sri Lanka im Anfang 2016 verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-806/2019 vom 17. April 2019 ab. D. Am 15. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs aus Angst, es würden Informationen an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet, nicht alle Asylgründe genannt. Tatsächlich habe sein Vater sowohl im Jahr 1998 als auch im Jahr 2008 heimlich mit ihm Kontakt aufgenommen. Anlässlich dieser Besuche sei sein Vater jeweils von einem "Freund" begleitet worden, der im Auto gewartet habe. Im Jahr 2008 habe sein Vater ihm Informationen über mehrere Verstecke der LTTE über Geld, Gold und Waffen verraten. Im August 2015 sei er vom besagten "Freund" seines Vaters und drei anderen Männern aufgesucht worden. Die Männer hätten ihm erzählt, dass sie in offiziellem Auftrag der Behörden die Schätze der LTTE ausheben würden, und ihn aufgefordert, den Standort der Verstecke preiszugeben. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe die Männer am Folgetag zu einem der Verstecke geführt. Dort hätten sie Wertsachen und Waffen gefunden. Über den Fund sei sogar in einer Zeitung berichtet worden. Für das zweite Versteck hätten die Männer Suchgeräte organisieren müssen, weil die Beute vergraben gewesen sei. Im Oktober 2015 sei alles bereit gewesen und er habe die Männer zu einem weiteren Versteck begleitet. Unterwegs hätten die Männer von der Verhaftung mehrerer Gefolgsleute erfahren, weshalb die Suche abgebrochen worden sei. Die Polizei habe damals Suchgeräte sichergestellt und auf dem Polizeiposten in D._______ zurückbehalten. Der Vorfall habe ihn misstrauisch gemacht, weshalb er sich eine Woche später, als er von den Männern erneut kontaktiert worden sei, geweigert habe, diese zu einem der Verstecke zu führen. Einer der Männer habe daraufhin gedroht, seiner Mutter etwas anzutun. Er habe sich deshalb hilfesuchend an seinen Onkel gewandt, welcher umgehend einen Schlepper organisiert und ihn nach Colombo geschickt habe. Am mit dem Schlepper vereinbarten Treffpunkt hätten zwei Männer auf ihn gewartet, die ihn zuerst nach seinem Namen gefragt und dann aufgefordert hätten, in ihr Tuktuk zu steigen. Er habe sich geweigert, sei weggerannt und habe sich auf einen Polizeiposten begeben, wo er den Polizisten seine Lage geschildert habe. Die Polizisten hätten seine Anzeige aufgenommen und ihm angeboten, auf dem Posten zu bleiben. Erst am Abend sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt. Am 26. Dezember 2015 hätten mehrere Personen sein Haus umzingelt und ihn festgehalten. Erst als auf das Geschrei seiner Mutter hin Nachbarn herbeigeeilt seien, hätten sich die Männer zurückgezogen. Am Folgetag habe er zusammen mit seinem Cousin sowie Mitgliedern der Partei Tamil National Alliance (TNA) auf dem Polizeiposten in D._______ Anzeige erstatten wollen. Die Beamten hätten ihm jedoch unterstellt, die seinerzeit beschlagnahmten Suchgeräte würden ihm gehören. Dank des Einsatzes der TNA-Mitglieder und der Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses habe er dennoch nach Hause gehen dürfen. Er sei angewiesen worden, den Bezirk nicht zu verlassen und sich wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden. Gleichzeitig hätten die Behelligungen durch die Männer, welche die Verstecke der LTTE hätten ausheben wollen, nicht aufgehört. Er habe damit gerechnet, von diesen getötet zu werden, sobald er die Standorte preisgegeben hätte. Deshalb habe seine Mutter den Wohnort gewechselt und er selbst sei Anfang 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei, sei er im April 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt und in seiner Heimat versteckt aufgehalten. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Behelligungen seit seiner Ausreise 2016 nicht aufgehört hätten und er weiterhin gesucht werde. Er habe sich einer Anwältin anvertraut und zudem eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) aufgegeben und die Schweizer Botschaft in Colombo um Unterstützung gebeten. Hilfe habe er allerdings keine erhalten. Am (...). Januar 2020 habe eine ihm unbekannte Gruppierung seine Mutter zuhause angegriffen. In Sorge um seine Mutter habe er sich der Gruppierung gestellt, welche ihn an einen unbekannten Ort verschleppt habe, wo er zu den Standorten der LTTE-Verstecke befragt und gefoltert worden sei. Am Tag darauf sei er gefesselt und in ein Fahrzeug verbracht worden. Unterwegs sei das Fahrzeug von der Polizei kontrolliert worden. Es sei zu Verhaftungen gekommen. Während die Polizei abgelenkt gewesen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Rund eine Woche später, am (...). Januar 2020, sei er erneut aus Sri Lanka ausgereist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung des Mehrfachgesuches festzustellen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: einen Artikel einer tamilischen Zeitung vom 13. Januar 2020, der von der Suche nach den ehemaligen LTTE-Verstecken berichte und ihn in diesem Zusammenhang als Mitwisser namentlich nenne, in Kopie (inklusive deutscher Übersetzung), ein undatiertes Schreiben einer sri-lankischen Anwältin in Kopie, ein Bestätigungsschreiben der HRC vom 3. Januar 2020 in Kopie, ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Dezember 2019 in Kopie sowie ein Foto seiner Mutter anlässlich einer Protestkundgebung vom (...) 2019 in Kopie. E. In ihrer Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2020 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch, wies ersteres ab und trat auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, lehnte das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der HRC in Kopie, einen Zeitungsartikel vom 7. Januar 2020 sowie einen Lagebericht der Freiplatzaktion Basel zur Präsidentschaft Gotabaya Rajapaksas in der Version vom 16. Januar 2020 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. I. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung des Sozialdienstes des Kantons E._______ vom 28. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Vorweg ist betreffend die formellen Rügen Folgendes festzustellen: Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Einwand, dass für ein Mehrfachgesuch erhöhte formelle Anforderungen, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht, gelten (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). In Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-806/2019 vom 17. April 2019 entstandenen Vorbringen war der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuches umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Eine Anhörung des SEM hatte deshalb grundsätzlich nicht zu erfolgen, zumal sie in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ferner hat das SEM die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachte Rückkehr nach Sri Lanka wie auch die damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft hält. Schliesslich hat es den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich Folgendes fest: Er habe im Rahmen seines Mehrfachgesuchs seine Darstellung der Ereignisse bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 berichtigt und damit ein partiell modifiziertes, jedoch nicht vollständig anders gelagertes Bild der ursprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation vorgetragen. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-806/2019 vom 17. April 2019 mit eben dieser Verfolgungssituation bereits auseinandergesetzt habe, sei die Zuständigkeit endgültig auf dieses übergegangen, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Die von ihm mit seinem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel seien - bis auf das Foto seiner Mutter - allesamt nach Erlass des Urteils D-806/2019 entstanden. Während sich das Schreiben der HRC sowie das Antwortschreiben der Schweizer Botschaft inhaltlich auf die Zeit nach der vorgebrachten Rückkehr nach Sri Lanka beziehen würden, wiesen das Schreiben der Anwältin sowie der eingereichte Zeitungsartikel zumindest ansatzweise auch Bezüge zu den im bisherigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auf. Schwerpunktmässig würden sich jedoch auch diese Beweismittel auf die erst nach dem Urteil D-806/2019 geltend gemachten Vorfälle beziehen, weshalb sie im Rahmen des Mehrfachgesuchs gewürdigt würden. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzustellen, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts der, von ihm selber eingeräumten, Falschangaben im ersten Asylgesuch bereits erheblich herabgesetzt sei. Die seinerzeitigen Vorbringen seien denn auch rechtskräftig als unglaubhaft eingestuft worden. Im Weiteren vermöge er nicht nachzuweisen, dass er nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde habe er anlässlich seines Ausreisegesprächs vom 15. Januar 2020 zu Protokoll gegeben, dass er für die Rückkehr nach Sri Lanka über keinerlei Belege verfüge. Es würden lediglich Einkaufsquittungen existieren, die er jedoch in Sri Lanka zurückgelassen habe. Das Unvermögen, einen Nachweis für die behauptete Rückkehr einzureichen, erstaune allerdings, zumal er zumindest in der Lage sein sollte, einen Beleg für den angeblichen Flug von F._______ nach G._______ zu beschaffen. Im Übrigen seien auch die im Zusammenhang mit seinem Verfolgungsvorbringen eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen. Das Schreiben der Schweizer Botschaft weise lediglich auf einen Briefverkehr mit ihm hin und vermöge keinen physischen Aufenthalt vor Ort zu belegen. Der Brief der sri-lankischen Anwältin äussere sich zwar dahingehend, dass er am 25. Oktober 2019 in ihrem Büro erschienen sei. Dem Schreiben komme angesichts seines Gefälligkeitscharakters jedoch lediglich ein geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus falle auf, dass das Schreiben inhaltlich von den von ihm geltend gemachten Vorbringen abweiche, obwohl der Brief in seinem Auftrag aufgesetzt worden sei. So stehe im Schreiben etwa, dass sein Vater im Jahr 1990 von den LTTE rekrutiert worden und erst im Jahr 2009 im Zuge des Bürgerkriegs verschwunden sei. Sodann sei sein Haus im Dezember 2015 von rund fünfzehn Mitgliedern des CID umzingelt worden, die ihn zu verhaften versucht hätten, wobei ihm damals aber die Flucht gelungen sei. Im Weiteren sei er erst im Juni 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Inhalt des Schreibens widerspreche somit in wesentlichen Punkten seinen Angaben im Mehrfachgesuch, weshalb ihm kaum Beweiswert zugesprochen werden könne. Vielmehr setze dies seine persönliche Glaubwürdigkeit noch weiter hinab. Auch der Bestätigung der HRC komme angesichts der leichten Fälschbarkeit eines solchen Dokuments in Verbindung mit seiner herabgesetzten Glaubwürdigkeit kaum Beweiswert zu. Das Schreiben sei sodann nicht geeignet, einen tatsächlichen Aufenthalt in Sri Lanka nachzuweisen. Was den eingereichten tamilischen Zeitungsartikel betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Ausdruck eines Onlineartikels eines tamilischen Nachrichtenportals handle, woraus noch nicht auf die Richtigkeit der darin behaupteten behördlichen Suche nach einer Person namens "A._______" beziehungsweise "H._______" geschlossen werden könne. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass es sich bei dieser Person um ihn selber handle. Nicht zuletzt würden in dem Artikel auch keine Datumsangaben gemacht, womit nicht ersichtlich sei, wann besagter "A._______" überhaupt an der Aushebung eines der im Artikel erwähnten LTTE-Verstecke beteiligt gewesen sein solle. Insgesamt sei festzuhalten, dass die von ihm behauptete Rückkehr nach Sri Lanka nicht als erstellt erachtet werden könne. Sie sei nicht zuletzt aufgrund der herabgesetzten Glaubwürdigkeit sowie aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Zweifel zu ziehen. So erscheine zunächst schwer nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm einerseits verschwiegen haben solle, ab dem Jahr 2016 monatlichen Befragungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, um ihn nicht zu belasten beziehungsweise ihn von einer Rückkehr nach Sri Lanka abzuhalten, andererseits die besagten Vorfälle aber auch im Hinblick auf seine konkreten Rückkehrabsichten im April 2019 mit keinem Wort erwähnt haben soll. So habe er am Ausreisegespräch gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll gegeben, infolge einer Erkrankung seiner Mutter die Rückreise angetreten zu haben. Mithin sei anzunehmen, dass er mit seiner Mutter in Kontakt gestanden habe. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass ihn seine Mutter auf das angeblich anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person hingewiesen und von einer Rückkehr nach Sri Lanka abgehalten hätte. Im Weiteren leuchte nicht ein, wieso er sich mit seinem Wissen nicht an die sri-lankischen Behörden gewandt habe, um einerseits die fraglichen Schätze von behördlicher Seite aus ausheben zu lassen und andererseits damit gleichzeitig der Verfolgungssituation durch die private Gruppierung ein Ende zu setzen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb die Behörden nicht ihrerseits mehr unternommen hätten, um an entsprechende Informationen von ihm zu den Verstecken zu gelangen. Umso weniger, als er den Behörden eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang bereits bekannt gewesen sei und etwa unter Verdacht gestanden habe, Eigentümer der in D._______ beschlagnahmten Suchgeräte zu sein. Sodann sei auch nicht ersichtlich, weshalb seine Anwesenheit bei der Aushebung der Verstecke jeweils hätte erforderlich sein sollen und es nicht ausgereicht hätte, wenn die Gruppierung von ihm lediglich die Kenntnis vom Standort erpresst hätte. Schliesslich habe seinen Angaben zufolge auch sein Vater ihm seinerzeit lediglich das Wissen um die Standorte vermittelt, ohne dass er vor Ort gewesen sei. Somit ergebe die vorgebrachte Mitnahme im Fahrzeug am (...). Januar 2020 - nicht zuletzt angesichts des von der Gruppierung eingegangenen Risikos, mit einer gefesselten Person auf offener Strasse unterwegs zu sein, wenig Sinn. Darüber hinaus vermöge auch die abenteuerliche Flucht anlässlich der Kontrolle, bei welcher er den Polizisten durch blosses Davonrennen entkommen sei, nicht zu überzeugen. Fraglich sei nicht zuletzt, weshalb er überhaupt hätte davonrennen sollen, zumal die Polizei ihm angesichts seiner Fesselung kaum unterstellt hätte, gemeinsame Sache mit den im Fahrzeug anwesenden Männern zu machen. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei im Ergebnis festzustellen, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, womit seine Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Was die Schreiben der Schweizer Botschaft und der HRC betreffe, so sei bereits auf deren geringe Beweiskraft beziehungsweise deren Untauglichkeit, die vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen, hingewiesen worden. Auch das eingereichte Foto der Mutter anlässlich einer Protestkundgebung vermöge das Vorbringen nicht zu belegen. Beweismittel seien sodann nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im ersten Asylgesuch vom 17. Februar 2016, der als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen im vorliegenden Mehrfachgesuch sowie seiner herabgesetzten Glaubwürdigkeit sei davon auszugehen, dass der eingereichte Artikel des tamilischen Nachrichtenportals entweder konstruiert sei oder sich gar nicht auf seine Person beziehe. Im Ergebnis vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass er an starken psychischen Problemen gelitten habe, als er zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei und sich insbesondere davor gefürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden sich mit den sri-lankischen Behörden in Verbindung setzen. Er habe Angst davor gehabt, dass diese sich wiederum an seine Mutter in Sri Lanka halten würden und ihr etwas antun könnten. Es sei demnach nachvollziehbar, dass er in seinem ersten Asylverfahren nicht seine ganze Geschichte erzählt habe. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass seine neuen Vorbringen keineswegs im Widerspruch dazu stünden, was er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Vielmehr stellten sie im Rahmen des Widererwägungsgesuchs [recte: Mehrfachgesuchs] eine Ergänzung dar und könnten in die Vorbringen des ersten Asylgesuchs weitestgehend widerspruchsfrei eingeflochten werden. Es dürfe nicht aufgrund des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie nicht ganz vollständiger Ausführungen im ersten Asylverfahren auf seine persönliche Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Insbesondere dürfe die persönliche Glaubwürdigkeit nicht dermassen in den Vordergrund gestellt werden, dass alle anderen Vorbringen an dieser Einschätzung nichts mehr zu ändern vermöchten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht nachweisen, sondern glaubhaft machen müsse. Er habe mit einem Schlepper illegal nach Sri Lanka zurückkehren müssen, da eine Einreise auf legalem Weg für ihn zu gefährlich gewesen wäre. Daraufhin habe er sich in Sri Lanka versteckt halten müssen, aus Angst man würde ihn finden, da die Befragungen und Behelligungen der Mutter durch Unbekannte entgegen seiner Annahme nicht aufgehört hätten. Seine Erlebnisse sowie die Zeitungsartikel vermöchten seine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Das Schreiben der Botschaft habe er nicht ins Verfahren eingebracht, um seine Anwesenheit in Sri Lanka nachzuweisen, vielmehr sei es ihm darum gegangen darzulegen, dass er versucht habe, in Sri Lanka Hilfe zu erhalten. Er habe Angst gehabt, in Sri Lanka zu sein und sich verfolgt gefühlt, weshalb er sich an die Schweizer Botschaft gewandt und seine Geschichte geschildert habe. Sodann erscheine es nicht gerechtfertigt, ein Schreiben einer Anwältin ohne Gründe als Gefälligkeitsschreiben abzutun. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht im Büro der Anwältin erschienen sei. Er habe versucht, in Sri Lanka Schutz zu erhalten. Es sei naheliegend, dass er sich dazu an eine Anwältin gewandt habe. Folglich komme dem Schreiben Beweiswert zu und es beeinträchtige seine persönliche Glaubwürdigkeit keineswegs. Auch mit dem Schreiben der HRC sei es ihm nicht darum gegangen, seine physische Anwesenheit in Sri Lanka zu beweisen. Er habe bei allen möglichen Institutionen um Hilfe nachgesucht, um sein Leben zu retten. Er habe mittlerweile auch eine Vorladung von der HRC erhalten, um zu seiner Anzeige persönlich Stellung zu nehmen. Wenn die HRC Personen vorlade, sei davon auszugehen, dass dem Vorbringen doch eine gewisse Relevanz zukomme. Dem Schreiben könne also nicht ohne weitere Ausführungen der Beweiswert abgesprochen werde. Im Hinblick auf die eingereichten Artikel sei festzuhalten, dass "A._______" beziehungsweise "J._______" kein gängiger tamilischer Name sei. Zudem handle es sich bei dem im Zeitungsartikel gesuchten, um einen jungen Mann, was ebenfalls auf ihn zutreffe. Auch decke sich der gesamte Zeitungsartikel mit seinen Vorbringen wie beispielsweise, dass wichtige Politiker heimlich an der Suche beteiligt gewesen sein sollen. Sodann sei verständlich, dass seine Mutter ihm nichts von den anhaltenden Behelligungen gesagt habe, da eine Mutter alles tun würde, um ihr Kind zu schützen, und es weder ihr noch ihm etwas geholfen hätte, wenn sie ihn darüber informiert hätte. Angesichts seiner Vorgeschichte und im Hinblick auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zudem sehr verständlich, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5453/2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angst vor dem Einschalten der Behörden für Tamilen durchaus nachvollziehbar sei, weil gerade nicht von einer Wahrnehmung der Schutzpflicht durch den sri-lankischen Staat ausgegangen werden könne. Es scheine auch so, als ob die Vorinstanz den Machtwechsel in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Es spreche einiges dafür, dass die neue Regierung ihn umso intensiver suchen werde, da er über Wissen verfüge, welches für diese schädlich sein könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch sein Beisein bei den Ausgrabungen nicht abwegig. So sei es durchaus möglich, dass die Männer hätten verhindern wollen, dass er Falschangaben mache. Zudem sei er jeweils davon ausgegangen, die Männer würden ihn töten, wenn er ihnen das jeweilige Versteck gezeigt hatte. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Männer auf diese Weise hätten verhindern wollen, dass er etwas gegen die Bedrohungen und Erpressungen unternehme. Darüber hinaus mache auch die von ihm vorgebrachte Mitnahme im Fahrzeug am (...). Januar 2020 Sinn, da die Männer ihn erneut mitgenommen hätten, um ein Versteck zu finden. Dass er habe fliehen können, sei angesichts des Umstandes, dass die Polizei die vier Personen festnehmen und den Van habe kontrollieren müssen, durchaus plausibel. Es sei festzustellen, dass er mehrere wichtige Risikofaktoren erfülle. So sei er der Sohn des ehemaligen (...) der LTTE von K._______. Er habe sich an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet, doch seine Aussagen seien gegen ihn verwendet worden und er sei beschuldigt worden, Besitzer der Suchgeräte zu sein. Zudem sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Er sei entführt und mit dem Tod bedroht worden. Es müsse angenommen werden, dass der sri-lankische Staat, welcher laut Medienberichten nun auch nach ihm suche, über sein Wissen Kenntnis habe. Da er einer Meldepflicht unterstanden habe, sei zudem davon auszugehen, dass er leicht identifiziert werden könne. Das Wissen, über welches er verfügte, sei für den sri-lankischen Staat von grossem Interesse. Weiter sei er insbesondere für die neue Regierung von Sri Lanka von Interesse, da er im Team von Mahinda Rajapaksa mit Ausgrabungen beschäftigt gewesen sei. Seine Informationen stellten für die neue Regierung eine Bedrohung dar. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass er im Januar 2020 von den Behörden gesucht worden sei. Somit sei sein Leben in Gefahr oder ihm drohten zumindest Folter und Haft. Es lägen demnach ausreichende Anhaltspunkte vor, um davon ausgehen zu müssen, dass ihm zumindest künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen werde. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen bestätigt. Das rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass das Regime auch gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. In casu komme erschwerend hinzu, dass er bereits Verbindungen zum Rajapaksa-Clan gehabt habe, weshalb von einer erhöhten Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. 5. 5.1 Revisionsgründe können dann vorliegen, wenn nachträglich (das heisst nach Rechtskraft eines vorangehenden Asylverfahrens) erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche sich bereits vor Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens ereignet habe beziehungsweise entstanden sind, vorgebracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.2 Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4). 5.3 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM darauf hin, dass die berichtigte Darstellung der Ereignisse, die schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 geführt hätten, sich auf eine Verfolgungssituation beziehe, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt habe, weshalb die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beurteilung auf Letzteres übergegangen sei. Dieser Teil der Eingabe sei dementsprechend als Revisionsgesuch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. 5.4 Der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Ergänzungshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Hierzu wird nichts geltend gemacht, was auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht seine gesamte Fluchtgeschichte erzählt, weil er psychisch angeschlagen gewesen sei, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal der Beschwerdeführer den angeschlagenen Gesundheitszustand bereits im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-806/2019 vom 17. April 2019 E. 5.2, E. 7.3.3). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, er habe befürchtet, die schweizerischen Behörden würden mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufnehmen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Asylsuchende standardmässig auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden ([...]) und nicht ersichtlich ist, dass er begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden beziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträger haben musste. 5.5 Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der Befragung zur Person (BzP) oder in einer schriftlichen Asylbegründung, nennt (vgl. dazu EMARK 1993/3 E. 3). Dabei muss ihr die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zwar ist die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen und die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, machen Vorbringen einer asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft (vgl. EMARK 1998/4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgetragene berichtigte Darstellung der Ereignisse, die zu seiner Ausreise im Jahr 2016 geführt hätten, welche entgegen der Beschwerde nicht nur eine Ergänzung zu bereits vorgetragenen Ereignissen darstellt, sondern seinen Asylgründen eine massgeblich andere Bedeutung geben würde, im ersten Asyl(beschwerde)verfahren, das heisst in der summarischen BzP, der vertieften Anhörung zu den Asylgründen und auch während des Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise erwähnt, obwohl ihm dazu hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Folglich sind diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen - ungeachtet einer gewissen Ausführlichkeit der Schilderungen - in keiner Hinsicht zu überzeugen. Diese Vorbringen sind demnach mangels Glaubhaftigkeit auch unter völkerrechtlichen Aspekten nicht beachtlich. 6. 6.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um eine neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (BVGE 2014/39 E. 4.6). 6.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 17. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-806/2019 vom 17. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch auch aus, er sei nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er wiederum Probleme gehabt habe. Er bringt mithin vor, es hätten sich nach Erlass des Urteils D-806/2019 neue Tatsachen ergeben, weshalb dieser Teil seines Gesuchs vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Mehrfachgesuchs vom 15. Februar 2020 und der eingereichten Beweismittel, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und dort Probleme gehabt hat. Diesbezüglich ist zunächst auf die obenstehenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist sodann festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr nach beziehungsweise dem mehrmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka äusserst oberflächlich ausgefallen sind. So lassen die Vorbringen, mit ansatzweiser Ausnahme der Ereignisse im Januar 2020, die zur erneuten Ausreise geführt haben sollen, jegliche Substanziiertheit vermissen. So sind den Schilderungen etwa weder eine genaue (Rück-)reiseroute zu entnehmen, noch legte der Beschwerdeführer dar, wo er sich die ganze Zeit in Sri Lanka versteckt gehalten haben will beziehungsweise welche konkreten Umstände dazu geführt hätten, dass er schliesslich und, nebenbei bemerkt, erst einige Monate nach der angeblichen Rückkehr die Anwältin aufgesucht beziehungsweise die Schweizer Botschaft um Hilfe ersucht haben will. Im Hinblick auf diese Beweismittel (Schreiben der Anwältin, Schreiben der Botschaft) ist sodann noch Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat bereits zu Recht bemerkt, dass das im Schreiben der Anwältin genannte Rückkehrdatum des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit den Angaben im Mehrfachgesuch übereinstimmt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei im Mehrfachgesuch zu einem Übersetzungsfehler gekommen und er sei effektiv erst im Juni 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch nicht substanziiert darlegt, wo er sich diesfalls nach seiner Ausreise aus der Schweiz und vor der Einreise nach Sri Lanka aufgehalten haben will. Schliesslich setzt er sich auch mit den von der Vorinstanz festgestellten weiteren Widersprüchen, die sich aus diesem Schreiben ergeben, in keiner Weise auseinander. Was das Schreiben der Schweizer Botschaft betrifft, so ist daraus weder ersichtlich, dass die diesem Schreiben vorangehende Anfrage an die Botschaft vom Beschwerdeführer verfasst worden ist (zumal als Adressat ein "L._______" genannt wird), noch, worum es in dieser Anfrage genau ging. Insofern der Beschwerdeführer sodann argumentiert, er habe mit gewissen Beweismitteln (etwa dem Schreiben der Schweizer Botschaft oder der Anzeige an die HRC) gar nicht seine physische Anwesenheit in Sri Lanka, sondern den Umstand belegen wollen, dass er dort versucht habe, Schutz zu erhalten, verkennt er, dass es an ihm wäre zunächst glaubhaft darzutun, er sei effektiv nach Sri Lanka zurückgekehrt, ansonsten seine neuen Verfolgungsvorbringen ohnehin bereits die Grundlage entzogen ist. In dieser Hinsicht hätte es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein müssen, zumindest Belege für die angebliche Reise nach G._______ und mithin aussagekräftigere Beweismittel für seine angebliche Rückkehr nach Sri Lanka einzureichen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So vermögen weder die Kaufquittung eines Mikrochips noch die Vorladung der HRC die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu belegen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis dato nur Kopien, denen praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt, zu den Akten gereicht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt hat, er habe mittlerweile alle Beweismittel im Original auftreiben können. Obschon er in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 explizit auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen worden ist (a.a.O. S. 4), hat er indessen bis heute keine Beweismittel im Original eingereicht. 6.4 6.4.1 Sodann ist festzustellen, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-inculding-presidents-brother-chamal-rajapaksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 13. August 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und der sri-lankischen Behörden. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht. 6.4.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung der Eingabe durch das SEM als Mehrfachgesuch nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten sodann keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können und erfüllt somit nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Wie im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil des BVGer D-806/2019 vom 17. April 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 7.3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 eine Fürsorgebestätigung eingereicht hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: