Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via Dubai (VAE) nach Mailand (Italien). Am 12. März 2009 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 18. März 2009 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 24. und 27. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Zu seiner Schulzeit sei er Mitglied der SOLT (Students' Organization of the Liberation Tigers) gewesen. Sie hätten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. Im Jahr 1988 habe ihn ein anderer Schüler, welcher Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gewesen sei, erschiessen wollen. Er habe sich daher ein Jahr lang in E._______ versteckt. Wegen des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei er im Jahr 1990 nach Indien geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe in der Folge fünf Jahre lang in einem Flüchtlingscamp im Bundesstaat Tamil Nadu gelebt und sei im Jahr 1995 mit Unterstützung des UNHCR nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er sich in Vavuniya niedergelassen habe. Im Jahr 2000 sei er aufgrund des fortdauernden Konfliktes im Heimatland nach Saudi Arabien gegangen, wo er gearbeitet habe. Im Jahr 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe im Oktober 2003 in B._______ ein Videogeschäft eröffnet. Er sei ausserdem Vizepräsident des lokalen Vereins der Filmgeschäft-Besitzer gewesen. Im Rahmen dieses Vereins habe er sich an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2004 beteiligt. Mehrere seiner Vereinskollegen seien damals erschossen worden. Am 25. Juni 2006 habe er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, weil die Soldaten die Leute am Fischen gehindert hätten. Daraufhin sei er am 27. September 2006 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE von der Armee festgenommen und bis am 3. November 2006 im Armee-Camp Ceynor inhaftiert und in dieser Zeit befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Seine Freilassung sei mit Auflagen verbunden gewesen. Im November 2007 sei sein Bekannter F._______ erschossen worden. Dessen Angehörige seien daraufhin gedrängt worden, schriftlich zu bestätigen, dass F._______ von den LTTE umgebracht worden sei. Weil der Beschwerdeführer versucht habe, sie davon abzuhalten, sei er von der EPDP gemassregelt worden. Am 4. Dezember 2007 sei ein weiterer Freund namens G._______ erschossen worden. In der Folge habe ein Eelam People's Democratic Party-Angehöriger (EPDP) namens H._______ ihn bedroht und von ihm verlangt, ihm entweder LKR 500'000 oder zwei Motorräder zu geben. Er habe dies dem MP (Member of Parliament) Maheswaran gemeldet. Nachdem dieser am 1. Januar 2008 in Colombo erschossen worden sei, habe er H._______ LKR 250'000 bezahlt. Am 3. Mai 2008 hätten ihm Soldaten grundlos sein Motorrad weggenommen. Am 18. Juli 2008 sei er von einem LTTE-Mitglied aufgefordert worden, den LTTE zu helfen. Er habe den LTTE daraufhin LKR 20'000 sowie fünf nationale Identitätskarten (welche er jeweils von seinen Kunden als Pfand für ausgeliehene Videokassetten zurückbehalten habe) übergeben. Am 15. Oktober 2008 hätten unbekannte Personen, welche in einem weissen Van vorgefahren seien, gegen Mitternacht bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Vermutlich seien es Angehörige der EPDP gewesen. Er habe zwei Schüsse gehört und sei aus Angst durch die Hintertür zu einer Nachbarin geflüchtet, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er zu einem Bekannten ins Nachbarquartier gegangen. An diesem Tag (16. Oktober 2008) hätten Unbekannte seinen Freund A. erschossen. Er habe sich in der Folge bis am 25. Dezember 2008 bei seinem Bekannten versteckt und habe I._______ anschliessend verlassen. Via Mannar sei er nach Vavuniya gelangt, wo er einen Schlepper kontaktiert habe. Dieser habe ihn via Colombo nach Negombo gebracht, von wo aus er am 6. März 2009 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist sei. Er fürchte sich vor der sri-lankischen Armee sowie vor den regierungsfreundlichen Organisationen und befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erschossen zu werden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Heiratsregisterauszug (Kopie), die Identitätskarte seiner Ehefrau (Kopie) und den Geburtsschein seines Sohnes (Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - eröffnet am 11. Juli 2011 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen formeller Fehler aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung und eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (namentlich in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen) unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Artikel von Rainer Mattern betreffend die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in Asylentscheiden, Dokumente betreffend MP Maheswaran, eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 29. November 2001 sowie zahlreiche Berichte von Medien und verschiedenen Organisationen betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei (vgl. dazu die Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten 28 und 29 der Beschwerde). D. Mit Verfügung vom 16. August 2011 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer antragsgemäss über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. November 2011 unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein, welcher seine Kostennote sowie weitere Beweismittel (vgl. dazu die Liste der Beweismittel auf den Seiten 12 und 13 der Beschwerdeergänzung) beilagen. F. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies der Instruktionsrichter bezüglich der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten habe, das BFM habe die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter aufgetreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 bekannt; ausserdem habe er am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht. Daher würden der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, innert Frist ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 25. April 2012 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten und legte dieser mehrere Beweismittel, namentlich zur Menschenrechtslage in Sri Lanka, bei (vgl. dazu die Liste der Beweismittel auf S. 10 der Stellungnahme). Zudem ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland. H. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse in Sri Lanka respektive die Vermögensverhältnisse seiner Familienangehörigen und Schwiegereltern zu den Akten reichen (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 3 und 4 dieser Eingabe). Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters bei. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Juli 2012, hielt dabei an seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen fest und reichte erneut mehrere Beweismittel ein (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 7 der Replik). Er verwies ausserdem auf den zwischenzeitlich (d.h. seit der Einreichung der letzten Kostennote) entstandenen zusätzlichen Stundenaufwand sowie die zusätzlichen Auslagen hin.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Bürgerkrieg in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, wobei es den sri-lankischen Streitkräften gelungen sei, die Führungsspitze der LTTE nahezu vollständig zu eliminieren. Aktuell stelle die LTTE in Sri Lanka keinen relevanten Machtfaktor mehr dar. Zwar halte die Suche der Sicherheitskräfte nach Rebellen immer noch an; da aber der Beschwerdeführer nie ein aktives Mitglied der LTTE oder in exponierter Art und Weise für die LTTE tätig gewesen sei, müsse nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung seitens der Regierungsbehörden ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er nach dem 15. Oktober 2008 nicht mehr gesucht worden sei und vor der Ausreise unbehelligt die Identitätskontrollen zwischen Vavuniya und Colombo habe passieren können. Im Weiteren sei die Polizei prinzipiell bereit, die Bevölkerung gegen kriminelle Übergriffe zu schützen, und sei beispielsweise im Jahr 2010 in mehreren Fällen in der Ost- und Nordprovinz gegen Angehörige von ehemals paramilitärischen Organisationen vorgegangen. Im heutigen Zeitpunkt könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht durch asylrelevante Verfolgung bedroht wäre. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die dort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Auf der Jaffna-Halbinsel herrsche wieder ein weitgehend normales Alltagsleben, und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer in Verletzung des Akteneinsichtsrechts die auf seiner Dienstreise nach Sri Lanka im Herbst 2010 gewonnenen Erkenntnisse vorenthalten. Es sei davon auszugehen, dass das BFM über seine Wahrnehmungen einen Bericht verfasst habe; dieser bilde offensichtlich eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Asylentscheids. Der gestützt auf die Dienstreise verfasste Bericht sei daher offenzulegen. Im Weiteren sei zu vermuten, dass das BFM neben den in der angefochtenen Verfügung zitierten Quellen (seine Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend sri-lankische Asylsuchende) weitere Dokumente verwendet habe, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Sollte dies zutreffen, müssten zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts auch diese offengelegt werden. Dem Beschwerdeführer sei sodann eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nach einer Zusammenfassung der Asylgründe wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, das BFM habe bei der Sachverhaltsfeststellung Fehler begangen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. So habe das BFM die Anhörung des Beschwerdeführers in Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch nach geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin fortgeführt. Zwar habe der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage hin erklärt, die Anwesenheit einer Frau sei ihm egal; allerdings sei davon auszugehen, dass er Hemmungen gehabt habe, den tatsächlichen Wunsch nach einem reinen Männerteam zu äussern. In der Folge sei es ihm unmöglich gewesen, in freier und detaillierter Weise über das Vorgefallene zu berichten. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ausserdem liege die letzte Anhörung des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurück, und die Situation in Sri Lanka sowie die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hätten sich seither massgeblich verändert. Das BFM habe es versäumt, die aktuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abzuklären (entweder durch Vornahme einer weiteren Anhörung oder durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig und richtig abgeklärt, und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das BFM habe zudem die Rolle des Filmladenbesitzervereins sowie die Tötung von fünf Vorstandsmitgliedern dieses Vereins nicht vollständig und richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass der Verein die LTTE unterstützt habe. Abklärungen des Rechtsvertreters hätten nun ergeben, dass dieser Verein auf Anweisung der LTTE gegründet worden sei und dass der Beschwerdeführer sowie die fünf erschossenen Vorstandsmitglieder die LTTE bei der Propaganda unterstützt hätten. Anlässlich seiner Verhaftung vom 27. September 2006 sei der Beschwerdeführer durch die sri-lankische Armee zu seinen finanziellen Abgaben an die LTTE sowie zu verschiedenen Mitgliedern des Filmladenbesitzervereins, namentlich zu dem im Jahr 2005 spurlos verschwundenen Kassier T. J., befragt worden. Später habe sich herausgestellt, dass T. J. ein Informant der sri-lankischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Die Armee habe bei der Befragung des Beschwerdeführers wohl herausfinden wollen, inwiefern der Beschwerdeführer in die Enttarnung und Ermordung von T. J. verwickelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er infolge dieser Aktivitäten für den Verein nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Des Weiteren habe das BFM auch den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten MP Maheswaran ungenügend abgeklärt. Maheswaran sei am 1. Januar 2008 erschossen worden, weil er im sri-lankischen Parlament angekündigt habe, er werde Beweismittel für die Tatsache präsentieren, dass paramilitärische Gruppierungen wie die EPDP im Auftrag der sri-lankischen Regierung gezielt extralegale Hinrichtungen vornähmen. Maheswaran sei offensichtlich durch die EPDP ermordet worden, um ihn an der Veröffentlichung der erwähnten Beweismittel zu hindern. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2003 Kontakt zu Maheswaran gehabt und habe diesen über die Ermordung des Fischers F._______ (beziehungsweise J._______) im November 2007 informiert, da er gewusst habe, dass sich Maheswaran für die Anliegen der Tamilen einsetzte. Die Beweismittel, welche Maheswaran im Parlament habe präsentieren wollen, hätten sich unter anderem auch auf die Ermordung von F._______ bezogen. Dem Beschwerdeführer komme somit in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle zu, da er Maheswaran über die Umstände des Todes von F._______ informiert habe. Zu beachten sei zudem, dass die EPDP ein Interesse daran habe, dass die Zeugen der extralegalen Hinrichtungen liquidiert würden. Daraus resultiere für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass sein Bruder K._______ am 24. September 1999 verhaftet worden und in der Folge fast ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei. Dies werde durch das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Roten Kreuzes bestätigt. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe sich K._______ zusammen mit zwei weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers im Jahr 2005 ins Vanni-Gebiet begeben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr zu K._______ gehabt. Bei dieser Sachlage hätte das BFM weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe bis heute keinen Kontakt zu seinem Bruder K._______. Dieser sei übrigens mindestens bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1999 Mitglied der LTTE gewesen. Das BFM habe es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die LTTE-Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachtem sexuellen Missbrauch ungenügend abgeklärt worden. Aus den Anhörungsprotokollen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das Erlebte schwer traumatisiert worden sei. Trotzdem habe es das BFM unterlassen, dazu weitere Sachverhaltsabklärungen durch medizinische Sachverständige durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei auch nie aufgefordert worden, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Er leide nach wie vor unter psychischen Problemen, eine geeignete Behandlung sei ihm jedoch bislang verweigert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Einholung und Einreichung eines ärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ein weiterer Mangel der vorinstanzlichen Verfügung bestehe darin, dass sie kein vollständiges und ausgewogenes Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka zeichne, insbesondere fehlten Angaben zur Gefährdungssituation von spezifischen Personengruppen. Das BFM habe nämlich nicht die in den UNHC-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten Herkunftsländerinformationen (COI) zu Rate gezogen und wichtige Fragen nicht abgeklärt. Die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sei damit verkannt worden. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung zudem im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht verletzt, indem es seine Informationsquellen zur Lage in Sri Lanka beziehungsweise deren Inhalt (im Falle der Dienstreise) nicht offengelegt und zur allgemeinen Sicherheitslage und den Lebensbedingungen in Sri Lanka lediglich pauschale und minimalistische Ausführungen gemacht habe. Damit werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise vorzubringen. Infolge der obgenannten Verfahrensfehler sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. In Bezug auf die Frage der Beweiswürdigung sei sodann festzustellen, dass der Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise gefährdet sei und der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenstünden, welche im Unterschied zur blossen Behauptung des BFM durch zahlreiche Beweismittel untermauert seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft vorgetragen worden. Insbesondere die von ihm erwähnten Details (z.B. der erschossene Hund) sowie seine emotionalen Regungen während den Schilderungen würden darauf hinweisen, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Das BFM habe sich bisher nicht ausdrücklich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auseinandergesetzt, woraus zu schliessen sei, es erachte die Vorbringen als glaubhaft. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft seien namentlich die Richtlinien des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Sri Lanka zu berücksichtigen. Darin würden fünf Risikogruppen definiert. Dazu gehörten insbesondere Personen, welche effektiv eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen sowie Personen, die von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer weise somit offensichtlich ein Gefährdungsprofil auf, da er Mitglied des Filmladenbesitzervereins gewesen sei, welcher die LTTE namentlich bei der Propagandatätigkeit unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe somit bei der Verbreitung des Gedankengutes der LTTE eine zentrale Rolle gespielt und die LTTE damit direkt unterstützt. Seine Verhaftung im September 2006 sei im Zusammenhang seiner Tätigkeit im Vorstand des Vereins sowie seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen erfolgt. Den sri-lankischen Behörden sei somit bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins die LTTE unterstützt habe, zumal kurze Zeit nach der Freilassung des Beschwerdeführers fünf Vorstandsmitglieder erschossen worden seien. Entgegen der Behauptung des BFM seien zudem nicht nur LTTE-Mitglieder von Verfolgung bedroht, sondern auch blosse LTTE-Unterstützer. Für den Beschwerdeführer ergebe sich eine zusätzliche Gefährdung seitens der EPDP. Die Polizei sei entgegen den Ausführungen des BFM nicht bereit, die Bevölkerung (respektive den Beschwerdeführer) vor paramilitärischen Tamilenorganisationen zu schützen. Der Beschwerdeführer sei von der EPDP bedroht worden, als er versucht habe, den Mord an F._______ aufzudecken. Zwei andere Personen (sein Freund G._______ sowie Maheswaran) seien in diesem Zusammenhang umgebracht worden. Damit liege die Gefährdung des Beschwerdeführers auf der Hand. Am 15. Oktober 2008 habe die EPDP denn auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, was seine Gefährdung belege. Zu beachten sei auch, dass der Bruder K._______ wegen LTTE-Mitgliedschaft ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei und sich danach zur LTTE ins Vanni-Gebiet begeben habe. Damit bestehe für den Beschwerdeführer auch das Risiko einer Reflexverfolgung. Nach dem Gesagten habe er sowohl seitens der sri-lankischen Behörden als auch seitens der EPDP eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. In der Beschwerde folgen sodann längere Ausführungen zum generellen Gefährdungsrisiko für ehemalige LTTE-Unterstützer sowie Personen, welche dessen verdächtigt würden, und den von den sri-lankischen Behörden ergriffenen Massnahmen zur Verfolgung dieser Personen (u.a. Ausnahmezustand, Antiterrorismus-Gesetze). Für ehemalige Unterstützer der LTTE habe die Gefährdung seit Mai 2009 keineswegs abgenommen, im Gegenteil. Aus dem Ausland ankommende sri-lankische Staatsbürger würden bereits bei der Einreise ins Land systematisch überprüft und allenfalls verhört. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Behörden nicht bloss einen Verdacht betreffend LTTE-Unterstützung, sondern Gewissheit, weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt sei. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit massiven Übergriffen auf Leib und Leben seitens der sri-lankischen Behörden rechnen. Ausserdem habe er Grund zur Furcht vor paramilitärischen Gruppierungen, zumal nach wie vor eine Verbindung zwischen den regierungsfreundlichen paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Regierung bestehe. Im Norden und Osten Sri Lankas seien solche paramilitärischen Einheiten immer noch aktiv. Einigen Analysten und Berichterstattern zufolge setze die Regierung solche Einheiten gezielt ein, um missliebige Personen aus dem Weg zu schaffen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Regierung die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten dulde oder gar fördere (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011). Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Anschliessend werden Ausführungen gemacht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei zunächst festgestellt wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse infolge der erlittenen Traumatisierung durch sexuelle Gewalt näher abgeklärt werden. Im Weiteren bestehe für den Beschwerdeführer eine Gefährdung aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, nach Sri Lanka zurückkehren würde, da er bereits deswegen verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben. Es seien mehrere Fälle bekannt, in welchen zwangsweise zurückgeschaffte Personen nach der Einreise spurlos verschwunden oder in Haft gefoltert worden seien. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zudem darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Armee anfangs des Jahres 2011 im Norden und Osten des Landes damit begonnen habe, die Bevölkerung zu registrieren. Der Rechtsvertreter habe in einem anderen Beschwerdeverfahren ein entsprechendes Registrierungsformular zu den Akten gereicht. Diese Massnahme diene dazu, flüchtige LTTE-Angehörige ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer hätte auch in diesem Zusammenhang mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden zu rechnen.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2011 werden insbesondere die damit nachgereichten Beweismittel kommentiert. Dabei wird unter anderem geltend gemacht, es handle sich bei dem in den Beilagen 32 und 33 genannten S. S. (Besitzer des Geschäfts "Aldi Electronics") um eines der erschossenen Vorstandsmitglieder des Filmladenbesitzervereins. Anlässlich der Anhörung sei der Übersetzer fälschlicherweise davon ausgegangen, "Aldi" sei der Name des Vorstandsmitglieds. Beilage 34 belege sodann, dass S. S. einige Zeit lang Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewesen sei und sie sich somit schon längere Zeit gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann auch seinen Mitgliederausweis des Filmladenbesitzervereins beschafft. Der Auszug aus dem Todesregister bestätige die Erschiessung von G._______ (Rufname), dem Freund des Beschwerdeführers, durch die EPDP. Ein Schreiben der L._______ Medical Clinic bestätige sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. November 2006 (nach seiner Haftentlassung) dort in Behandlung gewesen sei. Der Justice of Peace M. J. bestätige in seinem Schreiben zahlreiche Äusserungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach Tamilen, welche von den Behörden verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe zur Beurteilung des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren verwendet. Der Beschwerdeführer vereine auf sich mehrere dieser Risikofaktoren. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird angefügt, der Präsident Sri Lankas habe zwar im August 2011 angekündigt, das Notstandsrecht aufzuheben, jedoch bleibe zumindest der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin in Kraft. Dieser räume den Sicherheitskräften eine fast unermessliche Machtbefugnis sowie Straffreiheit ein. Die Betroffenen seien damit der Behördenwillkür und unmenschlicher Behandlung schutzlos ausgeliefert. Ausserdem sei es denkbar, dass betreffend den Umgang mit Verdächtigen ein neues Gesetz geschaffen werde, welches in den PTA integriert würde. Eine Verfolgung gestützt auf den PTA wäre angesichts der darin vorgesehenen drastischen Strafen offensichtlich asylrelevant. Die sri-lankische Regierung gehe offenbar davon aus, sie müsse auch in Zukunft die LTTE bekämpfen. Dies zeige sich nicht nur an der Beibehaltung des PTA, sondern auch daran, dass tamilische Rückkehrer weiterhin strengen Einreisekontrollen unterworfen und teilweise in Anwendung des PTA für unbestimmte Zeit inhaftiert und misshandelt würden. Ausserdem würden nach wie vor tausende des Terrorismus verdächtigte Personen in speziellen Lagern festgehalten. Bei Kontrollen und Razzien der Polizei und an Armee-Checkpoints müssten verdächtige Personen ebenfalls jederzeit mit einer willkürlichen Verhaftung rechnen. Die Regierung weigere sich zudem, die während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen von einer unabhängigen Expertenkommission untersuchen zu lassen. Der Grund sei darin zu sehen, dass sich die Machtstrukturen in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkriegs nicht verändert hätten. Seitens des Beschwerdeführers wird sodann noch auf das seit August 2011 neu aufgetretene Phänomen des "grease devil" aufmerksam gemacht. Diese Figur versetze die tamilische Bevölkerung in Angst und Schrecken. Da die Behörden der Bevölkerung nicht zu Hilfe kämen, formiere diese Bürgerwehren, was jedoch zu Konflikten mit den Sicherheitskräften führe. Es bestehe der Verdacht, dass die Regierung respektive die Armee selber hinter den "grease devils" stehe oder diese zumindest schütze, dies mit dem Ziel, in den tamilischen Gebieten einen Zustand der Rechtsunsicherheit aufrechtzuerhalten. Bezüglich der neu praktizierten Registrierungspraxis im Norden und Osten Sri Lankas sei festzustellen, dass deren Rechtsgrundlage offenbar austauschbar sei. Die Polizeibehörden hätten dazu nämlich erklärt, die Registrierungspflicht ergebe sich nun nicht mehr aus dem Notstandsrecht, sondern aus der Police Ordinance. Registrierungen fänden im Übrigen auch in den tamilischen Vierteln Colombos statt. Angesichts dieser Ausführungen sei klar, dass sich das BFM in seiner Verfügung einseitig und undifferenziert auf die von der sri-lankischen Regierung kommunizierten Verlautbarungen gestützt habe. Da das BFM von der bisherigen Praxis gemäss dem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) abgewichen sei, hätte es seine Erwägungen zumindest auf ebenso umfangreiches Quellenmaterial abstützen müssen wie dies beim letzten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts der Fall gewesen sei. Die entsprechenden Quellen hätten zudem im Entscheid genannt werden müssen. Mit Blick auf die aktuellsten Ausgaben der vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil verwendeten Länderberichte sei jedenfalls festzustellen, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkriegs nicht derart verändert hätte, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden könnte.
E. 4.4 In der Eingabe vom 25. April 2012 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorab Stellung zum Dienstreisebericht des BFM vom 22. September 2011, wobei sich die entsprechenden Ausführungen in den Ziffern 1 - 8 der Eingabe im Wesentlichen mit dem Inhalt der zu den Akten genommenen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 (vgl. vorstehend Abschnitt F) decken. Der Rechtsvertreter kritisiert zunächst, die Lageabklärung des BFM hätte sich auf ein breiteres als das angegebene Quellenmaterial stützen müssen. Der Bericht äussere sich zudem einseitig zur Wegweisungsvollzugspraxis anderer Länder. Im Dienstreisebericht werde im Weiteren festgehalten, dass es in Camps und Gefängnissen kaum mehr zu Folter komme, was aktuellen Länderinformationen widerspreche. Bezüglich der Aktivitäten von paramilitärischen Gruppierungen werde ausgeführt, diese seien inzwischen illegal und es sei staatlicher Schutz vorhanden. Diese Feststellung stehe indessen insbesondere im Widerspruch zum Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), woraus ersichtlich sei, dass die staatliche Schutzgewährung vor paramilitärischen Übergriffen im Norden und Osten Sri Lankas limitiert respektive ineffizient sei. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass die Registrierungspflicht in Colombo abgeschafft worden sei. Der Dienstreisebericht erwähne mit keinem Wort den nach wie vor geltenden PTA und dessen praktische Anwendung auf ehemalige LTTE-Aktivisten. In Bezug auf Rückkehrer und Rückkehrerinnen werde im Dienstreisebericht ausgeführt, diese hätten keine Probleme; allerdings fehlten detaillierte Informationen zu deren Vorgeschichte und zur aktuellen Situation. Derselbe Einwand gelte sinngemäss für die im Bericht aufgeführten Beispiele von ehemaligen LTTE-Aktivisten. Die Feststellungen des BFM widersprächen zudem teilweise den Ausführungen im erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011. Mit Blick auf dieses Grundsatzurteil sei erneut darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am PTA festhalte. Rückkehrer und Rückkehrerinnen würden von der sri-lankischen Regierung generell als Verräter und LTTE-Unterstützer abgestempelt. Die tamilische Diaspora werde daher überwacht und rückkehrende Tamilen würden bei der Einreise genau überprüft und für die Dauer der Abklärungen inhaftiert. Zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern würden die Behörden sowohl beschlagnahmte LTTE-Akten als auch Informationen aus dem Ausland professionell auswerten. In der Schweiz hätten kürzlich mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten, worin ihnen für den Fall, dass sie sich im Exil weiterhin für einen freien tamilischen Staat engagieren würden, mit dem Tod gedroht worden sei. Als Absender der Briefe würden Geheimdienstspitzel oder Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen vermutet. Die Drohbriefe würden somit belegen, dass Exiltamilen durch den sri-lankischen Staat überwacht werden. Seitens des Beschwerdeführers wird sodann vorgebracht, am 12. Juni 2009 sei sein zweites Kind geboren worden. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden nach wie vor am Herkunftsort leben. Das Haus gehöre den Schwiegereltern und sei für sri-lankische Verhältnisse sehr gross und schön. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers seien vermögend. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe es inzwischen durch seine Geschäftstätigkeit zu einigem Wohlstand gebracht. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden ebenfalls über ein beträchtliches Vermögen verfügen. Die drei Videogeschäfte würden unter dem Namen der Ehefrau weiterbetrieben. Sie seien zudem Eigentümer eines zweiten Hauses, welches sich in der Nähe des Strandes befinde. Reiche und vermögende Personen stellten gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 eine Risikogruppe dar, da sie der Gefahr einer Entführung zwecks Lösegelderpressung durch Paramilitärs und korrupte Angehörige von Sicherheitsbehörden ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Anhörungen vorgebracht, in der Vergangenheit von der EPDP erpresst worden zu sein. Inzwischen werde teilweise auch auf eine Entführung verzichtet, und den Leuten werde einfach gedroht, wenn sie kein Geld bezahlten, würden Angehörige umgebracht. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, welcher aus dem Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei und wieder im Haus der Eltern lebe, könne aus diesem Grund das Haus nicht alleine verlassen und beabsichtige, ebenfalls aus Sri Lanka zu flüchten. Der Beschwerdeführer werde Beweismittel betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau beschaffen. Am 20. Januar 2012 hätten im Übrigen drei Personen - zwei Polizisten sowie eine Person in Zivil, vermutlich ein Angehöriger des Armee-Geheimdienstes CID - bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Sie hätten ihm ausrichten lassen, er solle sich melden, sonst werde er massive Probleme bekommen, falls er erwischt werde.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Angehörigen nachreichen. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Western Union Money Transfer Agent tätig gewesen und habe zudem drei Videogeschäfte betrieben. Seine Ehefrau verfüge zudem über ein beträchtliches Vermögen, was durch ihren Bankkonto-Auszug belegt werde. Das Haus der Schwiegereltern, in welchem auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt habe, sei eines der grössten und schönsten im Ort. Der Schwiegervater vergebe gewerbsmässig Hypothekarkredite (gegen ein Grundpfand). Aus den eingereichten Fotos der Verwandtschaft sei im Weiteren ersichtlich, dass die abgebildeten Personen sehr gut und teuer gekleidet seien und kostbaren Schmuck trügen. Mit diesen Eingaben werde belegt, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der vermögenden Personen angehöre und deswegen in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet sei.
E. 4.6 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung vom 24. März 2009 gefragt worden, ob es ihm leichter fallen würde, in einem reinen Männerteam über den sexuellen Missbrauch zu sprechen, worauf er geantwortet habe, dies sei ihm egal. In der Folge habe er denn auch über den Vorfall berichtet. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser bislang kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht habe, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Gleichzeitig sei aus dem eingereichten Schreiben (Kopie) der L._______ Medical Clinic ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von November 2006 bis November 2008 in Sri Lanka wegen psychischer Probleme ärztlich behandelt worden sei, womit belegt sei, dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Das BFM stellt im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die LTTE lediglich unterstützt, es sei aber niemand LTTE-Mitglied gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten vermöchten keine hohe oder einflussreiche Stellung bei den LTTE zu begründen, die heute noch ein Verfolgungsinteresse der Regierung nach sich ziehen würde. Die eingereichten Beweismittel würden sodann keineswegs belegen, dass der Beschwerdeführer in engem Kontakt zu Maheswaran gestanden habe und diesen über die Ermordung von J._______ informiert habe. Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer gefährdet sei, weil er respektive seine Angehörigen vermögend seien, sei festzustellen, dass es sich bei einer allfälligen Entführung um einen rein kriminellen Akt handeln würde, welcher bei den Behörden angezeigt werden könnte. Da wie erwähnt kein staatliches Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass der Staat bei einer allfälligen Strafanzeige Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers ergreifen und eine Strafverfolgung einleiten würde. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, dass seine nach wie vor in B._______ lebenden Angehörigen bedroht oder anderweitig behelligt worden seien.
E. 4.7 In der Replik wird entgegnet, bereits in der Beschwerde sei erklärt worden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb kein Männerteam verlangt habe, weil er in Anwesenheit einer Frau Hemmungen gehabt habe, und dass er sich in der Folge nur oberflächlich zur erlittenen sexuellen Gewalt geäussert habe. Das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf diese Erklärung eingegangen. Es sei schon vorgekommen, dass vorinstanzliche Verfügungen vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen kassiert worden seien, weil der Betroffene nicht in einem reinen Männerteam zu seinen Asylgründen und zur geschlechtsspezifischen Verfolgung angehört worden sei (Verweis auf entsprechende Urteile). Liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, so könne die Einwilligung des Betroffenen nicht gegen ihn verwendet werden. Vielmehr müsse die Anhörung bei nicht konformer Zusammensetzung des Befragungsteams umgehend abgebrochen werden. Diese Regelung habe absoluten Charakter. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wird ausgeführt, er habe bereits im Juli 2011 den ihm zugewiesenen Arzt (Dr. med. R. B.) aufgesucht, dieser habe es jedoch ohne nähere Begründung abgelehnt, den Beschwerdeführer eingehend zu untersuchen. Dieser leide indessen nach wie vor unter psychischen und physischen Beschwerden, insbesondere an Schlafstörungen, Flashbacks, Konzentrationsschwierigkeiten sowie an einem Abszess im Analbereich. Angesichts des Verhaltens des ihm zugewiesenen Arztes könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe bisher die notwendigen medizinischen Abklärungen nicht vornehmen lassen. Solche Abklärungen müssten aber getätigt werden. Der Rechtsvertreter sei nun an das zuständige Migrationsamt gelangt, um eine Behandlung des Beschwerdeführers zu erreichen. Sollte sich der zuständige Arzt jedoch weiterhin weigern, den Beschwerdeführer zu untersuchen und zu behandeln, müsste das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Im Weiteren sei festzustellen, dass gemäss Ausführungen im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) nicht nur die Bekleidung einer hohen oder einflussreichen Position bei den LTTE ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen könne, sondern dass ein bereits früher bestehender Verdacht auf Unterstützung der LTTE ausreiche, um ein aktuelles Verfolgungsinteresse zu begründen. Es sei unverständlich, weshalb das BFM diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ignoriere. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Hilfe eines Beweismittels belegt, dass er bereits im Jahr 2003 einen so engen Kontakt zum Parlamentarier Maheswaran unterhalten habe, dass sich dieser für ihn persönlich eingesetzt habe. Gestützt auf dieses Beweismittel und die Tatsache, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nie in Zweifel gezogen worden seien, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der geltend gemachte Sachverhalt betreffend den Parlamentarier und die an diesen weitergeleiteten Informationen zutreffend seien. Seitens des Beschwerdeführers sei zudem aufgezeigt worden, dass er der Risikogruppe der vermögenden Personen angehöre und daher Gefahr laufe, von paramilitärischen Gruppierungen oder korrupten Sicherheitskräften entführt und erpresst zu werden. In Abweichung vom erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das BFM nun entgegen der Faktenlage behauptet, eine allfällige Entführung wäre ein rein krimineller Akt und es bestehe Schutz durch staatliche Organe. Das BFM verfüge offensichtlich nicht über ausreichende Länderkenntnisse. Dies zeige sich unter anderem darin, dass dem BFM offenbar nicht klar sei, dass in der tamilischen Gesellschaft dem ältesten Sohn (d.h. dem Beschwerdeführer) eine sehr spezielle Rolle zukomme. Der verheiratete älteste Sohn sei das wichtigste Familienmitglied. Ausserdem werde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit seiner Frau, welche ein Einzelkind sei, das gesamte Vermögen seiner Schwiegereltern zufallen. Sowohl seine eigene als auch die Familie seiner Schwiegereltern würden finanziell alles tun, um ihn bei einer Entführung frei zu kaufen. Hingegen hätte eine Entführung seines Vaters oder Schwiegervaters zur Folge, dass kein Lösegeld bezahlt werden könnte, da nur die Väter selbst die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte inne hätten. Die Entführer würden in Kenntnis dieser Gepflogenheiten diejenigen Personen als Opfer auswählen, bei welchen eine maximale Zahlung erfolgen werde. Dementsprechend seien der Bruder sowie der Schwager des Beschwerdeführers nicht von einer Entführung bedroht, da die Entführer damit rechnen müssten, kein Geld zu erhalten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht an diesem Hintergrundsachverhalt zweifeln, so seien entsprechende Länderinformationen direkt zu beziehen oder es sei eine Frist zur Einreichung eines ethnologischen Gutachtens anzusetzen, um diese Aussagen zu belegen. Schliesslich wird vorgebracht, es hätten sich seit der letzten Eingabe vom 14. Mai 2012 neue Entwicklungen bezüglich Sri Lanka ergeben. So habe nämlich das Oberste Gericht von Grossbritannien in einem Urteil vom 31. Mai 2012 bezüglich vierzig abgewiesener tamilischer Asylsuchender einen Rückführungsstopp angeordnet. Die Urteilsbegründung habe sich ausdrücklich auf den Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 bezogen. Dieser Bericht belege im Wesentlichen, dass zahlreiche abgewiesene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, was das Versagen der aktuellen europäischen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefährdeten Personen dokumentiere. Vorliegend sei daher zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; vor der Fällung eines Urteils seien zudem die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären.
E. 5 Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm die Erkenntnisse der Dienstreise des BFM sowie allfällige weitere entscheidwesentliche Unterlagen vorenthalten worden seien. Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung vom 10. April 2012 unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 festgestellt, dass in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei. Bei aus allgemeinen Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb der Antrag, das BFM sei anzuweisen, allenfalls verwendete weitere Länderinformationen offenzulegen, abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 10. April 2012 ausserdem mitgeteilt, der Bericht des BFM "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 (vgl. das Verfahren D-3747/2011) seien zu den Akten genommen worden. Der Beschwerdeführer erhielt zudem die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen. Damit ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der erwähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012).
E. 5.2 Sodann wird gerügt, das BFM habe die Anhörung des Beschwerdeführers unter Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ungeachtet der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in Anwesenheit einer Frau (Hilfswerkvertreterin) fortgeführt. Dadurch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und eine korrekte Sachverhaltsermittlung verhindert worden.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person (egal ob Mann oder Frau) von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).
E. 5.2.2 Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. März 2009 geltend, er sei während der Haft von Männern sexuell missbraucht worden. Damit liegt offensichtlich ein konkreter Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Da bei der Anhörung eine Frau (die Hilfswerkvertreterin) anwesend war, wäre das BFM grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und den Beschwerdeführer nach Aufbietung eines männlichen Hilfswerkvertreters in einem reinen Männerteam zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es ihm leichter fallen würde, über das Erlebte zu sprechen, wenn nur Männer anwesend wären (vgl. A7 S. 10). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dies sei ihm egal. Obwohl er anschliessend noch gefragt wurde, ob er lieber nächstes Mal davon erzählen wolle, nahm er diese Gelegenheit für eine Bedenkzeit nicht wahr, sondern schilderte stattdessen umgehend, was ihm widerfahren sei. Auf die Frage, ob er alles Wesentliche gesagt habe oder noch etwas anfügen wolle, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, er habe alles gesagt. Er kannte somit sein Recht, durch ein reines Männerteam angehört zu werden, machte davon aber bewusst keinen Gebrauch. In der Beschwerde wird vorgebracht, er habe Hemmungen gehabt, ein reines Männerteam zu verlangen. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Obwohl er keineswegs dazu gedrängt wurde, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin zu Protokoll, er sei mehrfach anal vergewaltigt worden und habe seine Peiniger zudem oral befriedigen müssen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er ohne weiteres auch in der Lage gewesen wäre, auf einem Männerteam zu bestehen, hätte er dies gewollt, da dies zweifellos weniger Überwindung gebraucht hätte als die Schilderung der sexuellen Übergriffe. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer relativ knapp zu diesen Vorfällen, erklärte jedoch ausdrücklich, er habe alles dazu gesagt und es habe keine weiteren Misshandlungen gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin bereits schwere Eingriffe in seine körperliche und sexuelle Integrität konkret benannt hatte, ist davon auszugehen, dass er allfällige weitere, ähnliche Vorkommnisse ebenfalls erwähnt hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle durch seine Unterschrift als richtig und vollständig anerkannte und weder im Anschluss an die Anhörung vom 24. März 2009 noch während oder im Vorfeld der Fortsetzungsanhörung vom 27. März 2009 auf das ihm bekanntgemachte Recht, zu den sexuellen Übergriffen durch ein Männerteam angehört zu werden, zurückkam, und auch nie zu Protokoll gab, er habe die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht frei schildern respektive nicht alles vorbringen können, was für sein Asylgesuch relevant sei.
E. 5.2.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, sein Recht, zu den erlittenen sexuellen Übergriffen durch ein reines Männerteam angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwesenheit einer Frau während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt wurde. Die entsprechenden Rügen sind daher unbegründet.
E. 5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt, indem es trotz lange zurückliegender letzter Anhörung vor der Fällung des Entscheids die aktuelle Verfolgungssituation nicht abgeklärt habe und keine eingehenden Nachforschungen zur Rolle des Filmladenbesitzervereins, der Tötung der Vorstandsmitglieder, zur Person von MP Maheswaran, zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders K._______ und zu seiner gesundheitlichen Situation angestellt habe. Die vorinstanzliche Verfügung gebe zudem kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka, zumal das BFM wichtige diesbezügliche Fragen nicht abgeklärt habe. Das BFM habe ausserdem die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, da es seine Informationsquellen beziehungsweise deren Inhalt nicht offengelegt und zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lediglich minimale und pauschale Ausführungen gemacht habe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
E. 5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, niemand in seiner Familie sei je LTTE-Mitglied gewesen (vgl. A7 S. 4). Demzufolge bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers (K._______) betreffend dessen (erst auf Beschwerdeebene behauptete und unbelegte) angebliche LTTE-Mitgliedschaft zu tätigen. In Bezug auf den Filmladenbesitzerverein sowie die getöteten Vorstandsmitglieder gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die LTTE habe den Verein um Unterstützung bei den Wahlen im Jahr 2004 gebeten, worauf sie an einigen Demonstrationen teilgenommen hätten. In der Folge seien fünf Vorstandsmitglieder umgebracht worden. Er selber sei einen Monat lang inhaftiert und anschliessend freigelassen worden. Diese Vorbringen enthalten keine Hinweise darauf, dass es sich beim Verein im Grunde genommen um einen Propagandaverein der LTTE gehandelt habe, wie dies nun auf Beschwerdeebene mittels unbelegter Behauptungen dargestellt wird, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit bestand, in diese Richtung weitere Nachforschungen anzustellen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen bestand und besteht sodann keine Veranlassung zur Annahme, der Tod von MP Maheswaran stehe in relevantem Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Weitere diesbezügliche Abklärungen des BFM waren demnach ebenfalls nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht Zeuge der Tötung des Fischers J._______/F._______ war und keine exklusiven Informationen über diesen Vorfall besass, welche er dem MP hätte weiterleiten können und welche ihn in Gefahr hätten bringen können. Insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen Veränderung seiner Verfolgungssituation zwischen der letzten Anhörung vom 27. März 2009 und dem vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Juli 2011 ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren seine angeblichen Gesundheitsprobleme unter Beilage von entsprechenden Arztberichten vorzutragen respektive dem BFM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das BFM hat deshalb zu Recht auf weitere diesbezügliche Abklärungen und Anhörungen verzichtet.
E. 5.3.2 Im vorliegenden Fall kann schliesslich auch keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren jedoch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich Vornahme weiterer Abklärungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka, Durchführung einer weiteren Anhörung, Einholung eines ärztlichen sowie allenfalls eines ethnologischen Gutachtens respektive Fristansetzung zur Einreichung derartiger Berichte) sind daher abzuweisen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem aus, die LTTE hätten ihn im Jahr 2006 aufgefordert, an Wahlkundgebungen teilzunehmen. Ferner sei er im Juli 2008 von einem LTTE-Mitglied dazu gedrängt worden, die LTTE zu unterstützen, worauf er dieser Person Geld sowie fünf Identitätskarten übergeben habe. Weitere konkrete Behelligungen durch die LTTE machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts dieser wenig intensiven und ausserdem inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Handlungen seitens der LTTE ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt weiterhin damit rechnen müsste, von den LTTE bedrängt zu werden. Im Übrigen gelten die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 7.1), weshalb eine allfällige Furcht des Beschwerdeführers, auch in Zukunft von den LTTE bedrängt zu werden, im heutigen Zeitpunkt schon deshalb als unbegründet zu erachten ist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der sri-lankischen Armee verfolgt zu werden. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei zu seiner Schulzeit Mitglied der SOLT gewesen und habe für die LTTE Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. Im Jahr 2006 sei er für gut einen Monat von der sri-lankischen Armee inhaftiert und dabei misshandelt worden, weil er im Rahmen seiner Funktion als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und verdächtigt worden sei, der LTTE anzugehören. Im Jahr 2008 hätten ihm Soldaten zudem grundlos sein Motorrad weggenommen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. November 2006 ohne Anklage aus der rund einmonatigen Haft entlassen wurde. Daraus ist zu schliessen, dass sich der angebliche Verdacht der Behörden betreffend LTTE-Zugehörigkeit oder relevante Unterstützung der LTTE nicht bestätigt hat. Nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2009 denn auch nicht mehr durch die Behörden behelligt. Insbesondere wurde er in dieser Zeit weder erneut inhaftiert noch auch nur gesucht. Zwar nahmen ihm im Mai 2008 Soldaten grundlos sein Motorrad weg. Allerdings weist nichts darauf hin, dass es sich dabei um einen gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsakt aus asylrelevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG handelte; vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Soldaten aus rein privater, krimineller Bereicherungsabsicht handelten, wobei der Beschwerdeführer ein zufälliges Opfer wurde. In der Eingabe vom 25. April 2012 wird nun geltend gemacht, am 20. Januar 2012 hätten drei Personen - ein Polizist sowie zwei Personen in Zivil, vermutlich Angehörige des Armee-Geheimdienstes - bei seiner Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefragt und ihm ausrichten lassen, er solle sich melden, ansonsten er Probleme bekommen werde. Dieses Vorbringen wird indessen weder näher substanziiert noch belegt und erscheint deshalb sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als unglaubhaft, zumal es nicht plausibel ist, dass die sri-lankische Armee im April 2012 ohne ersichtlichen Grund plötzlich nach dem Beschwerdeführer suchte, nachdem er zuvor seit seiner Haftentlassung im November 2006 keine konkreten Benachteiligungen seitens des Staates mehr hatte erdulden müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesem Vorbringen somit nicht, ein aktuelles, asylrelevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an ihm glaubhaft zu machen. Auf Beschwerdeebene wird ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer weise in Bezug auf die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich ein Risikoprofil auf, da er im Rahmen des Filmladenbesitzervereins die LTTE bei ihrer Propagandatätigkeit unterstützt und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Die Behörden wüssten, dass er die LTTE unterstützt habe; er sei ja deswegen auch schon inhaftiert gewesen. Er sei mit Sicherheit auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt. Es bestehe zudem das Risiko einer Reflexverfolgung, da sein Bruder K._______ wegen LTTE-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Allerdings wurde der Beschwerdeführer wie erwähnt lediglich im Jahr 2006 einmal wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den respektive Unterstützung der LTTE verhaftet und nach einem Monat ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen. Seither hatte er keine entsprechenden Probleme mehr, insbesondere wurde er danach nie mehr mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe den LTTE nahe. Dies weist darauf hin, dass die Behörden die aktenkundige Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE (Plakate kleben als Mitglied der SOLT, allfällige Aktivitäten als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins, Demonstrationsteilnahmen) nicht als weiter interessant und verfolgungswürdig einstuften. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich, weder er noch andere Familienmitglieder seien je LTTE-Mitglieder gewesen (vgl. A7 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussage ist das ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied und deswegen inhaftiert gewesen sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner früheren, marginalen Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht mehr im Visier der sri-lankischen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen befindet, zumal er nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die EPDP rechnen. Er sei bereits im Jahr 2007 von der EPDP bedroht worden, als er versucht habe, den Mord an J._______/F._______ aufzudecken. Er sei ausserdem erpresst worden und habe einem EPDP-Angehörigen Geld geben müssen. Am 15. Oktober 2008 hätten unbekannte Personen dann versucht, ihn zu entführen. Vermutlich habe es sich um Angehörige der EPDP gehandelt. Damit sei seine Gefährdung belegt. Diese Vorfälle liegen jedoch inzwischen vier respektive fünf Jahre zurück, und mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der EPDP asylrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Zunächst ist erneut (vgl. bereits vorstehend E. 5.3.1) festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Zeuge der Tötung des Fischers J._______/F._______ war und keine exklusiven Informationen über diesen Vorfall besass, welche allenfalls EPDP-Angehörige belasten und ihn dadurch in Gefahr bringen könnten. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die EPDP aus diesem Grund an der Entführung oder gar Eliminierung des Beschwerdeführers interessiert war respektive weiterhin ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ein EPDP-Angehöriger namens H._______ vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt hat; allerdings ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A7 S. 6) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Verfolgung durch die EPDP handelte, sondern um die kriminelle Tat einer beziehungsweise mehrerer Privatpersonen, welche sich dadurch unrechtmässig bereichern wollten. Ein asylrelevantes Motiv kann darin jedenfalls nicht erblickt werden; im Übrigen ist dieser Vorfall auch nicht intensiv genug, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. In Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom 15. Oktober 2008 fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der EPDP gehandelt habe und dass es ein Versuch der EPDP gewesen sei, ihn zu entführen. Diese Vermutung erscheint indessen keineswegs naheliegend, sondern vielmehr äusserst unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Angehörige der EPDP den Beschwerdeführer nachts hätten aufsuchten sollen, hätten sie ihn doch mühelos tagsüber in seinem Geschäft antreffen und ihn bei Bedarf mitnehmen oder gar umbringen können. Hätte es sich bei den nächtlichen Angreifern um EPDP-Angehörige auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gehandelt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie bei ihrer Suche etwas gründlicher vorgegangen wären. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers zogen die unbekannten Personen jedoch, ohne auch nur mit jemandem zu sprechen, nach kurzer Zeit unverrichteter Dinge wieder ab (vgl. A8 S. 6) und machten in der Folge keinen weiteren Versuch, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine Verfolgungshandlung der EPDP. Ausserdem ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei von der EPDP gesucht worden, weil diese ihn als Gefahr erachte, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet zu erachten. Insgesamt bestehen daher keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass es sich beim Vorfall vom 15. Oktober 2008 um eine Verfolgung durch die EPDP gehandelt hat. Nach dem Gesagten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt seitens der EPDP asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich unter Bezugnahme auf das in BGE 2011/24 publizierte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der vermögenden Personen an und habe aufgrund des grossen Reichtums seiner Familie respektive der Familie seiner Ehefrau relevante Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der EPDP oder anderer paramilitärischer Organisationen oder gar seitens korrupter Armeeangehöriger zu gewärtigen (vgl. Eingaben vom 25. April und 14. Mai 2012). Diese Ausführungen finden jedoch keine Stütze in den Akten. Insbesondere sind die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel klarerweise nicht geeignet, das angeblich grosse Vermögen des Beschwerdeführers respektive seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines Hauses ein, welches angeblich seinen Schwiegereltern gehört und von ihm, seiner Ehefrau, seinen Kindern sowie den Schwiegereltern und dem Schwager bewohnt wird. Allerdings vermag dieses Foto offensichtlich nicht zu beweisen, dass das darauf abgebildete Haus tatsächlich im Eigentum der Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht und von ihnen bewohnt wird. Im Übrigen erscheint dieses Haus auch im sri-lankischen Kontext weder besonders gross noch besonders teuer. Aus einem der Dokumente der Beweismittelbeilage 72 (notarielle Urkunde No. 2355 vom 16. Februar 2005) geht im Weiteren hervor, dass eine gewisse "M._______" von ihren Eltern "N._______" und "O._______" zu ihrer Hochzeit mit "P._______" eine Immobilie im Wert von LKR 100'000 (ungefähr Fr. 700.-) als Mitgift erhalten hat. Ob es sich dabei tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist nicht mit Sicherheit erstellt. Ohnehin handelt es sich dabei offensichtlich nicht um eine besonders wertvolle Immobilie. Anlässlich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er habe im Heimatland ein Geschäft geführt (vgl. A1 S. 3). Er sprach immer nur von einem einzigen Laden (vgl. z.B. A8 S. 4 und 7). Auf Beschwerdeebene wird nun plötzlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten insgesamt drei Geschäfte im Videobereich betrieben. Die diesbezüglich eingereichten Fotos von Geschäftslokalen vermögen diesen Umstand jedoch offensichtlich nicht zu belegen. Der Versicherungsausweis (vgl. Beweismittelbeilage 61) dient bestenfalls dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer war, gibt jedoch keine Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Geschäft und ist somit auch kein Indiz für besonderen Reichtum des Beschwerdeführers, ebenso wenig wie die Lebensversicherung und die Motorrad-Versicherung, welche der Beschwerdeführer den eingereichten Beweismitteln zufolge abgeschlossen hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Weiteren zwei Bankkonto-Auszüge eingereicht. Das Dokument der Commercial Bank (Beweismittelbeilage 64) betrifft angeblich das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diesem Dokument zufolge ist die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch allenfalls Mitinhaberin des darin aufgeführten Kontos. Ausserdem fällt auf, dass auf den eigentlichen Kontoauszügen (Beweismittelbeilage 64 S. 2 und 3) weder ein Kontoname noch der Name des Kontoinhabers aufgeführt ist. Schliesslich ist festzustellen, dass der letzte aufgeführte Kontostand (am 2. April 2012) knapp LKR 83'000 betrug, was ungefähr Fr. 600.- entspricht. Mit einem solchen Kontostand gilt man auch in Sri Lanka nicht als besonders reich. Das Bankkonto des Beschwerdeführers (vgl. Beweismittelbeilage 68) weist gar nur einen Saldo von gut LKR 40'000 auf (Kontoauszug vom 31. August 2007). Auch die eingereichten Unterlagen betreffend die angebliche Tätigkeit der Schwiegereltern im Hypothekarkreditgeschäft vermögen nicht zu belegen, dass diese über besonderen Reichtum verfügen. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass es sich bei den in diesen Unterlagen genannten Personen tatsächlich um die Schwiegereltern des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es sich bei den auf weiteren Fotos abgebildeten Personen tatsächlich - wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird - um Verwandte handelt. Ausserdem kann aufgrund dieser Fotos nicht beurteilt werden, ob die darauf ersichtlichen Kleider und Schmuckstücke wertvoll sind oder nicht. Insgesamt ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden.
E. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten, weil er aus der Schweiz ins Heimatland zurückkehren und deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch die Ausreise an sich oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgebend ist, ob die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht richten sich nach Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In individueller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, und reiste Anfang März 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ gute Schuldbildung (13 Jahre) verfügt und in einem Kurs des UNHCR zum Elektriker ausgebildet wurde. Vor der Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt als Geschäftsmann, wobei er mit CDs, Videos, DVDs sowie Mobiltelefonen und Zubehör handelte. Den Akten zufolge leben sowohl die Eltern und mehrere Geschwister als auch die Ehefrau mit den beiden Kindern sowie die Schwiegereltern und ein Schwager nach wie vor am Herkunftsort. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Angehörigen in guten finanziellen Verhältnissen, weshalb davon auszugehen ist, sie könnten ihn bei Bedarf unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten vor seiner Ausreise im selben Haus wie die Schwiegereltern und der Schwager. Daneben seien er und seine Frau Eigentümer eines zweiten Hauses. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______ dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass er innert nützlicher Frist seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Geschäftsmann wieder aufzunehmen kann, zumal seinen Angaben zufolge sein Geschäft in der Zwischenzeit von Familienangehörigen weiterbetrieben wurde.
E. 8.2.3 Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (psychische Traumatisierung) ist zunächst festzustellen, dass er bis heute keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht hat, obwohl er dazu ausreichend Zeit gehabt hätte. In der Replik vom 3. Juli 2012 wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits im Juli 2011 den für ihn zuständigen Arzt R. B. in Q._______ aufgesucht, dieser habe es jedoch abgelehnt, ihn zu untersuchen. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem 12. Juli 2011 anwaltlich vertreten war, ist davon auszugehen, dass sich sein Rechtsvertreter umgehend für eine adäquate ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers eingesetzt hätte, falls eine solche tatsächlich notwendig gewesen wäre. Die Aussage, wonach sich der zuständige Arzt im Juli 2011 geweigert habe, den Beschwerdeführer zu untersuchen, erklärt daher nicht, weshalb der Beschwerdeführer bis heute keinen aktuellen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation eingereicht hat. Zwar ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer gewisse gesundheitliche Störungen vorliegen, allerdings ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um schwerwiegende medizinische Probleme handelt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen 2006 und 2008 im Heimatland in medizinischer Behandlung (u.a. wegen Depressionen; vgl. das Schreiben der L._______ Medical Klinik vom 10. August 2011; Beschwerdebeilage 37). Es ist daher mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass er bei Bedarf erneut eine medizinische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen könnte. Bei dieser Sachlage erweist es sich nicht als notwendig, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist (vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 5.3.3).
E. 8.2.4 Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Polizeibehörden im Norden und Osten des Landes mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu erachten wäre. Das seitens des Beschwerdeführers erwähnte Registrierungsformular, welches in einem anderen Asylverfahren (N [...]) als Kopie eingereicht worden sein soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich lassen auch die Ausführungen zu den sogenannten "grease devils" sowie die dazu eingereichten Beweismittel den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal sich daraus keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt.
E. 8.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrere umfangreiche Eingaben gemacht, welche mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sachlich nicht dienlich waren. Daraus hat sich ein erhöhter Aufwand ergeben, weshalb die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen wären (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde allerdings zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 5.1), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf Fr. 600.- angemessen erscheint.
E. 10.2 Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Angesichts dessen ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4435/2011/mel Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via Dubai (VAE) nach Mailand (Italien). Am 12. März 2009 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 18. März 2009 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 24. und 27. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Zu seiner Schulzeit sei er Mitglied der SOLT (Students' Organization of the Liberation Tigers) gewesen. Sie hätten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. Im Jahr 1988 habe ihn ein anderer Schüler, welcher Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gewesen sei, erschiessen wollen. Er habe sich daher ein Jahr lang in E._______ versteckt. Wegen des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei er im Jahr 1990 nach Indien geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe in der Folge fünf Jahre lang in einem Flüchtlingscamp im Bundesstaat Tamil Nadu gelebt und sei im Jahr 1995 mit Unterstützung des UNHCR nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er sich in Vavuniya niedergelassen habe. Im Jahr 2000 sei er aufgrund des fortdauernden Konfliktes im Heimatland nach Saudi Arabien gegangen, wo er gearbeitet habe. Im Jahr 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe im Oktober 2003 in B._______ ein Videogeschäft eröffnet. Er sei ausserdem Vizepräsident des lokalen Vereins der Filmgeschäft-Besitzer gewesen. Im Rahmen dieses Vereins habe er sich an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2004 beteiligt. Mehrere seiner Vereinskollegen seien damals erschossen worden. Am 25. Juni 2006 habe er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, weil die Soldaten die Leute am Fischen gehindert hätten. Daraufhin sei er am 27. September 2006 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE von der Armee festgenommen und bis am 3. November 2006 im Armee-Camp Ceynor inhaftiert und in dieser Zeit befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Seine Freilassung sei mit Auflagen verbunden gewesen. Im November 2007 sei sein Bekannter F._______ erschossen worden. Dessen Angehörige seien daraufhin gedrängt worden, schriftlich zu bestätigen, dass F._______ von den LTTE umgebracht worden sei. Weil der Beschwerdeführer versucht habe, sie davon abzuhalten, sei er von der EPDP gemassregelt worden. Am 4. Dezember 2007 sei ein weiterer Freund namens G._______ erschossen worden. In der Folge habe ein Eelam People's Democratic Party-Angehöriger (EPDP) namens H._______ ihn bedroht und von ihm verlangt, ihm entweder LKR 500'000 oder zwei Motorräder zu geben. Er habe dies dem MP (Member of Parliament) Maheswaran gemeldet. Nachdem dieser am 1. Januar 2008 in Colombo erschossen worden sei, habe er H._______ LKR 250'000 bezahlt. Am 3. Mai 2008 hätten ihm Soldaten grundlos sein Motorrad weggenommen. Am 18. Juli 2008 sei er von einem LTTE-Mitglied aufgefordert worden, den LTTE zu helfen. Er habe den LTTE daraufhin LKR 20'000 sowie fünf nationale Identitätskarten (welche er jeweils von seinen Kunden als Pfand für ausgeliehene Videokassetten zurückbehalten habe) übergeben. Am 15. Oktober 2008 hätten unbekannte Personen, welche in einem weissen Van vorgefahren seien, gegen Mitternacht bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Vermutlich seien es Angehörige der EPDP gewesen. Er habe zwei Schüsse gehört und sei aus Angst durch die Hintertür zu einer Nachbarin geflüchtet, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er zu einem Bekannten ins Nachbarquartier gegangen. An diesem Tag (16. Oktober 2008) hätten Unbekannte seinen Freund A. erschossen. Er habe sich in der Folge bis am 25. Dezember 2008 bei seinem Bekannten versteckt und habe I._______ anschliessend verlassen. Via Mannar sei er nach Vavuniya gelangt, wo er einen Schlepper kontaktiert habe. Dieser habe ihn via Colombo nach Negombo gebracht, von wo aus er am 6. März 2009 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist sei. Er fürchte sich vor der sri-lankischen Armee sowie vor den regierungsfreundlichen Organisationen und befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erschossen zu werden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Heiratsregisterauszug (Kopie), die Identitätskarte seiner Ehefrau (Kopie) und den Geburtsschein seines Sohnes (Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - eröffnet am 11. Juli 2011 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen formeller Fehler aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung und eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (namentlich in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen) unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Artikel von Rainer Mattern betreffend die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in Asylentscheiden, Dokumente betreffend MP Maheswaran, eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 29. November 2001 sowie zahlreiche Berichte von Medien und verschiedenen Organisationen betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei (vgl. dazu die Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten 28 und 29 der Beschwerde). D. Mit Verfügung vom 16. August 2011 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer antragsgemäss über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. November 2011 unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein, welcher seine Kostennote sowie weitere Beweismittel (vgl. dazu die Liste der Beweismittel auf den Seiten 12 und 13 der Beschwerdeergänzung) beilagen. F. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies der Instruktionsrichter bezüglich der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderinformationen darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten habe, das BFM habe die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter aufgetreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 bekannt; ausserdem habe er am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht. Daher würden der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, innert Frist ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 25. April 2012 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten und legte dieser mehrere Beweismittel, namentlich zur Menschenrechtslage in Sri Lanka, bei (vgl. dazu die Liste der Beweismittel auf S. 10 der Stellungnahme). Zudem ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland. H. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse in Sri Lanka respektive die Vermögensverhältnisse seiner Familienangehörigen und Schwiegereltern zu den Akten reichen (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 3 und 4 dieser Eingabe). Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters bei. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Juli 2012, hielt dabei an seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen fest und reichte erneut mehrere Beweismittel ein (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 7 der Replik). Er verwies ausserdem auf den zwischenzeitlich (d.h. seit der Einreichung der letzten Kostennote) entstandenen zusätzlichen Stundenaufwand sowie die zusätzlichen Auslagen hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Bürgerkrieg in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, wobei es den sri-lankischen Streitkräften gelungen sei, die Führungsspitze der LTTE nahezu vollständig zu eliminieren. Aktuell stelle die LTTE in Sri Lanka keinen relevanten Machtfaktor mehr dar. Zwar halte die Suche der Sicherheitskräfte nach Rebellen immer noch an; da aber der Beschwerdeführer nie ein aktives Mitglied der LTTE oder in exponierter Art und Weise für die LTTE tätig gewesen sei, müsse nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung seitens der Regierungsbehörden ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er nach dem 15. Oktober 2008 nicht mehr gesucht worden sei und vor der Ausreise unbehelligt die Identitätskontrollen zwischen Vavuniya und Colombo habe passieren können. Im Weiteren sei die Polizei prinzipiell bereit, die Bevölkerung gegen kriminelle Übergriffe zu schützen, und sei beispielsweise im Jahr 2010 in mehreren Fällen in der Ost- und Nordprovinz gegen Angehörige von ehemals paramilitärischen Organisationen vorgegangen. Im heutigen Zeitpunkt könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht durch asylrelevante Verfolgung bedroht wäre. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die dort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Auf der Jaffna-Halbinsel herrsche wieder ein weitgehend normales Alltagsleben, und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer in Verletzung des Akteneinsichtsrechts die auf seiner Dienstreise nach Sri Lanka im Herbst 2010 gewonnenen Erkenntnisse vorenthalten. Es sei davon auszugehen, dass das BFM über seine Wahrnehmungen einen Bericht verfasst habe; dieser bilde offensichtlich eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Asylentscheids. Der gestützt auf die Dienstreise verfasste Bericht sei daher offenzulegen. Im Weiteren sei zu vermuten, dass das BFM neben den in der angefochtenen Verfügung zitierten Quellen (seine Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend sri-lankische Asylsuchende) weitere Dokumente verwendet habe, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Sollte dies zutreffen, müssten zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts auch diese offengelegt werden. Dem Beschwerdeführer sei sodann eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nach einer Zusammenfassung der Asylgründe wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, das BFM habe bei der Sachverhaltsfeststellung Fehler begangen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. So habe das BFM die Anhörung des Beschwerdeführers in Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch nach geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin fortgeführt. Zwar habe der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage hin erklärt, die Anwesenheit einer Frau sei ihm egal; allerdings sei davon auszugehen, dass er Hemmungen gehabt habe, den tatsächlichen Wunsch nach einem reinen Männerteam zu äussern. In der Folge sei es ihm unmöglich gewesen, in freier und detaillierter Weise über das Vorgefallene zu berichten. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ausserdem liege die letzte Anhörung des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurück, und die Situation in Sri Lanka sowie die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hätten sich seither massgeblich verändert. Das BFM habe es versäumt, die aktuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abzuklären (entweder durch Vornahme einer weiteren Anhörung oder durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig und richtig abgeklärt, und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das BFM habe zudem die Rolle des Filmladenbesitzervereins sowie die Tötung von fünf Vorstandsmitgliedern dieses Vereins nicht vollständig und richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass der Verein die LTTE unterstützt habe. Abklärungen des Rechtsvertreters hätten nun ergeben, dass dieser Verein auf Anweisung der LTTE gegründet worden sei und dass der Beschwerdeführer sowie die fünf erschossenen Vorstandsmitglieder die LTTE bei der Propaganda unterstützt hätten. Anlässlich seiner Verhaftung vom 27. September 2006 sei der Beschwerdeführer durch die sri-lankische Armee zu seinen finanziellen Abgaben an die LTTE sowie zu verschiedenen Mitgliedern des Filmladenbesitzervereins, namentlich zu dem im Jahr 2005 spurlos verschwundenen Kassier T. J., befragt worden. Später habe sich herausgestellt, dass T. J. ein Informant der sri-lankischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Die Armee habe bei der Befragung des Beschwerdeführers wohl herausfinden wollen, inwiefern der Beschwerdeführer in die Enttarnung und Ermordung von T. J. verwickelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er infolge dieser Aktivitäten für den Verein nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Des Weiteren habe das BFM auch den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten MP Maheswaran ungenügend abgeklärt. Maheswaran sei am 1. Januar 2008 erschossen worden, weil er im sri-lankischen Parlament angekündigt habe, er werde Beweismittel für die Tatsache präsentieren, dass paramilitärische Gruppierungen wie die EPDP im Auftrag der sri-lankischen Regierung gezielt extralegale Hinrichtungen vornähmen. Maheswaran sei offensichtlich durch die EPDP ermordet worden, um ihn an der Veröffentlichung der erwähnten Beweismittel zu hindern. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2003 Kontakt zu Maheswaran gehabt und habe diesen über die Ermordung des Fischers F._______ (beziehungsweise J._______) im November 2007 informiert, da er gewusst habe, dass sich Maheswaran für die Anliegen der Tamilen einsetzte. Die Beweismittel, welche Maheswaran im Parlament habe präsentieren wollen, hätten sich unter anderem auch auf die Ermordung von F._______ bezogen. Dem Beschwerdeführer komme somit in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle zu, da er Maheswaran über die Umstände des Todes von F._______ informiert habe. Zu beachten sei zudem, dass die EPDP ein Interesse daran habe, dass die Zeugen der extralegalen Hinrichtungen liquidiert würden. Daraus resultiere für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass sein Bruder K._______ am 24. September 1999 verhaftet worden und in der Folge fast ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei. Dies werde durch das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Roten Kreuzes bestätigt. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe sich K._______ zusammen mit zwei weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers im Jahr 2005 ins Vanni-Gebiet begeben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr zu K._______ gehabt. Bei dieser Sachlage hätte das BFM weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe bis heute keinen Kontakt zu seinem Bruder K._______. Dieser sei übrigens mindestens bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1999 Mitglied der LTTE gewesen. Das BFM habe es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die LTTE-Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachtem sexuellen Missbrauch ungenügend abgeklärt worden. Aus den Anhörungsprotokollen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das Erlebte schwer traumatisiert worden sei. Trotzdem habe es das BFM unterlassen, dazu weitere Sachverhaltsabklärungen durch medizinische Sachverständige durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei auch nie aufgefordert worden, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Er leide nach wie vor unter psychischen Problemen, eine geeignete Behandlung sei ihm jedoch bislang verweigert worden. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Einholung und Einreichung eines ärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ein weiterer Mangel der vorinstanzlichen Verfügung bestehe darin, dass sie kein vollständiges und ausgewogenes Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka zeichne, insbesondere fehlten Angaben zur Gefährdungssituation von spezifischen Personengruppen. Das BFM habe nämlich nicht die in den UNHC-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten Herkunftsländerinformationen (COI) zu Rate gezogen und wichtige Fragen nicht abgeklärt. Die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sei damit verkannt worden. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung zudem im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht verletzt, indem es seine Informationsquellen zur Lage in Sri Lanka beziehungsweise deren Inhalt (im Falle der Dienstreise) nicht offengelegt und zur allgemeinen Sicherheitslage und den Lebensbedingungen in Sri Lanka lediglich pauschale und minimalistische Ausführungen gemacht habe. Damit werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise vorzubringen. Infolge der obgenannten Verfahrensfehler sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. In Bezug auf die Frage der Beweiswürdigung sei sodann festzustellen, dass der Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise gefährdet sei und der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenstünden, welche im Unterschied zur blossen Behauptung des BFM durch zahlreiche Beweismittel untermauert seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft vorgetragen worden. Insbesondere die von ihm erwähnten Details (z.B. der erschossene Hund) sowie seine emotionalen Regungen während den Schilderungen würden darauf hinweisen, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Das BFM habe sich bisher nicht ausdrücklich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auseinandergesetzt, woraus zu schliessen sei, es erachte die Vorbringen als glaubhaft. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft seien namentlich die Richtlinien des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Sri Lanka zu berücksichtigen. Darin würden fünf Risikogruppen definiert. Dazu gehörten insbesondere Personen, welche effektiv eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen sowie Personen, die von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer weise somit offensichtlich ein Gefährdungsprofil auf, da er Mitglied des Filmladenbesitzervereins gewesen sei, welcher die LTTE namentlich bei der Propagandatätigkeit unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe somit bei der Verbreitung des Gedankengutes der LTTE eine zentrale Rolle gespielt und die LTTE damit direkt unterstützt. Seine Verhaftung im September 2006 sei im Zusammenhang seiner Tätigkeit im Vorstand des Vereins sowie seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen erfolgt. Den sri-lankischen Behörden sei somit bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins die LTTE unterstützt habe, zumal kurze Zeit nach der Freilassung des Beschwerdeführers fünf Vorstandsmitglieder erschossen worden seien. Entgegen der Behauptung des BFM seien zudem nicht nur LTTE-Mitglieder von Verfolgung bedroht, sondern auch blosse LTTE-Unterstützer. Für den Beschwerdeführer ergebe sich eine zusätzliche Gefährdung seitens der EPDP. Die Polizei sei entgegen den Ausführungen des BFM nicht bereit, die Bevölkerung (respektive den Beschwerdeführer) vor paramilitärischen Tamilenorganisationen zu schützen. Der Beschwerdeführer sei von der EPDP bedroht worden, als er versucht habe, den Mord an F._______ aufzudecken. Zwei andere Personen (sein Freund G._______ sowie Maheswaran) seien in diesem Zusammenhang umgebracht worden. Damit liege die Gefährdung des Beschwerdeführers auf der Hand. Am 15. Oktober 2008 habe die EPDP denn auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, was seine Gefährdung belege. Zu beachten sei auch, dass der Bruder K._______ wegen LTTE-Mitgliedschaft ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei und sich danach zur LTTE ins Vanni-Gebiet begeben habe. Damit bestehe für den Beschwerdeführer auch das Risiko einer Reflexverfolgung. Nach dem Gesagten habe er sowohl seitens der sri-lankischen Behörden als auch seitens der EPDP eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. In der Beschwerde folgen sodann längere Ausführungen zum generellen Gefährdungsrisiko für ehemalige LTTE-Unterstützer sowie Personen, welche dessen verdächtigt würden, und den von den sri-lankischen Behörden ergriffenen Massnahmen zur Verfolgung dieser Personen (u.a. Ausnahmezustand, Antiterrorismus-Gesetze). Für ehemalige Unterstützer der LTTE habe die Gefährdung seit Mai 2009 keineswegs abgenommen, im Gegenteil. Aus dem Ausland ankommende sri-lankische Staatsbürger würden bereits bei der Einreise ins Land systematisch überprüft und allenfalls verhört. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Behörden nicht bloss einen Verdacht betreffend LTTE-Unterstützung, sondern Gewissheit, weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt sei. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit massiven Übergriffen auf Leib und Leben seitens der sri-lankischen Behörden rechnen. Ausserdem habe er Grund zur Furcht vor paramilitärischen Gruppierungen, zumal nach wie vor eine Verbindung zwischen den regierungsfreundlichen paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Regierung bestehe. Im Norden und Osten Sri Lankas seien solche paramilitärischen Einheiten immer noch aktiv. Einigen Analysten und Berichterstattern zufolge setze die Regierung solche Einheiten gezielt ein, um missliebige Personen aus dem Weg zu schaffen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Regierung die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten dulde oder gar fördere (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011). Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Anschliessend werden Ausführungen gemacht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei zunächst festgestellt wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse infolge der erlittenen Traumatisierung durch sexuelle Gewalt näher abgeklärt werden. Im Weiteren bestehe für den Beschwerdeführer eine Gefährdung aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, nach Sri Lanka zurückkehren würde, da er bereits deswegen verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben. Es seien mehrere Fälle bekannt, in welchen zwangsweise zurückgeschaffte Personen nach der Einreise spurlos verschwunden oder in Haft gefoltert worden seien. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zudem darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Armee anfangs des Jahres 2011 im Norden und Osten des Landes damit begonnen habe, die Bevölkerung zu registrieren. Der Rechtsvertreter habe in einem anderen Beschwerdeverfahren ein entsprechendes Registrierungsformular zu den Akten gereicht. Diese Massnahme diene dazu, flüchtige LTTE-Angehörige ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer hätte auch in diesem Zusammenhang mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden zu rechnen. 4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2011 werden insbesondere die damit nachgereichten Beweismittel kommentiert. Dabei wird unter anderem geltend gemacht, es handle sich bei dem in den Beilagen 32 und 33 genannten S. S. (Besitzer des Geschäfts "Aldi Electronics") um eines der erschossenen Vorstandsmitglieder des Filmladenbesitzervereins. Anlässlich der Anhörung sei der Übersetzer fälschlicherweise davon ausgegangen, "Aldi" sei der Name des Vorstandsmitglieds. Beilage 34 belege sodann, dass S. S. einige Zeit lang Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewesen sei und sie sich somit schon längere Zeit gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann auch seinen Mitgliederausweis des Filmladenbesitzervereins beschafft. Der Auszug aus dem Todesregister bestätige die Erschiessung von G._______ (Rufname), dem Freund des Beschwerdeführers, durch die EPDP. Ein Schreiben der L._______ Medical Clinic bestätige sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. November 2006 (nach seiner Haftentlassung) dort in Behandlung gewesen sei. Der Justice of Peace M. J. bestätige in seinem Schreiben zahlreiche Äusserungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach Tamilen, welche von den Behörden verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe zur Beurteilung des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren verwendet. Der Beschwerdeführer vereine auf sich mehrere dieser Risikofaktoren. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird angefügt, der Präsident Sri Lankas habe zwar im August 2011 angekündigt, das Notstandsrecht aufzuheben, jedoch bleibe zumindest der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin in Kraft. Dieser räume den Sicherheitskräften eine fast unermessliche Machtbefugnis sowie Straffreiheit ein. Die Betroffenen seien damit der Behördenwillkür und unmenschlicher Behandlung schutzlos ausgeliefert. Ausserdem sei es denkbar, dass betreffend den Umgang mit Verdächtigen ein neues Gesetz geschaffen werde, welches in den PTA integriert würde. Eine Verfolgung gestützt auf den PTA wäre angesichts der darin vorgesehenen drastischen Strafen offensichtlich asylrelevant. Die sri-lankische Regierung gehe offenbar davon aus, sie müsse auch in Zukunft die LTTE bekämpfen. Dies zeige sich nicht nur an der Beibehaltung des PTA, sondern auch daran, dass tamilische Rückkehrer weiterhin strengen Einreisekontrollen unterworfen und teilweise in Anwendung des PTA für unbestimmte Zeit inhaftiert und misshandelt würden. Ausserdem würden nach wie vor tausende des Terrorismus verdächtigte Personen in speziellen Lagern festgehalten. Bei Kontrollen und Razzien der Polizei und an Armee-Checkpoints müssten verdächtige Personen ebenfalls jederzeit mit einer willkürlichen Verhaftung rechnen. Die Regierung weigere sich zudem, die während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen von einer unabhängigen Expertenkommission untersuchen zu lassen. Der Grund sei darin zu sehen, dass sich die Machtstrukturen in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkriegs nicht verändert hätten. Seitens des Beschwerdeführers wird sodann noch auf das seit August 2011 neu aufgetretene Phänomen des "grease devil" aufmerksam gemacht. Diese Figur versetze die tamilische Bevölkerung in Angst und Schrecken. Da die Behörden der Bevölkerung nicht zu Hilfe kämen, formiere diese Bürgerwehren, was jedoch zu Konflikten mit den Sicherheitskräften führe. Es bestehe der Verdacht, dass die Regierung respektive die Armee selber hinter den "grease devils" stehe oder diese zumindest schütze, dies mit dem Ziel, in den tamilischen Gebieten einen Zustand der Rechtsunsicherheit aufrechtzuerhalten. Bezüglich der neu praktizierten Registrierungspraxis im Norden und Osten Sri Lankas sei festzustellen, dass deren Rechtsgrundlage offenbar austauschbar sei. Die Polizeibehörden hätten dazu nämlich erklärt, die Registrierungspflicht ergebe sich nun nicht mehr aus dem Notstandsrecht, sondern aus der Police Ordinance. Registrierungen fänden im Übrigen auch in den tamilischen Vierteln Colombos statt. Angesichts dieser Ausführungen sei klar, dass sich das BFM in seiner Verfügung einseitig und undifferenziert auf die von der sri-lankischen Regierung kommunizierten Verlautbarungen gestützt habe. Da das BFM von der bisherigen Praxis gemäss dem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) abgewichen sei, hätte es seine Erwägungen zumindest auf ebenso umfangreiches Quellenmaterial abstützen müssen wie dies beim letzten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts der Fall gewesen sei. Die entsprechenden Quellen hätten zudem im Entscheid genannt werden müssen. Mit Blick auf die aktuellsten Ausgaben der vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil verwendeten Länderberichte sei jedenfalls festzustellen, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkriegs nicht derart verändert hätte, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden könnte. 4.4. In der Eingabe vom 25. April 2012 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorab Stellung zum Dienstreisebericht des BFM vom 22. September 2011, wobei sich die entsprechenden Ausführungen in den Ziffern 1 - 8 der Eingabe im Wesentlichen mit dem Inhalt der zu den Akten genommenen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 (vgl. vorstehend Abschnitt F) decken. Der Rechtsvertreter kritisiert zunächst, die Lageabklärung des BFM hätte sich auf ein breiteres als das angegebene Quellenmaterial stützen müssen. Der Bericht äussere sich zudem einseitig zur Wegweisungsvollzugspraxis anderer Länder. Im Dienstreisebericht werde im Weiteren festgehalten, dass es in Camps und Gefängnissen kaum mehr zu Folter komme, was aktuellen Länderinformationen widerspreche. Bezüglich der Aktivitäten von paramilitärischen Gruppierungen werde ausgeführt, diese seien inzwischen illegal und es sei staatlicher Schutz vorhanden. Diese Feststellung stehe indessen insbesondere im Widerspruch zum Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), woraus ersichtlich sei, dass die staatliche Schutzgewährung vor paramilitärischen Übergriffen im Norden und Osten Sri Lankas limitiert respektive ineffizient sei. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass die Registrierungspflicht in Colombo abgeschafft worden sei. Der Dienstreisebericht erwähne mit keinem Wort den nach wie vor geltenden PTA und dessen praktische Anwendung auf ehemalige LTTE-Aktivisten. In Bezug auf Rückkehrer und Rückkehrerinnen werde im Dienstreisebericht ausgeführt, diese hätten keine Probleme; allerdings fehlten detaillierte Informationen zu deren Vorgeschichte und zur aktuellen Situation. Derselbe Einwand gelte sinngemäss für die im Bericht aufgeführten Beispiele von ehemaligen LTTE-Aktivisten. Die Feststellungen des BFM widersprächen zudem teilweise den Ausführungen im erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011. Mit Blick auf dieses Grundsatzurteil sei erneut darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am PTA festhalte. Rückkehrer und Rückkehrerinnen würden von der sri-lankischen Regierung generell als Verräter und LTTE-Unterstützer abgestempelt. Die tamilische Diaspora werde daher überwacht und rückkehrende Tamilen würden bei der Einreise genau überprüft und für die Dauer der Abklärungen inhaftiert. Zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern würden die Behörden sowohl beschlagnahmte LTTE-Akten als auch Informationen aus dem Ausland professionell auswerten. In der Schweiz hätten kürzlich mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten, worin ihnen für den Fall, dass sie sich im Exil weiterhin für einen freien tamilischen Staat engagieren würden, mit dem Tod gedroht worden sei. Als Absender der Briefe würden Geheimdienstspitzel oder Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen vermutet. Die Drohbriefe würden somit belegen, dass Exiltamilen durch den sri-lankischen Staat überwacht werden. Seitens des Beschwerdeführers wird sodann vorgebracht, am 12. Juni 2009 sei sein zweites Kind geboren worden. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden nach wie vor am Herkunftsort leben. Das Haus gehöre den Schwiegereltern und sei für sri-lankische Verhältnisse sehr gross und schön. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers seien vermögend. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe es inzwischen durch seine Geschäftstätigkeit zu einigem Wohlstand gebracht. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden ebenfalls über ein beträchtliches Vermögen verfügen. Die drei Videogeschäfte würden unter dem Namen der Ehefrau weiterbetrieben. Sie seien zudem Eigentümer eines zweiten Hauses, welches sich in der Nähe des Strandes befinde. Reiche und vermögende Personen stellten gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 eine Risikogruppe dar, da sie der Gefahr einer Entführung zwecks Lösegelderpressung durch Paramilitärs und korrupte Angehörige von Sicherheitsbehörden ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Anhörungen vorgebracht, in der Vergangenheit von der EPDP erpresst worden zu sein. Inzwischen werde teilweise auch auf eine Entführung verzichtet, und den Leuten werde einfach gedroht, wenn sie kein Geld bezahlten, würden Angehörige umgebracht. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, welcher aus dem Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei und wieder im Haus der Eltern lebe, könne aus diesem Grund das Haus nicht alleine verlassen und beabsichtige, ebenfalls aus Sri Lanka zu flüchten. Der Beschwerdeführer werde Beweismittel betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau beschaffen. Am 20. Januar 2012 hätten im Übrigen drei Personen - zwei Polizisten sowie eine Person in Zivil, vermutlich ein Angehöriger des Armee-Geheimdienstes CID - bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Sie hätten ihm ausrichten lassen, er solle sich melden, sonst werde er massive Probleme bekommen, falls er erwischt werde. 4.5. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Angehörigen nachreichen. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Western Union Money Transfer Agent tätig gewesen und habe zudem drei Videogeschäfte betrieben. Seine Ehefrau verfüge zudem über ein beträchtliches Vermögen, was durch ihren Bankkonto-Auszug belegt werde. Das Haus der Schwiegereltern, in welchem auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt habe, sei eines der grössten und schönsten im Ort. Der Schwiegervater vergebe gewerbsmässig Hypothekarkredite (gegen ein Grundpfand). Aus den eingereichten Fotos der Verwandtschaft sei im Weiteren ersichtlich, dass die abgebildeten Personen sehr gut und teuer gekleidet seien und kostbaren Schmuck trügen. Mit diesen Eingaben werde belegt, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der vermögenden Personen angehöre und deswegen in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet sei. 4.6. In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung vom 24. März 2009 gefragt worden, ob es ihm leichter fallen würde, in einem reinen Männerteam über den sexuellen Missbrauch zu sprechen, worauf er geantwortet habe, dies sei ihm egal. In der Folge habe er denn auch über den Vorfall berichtet. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser bislang kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht habe, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Gleichzeitig sei aus dem eingereichten Schreiben (Kopie) der L._______ Medical Clinic ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von November 2006 bis November 2008 in Sri Lanka wegen psychischer Probleme ärztlich behandelt worden sei, womit belegt sei, dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Das BFM stellt im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die LTTE lediglich unterstützt, es sei aber niemand LTTE-Mitglied gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten vermöchten keine hohe oder einflussreiche Stellung bei den LTTE zu begründen, die heute noch ein Verfolgungsinteresse der Regierung nach sich ziehen würde. Die eingereichten Beweismittel würden sodann keineswegs belegen, dass der Beschwerdeführer in engem Kontakt zu Maheswaran gestanden habe und diesen über die Ermordung von J._______ informiert habe. Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer gefährdet sei, weil er respektive seine Angehörigen vermögend seien, sei festzustellen, dass es sich bei einer allfälligen Entführung um einen rein kriminellen Akt handeln würde, welcher bei den Behörden angezeigt werden könnte. Da wie erwähnt kein staatliches Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass der Staat bei einer allfälligen Strafanzeige Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers ergreifen und eine Strafverfolgung einleiten würde. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, dass seine nach wie vor in B._______ lebenden Angehörigen bedroht oder anderweitig behelligt worden seien. 4.7. In der Replik wird entgegnet, bereits in der Beschwerde sei erklärt worden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb kein Männerteam verlangt habe, weil er in Anwesenheit einer Frau Hemmungen gehabt habe, und dass er sich in der Folge nur oberflächlich zur erlittenen sexuellen Gewalt geäussert habe. Das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf diese Erklärung eingegangen. Es sei schon vorgekommen, dass vorinstanzliche Verfügungen vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen kassiert worden seien, weil der Betroffene nicht in einem reinen Männerteam zu seinen Asylgründen und zur geschlechtsspezifischen Verfolgung angehört worden sei (Verweis auf entsprechende Urteile). Liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, so könne die Einwilligung des Betroffenen nicht gegen ihn verwendet werden. Vielmehr müsse die Anhörung bei nicht konformer Zusammensetzung des Befragungsteams umgehend abgebrochen werden. Diese Regelung habe absoluten Charakter. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wird ausgeführt, er habe bereits im Juli 2011 den ihm zugewiesenen Arzt (Dr. med. R. B.) aufgesucht, dieser habe es jedoch ohne nähere Begründung abgelehnt, den Beschwerdeführer eingehend zu untersuchen. Dieser leide indessen nach wie vor unter psychischen und physischen Beschwerden, insbesondere an Schlafstörungen, Flashbacks, Konzentrationsschwierigkeiten sowie an einem Abszess im Analbereich. Angesichts des Verhaltens des ihm zugewiesenen Arztes könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe bisher die notwendigen medizinischen Abklärungen nicht vornehmen lassen. Solche Abklärungen müssten aber getätigt werden. Der Rechtsvertreter sei nun an das zuständige Migrationsamt gelangt, um eine Behandlung des Beschwerdeführers zu erreichen. Sollte sich der zuständige Arzt jedoch weiterhin weigern, den Beschwerdeführer zu untersuchen und zu behandeln, müsste das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Im Weiteren sei festzustellen, dass gemäss Ausführungen im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) nicht nur die Bekleidung einer hohen oder einflussreichen Position bei den LTTE ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen könne, sondern dass ein bereits früher bestehender Verdacht auf Unterstützung der LTTE ausreiche, um ein aktuelles Verfolgungsinteresse zu begründen. Es sei unverständlich, weshalb das BFM diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ignoriere. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Hilfe eines Beweismittels belegt, dass er bereits im Jahr 2003 einen so engen Kontakt zum Parlamentarier Maheswaran unterhalten habe, dass sich dieser für ihn persönlich eingesetzt habe. Gestützt auf dieses Beweismittel und die Tatsache, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nie in Zweifel gezogen worden seien, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der geltend gemachte Sachverhalt betreffend den Parlamentarier und die an diesen weitergeleiteten Informationen zutreffend seien. Seitens des Beschwerdeführers sei zudem aufgezeigt worden, dass er der Risikogruppe der vermögenden Personen angehöre und daher Gefahr laufe, von paramilitärischen Gruppierungen oder korrupten Sicherheitskräften entführt und erpresst zu werden. In Abweichung vom erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das BFM nun entgegen der Faktenlage behauptet, eine allfällige Entführung wäre ein rein krimineller Akt und es bestehe Schutz durch staatliche Organe. Das BFM verfüge offensichtlich nicht über ausreichende Länderkenntnisse. Dies zeige sich unter anderem darin, dass dem BFM offenbar nicht klar sei, dass in der tamilischen Gesellschaft dem ältesten Sohn (d.h. dem Beschwerdeführer) eine sehr spezielle Rolle zukomme. Der verheiratete älteste Sohn sei das wichtigste Familienmitglied. Ausserdem werde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit seiner Frau, welche ein Einzelkind sei, das gesamte Vermögen seiner Schwiegereltern zufallen. Sowohl seine eigene als auch die Familie seiner Schwiegereltern würden finanziell alles tun, um ihn bei einer Entführung frei zu kaufen. Hingegen hätte eine Entführung seines Vaters oder Schwiegervaters zur Folge, dass kein Lösegeld bezahlt werden könnte, da nur die Väter selbst die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte inne hätten. Die Entführer würden in Kenntnis dieser Gepflogenheiten diejenigen Personen als Opfer auswählen, bei welchen eine maximale Zahlung erfolgen werde. Dementsprechend seien der Bruder sowie der Schwager des Beschwerdeführers nicht von einer Entführung bedroht, da die Entführer damit rechnen müssten, kein Geld zu erhalten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht an diesem Hintergrundsachverhalt zweifeln, so seien entsprechende Länderinformationen direkt zu beziehen oder es sei eine Frist zur Einreichung eines ethnologischen Gutachtens anzusetzen, um diese Aussagen zu belegen. Schliesslich wird vorgebracht, es hätten sich seit der letzten Eingabe vom 14. Mai 2012 neue Entwicklungen bezüglich Sri Lanka ergeben. So habe nämlich das Oberste Gericht von Grossbritannien in einem Urteil vom 31. Mai 2012 bezüglich vierzig abgewiesener tamilischer Asylsuchender einen Rückführungsstopp angeordnet. Die Urteilsbegründung habe sich ausdrücklich auf den Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 bezogen. Dieser Bericht belege im Wesentlichen, dass zahlreiche abgewiesene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, was das Versagen der aktuellen europäischen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefährdeten Personen dokumentiere. Vorliegend sei daher zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; vor der Fällung eines Urteils seien zudem die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären.
5. Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm die Erkenntnisse der Dienstreise des BFM sowie allfällige weitere entscheidwesentliche Unterlagen vorenthalten worden seien. Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung vom 10. April 2012 unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 festgestellt, dass in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei. Bei aus allgemeinen Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb der Antrag, das BFM sei anzuweisen, allenfalls verwendete weitere Länderinformationen offenzulegen, abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 10. April 2012 ausserdem mitgeteilt, der Bericht des BFM "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 (vgl. das Verfahren D-3747/2011) seien zu den Akten genommen worden. Der Beschwerdeführer erhielt zudem die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen. Damit ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der erwähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012). 5.2. Sodann wird gerügt, das BFM habe die Anhörung des Beschwerdeführers unter Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ungeachtet der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in Anwesenheit einer Frau (Hilfswerkvertreterin) fortgeführt. Dadurch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und eine korrekte Sachverhaltsermittlung verhindert worden. 5.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person (egal ob Mann oder Frau) von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5). 5.2.2. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. März 2009 geltend, er sei während der Haft von Männern sexuell missbraucht worden. Damit liegt offensichtlich ein konkreter Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Da bei der Anhörung eine Frau (die Hilfswerkvertreterin) anwesend war, wäre das BFM grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und den Beschwerdeführer nach Aufbietung eines männlichen Hilfswerkvertreters in einem reinen Männerteam zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es ihm leichter fallen würde, über das Erlebte zu sprechen, wenn nur Männer anwesend wären (vgl. A7 S. 10). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dies sei ihm egal. Obwohl er anschliessend noch gefragt wurde, ob er lieber nächstes Mal davon erzählen wolle, nahm er diese Gelegenheit für eine Bedenkzeit nicht wahr, sondern schilderte stattdessen umgehend, was ihm widerfahren sei. Auf die Frage, ob er alles Wesentliche gesagt habe oder noch etwas anfügen wolle, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, er habe alles gesagt. Er kannte somit sein Recht, durch ein reines Männerteam angehört zu werden, machte davon aber bewusst keinen Gebrauch. In der Beschwerde wird vorgebracht, er habe Hemmungen gehabt, ein reines Männerteam zu verlangen. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Obwohl er keineswegs dazu gedrängt wurde, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin zu Protokoll, er sei mehrfach anal vergewaltigt worden und habe seine Peiniger zudem oral befriedigen müssen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er ohne weiteres auch in der Lage gewesen wäre, auf einem Männerteam zu bestehen, hätte er dies gewollt, da dies zweifellos weniger Überwindung gebraucht hätte als die Schilderung der sexuellen Übergriffe. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer relativ knapp zu diesen Vorfällen, erklärte jedoch ausdrücklich, er habe alles dazu gesagt und es habe keine weiteren Misshandlungen gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin bereits schwere Eingriffe in seine körperliche und sexuelle Integrität konkret benannt hatte, ist davon auszugehen, dass er allfällige weitere, ähnliche Vorkommnisse ebenfalls erwähnt hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle durch seine Unterschrift als richtig und vollständig anerkannte und weder im Anschluss an die Anhörung vom 24. März 2009 noch während oder im Vorfeld der Fortsetzungsanhörung vom 27. März 2009 auf das ihm bekanntgemachte Recht, zu den sexuellen Übergriffen durch ein Männerteam angehört zu werden, zurückkam, und auch nie zu Protokoll gab, er habe die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht frei schildern respektive nicht alles vorbringen können, was für sein Asylgesuch relevant sei. 5.2.3. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, sein Recht, zu den erlittenen sexuellen Übergriffen durch ein reines Männerteam angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwesenheit einer Frau während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt wurde. Die entsprechenden Rügen sind daher unbegründet. 5.3. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt, indem es trotz lange zurückliegender letzter Anhörung vor der Fällung des Entscheids die aktuelle Verfolgungssituation nicht abgeklärt habe und keine eingehenden Nachforschungen zur Rolle des Filmladenbesitzervereins, der Tötung der Vorstandsmitglieder, zur Person von MP Maheswaran, zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders K._______ und zu seiner gesundheitlichen Situation angestellt habe. Die vorinstanzliche Verfügung gebe zudem kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka, zumal das BFM wichtige diesbezügliche Fragen nicht abgeklärt habe. Das BFM habe ausserdem die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, da es seine Informationsquellen beziehungsweise deren Inhalt nicht offengelegt und zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lediglich minimale und pauschale Ausführungen gemacht habe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.3.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, niemand in seiner Familie sei je LTTE-Mitglied gewesen (vgl. A7 S. 4). Demzufolge bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers (K._______) betreffend dessen (erst auf Beschwerdeebene behauptete und unbelegte) angebliche LTTE-Mitgliedschaft zu tätigen. In Bezug auf den Filmladenbesitzerverein sowie die getöteten Vorstandsmitglieder gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die LTTE habe den Verein um Unterstützung bei den Wahlen im Jahr 2004 gebeten, worauf sie an einigen Demonstrationen teilgenommen hätten. In der Folge seien fünf Vorstandsmitglieder umgebracht worden. Er selber sei einen Monat lang inhaftiert und anschliessend freigelassen worden. Diese Vorbringen enthalten keine Hinweise darauf, dass es sich beim Verein im Grunde genommen um einen Propagandaverein der LTTE gehandelt habe, wie dies nun auf Beschwerdeebene mittels unbelegter Behauptungen dargestellt wird, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit bestand, in diese Richtung weitere Nachforschungen anzustellen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen bestand und besteht sodann keine Veranlassung zur Annahme, der Tod von MP Maheswaran stehe in relevantem Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Weitere diesbezügliche Abklärungen des BFM waren demnach ebenfalls nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht Zeuge der Tötung des Fischers J._______/F._______ war und keine exklusiven Informationen über diesen Vorfall besass, welche er dem MP hätte weiterleiten können und welche ihn in Gefahr hätten bringen können. Insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen Veränderung seiner Verfolgungssituation zwischen der letzten Anhörung vom 27. März 2009 und dem vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Juli 2011 ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren seine angeblichen Gesundheitsprobleme unter Beilage von entsprechenden Arztberichten vorzutragen respektive dem BFM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das BFM hat deshalb zu Recht auf weitere diesbezügliche Abklärungen und Anhörungen verzichtet. 5.3.2. Im vorliegenden Fall kann schliesslich auch keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren jedoch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an. 5.3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich Vornahme weiterer Abklärungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka, Durchführung einer weiteren Anhörung, Einholung eines ärztlichen sowie allenfalls eines ethnologischen Gutachtens respektive Fristansetzung zur Einreichung derartiger Berichte) sind daher abzuweisen.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1. Der Beschwerdeführer führte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem aus, die LTTE hätten ihn im Jahr 2006 aufgefordert, an Wahlkundgebungen teilzunehmen. Ferner sei er im Juli 2008 von einem LTTE-Mitglied dazu gedrängt worden, die LTTE zu unterstützen, worauf er dieser Person Geld sowie fünf Identitätskarten übergeben habe. Weitere konkrete Behelligungen durch die LTTE machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts dieser wenig intensiven und ausserdem inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Handlungen seitens der LTTE ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt weiterhin damit rechnen müsste, von den LTTE bedrängt zu werden. Im Übrigen gelten die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 7.1), weshalb eine allfällige Furcht des Beschwerdeführers, auch in Zukunft von den LTTE bedrängt zu werden, im heutigen Zeitpunkt schon deshalb als unbegründet zu erachten ist. 6.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der sri-lankischen Armee verfolgt zu werden. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei zu seiner Schulzeit Mitglied der SOLT gewesen und habe für die LTTE Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. Im Jahr 2006 sei er für gut einen Monat von der sri-lankischen Armee inhaftiert und dabei misshandelt worden, weil er im Rahmen seiner Funktion als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und verdächtigt worden sei, der LTTE anzugehören. Im Jahr 2008 hätten ihm Soldaten zudem grundlos sein Motorrad weggenommen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. November 2006 ohne Anklage aus der rund einmonatigen Haft entlassen wurde. Daraus ist zu schliessen, dass sich der angebliche Verdacht der Behörden betreffend LTTE-Zugehörigkeit oder relevante Unterstützung der LTTE nicht bestätigt hat. Nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2009 denn auch nicht mehr durch die Behörden behelligt. Insbesondere wurde er in dieser Zeit weder erneut inhaftiert noch auch nur gesucht. Zwar nahmen ihm im Mai 2008 Soldaten grundlos sein Motorrad weg. Allerdings weist nichts darauf hin, dass es sich dabei um einen gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsakt aus asylrelevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG handelte; vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Soldaten aus rein privater, krimineller Bereicherungsabsicht handelten, wobei der Beschwerdeführer ein zufälliges Opfer wurde. In der Eingabe vom 25. April 2012 wird nun geltend gemacht, am 20. Januar 2012 hätten drei Personen - ein Polizist sowie zwei Personen in Zivil, vermutlich Angehörige des Armee-Geheimdienstes - bei seiner Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefragt und ihm ausrichten lassen, er solle sich melden, ansonsten er Probleme bekommen werde. Dieses Vorbringen wird indessen weder näher substanziiert noch belegt und erscheint deshalb sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als unglaubhaft, zumal es nicht plausibel ist, dass die sri-lankische Armee im April 2012 ohne ersichtlichen Grund plötzlich nach dem Beschwerdeführer suchte, nachdem er zuvor seit seiner Haftentlassung im November 2006 keine konkreten Benachteiligungen seitens des Staates mehr hatte erdulden müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesem Vorbringen somit nicht, ein aktuelles, asylrelevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an ihm glaubhaft zu machen. Auf Beschwerdeebene wird ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer weise in Bezug auf die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich ein Risikoprofil auf, da er im Rahmen des Filmladenbesitzervereins die LTTE bei ihrer Propagandatätigkeit unterstützt und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Die Behörden wüssten, dass er die LTTE unterstützt habe; er sei ja deswegen auch schon inhaftiert gewesen. Er sei mit Sicherheit auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt. Es bestehe zudem das Risiko einer Reflexverfolgung, da sein Bruder K._______ wegen LTTE-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Allerdings wurde der Beschwerdeführer wie erwähnt lediglich im Jahr 2006 einmal wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den respektive Unterstützung der LTTE verhaftet und nach einem Monat ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen. Seither hatte er keine entsprechenden Probleme mehr, insbesondere wurde er danach nie mehr mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe den LTTE nahe. Dies weist darauf hin, dass die Behörden die aktenkundige Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE (Plakate kleben als Mitglied der SOLT, allfällige Aktivitäten als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzervereins, Demonstrationsteilnahmen) nicht als weiter interessant und verfolgungswürdig einstuften. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich, weder er noch andere Familienmitglieder seien je LTTE-Mitglieder gewesen (vgl. A7 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussage ist das ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied und deswegen inhaftiert gewesen sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner früheren, marginalen Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht mehr im Visier der sri-lankischen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen befindet, zumal er nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht. 6.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die EPDP rechnen. Er sei bereits im Jahr 2007 von der EPDP bedroht worden, als er versucht habe, den Mord an J._______/F._______ aufzudecken. Er sei ausserdem erpresst worden und habe einem EPDP-Angehörigen Geld geben müssen. Am 15. Oktober 2008 hätten unbekannte Personen dann versucht, ihn zu entführen. Vermutlich habe es sich um Angehörige der EPDP gehandelt. Damit sei seine Gefährdung belegt. Diese Vorfälle liegen jedoch inzwischen vier respektive fünf Jahre zurück, und mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der EPDP asylrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Zunächst ist erneut (vgl. bereits vorstehend E. 5.3.1) festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Zeuge der Tötung des Fischers J._______/F._______ war und keine exklusiven Informationen über diesen Vorfall besass, welche allenfalls EPDP-Angehörige belasten und ihn dadurch in Gefahr bringen könnten. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die EPDP aus diesem Grund an der Entführung oder gar Eliminierung des Beschwerdeführers interessiert war respektive weiterhin ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ein EPDP-Angehöriger namens H._______ vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt hat; allerdings ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A7 S. 6) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Verfolgung durch die EPDP handelte, sondern um die kriminelle Tat einer beziehungsweise mehrerer Privatpersonen, welche sich dadurch unrechtmässig bereichern wollten. Ein asylrelevantes Motiv kann darin jedenfalls nicht erblickt werden; im Übrigen ist dieser Vorfall auch nicht intensiv genug, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. In Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom 15. Oktober 2008 fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der EPDP gehandelt habe und dass es ein Versuch der EPDP gewesen sei, ihn zu entführen. Diese Vermutung erscheint indessen keineswegs naheliegend, sondern vielmehr äusserst unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Angehörige der EPDP den Beschwerdeführer nachts hätten aufsuchten sollen, hätten sie ihn doch mühelos tagsüber in seinem Geschäft antreffen und ihn bei Bedarf mitnehmen oder gar umbringen können. Hätte es sich bei den nächtlichen Angreifern um EPDP-Angehörige auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gehandelt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie bei ihrer Suche etwas gründlicher vorgegangen wären. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers zogen die unbekannten Personen jedoch, ohne auch nur mit jemandem zu sprechen, nach kurzer Zeit unverrichteter Dinge wieder ab (vgl. A8 S. 6) und machten in der Folge keinen weiteren Versuch, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine Verfolgungshandlung der EPDP. Ausserdem ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei von der EPDP gesucht worden, weil diese ihn als Gefahr erachte, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet zu erachten. Insgesamt bestehen daher keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass es sich beim Vorfall vom 15. Oktober 2008 um eine Verfolgung durch die EPDP gehandelt hat. Nach dem Gesagten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt seitens der EPDP asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat. 6.4. Auf Beschwerdeebene wird schliesslich unter Bezugnahme auf das in BGE 2011/24 publizierte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der vermögenden Personen an und habe aufgrund des grossen Reichtums seiner Familie respektive der Familie seiner Ehefrau relevante Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der EPDP oder anderer paramilitärischer Organisationen oder gar seitens korrupter Armeeangehöriger zu gewärtigen (vgl. Eingaben vom 25. April und 14. Mai 2012). Diese Ausführungen finden jedoch keine Stütze in den Akten. Insbesondere sind die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel klarerweise nicht geeignet, das angeblich grosse Vermögen des Beschwerdeführers respektive seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines Hauses ein, welches angeblich seinen Schwiegereltern gehört und von ihm, seiner Ehefrau, seinen Kindern sowie den Schwiegereltern und dem Schwager bewohnt wird. Allerdings vermag dieses Foto offensichtlich nicht zu beweisen, dass das darauf abgebildete Haus tatsächlich im Eigentum der Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht und von ihnen bewohnt wird. Im Übrigen erscheint dieses Haus auch im sri-lankischen Kontext weder besonders gross noch besonders teuer. Aus einem der Dokumente der Beweismittelbeilage 72 (notarielle Urkunde No. 2355 vom 16. Februar 2005) geht im Weiteren hervor, dass eine gewisse "M._______" von ihren Eltern "N._______" und "O._______" zu ihrer Hochzeit mit "P._______" eine Immobilie im Wert von LKR 100'000 (ungefähr Fr. 700.-) als Mitgift erhalten hat. Ob es sich dabei tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist nicht mit Sicherheit erstellt. Ohnehin handelt es sich dabei offensichtlich nicht um eine besonders wertvolle Immobilie. Anlässlich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er habe im Heimatland ein Geschäft geführt (vgl. A1 S. 3). Er sprach immer nur von einem einzigen Laden (vgl. z.B. A8 S. 4 und 7). Auf Beschwerdeebene wird nun plötzlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten insgesamt drei Geschäfte im Videobereich betrieben. Die diesbezüglich eingereichten Fotos von Geschäftslokalen vermögen diesen Umstand jedoch offensichtlich nicht zu belegen. Der Versicherungsausweis (vgl. Beweismittelbeilage 61) dient bestenfalls dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer war, gibt jedoch keine Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Geschäft und ist somit auch kein Indiz für besonderen Reichtum des Beschwerdeführers, ebenso wenig wie die Lebensversicherung und die Motorrad-Versicherung, welche der Beschwerdeführer den eingereichten Beweismitteln zufolge abgeschlossen hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Weiteren zwei Bankkonto-Auszüge eingereicht. Das Dokument der Commercial Bank (Beweismittelbeilage 64) betrifft angeblich das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diesem Dokument zufolge ist die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch allenfalls Mitinhaberin des darin aufgeführten Kontos. Ausserdem fällt auf, dass auf den eigentlichen Kontoauszügen (Beweismittelbeilage 64 S. 2 und 3) weder ein Kontoname noch der Name des Kontoinhabers aufgeführt ist. Schliesslich ist festzustellen, dass der letzte aufgeführte Kontostand (am 2. April 2012) knapp LKR 83'000 betrug, was ungefähr Fr. 600.- entspricht. Mit einem solchen Kontostand gilt man auch in Sri Lanka nicht als besonders reich. Das Bankkonto des Beschwerdeführers (vgl. Beweismittelbeilage 68) weist gar nur einen Saldo von gut LKR 40'000 auf (Kontoauszug vom 31. August 2007). Auch die eingereichten Unterlagen betreffend die angebliche Tätigkeit der Schwiegereltern im Hypothekarkreditgeschäft vermögen nicht zu belegen, dass diese über besonderen Reichtum verfügen. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass es sich bei den in diesen Unterlagen genannten Personen tatsächlich um die Schwiegereltern des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es sich bei den auf weiteren Fotos abgebildeten Personen tatsächlich - wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird - um Verwandte handelt. Ausserdem kann aufgrund dieser Fotos nicht beurteilt werden, ob die darauf ersichtlichen Kleider und Schmuckstücke wertvoll sind oder nicht. Insgesamt ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden. 6.5. Auf Beschwerdeebene wird schliesslich im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten, weil er aus der Schweiz ins Heimatland zurückkehren und deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch die Ausreise an sich oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgebend ist, ob die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht richten sich nach Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In individueller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 8.2.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, und reiste Anfang März 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ gute Schuldbildung (13 Jahre) verfügt und in einem Kurs des UNHCR zum Elektriker ausgebildet wurde. Vor der Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt als Geschäftsmann, wobei er mit CDs, Videos, DVDs sowie Mobiltelefonen und Zubehör handelte. Den Akten zufolge leben sowohl die Eltern und mehrere Geschwister als auch die Ehefrau mit den beiden Kindern sowie die Schwiegereltern und ein Schwager nach wie vor am Herkunftsort. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Angehörigen in guten finanziellen Verhältnissen, weshalb davon auszugehen ist, sie könnten ihn bei Bedarf unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten vor seiner Ausreise im selben Haus wie die Schwiegereltern und der Schwager. Daneben seien er und seine Frau Eigentümer eines zweiten Hauses. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______ dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass er innert nützlicher Frist seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Geschäftsmann wieder aufzunehmen kann, zumal seinen Angaben zufolge sein Geschäft in der Zwischenzeit von Familienangehörigen weiterbetrieben wurde. 8.2.3. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (psychische Traumatisierung) ist zunächst festzustellen, dass er bis heute keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht hat, obwohl er dazu ausreichend Zeit gehabt hätte. In der Replik vom 3. Juli 2012 wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits im Juli 2011 den für ihn zuständigen Arzt R. B. in Q._______ aufgesucht, dieser habe es jedoch abgelehnt, ihn zu untersuchen. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem 12. Juli 2011 anwaltlich vertreten war, ist davon auszugehen, dass sich sein Rechtsvertreter umgehend für eine adäquate ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers eingesetzt hätte, falls eine solche tatsächlich notwendig gewesen wäre. Die Aussage, wonach sich der zuständige Arzt im Juli 2011 geweigert habe, den Beschwerdeführer zu untersuchen, erklärt daher nicht, weshalb der Beschwerdeführer bis heute keinen aktuellen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation eingereicht hat. Zwar ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer gewisse gesundheitliche Störungen vorliegen, allerdings ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um schwerwiegende medizinische Probleme handelt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen 2006 und 2008 im Heimatland in medizinischer Behandlung (u.a. wegen Depressionen; vgl. das Schreiben der L._______ Medical Klinik vom 10. August 2011; Beschwerdebeilage 37). Es ist daher mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass er bei Bedarf erneut eine medizinische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen könnte. Bei dieser Sachlage erweist es sich nicht als notwendig, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist (vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 5.3.3). 8.2.4. Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Polizeibehörden im Norden und Osten des Landes mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu erachten wäre. Das seitens des Beschwerdeführers erwähnte Registrierungsformular, welches in einem anderen Asylverfahren (N [...]) als Kopie eingereicht worden sein soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich lassen auch die Ausführungen zu den sogenannten "grease devils" sowie die dazu eingereichten Beweismittel den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal sich daraus keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. 8.2.5. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrere umfangreiche Eingaben gemacht, welche mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sachlich nicht dienlich waren. Daraus hat sich ein erhöhter Aufwand ergeben, weshalb die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen wären (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde allerdings zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 5.1), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf Fr. 600.- angemessen erscheint. 10.2. Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Angesichts dessen ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: