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D-3253/2011

D-3253/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ (Nordprovinz) stammende ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen aus, ihr älterer Bruder sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe die Familie nach (...) immer wieder in C._______ besucht. Dies sei den Leuten bekannt gewesen, weshalb sie Schwierigkeiten bekommen hätten. Eines Nachts im (...) seien Leute auf Motorrädern gekommen und hätten ihr Haus aufgesucht. Sie seien jedoch unbemerkt durch die Hintertüre entkommen und hätten sich nach D._______ begeben. Dort habe sie auf Geheiss der LTTE während eines Monats einen Selbstvertei­digungskurs besucht und sich in der Folge, als die LTTE begonnen hätten, Leute zu rekrutieren, jeweils tagsüber in den Wäldern versteckt. Im (...) seien die Häuser, darunter auch ihres, von der Bewegung umzingelt worden und diese habe ihren jüngeren Bruder zwangsrekrutiert. Am (...) sei dieser in I._______ bei einem Gefecht umgekommen. Bereits im (...) habe sie ihren Mann respektive ihren Lebenspartner kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage zu einer Heirat aber verweigert. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat - ohne dass dies die LTTE zunächst gewusst hätten - zusammengelebt. Als die LTTE von diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, seien sie beide am (...) von den LTTE festgenommen und zur Strafverbüssung in separate Camps gebracht worden. Nach dem Tod ihres Bruders am (...) habe ihr die Bewegung (...) Urlaub zugestanden, den sie zusammen mit ihrem Lebenspartner zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden - rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. Angesichts ihres geringen beziehungsweise in­existenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens dieser Organisation konfrontiert zu sehen. Die LTTE würden als geschlagen gelten und stellten für sie auch keine Gefahr mehr dar. Zudem würde es sich dabei um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handeln, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Bei erneuten Behelligungen habe sie die Möglichkeit, bei den Behör­den um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könne.

E. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in ihrer Heimat würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte. Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für solche Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in gewissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst problematisch. Sie weise nähere Beziehungen zur LTTE auf, zumal sich einer ihrer Brüder den LTTE angeschlossen habe und der andere von diesen zwangsrekrutiert worden sei. Ausserdem habe sie ein Militärtraining bei der Organisation absolvieren müssen und sei für ihr Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner von dieser bestraft worden. Entgegen der vorin­stanzlichen Ansicht bestehe für sie durchaus die grosse Gefahr, von den sri-lankischen Sicherheitskräften wegen ihrer Arbeit und derjenigen ihrer Angehörigen festgenommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Diese weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - kein solches Risikoprofil auf, dass sie mit Verfolgung zu rechnen hat. 4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits­kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). 4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). 4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, para­militärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Re­vo­lu­tio­nary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die LTTE geltend machte, kann eine solche - in Bestätigung der vorinstanzlichen Argumentation - aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten. 4.1.6 Im Weiteren weist sie kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass sie seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin war nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eige­nen Angaben zufolge von den LTTE gezwungen worden, ein Selbstvertei­digungstraining zu absolvieren und für die LTTE als Strafverbüssung Arbeiten zu verrichten (vgl. act. A2/9, S. 5; A14/10, S. 4 ff.). Alleine ihre geltend gemachte Verwandtschaft zu einem bei den LTTE aktiven Bruder - ein jüngerer Bruder, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, sei im Rahmen von Kampfhandlungen im (...) gefallen - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weder wird aus den Akten ersichtlich, um wen es sich bei den unbekannten Personen gehandelt haben soll, welche im (...) ihr Haus in C._______ aufgesucht hätten, noch wird dargelegt, aus welchem Grund diese das getan haben sollen. Zwar führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, es sei wegen der Familienbesuche ihres bei den LTTE tätigen älteren Bruders gewesen (vgl. act. A2/9, S. 5) respektive die Armee habe vor diesem Vorfall ihren älteren Bruder gesucht, wobei diese einem Freund ihres jüngeren Bruders ein Blatt mit ihrem darauf vermerkten Familiennamen gezeigt habe. Demgegenüber will die Beschwerdeführerin selber in C._______ keine Probleme mit der Armee gehabt haben (vgl. act. A12/10, S. 8 unten). Überdies erstaunt in diesem Zusammenhang, dass die Armeeangehörigen den älteren Bruder lediglich im Geschäft ihres jüngeren Bruders, nicht jedoch auch zu Hause gesucht haben sollen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte über (...) Jahre nach der geltend gemachten Suche nach dem älteren Bruder nun auch die Beschwerdeführerin selber suchen sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei sie eigenen Angaben zufolge, obwohl sie im Besitz eines legal erhaltenen Reisepasses gewesen sei (vgl. act. A2/9, S. 3), mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, den sie auf dessen Geheiss mit "S" unterschrieben habe, über den internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist. Diesbezüglich ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin weder den im Pass aufgeführten Namen noch das darin vermerkte Geburtsdatum gekannt haben soll, zumal sie dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte sie doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A2/9, S. 3 f.). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein englisch geschriebener Name eingetragen gewesen sei. An dieser Erkenntnis vermögen weder die eingereichten Fotos, die dem Beleg des am (...) erlittenen Todes ihres jüngeren Bruders dienen, noch die Flüchtlings- und Aufenthaltsbestätigungen des UNHCR respektive der Behörden von (...) und (...) betreffend zwei ihrer Brüder etwas zu ändern. So vermögen diese Unterlagen weder den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den darin erwähnten und abgebildeten Personen tatsächlich um die Geschwister der Beschwerdeführerin handelt, noch sind aus den Flüchtlings- und Aufenthaltsbestätigungen die Gründe ersichtlich, die zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR geführt haben. 4.1.7 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. 4.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lan­ki­schen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass sie seit (...) Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag ihre Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung sämtlicher Umstände folgt, dass sie Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch und dasjenige ihrer Tochter demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich - wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) - wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation der Be­schwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da sie nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr oder ihrem Kind würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­dividuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Ferner ist mit Blick auf ihren sich auch als Asylbewerber in der Schweiz aufhaltenden Lebenspartner (Geschäfts-Nr. [...]; [...] N _______) und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebenspartner über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch ihres Lebenspartners wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In Anbetracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Beschwerdeführerin halte sich zur Zeit mit ihrem Lebenspartner und Vater ihres Kindes in der Schweiz auf. Dieser müsse die Schweiz ebenfalls verlassen, so dass sie mit ihrem Kind nicht auf sich allein gestellt sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner verfügten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe ihr Lebenspartner Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine eingehende Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Weg­weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4 Den Akten zufolge war die aus C._______ im gleichnamigen Distrikt stammende Beschwerdeführerin bis zu ihrer angeführten Flucht nach D._______ im Vanni-Gebiet, wo sie sich bis zur Ausreise während (...) aufhielt, bis im (...) stets in ihrem Herkunftsort C._______ wohnhaft. Da die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird, können die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren und dort auf die Unterstützung der in der Nordprovinz wohnhaften nächsten Familienangehörigen ihres Lebenspartners zählen. Zudem verfügt ihr Lebenspartner - wie die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise festhielt - über Berufserfahrungen als (...), weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sie und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3253/2011 Urteil vom 11. Juli 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ (Nordprovinz) stammende ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen aus, ihr älterer Bruder sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe die Familie nach (...) immer wieder in C._______ besucht. Dies sei den Leuten bekannt gewesen, weshalb sie Schwierigkeiten bekommen hätten. Eines Nachts im (...) seien Leute auf Motorrädern gekommen und hätten ihr Haus aufgesucht. Sie seien jedoch unbemerkt durch die Hintertüre entkommen und hätten sich nach D._______ begeben. Dort habe sie auf Geheiss der LTTE während eines Monats einen Selbstvertei­digungskurs besucht und sich in der Folge, als die LTTE begonnen hätten, Leute zu rekrutieren, jeweils tagsüber in den Wäldern versteckt. Im (...) seien die Häuser, darunter auch ihres, von der Bewegung umzingelt worden und diese habe ihren jüngeren Bruder zwangsrekrutiert. Am (...) sei dieser in I._______ bei einem Gefecht umgekommen. Bereits im (...) habe sie ihren Mann respektive ihren Lebenspartner kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage zu einer Heirat aber verweigert. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat - ohne dass dies die LTTE zunächst gewusst hätten - zusammengelebt. Als die LTTE von diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, seien sie beide am (...) von den LTTE festgenommen und zur Strafverbüssung in separate Camps gebracht worden. Nach dem Tod ihres Bruders am (...) habe ihr die Bewegung (...) Urlaub zugestanden, den sie zusammen mit ihrem Lebenspartner zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden - rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. Angesichts ihres geringen beziehungsweise in­existenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens dieser Organisation konfrontiert zu sehen. Die LTTE würden als geschlagen gelten und stellten für sie auch keine Gefahr mehr dar. Zudem würde es sich dabei um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handeln, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Bei erneuten Behelligungen habe sie die Möglichkeit, bei den Behör­den um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könne. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in ihrer Heimat würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte. Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für solche Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in gewissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst problematisch. Sie weise nähere Beziehungen zur LTTE auf, zumal sich einer ihrer Brüder den LTTE angeschlossen habe und der andere von diesen zwangsrekrutiert worden sei. Ausserdem habe sie ein Militärtraining bei der Organisation absolvieren müssen und sei für ihr Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner von dieser bestraft worden. Entgegen der vorin­stanzlichen Ansicht bestehe für sie durchaus die grosse Gefahr, von den sri-lankischen Sicherheitskräften wegen ihrer Arbeit und derjenigen ihrer Angehörigen festgenommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Diese weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - kein solches Risikoprofil auf, dass sie mit Verfolgung zu rechnen hat. 4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits­kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). 4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). 4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, para­militärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Re­vo­lu­tio­nary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die LTTE geltend machte, kann eine solche - in Bestätigung der vorinstanzlichen Argumentation - aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten. 4.1.6 Im Weiteren weist sie kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass sie seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin war nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eige­nen Angaben zufolge von den LTTE gezwungen worden, ein Selbstvertei­digungstraining zu absolvieren und für die LTTE als Strafverbüssung Arbeiten zu verrichten (vgl. act. A2/9, S. 5; A14/10, S. 4 ff.). Alleine ihre geltend gemachte Verwandtschaft zu einem bei den LTTE aktiven Bruder - ein jüngerer Bruder, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, sei im Rahmen von Kampfhandlungen im (...) gefallen - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weder wird aus den Akten ersichtlich, um wen es sich bei den unbekannten Personen gehandelt haben soll, welche im (...) ihr Haus in C._______ aufgesucht hätten, noch wird dargelegt, aus welchem Grund diese das getan haben sollen. Zwar führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, es sei wegen der Familienbesuche ihres bei den LTTE tätigen älteren Bruders gewesen (vgl. act. A2/9, S. 5) respektive die Armee habe vor diesem Vorfall ihren älteren Bruder gesucht, wobei diese einem Freund ihres jüngeren Bruders ein Blatt mit ihrem darauf vermerkten Familiennamen gezeigt habe. Demgegenüber will die Beschwerdeführerin selber in C._______ keine Probleme mit der Armee gehabt haben (vgl. act. A12/10, S. 8 unten). Überdies erstaunt in diesem Zusammenhang, dass die Armeeangehörigen den älteren Bruder lediglich im Geschäft ihres jüngeren Bruders, nicht jedoch auch zu Hause gesucht haben sollen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte über (...) Jahre nach der geltend gemachten Suche nach dem älteren Bruder nun auch die Beschwerdeführerin selber suchen sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei sie eigenen Angaben zufolge, obwohl sie im Besitz eines legal erhaltenen Reisepasses gewesen sei (vgl. act. A2/9, S. 3), mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, den sie auf dessen Geheiss mit "S" unterschrieben habe, über den internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist. Diesbezüglich ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin weder den im Pass aufgeführten Namen noch das darin vermerkte Geburtsdatum gekannt haben soll, zumal sie dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte sie doch keine Auskunft geben können, falls sie einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A2/9, S. 3 f.). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein englisch geschriebener Name eingetragen gewesen sei. An dieser Erkenntnis vermögen weder die eingereichten Fotos, die dem Beleg des am (...) erlittenen Todes ihres jüngeren Bruders dienen, noch die Flüchtlings- und Aufenthaltsbestätigungen des UNHCR respektive der Behörden von (...) und (...) betreffend zwei ihrer Brüder etwas zu ändern. So vermögen diese Unterlagen weder den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den darin erwähnten und abgebildeten Personen tatsächlich um die Geschwister der Beschwerdeführerin handelt, noch sind aus den Flüchtlings- und Aufenthaltsbestätigungen die Gründe ersichtlich, die zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR geführt haben. 4.1.7 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. 4.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lan­ki­schen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass sie seit (...) Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag ihre Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung sämtlicher Umstände folgt, dass sie Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch und dasjenige ihrer Tochter demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich - wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) - wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation der Be­schwerdeführerin anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da sie nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr oder ihrem Kind würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­dividuelle Faktoren in Bezug auf ihre Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Ferner ist mit Blick auf ihren sich auch als Asylbewerber in der Schweiz aufhaltenden Lebenspartner (Geschäfts-Nr. [...]; [...] N _______) und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebenspartner über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch ihres Lebenspartners wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In Anbetracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Beschwerdeführerin halte sich zur Zeit mit ihrem Lebenspartner und Vater ihres Kindes in der Schweiz auf. Dieser müsse die Schweiz ebenfalls verlassen, so dass sie mit ihrem Kind nicht auf sich allein gestellt sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner verfügten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe ihr Lebenspartner Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine eingehende Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Weg­weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4 Den Akten zufolge war die aus C._______ im gleichnamigen Distrikt stammende Beschwerdeführerin bis zu ihrer angeführten Flucht nach D._______ im Vanni-Gebiet, wo sie sich bis zur Ausreise während (...) aufhielt, bis im (...) stets in ihrem Herkunftsort C._______ wohnhaft. Da die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird, können die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren und dort auf die Unterstützung der in der Nordprovinz wohnhaften nächsten Familienangehörigen ihres Lebenspartners zählen. Zudem verfügt ihr Lebenspartner - wie die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise festhielt - über Berufserfahrungen als (...), weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sie und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: