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D-806/2019

D-806/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 21. November 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ bei D._______ und habe die Schule mit dem (...) abgeschlossen. Sein Vater, der bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Jahr (...) entführt worden und gelte seither als verschollen. In der Nähe von ihrem Haus habe es ein Camp der Armee gehabt. Auf dieses sei im Jahr (...) ein Handgranatenangriff verübt worden, woraufhin es zu Durchsuchungen im Quartier gekommen sei. Die Behörden hätten ihn in diesem Zusammenhang für eine Befragung mitgenommen und geschlagen. Nach dem Kriegsende habe das Militär ihn und seine Mutter immer wieder belästigt und monatlich ihre Namen registriert. Am (...) respektive (...) Dezember 2015 sei das Militär in ihr Haus eingedrungen und habe gesagt, dass der Vater bei den Rebellen und zuständig gewesen sei, um Sachen zu verstecken. Ihm und seiner Mutter sei unterstellt worden, dass sie nach wie vor mit dem Vater in Kontakt stünden und wüssten, wo der Vater die Sachen versteckt habe. Weil die Nachbarn gekommen seien, habe das Militär ihn nicht mitgenommen. Am (...) Dezember 2015 sei das Militär erneut zu ihm nach Hause gekommen. Zu jenem Zeitpunkt sei er bei der Tante gewesen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen und im Januar 2016 ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er nebst seiner Identitätskarte einen Geburtsregisterauszug, eine Vermisstenanzeige und diverse Schreiben von (...) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 - eröffnet am 18. Januar 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie drei Online-Zeitungsartikel ohne Übersetzung beigelegt. D. Am 21. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Am 26. März 2019 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 9. April 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer sechs Fotografien ein, die belegen würden, dass seine Mutter politisch aktiv sei und sich durch die Teilnahme an Demonstrationen exponiere.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aus den Aussagen an der BzP und der Anhörung kein nachvollziehbarer, konsistenter Handlungsstrang erkennbar sei. Die Vorbringen seien aufgrund reichlicher Inkonsistenzen und Widersprüche mit starken Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. Es sei aus den Aussagen nicht ersichtlich, wann das angebliche behördliche Interesse am Beschwerdeführer angefangen haben soll. Ebenfalls gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorfall mit dem Dolphin-Fahrzeug zeitlich klar einzuordnen. Im Weiteren äussere er sich widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er erstmals auf die Verstecke seines Vaters angesprochen, und des Datums, an welchem er zu Hause aufgesucht worden sei. Die als Beweismittel eingereichten Schreiben würden überdies noch grössere Unklarheiten verursachen, anstatt dass sie zur Klärung der Inkonsistenzen beitragen würden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe frei wiederzugeben. Seine Antworten hätten jedoch weniger zur Aufklärung als zu weiteren Unstimmigkeiten beigetragen. Die Glaubhaftigkeitszweifel würden dadurch erhärtet, dass es wenig wahrscheinlich scheine, dass der Beschwerdeführer nach (...) Jahren nach dem Verschwinden des Vaters aufgrund von dessen LTTE-Mitgliedschaft verfolgt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Vater angeblich ein solch langfristiges Verfolgungsinteresse an den eigenen Familienmitgliedern ausgelöst habe, zumal er eigenen Angaben zufolge ein einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Es werde nicht bestritten, dass es (...) oder (...) staatliche Kontrollen gegeben habe könnte. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen gegen den Beschwerdeführer als Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) dargestellt hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass es sich um Massnahmen gehandelt habe, die durch deren Intensität ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht hätten. Es seien vorliegend keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 gegeben. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, verfüge über ein soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Vater im Jahr (...) mit ihm und der Mutter nach E._______ geflohen und danach untergetaucht sei. Während (...) Jahren habe er absichtlich nur im Versteckten Kontakt mit ihnen gehalten. Danach sei der Kontakt abgebrochen und der Verbleib des Vaters sei unbekannt. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, an einem Handgranatenangriff beteiligt gewesen zu sein, weshalb fortan des Öfteren Soldaten vorbeigekommen seien, um ihn unter anderem auch zu seinem Vater zu befragen. Aus Angst habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Ungefähr (...) Kilometer von seinem Dorf entfernt, sei ein LTTE-Versteck vermutet worden, weshalb er glaube, wieder ins Visier der Behörden geraten zu sein. Einen weiteren Vorfall habe er bisher nicht erwähnt, aus Angst seine Mutter zu gefährden. Im November 2015 sei er in F._______ von drei Personen verfolgt worden. Er befürchte, dass seine Flucht aus Sri Lanka bei einer Rückkehr als Schuldeingeständnis verstanden werde. Der sri-lankische Staat sehe sich in seinem Verdacht bestätigt, weshalb er bei einer Rückschaffung erst recht mit Verfolgung rechne. Seine Mutter werde immer noch regelmässig von den Behörden aufgesucht, weshalb sie punktuell bei der Tante oder bei einer Pfarrerin lebe. Mehrere Zeitungsberichte würden bestätigen, dass sich in seiner Region neue bewaffnete Gruppierungen gebildet hätten. Er rechne damit, dass er im Zusammenhang mit diesen auch verdächtigt werde. Dieser Verdacht sei nicht unbegründet, da nach Veröffentlichung dieser Publikationen die Behörden bei seiner Mutter vorgekommen seien und ihn gesucht hätten. Er sei psychisch angeschlagen.

E. 5.3 In seiner Beweismitteleingabe vom 9. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter politisch aktiv sei und gegen das Verschwindenlassen von Personen demonstriere. Durch ihr Engagement weise sie darauf hin, dass ihr Ehemann spurlos verschwunden sei, und dass sie den sri-lankischen Staat dafür verantwortlich mache. Er rechne deshalb damit, dass durch die aktive Beteiligung seiner Mutter das Interesse des Staates an seiner Person weiter erhalten bleibe. Seine Familie sei politisch auffällig, so dass sich das Risiko erhöhe, dass jemand aus der Familie Opfer staatlicher Verfolgung werden könnte. Bei ihm sei das Risiko besonders hoch, da bereits Anknüpfungspunkte bestünden.

E. 5.4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.4.2 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur zeitlichen Abfolge sowie zu zentralen Aspekten des Kerngeschehens unterschiedlich. So geht aus den Schilderungen nicht hervor, weshalb die Behörden es auf den Beschwerdeführer abgesehen haben sollten. Diese Einschätzung wird bekräftigt, zumal sich der Beschwerdeführer in der Anhörung und der Rechtsmitteleingabe zum Verschwinden seines Vaters widersprüchlich geäussert hat. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und der BzP vor, dass sein Vater am (...) vom sri-lankischen Militär entführt worden sei und seither als verschollen gelte (vgl. act. A5 F7.01; A16 F16), während er in der Beschwerde ausführt, mit seinem Vater bis zum Jahr (...) heimlich in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Beschwerde S. 2). Dem Hauptvorbringen, aufgrund des Vaters ins Visier der Behörden geraten zu sein, wird somit die Grundlage entzogen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei wegen seiner Verbindungen zu den LTTE entführt worden (a.a.O. F25-28). Auch wenn grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist (vgl. act. A16 F17; A22 Nr. 3), bleiben die Umstände seines Verschwindens unklar. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, die verschiedenen Verstecke seines Vaters gekannt zu haben. Sodann sind keine konkreten Hinweise für einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufkommen der bewaffneten Gruppierung im Heimatort des Beschwerdeführers und den geltend gemachten anschliessend eingesetzten Behelligungen ersichtlich.

E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch aktiven Mutter eine Reflexverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass zu wenig konkrete Hinweise für das Vorliegen einer solchen bestehen.

E. 5.4.4 Im Weiteren sind auch die Schilderungen zum Handgranatenvorfall nicht eindeutig. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, bis zum Jahr (...) respektive (...) keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gleichzeitig behauptet er aber, im Zusammenhang mit dem Handgranatenvorfall von Soldaten beschimpft und bei der Befragung mit einer (...) geschlagen worden zu sein (vgl. act. A5 F7.01; A16 F32 f.).

E. 5.4.5 Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar jeweils relativ umfangreiche Antworten gibt und sich auch die freie Erzählung über knapp zwei Seiten erstreckt. Dennoch muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Vorbringen konzis und nachvollziehbar zu schildern, so dass die geltend gemachte Verfolgung insgesamt nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann.

E. 5.4.6 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal deren Inhalt - wie auch beim vom Beschwerdeführer selbst nachträglich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichneten anwaltlichen Schreiben - auf Hörensagen basiert. Auch die ins Recht gelegten Fotografien, die offenbar die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration gegen das Verschwindenlassen von Personen zeigen, können nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist, wie vorstehend ausgeführt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird.

E. 5.4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 5.5 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. - 8.4.5.).

E. 5.5.2 Wie vorstehend ausgeführt, gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sein könnte beziehungsweise ihm seitens der Behörden eine solche Eigenschaft zugeschrieben wird. Zwar wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es staatliche Kontrollen gegeben haben könnte, jedoch bleiben die genauen Umstände dieser Zusammentreffen - wie vorstehend ausgeführt - bis zuletzt unklar. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers an Demonstrationen teilnimmt und das Verschwinden des Vaters den sri-lankischen Behörden zurechnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer respektive seiner Familie eine separatistische Gesinnung unterstellen würden. So gibt es nämlich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt D._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer kann auf ein ausreichendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Nebst seiner Mutter leben auch zwei Tanten und ein Onkel sowie weitere Verwandte mütterlicherseits in der Nordprovinz beziehungsweise in Sri Lanka. Ferner hat der Beschwerdeführer die (...) Klasse und das (...) absolviert und konnte anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen als (...), (...), (...) sowie als (...) sammeln. Zum geltend gemachten angeschlagenen Gesundheitszustand lässt sich festhalten, dass dieser bis dato nicht durch medizinische Berichte untermauert worden ist. Auch sonst sind den Akten in medizinischer Hinsicht keine allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-806/2019 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 21. November 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ bei D._______ und habe die Schule mit dem (...) abgeschlossen. Sein Vater, der bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Jahr (...) entführt worden und gelte seither als verschollen. In der Nähe von ihrem Haus habe es ein Camp der Armee gehabt. Auf dieses sei im Jahr (...) ein Handgranatenangriff verübt worden, woraufhin es zu Durchsuchungen im Quartier gekommen sei. Die Behörden hätten ihn in diesem Zusammenhang für eine Befragung mitgenommen und geschlagen. Nach dem Kriegsende habe das Militär ihn und seine Mutter immer wieder belästigt und monatlich ihre Namen registriert. Am (...) respektive (...) Dezember 2015 sei das Militär in ihr Haus eingedrungen und habe gesagt, dass der Vater bei den Rebellen und zuständig gewesen sei, um Sachen zu verstecken. Ihm und seiner Mutter sei unterstellt worden, dass sie nach wie vor mit dem Vater in Kontakt stünden und wüssten, wo der Vater die Sachen versteckt habe. Weil die Nachbarn gekommen seien, habe das Militär ihn nicht mitgenommen. Am (...) Dezember 2015 sei das Militär erneut zu ihm nach Hause gekommen. Zu jenem Zeitpunkt sei er bei der Tante gewesen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen und im Januar 2016 ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er nebst seiner Identitätskarte einen Geburtsregisterauszug, eine Vermisstenanzeige und diverse Schreiben von (...) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 - eröffnet am 18. Januar 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie drei Online-Zeitungsartikel ohne Übersetzung beigelegt. D. Am 21. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Am 26. März 2019 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 9. April 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer sechs Fotografien ein, die belegen würden, dass seine Mutter politisch aktiv sei und sich durch die Teilnahme an Demonstrationen exponiere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aus den Aussagen an der BzP und der Anhörung kein nachvollziehbarer, konsistenter Handlungsstrang erkennbar sei. Die Vorbringen seien aufgrund reichlicher Inkonsistenzen und Widersprüche mit starken Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. Es sei aus den Aussagen nicht ersichtlich, wann das angebliche behördliche Interesse am Beschwerdeführer angefangen haben soll. Ebenfalls gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorfall mit dem Dolphin-Fahrzeug zeitlich klar einzuordnen. Im Weiteren äussere er sich widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er erstmals auf die Verstecke seines Vaters angesprochen, und des Datums, an welchem er zu Hause aufgesucht worden sei. Die als Beweismittel eingereichten Schreiben würden überdies noch grössere Unklarheiten verursachen, anstatt dass sie zur Klärung der Inkonsistenzen beitragen würden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe frei wiederzugeben. Seine Antworten hätten jedoch weniger zur Aufklärung als zu weiteren Unstimmigkeiten beigetragen. Die Glaubhaftigkeitszweifel würden dadurch erhärtet, dass es wenig wahrscheinlich scheine, dass der Beschwerdeführer nach (...) Jahren nach dem Verschwinden des Vaters aufgrund von dessen LTTE-Mitgliedschaft verfolgt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Vater angeblich ein solch langfristiges Verfolgungsinteresse an den eigenen Familienmitgliedern ausgelöst habe, zumal er eigenen Angaben zufolge ein einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Es werde nicht bestritten, dass es (...) oder (...) staatliche Kontrollen gegeben habe könnte. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen gegen den Beschwerdeführer als Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) dargestellt hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass es sich um Massnahmen gehandelt habe, die durch deren Intensität ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht hätten. Es seien vorliegend keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 gegeben. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, verfüge über ein soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Vater im Jahr (...) mit ihm und der Mutter nach E._______ geflohen und danach untergetaucht sei. Während (...) Jahren habe er absichtlich nur im Versteckten Kontakt mit ihnen gehalten. Danach sei der Kontakt abgebrochen und der Verbleib des Vaters sei unbekannt. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, an einem Handgranatenangriff beteiligt gewesen zu sein, weshalb fortan des Öfteren Soldaten vorbeigekommen seien, um ihn unter anderem auch zu seinem Vater zu befragen. Aus Angst habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Ungefähr (...) Kilometer von seinem Dorf entfernt, sei ein LTTE-Versteck vermutet worden, weshalb er glaube, wieder ins Visier der Behörden geraten zu sein. Einen weiteren Vorfall habe er bisher nicht erwähnt, aus Angst seine Mutter zu gefährden. Im November 2015 sei er in F._______ von drei Personen verfolgt worden. Er befürchte, dass seine Flucht aus Sri Lanka bei einer Rückkehr als Schuldeingeständnis verstanden werde. Der sri-lankische Staat sehe sich in seinem Verdacht bestätigt, weshalb er bei einer Rückschaffung erst recht mit Verfolgung rechne. Seine Mutter werde immer noch regelmässig von den Behörden aufgesucht, weshalb sie punktuell bei der Tante oder bei einer Pfarrerin lebe. Mehrere Zeitungsberichte würden bestätigen, dass sich in seiner Region neue bewaffnete Gruppierungen gebildet hätten. Er rechne damit, dass er im Zusammenhang mit diesen auch verdächtigt werde. Dieser Verdacht sei nicht unbegründet, da nach Veröffentlichung dieser Publikationen die Behörden bei seiner Mutter vorgekommen seien und ihn gesucht hätten. Er sei psychisch angeschlagen. 5.3 In seiner Beweismitteleingabe vom 9. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter politisch aktiv sei und gegen das Verschwindenlassen von Personen demonstriere. Durch ihr Engagement weise sie darauf hin, dass ihr Ehemann spurlos verschwunden sei, und dass sie den sri-lankischen Staat dafür verantwortlich mache. Er rechne deshalb damit, dass durch die aktive Beteiligung seiner Mutter das Interesse des Staates an seiner Person weiter erhalten bleibe. Seine Familie sei politisch auffällig, so dass sich das Risiko erhöhe, dass jemand aus der Familie Opfer staatlicher Verfolgung werden könnte. Bei ihm sei das Risiko besonders hoch, da bereits Anknüpfungspunkte bestünden. 5.4 5.4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.4.2 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur zeitlichen Abfolge sowie zu zentralen Aspekten des Kerngeschehens unterschiedlich. So geht aus den Schilderungen nicht hervor, weshalb die Behörden es auf den Beschwerdeführer abgesehen haben sollten. Diese Einschätzung wird bekräftigt, zumal sich der Beschwerdeführer in der Anhörung und der Rechtsmitteleingabe zum Verschwinden seines Vaters widersprüchlich geäussert hat. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und der BzP vor, dass sein Vater am (...) vom sri-lankischen Militär entführt worden sei und seither als verschollen gelte (vgl. act. A5 F7.01; A16 F16), während er in der Beschwerde ausführt, mit seinem Vater bis zum Jahr (...) heimlich in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Beschwerde S. 2). Dem Hauptvorbringen, aufgrund des Vaters ins Visier der Behörden geraten zu sein, wird somit die Grundlage entzogen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei wegen seiner Verbindungen zu den LTTE entführt worden (a.a.O. F25-28). Auch wenn grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist (vgl. act. A16 F17; A22 Nr. 3), bleiben die Umstände seines Verschwindens unklar. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, die verschiedenen Verstecke seines Vaters gekannt zu haben. Sodann sind keine konkreten Hinweise für einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufkommen der bewaffneten Gruppierung im Heimatort des Beschwerdeführers und den geltend gemachten anschliessend eingesetzten Behelligungen ersichtlich. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch aktiven Mutter eine Reflexverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass zu wenig konkrete Hinweise für das Vorliegen einer solchen bestehen. 5.4.4 Im Weiteren sind auch die Schilderungen zum Handgranatenvorfall nicht eindeutig. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, bis zum Jahr (...) respektive (...) keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gleichzeitig behauptet er aber, im Zusammenhang mit dem Handgranatenvorfall von Soldaten beschimpft und bei der Befragung mit einer (...) geschlagen worden zu sein (vgl. act. A5 F7.01; A16 F32 f.). 5.4.5 Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar jeweils relativ umfangreiche Antworten gibt und sich auch die freie Erzählung über knapp zwei Seiten erstreckt. Dennoch muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Vorbringen konzis und nachvollziehbar zu schildern, so dass die geltend gemachte Verfolgung insgesamt nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. 5.4.6 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal deren Inhalt - wie auch beim vom Beschwerdeführer selbst nachträglich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichneten anwaltlichen Schreiben - auf Hörensagen basiert. Auch die ins Recht gelegten Fotografien, die offenbar die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration gegen das Verschwindenlassen von Personen zeigen, können nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist, wie vorstehend ausgeführt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird. 5.4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.5 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. - 8.4.5.). 5.5.2 Wie vorstehend ausgeführt, gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sein könnte beziehungsweise ihm seitens der Behörden eine solche Eigenschaft zugeschrieben wird. Zwar wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es staatliche Kontrollen gegeben haben könnte, jedoch bleiben die genauen Umstände dieser Zusammentreffen - wie vorstehend ausgeführt - bis zuletzt unklar. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers an Demonstrationen teilnimmt und das Verschwinden des Vaters den sri-lankischen Behörden zurechnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer respektive seiner Familie eine separatistische Gesinnung unterstellen würden. So gibt es nämlich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt D._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3). 7.3.3 Der Beschwerdeführer kann auf ein ausreichendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Nebst seiner Mutter leben auch zwei Tanten und ein Onkel sowie weitere Verwandte mütterlicherseits in der Nordprovinz beziehungsweise in Sri Lanka. Ferner hat der Beschwerdeführer die (...) Klasse und das (...) absolviert und konnte anschliessend in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen als (...), (...), (...) sowie als (...) sammeln. Zum geltend gemachten angeschlagenen Gesundheitszustand lässt sich festhalten, dass dieser bis dato nicht durch medizinische Berichte untermauert worden ist. Auch sonst sind den Akten in medizinischer Hinsicht keine allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: