Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Distrikt Jaffna stammender Tamile reiste am 12. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 31. Mai 2016 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 14. August 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe bei den Parlamentswahlen vom (...) 2015 auf der unabhängigen Liste "(...)" ([...]) im Wahlkreis D._______ kandidiert. Sie hätten sich vor allem für die Interessen der Unterschicht einsetzen wollen. Da er ein guter Redner sei, habe er im Wahlkampf viele Reden für seine Liste gehalten und mit den Leuten gesprochen. Nachdem er im Wahlkampf Kritik an anderem Parteien geübt habe, sei er vom Criminal Investigation Department (CID) bedroht worden. Am 12. August 2015 sei er auf dem Heimweg von einer Wahlkampfveranstaltung von einer Gruppe Unbekannter (mutmasslich Angehörigen der Oppositionsparteien) angegriffen worden. Diese Männer hätten ihn getreten und geschlagen und ihn aufgefordert, nicht mehr weiter Wahlpropaganda zu betreiben, ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Zudem hätten sie ihn davor gewarnt, diese Übergriffe im Wahlkampf zu erwähnen oder Anzeige zu erstatten. Aus Angst habe er ihnen versprochen, keine Propaganda mehr zu machen. Am nächsten Tag habe er aber seinen Wahlkampf ungeachtet dieser Drohungen weitergeführt. Als er an diesem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn einige Dorfbewohner gewarnt, dass vier Personen sich nach ihm erkundigt und ihn gesucht hätten. In der darauffolgenden Nacht seien fünf oder sechs dunkel gekleidete und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er ihre Forderungen nicht erfülle. Gemäss ihren Aussagen hätten sie dem Geheimdienst angehört. Sein Vater habe einen Schock erlitten und sei deswegen in Ohnmacht gefallen. Seine Mutter habe hingegen angefangen, um Hilfe zu schreien. Deshalb hätten andere Dorfbewohner ihre Lichter eingeschaltet und seien herbeigekommen, worauf die Angreifer sich zurückgezogen hätten. Er habe dann bis zum Wahltag keine Propaganda mehr betrieben. Auf Anraten seiner Eltern sei er am 18. August 2015 zu Verwandten nach E._______ gegangen. Einige Tage später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass seine Verfolger sich aber weiterhin bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Sie habe ihm geraten, nicht in sein Heimatdorf zurückzukehren. Seine Eltern und die Verwandten in E._______ hätten die Entscheidung getroffen, dass er ausreisen solle, und für ihn einen Schlepper organisiert. Er sei am (...) 2016 auf dem Luftweg von F._______ aus via G._______ in die Türkei gereist, von wo ihn der Schlepper über Griechenland und weitere ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gebracht habe. Im Weiteren hätten der vormalige Vorsitzende seiner Wahlliste und ein weiterer Kandidat, mit welchem zusammen er Wahlpropaganda gemacht habe, Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen und würden nun in Europa leben. Vom Ex-Vorsitzenden habe er erfahren, dass ein weiterer Mitkandidat für eine Befragung mitgenommen worden und dann verstorben sei. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet und auch seiner Mutter etwas zustossen würde. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Führerschein, Geburtsregisterauszug inklusive Übersetzung, Dokument "Family Particulars" in Kopie), einen Wahlkandidatenausweis vom (...) 2015, zwei Schreiben des Wahlbüros ("Elections Office, H._______") an die Wahlkandidaten vom (...) 2015 und (...) 2015, ein Flugblatt seiner Liste sowie ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 12. Juni 2016 ein. C. Mit Verfügung vom 17. August 2018 (eröffnet am 20. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen seien vage, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. Sie würden markante Realkennzeichen vermissen lassen und seien nicht plausibel. Den ersten Vorfall vom 12. August 2015 habe der Beschwerdeführer zwar ausführlich geschildert, habe aber erst auf Nachfrage hin vorgebracht, dass die Angreifer ihm eine Strafanzeige oder das Erwähnen dieses Ereignisses im Wahlkampf untersagt hätten. Seine Erklärung für das nachträgliche Schildern dieses Sachverhaltselements vermöge nicht zu überzeugen. Irritierend sei zudem, dass er gemäss seiner Darstellung den Vorfall über Nacht vergessen und am nächsten Tag erneut Propaganda gemacht habe. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Übergriff vom 13. August 2015 würden seine persönliche Rolle vermissen lassen; er habe fast ausschliesslich darüber berichtet, was seine Eltern gemacht hätten. Seine Darstellung sei wirr und erlaube es nicht, sich ein klares Bild zu machen. Er habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Angreifer gemacht sowie zur Reihenfolge in welcher er und die anderen Familienmitglieder zum Geschehen hinzugestossen seien. Er habe diese Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären können. Es sei zu bezweifeln, dass dieser Vorfall stattgefunden habe; die Antworten des Beschwerdeführers seien weder überzeugend noch plausibel oder aufschlussreich, und es wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage wäre, detaillierter und mit mehr Realkennzeichen von einem solchen Ereignis zu berichten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seines politischen Engagements ins Visier anderer Personen geraten sei. Da er als Parteiloser kandidiert habe und chancenlos gewesen sei, leuchte nicht ein, dass er in diesem Zusammenhang mit dem Tod bedroht worden sein solle. Er habe nicht angeben können, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass andere Kandidaten derselben Liste ebenfalls ausgereist seien, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keine genauen Angaben zu deren Probleme habe machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nur seine Kandidatur bei den Wahlen zu belegen, woran aber nicht gezweifelt werde. Das Schreiben eines Parlamentariers sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein; vielmehr habe er nach dem Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schuldbildung und sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem würden mehrere Familienangehörige im Distrikt Jaffna leben.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich bei einer näheren Betrachtung als unbegründet erweisen. Die Relevanz seiner Aussagen zu dem beim ersten Übergriff ausgesprochenen Verbot, eine Strafanzeige zu erstatten, sei fraglich. Jedenfalls sei für ihn die Drohung, nicht mehr an Wahlkampfveranstaltungen teilzunehmen, von grösserer Bedeutung gewesen. Angesichts der Defizite in der Rechts-staatlichkeit wäre eine Überführung der Täter ohnehin nicht gewährleistet gewesen. Widersprüche in seinen Schilderungen dieses Ereignisses anlässlich der beiden Befragungen seien nicht erkennbar. Die Folgerung des SEM, er habe diesen Vorfall über Nacht vergessen, sei nicht korrekt. Vielmehr sei seine Aussage so zu verstehen, dass er nicht mehr daran habe denken und weiterhin für seine Überzeugungen habe einstehen wollen. Zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen in seinen Aussagen betreffend den Vorfall vom 13. August 2015 habe er sich bereits in der Anhörung ausführlich geäussert. Seine Ausführungen in der BzP zu diesem Sachverhaltselement seien nur summarisch und nicht sehr klar formuliert gewesen, weshalb zur Feststellung von Widersprüchen nicht darauf abgestützt werden dürfe. Es sei ihm nicht gelungen, seine Geschichte kurz und trotzdem vollständig zusammenzufassen. Ohnehin sei es gemäss geltender Rechtsprechung nicht rechtmässig, Widersprüche zwischen den Aussagen bei der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Die Behauptung der Vorinstanz müsse zurückgewiesen werden, seine Ausführungen zum Übergriff vom 12. August 2015 seien wirr und würden kein klares Bild erkennen lassen, sowie seine Aussagen seien detailarm und ohne Realkennzeichen gewesen. Seine Schilderungen bei der Anhörung seien vielmehr logisch und verständlich. Er habe sehr ausführlich berichtet und alle Fragen detailliert beantwortet. Insbesondere seien die starken Emotionen zu berücksichtigen, die dieser Vorfall bei ihm immer noch hervorrufe. Dass er diesen hauptsächlich aus der Perspektive seiner Eltern geschildert habe, sei wenig erstaunlich, da er dieses Ereignis grösstenteils aus dem Haus heraus beobachtet habe und erst später dazugestossen sei. Insgesamt würden seine Aussagen ein kohärentes und detailliertes Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Sie seien als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft zu bewerten.
E. 3.2.2 Er sei bei den beiden Übergriffen brutal angegriffen und mit dem Tod bedroht worden, weshalb die erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben sei. Es habe sich um gezielte Angriffe auf sein Leben wegen seiner politischen Aktivitäten gehandelt. Er sei wahrscheinlich wegen des Programms seiner Wahlliste ins Visier der etablierten Gegenparteien geraten, Er werde einerseits wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und leide andererseits wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie unter der immer noch verbreiteten Kultur der Straflosigkeit bei Straftaten gegen die Tamilen. Bei den Angreifern habe es sich möglicherweise um Mitarbeiter des CID, eventuell auch um Angehörige von Gegenparteien oder um Auftragskiller gehandelt. Der Umstand alleine, dass er die Angreifer nicht kenne, sei kein Grund, daran zu zweifeln, dass er verfolgt werde. Der vormalige Vorsitzende seiner unabhängigen Wahlliste sowie ein anderer Kandidat seien ebenfalls verfolgt worden und deshalb geflohen; ein weiterer Kandidat sei nach einer Befragung tot aufgefunden worden. Diese Umstände seien als Indiz dafür zu erachten, dass er ebenfalls an Leib und Leben bedroht sei; denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich seine Situation von derjenigen der genannten Personen abweiche. Sri Lanka sei nicht in der Lage oder willens, Vorkehrungen zum Schutz von Tamilen in seiner Situation zu treffen. Es sei bekannt, dass das Justiz- und Polizeiwesen des sri-lankischen Staats nicht unabhängig sei und die Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen durch die Willkür der Sicherheitsbehörden begünstigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im seinem Urteil D-5453/2010 ausdrücklich festgestellt, dass die Angst der tamilischen Bevölkerung, die Behörden einzuschalten, nachvollziehbar sei, weil der Staat seine Schutzpflicht nicht wahrnehme. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den früheren Bürgerkriegsgebieten geduldet oder gar gefordert würden. Aus diesen Gründen könne er nicht den Schutz der heimatlichen Behörden gegen die befürchtete Verfolgung in Anspruch nehmen. Die drohende Verfolgung sei im Weiteren auch als aktuell zu qualifizieren. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sich seine Situation soweit gebessert habe, dass er nicht mehr in Gefahr wäre. Seine Rückkehr würde nicht unbemerkt bleiben, und es sei davon auszugehen, dass er sich wiederum politisch engagieren würde. Seine Verfolger hätten ihn unter allen Umständen umbringen wollen, und er sei auch nach seiner Flucht immer noch zu Hause gesucht worden. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit seiner Flucht nicht wesentlich gebessert. Namentlich setze sich die Militarisierung im Norden und Osten des Landes trotz des Regierungswechsels fort. Es sei davon auszugehen, dass seine Verfolger unbestraft bleiben würden und ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Verfolgung drohe. Schliesslich verfüge er nicht über eine inländische Fluchtalternative, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach ihm keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, nicht gefolgt werden, da es Grund zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe. Er habe vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt und seine in Sri Lanka verbliebene Familie halte sich immer noch dort auf. Da er immer noch gesucht werde, sei seine Sicherheit im Vanni-Gebiet nicht gewährleistet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E. 5.1.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 5.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seinen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass er die gewaltsamen Übergriffe vom 12. und 13. August 2015 sehr ausführlich und detailliert beschrieben hat. Seine authentisch und plausibel erscheinenden Ausführungen weisen zudem zahlreiche weitere Realkennzeichen auf, wie namentlich detaillierte Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen, Schilderungen seiner eigenen Gefühle und Gedanken, sowie Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen (vgl. dazu Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis 11/2011 S 1424 ff.). Der Vorhalt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage und widersprüchlich, ist nicht berechtigt; seine Aussagen anlässlich der beiden Befragungen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Dass der Beschwerdeführer die Warnung, keine Anzeige gegen die Angreifer einzureichen, erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, kann ihm in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Angreifer beim zweiten Übergriff hat der Beschwerdeführer ebenso plausibel zu erklären vermocht (vgl. Pro-tokoll Anhörung A18 F117 ff.) wie den Grund dafür, dass er dieses Ereignis vorab aus der Perspektive seiner Eltern schilderte. Im Übrigen betreffen die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten Sachverhaltselemente, denen im Gesamtzusammenhang seiner Asylvorbringen keine massgebliche Bedeutung beizumessen ist; sie sind demnach nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu wecken.
E. 5.3 Schliesslich trifft es zwar zu, dass ein Motiv für die geschilderten Verfolgungsmassnahmen nicht klar erkennbar ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass diese im Zusammenhang mit der von seiner Wahlliste geäusserten Kritik an den etablierten Parteien gestanden hätten, erscheint aber nicht als abwegig.
E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht.
E. 5.5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).
E. 5.5.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner Kandidatur und seinen Wahlkampfbemühungen für die Parlamentswahlen im Jahr 2015 standen. Gemäss Aktenlage hat er sich aber seither weder in seinem Heimatland noch im Exil weiter politisch engagiert. Zudem brachte er zwar vor, kurz nach seinem Umzug nach E._______ zu Hause gesucht worden zu sein; seinen Aussagen ist aber auch zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise rund ein halbes Jahr in E._______ aufhielt, ohne dass er dort irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er nach seiner Ausreise noch gesucht worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist ein aktuelles Verfolgungsinteresse aufgrund seines Engagements im Zusammenhang mit den rund vier Jahre zurückliegenden Parlamentswahlen zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte im Weiteren keine konkreten Angaben zu den Problemen zu machen, die den Ex-Vorsitzenden seiner Wahlliste sowie einen Mitkandidaten ebenfalls zur Flucht nach Europa bewogen hätten. Demnach ergeben sich auch aus diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er selber aktuell mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Die von ihm geäusserte Befürchtung, im Falle eines erneuten politischen Engagements nach seiner Rückkehr verfolgt zu werden, muss als blosse Mutmassung bezeichnet werden, die für die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht ausreicht.
E. 5.5.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, im Zusammenhang mit der geschilderten Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
E. 5.5.4 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenz-urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind. Insbesondere besteht keinerlei Anlass anzunehmen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach im Ergebnis zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2).
E. 7.2.4 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 7.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist bei dieser Aktenklage als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 7.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in Jaffna als auch in E._______ über Bezugspersonen, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 19. September 2018 einen Zeitaufwand von total 18 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 12 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungs-Pauschale zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2046.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2046.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5360/2018 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Distrikt Jaffna stammender Tamile reiste am 12. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 31. Mai 2016 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 14. August 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe bei den Parlamentswahlen vom (...) 2015 auf der unabhängigen Liste "(...)" ([...]) im Wahlkreis D._______ kandidiert. Sie hätten sich vor allem für die Interessen der Unterschicht einsetzen wollen. Da er ein guter Redner sei, habe er im Wahlkampf viele Reden für seine Liste gehalten und mit den Leuten gesprochen. Nachdem er im Wahlkampf Kritik an anderem Parteien geübt habe, sei er vom Criminal Investigation Department (CID) bedroht worden. Am 12. August 2015 sei er auf dem Heimweg von einer Wahlkampfveranstaltung von einer Gruppe Unbekannter (mutmasslich Angehörigen der Oppositionsparteien) angegriffen worden. Diese Männer hätten ihn getreten und geschlagen und ihn aufgefordert, nicht mehr weiter Wahlpropaganda zu betreiben, ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Zudem hätten sie ihn davor gewarnt, diese Übergriffe im Wahlkampf zu erwähnen oder Anzeige zu erstatten. Aus Angst habe er ihnen versprochen, keine Propaganda mehr zu machen. Am nächsten Tag habe er aber seinen Wahlkampf ungeachtet dieser Drohungen weitergeführt. Als er an diesem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn einige Dorfbewohner gewarnt, dass vier Personen sich nach ihm erkundigt und ihn gesucht hätten. In der darauffolgenden Nacht seien fünf oder sechs dunkel gekleidete und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er ihre Forderungen nicht erfülle. Gemäss ihren Aussagen hätten sie dem Geheimdienst angehört. Sein Vater habe einen Schock erlitten und sei deswegen in Ohnmacht gefallen. Seine Mutter habe hingegen angefangen, um Hilfe zu schreien. Deshalb hätten andere Dorfbewohner ihre Lichter eingeschaltet und seien herbeigekommen, worauf die Angreifer sich zurückgezogen hätten. Er habe dann bis zum Wahltag keine Propaganda mehr betrieben. Auf Anraten seiner Eltern sei er am 18. August 2015 zu Verwandten nach E._______ gegangen. Einige Tage später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass seine Verfolger sich aber weiterhin bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Sie habe ihm geraten, nicht in sein Heimatdorf zurückzukehren. Seine Eltern und die Verwandten in E._______ hätten die Entscheidung getroffen, dass er ausreisen solle, und für ihn einen Schlepper organisiert. Er sei am (...) 2016 auf dem Luftweg von F._______ aus via G._______ in die Türkei gereist, von wo ihn der Schlepper über Griechenland und weitere ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gebracht habe. Im Weiteren hätten der vormalige Vorsitzende seiner Wahlliste und ein weiterer Kandidat, mit welchem zusammen er Wahlpropaganda gemacht habe, Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen und würden nun in Europa leben. Vom Ex-Vorsitzenden habe er erfahren, dass ein weiterer Mitkandidat für eine Befragung mitgenommen worden und dann verstorben sei. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet und auch seiner Mutter etwas zustossen würde. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Führerschein, Geburtsregisterauszug inklusive Übersetzung, Dokument "Family Particulars" in Kopie), einen Wahlkandidatenausweis vom (...) 2015, zwei Schreiben des Wahlbüros ("Elections Office, H._______") an die Wahlkandidaten vom (...) 2015 und (...) 2015, ein Flugblatt seiner Liste sowie ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 12. Juni 2016 ein. C. Mit Verfügung vom 17. August 2018 (eröffnet am 20. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen seien vage, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. Sie würden markante Realkennzeichen vermissen lassen und seien nicht plausibel. Den ersten Vorfall vom 12. August 2015 habe der Beschwerdeführer zwar ausführlich geschildert, habe aber erst auf Nachfrage hin vorgebracht, dass die Angreifer ihm eine Strafanzeige oder das Erwähnen dieses Ereignisses im Wahlkampf untersagt hätten. Seine Erklärung für das nachträgliche Schildern dieses Sachverhaltselements vermöge nicht zu überzeugen. Irritierend sei zudem, dass er gemäss seiner Darstellung den Vorfall über Nacht vergessen und am nächsten Tag erneut Propaganda gemacht habe. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Übergriff vom 13. August 2015 würden seine persönliche Rolle vermissen lassen; er habe fast ausschliesslich darüber berichtet, was seine Eltern gemacht hätten. Seine Darstellung sei wirr und erlaube es nicht, sich ein klares Bild zu machen. Er habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Angreifer gemacht sowie zur Reihenfolge in welcher er und die anderen Familienmitglieder zum Geschehen hinzugestossen seien. Er habe diese Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären können. Es sei zu bezweifeln, dass dieser Vorfall stattgefunden habe; die Antworten des Beschwerdeführers seien weder überzeugend noch plausibel oder aufschlussreich, und es wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage wäre, detaillierter und mit mehr Realkennzeichen von einem solchen Ereignis zu berichten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seines politischen Engagements ins Visier anderer Personen geraten sei. Da er als Parteiloser kandidiert habe und chancenlos gewesen sei, leuchte nicht ein, dass er in diesem Zusammenhang mit dem Tod bedroht worden sein solle. Er habe nicht angeben können, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass andere Kandidaten derselben Liste ebenfalls ausgereist seien, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keine genauen Angaben zu deren Probleme habe machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nur seine Kandidatur bei den Wahlen zu belegen, woran aber nicht gezweifelt werde. Das Schreiben eines Parlamentariers sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein; vielmehr habe er nach dem Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schuldbildung und sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem würden mehrere Familienangehörige im Distrikt Jaffna leben. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich bei einer näheren Betrachtung als unbegründet erweisen. Die Relevanz seiner Aussagen zu dem beim ersten Übergriff ausgesprochenen Verbot, eine Strafanzeige zu erstatten, sei fraglich. Jedenfalls sei für ihn die Drohung, nicht mehr an Wahlkampfveranstaltungen teilzunehmen, von grösserer Bedeutung gewesen. Angesichts der Defizite in der Rechts-staatlichkeit wäre eine Überführung der Täter ohnehin nicht gewährleistet gewesen. Widersprüche in seinen Schilderungen dieses Ereignisses anlässlich der beiden Befragungen seien nicht erkennbar. Die Folgerung des SEM, er habe diesen Vorfall über Nacht vergessen, sei nicht korrekt. Vielmehr sei seine Aussage so zu verstehen, dass er nicht mehr daran habe denken und weiterhin für seine Überzeugungen habe einstehen wollen. Zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen in seinen Aussagen betreffend den Vorfall vom 13. August 2015 habe er sich bereits in der Anhörung ausführlich geäussert. Seine Ausführungen in der BzP zu diesem Sachverhaltselement seien nur summarisch und nicht sehr klar formuliert gewesen, weshalb zur Feststellung von Widersprüchen nicht darauf abgestützt werden dürfe. Es sei ihm nicht gelungen, seine Geschichte kurz und trotzdem vollständig zusammenzufassen. Ohnehin sei es gemäss geltender Rechtsprechung nicht rechtmässig, Widersprüche zwischen den Aussagen bei der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Die Behauptung der Vorinstanz müsse zurückgewiesen werden, seine Ausführungen zum Übergriff vom 12. August 2015 seien wirr und würden kein klares Bild erkennen lassen, sowie seine Aussagen seien detailarm und ohne Realkennzeichen gewesen. Seine Schilderungen bei der Anhörung seien vielmehr logisch und verständlich. Er habe sehr ausführlich berichtet und alle Fragen detailliert beantwortet. Insbesondere seien die starken Emotionen zu berücksichtigen, die dieser Vorfall bei ihm immer noch hervorrufe. Dass er diesen hauptsächlich aus der Perspektive seiner Eltern geschildert habe, sei wenig erstaunlich, da er dieses Ereignis grösstenteils aus dem Haus heraus beobachtet habe und erst später dazugestossen sei. Insgesamt würden seine Aussagen ein kohärentes und detailliertes Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Sie seien als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft zu bewerten. 3.2.2 Er sei bei den beiden Übergriffen brutal angegriffen und mit dem Tod bedroht worden, weshalb die erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben sei. Es habe sich um gezielte Angriffe auf sein Leben wegen seiner politischen Aktivitäten gehandelt. Er sei wahrscheinlich wegen des Programms seiner Wahlliste ins Visier der etablierten Gegenparteien geraten, Er werde einerseits wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und leide andererseits wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie unter der immer noch verbreiteten Kultur der Straflosigkeit bei Straftaten gegen die Tamilen. Bei den Angreifern habe es sich möglicherweise um Mitarbeiter des CID, eventuell auch um Angehörige von Gegenparteien oder um Auftragskiller gehandelt. Der Umstand alleine, dass er die Angreifer nicht kenne, sei kein Grund, daran zu zweifeln, dass er verfolgt werde. Der vormalige Vorsitzende seiner unabhängigen Wahlliste sowie ein anderer Kandidat seien ebenfalls verfolgt worden und deshalb geflohen; ein weiterer Kandidat sei nach einer Befragung tot aufgefunden worden. Diese Umstände seien als Indiz dafür zu erachten, dass er ebenfalls an Leib und Leben bedroht sei; denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich seine Situation von derjenigen der genannten Personen abweiche. Sri Lanka sei nicht in der Lage oder willens, Vorkehrungen zum Schutz von Tamilen in seiner Situation zu treffen. Es sei bekannt, dass das Justiz- und Polizeiwesen des sri-lankischen Staats nicht unabhängig sei und die Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen durch die Willkür der Sicherheitsbehörden begünstigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im seinem Urteil D-5453/2010 ausdrücklich festgestellt, dass die Angst der tamilischen Bevölkerung, die Behörden einzuschalten, nachvollziehbar sei, weil der Staat seine Schutzpflicht nicht wahrnehme. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den früheren Bürgerkriegsgebieten geduldet oder gar gefordert würden. Aus diesen Gründen könne er nicht den Schutz der heimatlichen Behörden gegen die befürchtete Verfolgung in Anspruch nehmen. Die drohende Verfolgung sei im Weiteren auch als aktuell zu qualifizieren. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sich seine Situation soweit gebessert habe, dass er nicht mehr in Gefahr wäre. Seine Rückkehr würde nicht unbemerkt bleiben, und es sei davon auszugehen, dass er sich wiederum politisch engagieren würde. Seine Verfolger hätten ihn unter allen Umständen umbringen wollen, und er sei auch nach seiner Flucht immer noch zu Hause gesucht worden. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit seiner Flucht nicht wesentlich gebessert. Namentlich setze sich die Militarisierung im Norden und Osten des Landes trotz des Regierungswechsels fort. Es sei davon auszugehen, dass seine Verfolger unbestraft bleiben würden und ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Verfolgung drohe. Schliesslich verfüge er nicht über eine inländische Fluchtalternative, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach ihm keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, nicht gefolgt werden, da es Grund zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe. Er habe vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt und seine in Sri Lanka verbliebene Familie halte sich immer noch dort auf. Da er immer noch gesucht werde, sei seine Sicherheit im Vanni-Gebiet nicht gewährleistet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 5.1.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seinen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass er die gewaltsamen Übergriffe vom 12. und 13. August 2015 sehr ausführlich und detailliert beschrieben hat. Seine authentisch und plausibel erscheinenden Ausführungen weisen zudem zahlreiche weitere Realkennzeichen auf, wie namentlich detaillierte Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen, Schilderungen seiner eigenen Gefühle und Gedanken, sowie Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen (vgl. dazu Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis 11/2011 S 1424 ff.). Der Vorhalt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage und widersprüchlich, ist nicht berechtigt; seine Aussagen anlässlich der beiden Befragungen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Dass der Beschwerdeführer die Warnung, keine Anzeige gegen die Angreifer einzureichen, erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, kann ihm in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Angreifer beim zweiten Übergriff hat der Beschwerdeführer ebenso plausibel zu erklären vermocht (vgl. Pro-tokoll Anhörung A18 F117 ff.) wie den Grund dafür, dass er dieses Ereignis vorab aus der Perspektive seiner Eltern schilderte. Im Übrigen betreffen die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten Sachverhaltselemente, denen im Gesamtzusammenhang seiner Asylvorbringen keine massgebliche Bedeutung beizumessen ist; sie sind demnach nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu wecken. 5.3 Schliesslich trifft es zwar zu, dass ein Motiv für die geschilderten Verfolgungsmassnahmen nicht klar erkennbar ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass diese im Zusammenhang mit der von seiner Wahlliste geäusserten Kritik an den etablierten Parteien gestanden hätten, erscheint aber nicht als abwegig. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht. 5.5 5.5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). 5.5.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner Kandidatur und seinen Wahlkampfbemühungen für die Parlamentswahlen im Jahr 2015 standen. Gemäss Aktenlage hat er sich aber seither weder in seinem Heimatland noch im Exil weiter politisch engagiert. Zudem brachte er zwar vor, kurz nach seinem Umzug nach E._______ zu Hause gesucht worden zu sein; seinen Aussagen ist aber auch zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise rund ein halbes Jahr in E._______ aufhielt, ohne dass er dort irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er nach seiner Ausreise noch gesucht worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist ein aktuelles Verfolgungsinteresse aufgrund seines Engagements im Zusammenhang mit den rund vier Jahre zurückliegenden Parlamentswahlen zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte im Weiteren keine konkreten Angaben zu den Problemen zu machen, die den Ex-Vorsitzenden seiner Wahlliste sowie einen Mitkandidaten ebenfalls zur Flucht nach Europa bewogen hätten. Demnach ergeben sich auch aus diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er selber aktuell mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Die von ihm geäusserte Befürchtung, im Falle eines erneuten politischen Engagements nach seiner Rückkehr verfolgt zu werden, muss als blosse Mutmassung bezeichnet werden, die für die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht ausreicht. 5.5.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, im Zusammenhang mit der geschilderten Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. 5.5.4 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenz-urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind. Insbesondere besteht keinerlei Anlass anzunehmen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach im Ergebnis zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). 7.2.4 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 7.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist bei dieser Aktenklage als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in Jaffna als auch in E._______ über Bezugspersonen, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10. Mit der Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 19. September 2018 einen Zeitaufwand von total 18 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 12 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungs-Pauschale zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2046.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2046.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: