Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3525/2011 Urteil vom 20. Juni 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dominique Wetli, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Juni 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf die Situation ihres Mannes um Asyl nachsuchte, dass sie in ihrer Eingabe erwähnte, ihr Ehemann sei am 16. Mai 2009 unter dem Verdacht, dem Kader der LTTE anzugehören, festgenommen und am 18. Mai 2009 (gemäss späterer Angabe am 18. Mai 2010) wieder freigelassen worden, wobei sie trotz dessen Freilassung befürchte, dessen Leben sei in Gefahr, dass sie sich sowohl vor militanten Gruppen als auch den Sicherheitskräften fürchten müssten, sie alles verloren hätten und am 20. März 2009 auch noch ihre Tochter getötet worden sei, dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2010 den Eingang des Gesuches um Asylgewährung bestätigte und um weitere Angaben zum Gesuch gemäss einer Fragenliste ersuchte, dass das Ehepaar mit zwei fast identischen Eingaben vom 20. Juli 2010 ergänzende Eingaben machte, dass sie vorbrachten, sie hätten in B._______ gewohnt und seien von dort am 15. Mai 2009 vertrieben worden, wobei der Beschwerdeführer in der Folge festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits seit dem Jahre 1989 der LTTE zugehört habe, während der Haft gefoltert worden sei, sich in Spitalpflege habe begeben müssen und am 18. Mai 2010 wieder freigelassen worden sei, dass er heute bedroht und vermutlich von der Regierung oder unbekannten Gruppen gesucht werde, dass sie daneben in den Schreiben erneut die Ermordung ihrer Tochter im März 2009, die diversen Aufenthaltsorte seit September 2009 und die Inhaftierungsorte des Beschwerdeführers darstellten, dass sie sich nicht trauten, zu ihrem Besitz in B._______ zurückzukehren, der ohnehin angeblich beschädigt oder zerstört sei, dass sich die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 17. August 2010 an den Beschwerdeführer wandte und ihn um Angaben zu den Bedrohungen sowie zur Wohn-, Arbeits- und Schulsituation ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2010 zu diesen Fragen Stellung nahm und geltend machte, er lebe trotz Freilassung noch in Furcht, gehe nicht aus und somit auch keiner Arbeit nach, dass er am 15. Juni 2010 auf dem Weg nach D._______ von zwei Unbekannten verfolgt und bedroht worden sei, dass die Familie in Miete bei einer Freundin wohne, wo der Sohn die Schule besuche, und dass sie von einer [in europäischem Land] wohnhaften [Verwandten] unterstützt würden, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2010 auf der Schweizer Botschaft in Colombo einlässlich zu seinen Problemen angehört wurde, dass er dabei ergänzend anführte, er habe für die LTTE als Techniker gearbeitet, dies letztmals vor der Vertreibung aus B._______ im Jahre 2008, dass sein Vorgesetzter eine Person ausserhalb der LTTE gewesen sei, dass er zwar lieber für die LTTE in den Kampf gegangen wäre, ihm dies aber nicht erlaubt worden sei und er stattdessen elektronische Geräte wie Radios, Fernseher und die Sendeanlagen der LTTE ("Voice of Tigers") habe reparieren müssen, dass er ausdrücklich verneinte, auch für die Herstellung von Bomben zuständig gewesen zu sein, dass er am 17. Mai 2009 in C._______ verhaftet worden sei, dass er, nach allfälligen Misshandlungen während der Haft gefragt, angab, sie seien (bloss) der heissen Sonne ausgesetzt worden (A9/14, S.9), dass er weder mit der LTTE noch mit anderen tamilischen Organisationen Probleme gehabt habe, jedoch seit dem 16. Juni 2010 von unbekannten, tamilisch sprechenden Personen bedrängt worden sei, dass ihm an einer Bushaltestelle drei Personen den Weg abgeschnitten hätten, er daraufhin nach Hause telefoniert habe, um zu sagen, dass er sogleich entführt werden und somit nicht nach Hause kommen würde, dass ihm dann aber dennoch die Flucht gelungen sei, indem er in den Bus gestiegen und später wieder von diesem gesprungen sei, dass er danach das Haus nie mehr verlassen habe, beziehungsweise, dass er einen Monat später zu seiner Mutter nach D._______ gegangen, dabei aber wieder von den gleichen Unbekannten verfolgt worden sei, dass es sich dabei um zwei der drei früheren Bedroher gehandelt habe, dass er seither nicht mehr gewagt habe, seine (...) Kilometer entfernt wohnende, kranke Mutter zu besuchen, dass seit diesem Vorfall nichts mehr passiert sei, dass er sich bezüglich der genannten Bedrohung weder an die nationalen Sicherheitskräfte noch an die internationalen Hilfsorganisationen (IKRK, UNHCR etc.) gewandt habe, dass er auch keine Wohnsitzalternative ergriffen habe, da er sich diese als Arbeitsloser ohnehin nicht hätte leisten können, dass sie in Sri Lanka von der seit Jahrzehnten [in europäischem Land] lebenden [Verwandten] des Beschwerdeführers unterstützt würden, dass er sich nach der Freilassung am 18. Mai 2010 am Herkunftsort seiner Frau namens E._______ angemeldet habe, dass der Beschwerdeführer und seine Frau der Botschaft diverse Unterlagen aushändigten, bei denen es sich neben einem Schreiben des "Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms" vom Mai 2010, einer Schulbestätigung und einer Spitalbestätigung aus dem Jahre 2005 ausschliesslich um Registerauszüge von Behörden handelte, dass die Botschaft das Protokoll samt diesen Dokumenten am 30. November 2010 dem BFM übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2011 bemängelte, er habe noch keinen Entscheid erhalten, lebe aber weiterhin in Furcht vor unbekannten Personen und traue sich nicht mehr auszugehen, dass das BFM mit Entscheid vom 29. April 2011 das Asylgesuch abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen seien nicht einreisebeachtlich und der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, dass auf die detaillierte Argumentation in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 mittels eingeschriebener Post durch die Schweizer Botschaft in Colombo übersandt wurde, dass die Schweizer Botschaft dem BFM am 23. Juni 2011 einen schlecht leserlichen Zustellbericht der srilankischen Post übermittelte, dass der in der Schweiz mandatierte Rechtsvertreter am 22. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 29. April 2011 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids angesichts des nur schlecht leserlichen Zustellberichts (möglicherweise der 23. Mai 2011) nicht mit Sicherheit eruiert werden kann, in einem solchen Fall die Beweislast jedoch bei den Behörden liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in formeller Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und die Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die schweizerische Vertretung in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt überweist, welches die Einreise in die Schweiz dann bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer und seine Frau diverse schriftliche Eingaben machten und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung einlässlich angehört wurde, so dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass schutzbedürftig diejenigen Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit gelten würden sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, dass gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abzulehnen sei, wenn im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt werde, die Schutzbedürftigkeit im Sinn des schweizerischen Asylgesetzes sei nicht gegeben, es würden auch keine anderen Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei, wenn sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden solle, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe, dass deshalb der einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in verschiedenen Rehabilitationszentren eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu rechtfertigen vermöge, dass bei objektiver Betrachtungsweise eine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden müsse, dass die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz nämlich als hoch zu bezeichnen seien und eine solche gemäss ständiger Praxis nur dann erteilt werde, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Land ausgegangen werden müsse, dass Insassen von Rehabilitation Camps sodann einem intensiven Screening unterzogen würden, um zu eruieren, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellten, dass aus der Freilassung des Beschwerdeführers daher zu schliessen sei, dass dieser von den srilankischen Behörden nicht mehr verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein, dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in absehbarerer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte nicht aufzuzeigen vermöge, dass er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass dies nicht der Fall sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass der srilankische Staat in diesem Sinne grundsätzlich als schutzfähig gelte und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, dass aus den Akten sodann keine Hinweise hervorgingen, die auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, dass die eingereichten Dokumente, die lediglich die Vorbringen stützten, an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, dass angesichts der fehlenden Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass diesen Erwägungen in der Rechtmitteleingabe vom 22. Juni 2011, ergänzt durch ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers, vorab entgegengehalten wurde, die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka präsentiere sich gemäss dem Urteil D-5453/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2011 nach wie vor äusserst problematisch, dass weiter auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde, gemäss welchem innerhalb des srilankischen Machtapparats Gruppen agierten, die vom Gesetz nicht gedeckte Aktionen planten, dass diese die politische Führung berieten, Leute entführten, folterten, befragten und töteten und nicht zur Rechnung gezogen würden, dass sodann die Sicherheitskräfte stark präsent und die Tamilen weiterhin Ziel von Sicherheitsmassnahmen seien, wobei die Verhaftungen jeweils mit dem Hinweis durchgeführt würden, die Betreffenden hätten gewaltsame Angriffe geplant, dass auch gemäss Amnesty International (AI-Report 2011) mit der Regierung verbündete Tamilengruppen nach wie vor in Sri Lanka aktiv seien und Menschenrechtsverletzungen und -verstösse sowie Angriffe auf Kritiker verübten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus den Gefangenenlagern zuerst von Unbekannten in Zivil und danach von Armeeangehörigen unter Druck gesetzt worden sei, dass er - zuletzt am 12. Mai 2011 - von Soldaten aufgesucht und zusammen mit seiner Frau in ein Camp beordert worden, interviewt und ihm eine monatliche Melde-/Registrierungspflicht auferlegt worden sei, was aufzeige, dass ihn die Armee erneut ins Visier genommen habe, dass er aufgrund der Vorfälle und der beschriebenen Sicherheitslage somit zu Recht befürchte, künftig asylrelevant verfolgt zu werden, wobei seine Furcht durch den Umstand verstärkt werde, dass er bereits unmenschliche Haftbedingungen und Folter in den Rehabilitationscamps erlitten habe, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach dem Gesagten nicht zugemutet werden könne, die Abklärung des Sachverhalts in Sri Lanka abzuwarten, dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Beschwerdeschrift vorab erneut die diversen Aufenthaltsorte vor und während des Krieges anführte und geltend machte, nach den verschiedenen Stationen und dem Tod der Tochter hätten sie sich am 16. Mai 2009 entschlossen, sich im Flüchtlingslager der Armee in C._______ anzumelden, dass er einen Tag später festgenommen und nach F._______ gebracht worden sei, wo es eines Tages zu einem Zwischenfall gekommen sei, als ein Armeeangehöriger versucht habe, vier Leute zu erschiessen, diese ihn aber durch Schreie davon hätten abhalten können, dass er danach in weitere Camps gebracht worden sei und er in einem solchen mit Stöcken, Händen und Schusswaffen ohnmächtig und spitalreif geschlagen worden sei, dass er nebst körperlichen Verletzungen auch seelische zu tragen (gehabt) habe, habe er doch einerseits seine Tochter verloren, und sei er andererseits über Monate von seiner Frau und seinem Sohn getrennt gewesen, ohne zu wissen, ob diese noch lebten, dass er trotz seiner Entlassung das Gefühl habe, in höchster Lebensgefahr zu sein, so dass er sich nicht frei draussen bewegen, keine Arbeit suchen und die Grundbedürfnisse seines Sohnes, welcher in E._______ die Schule besuche, nicht befriedigen könne, dass er zudem befürchte, von der Armee wieder gefangen genommen zu werden, seien ihm doch zwei Leute des "Criminal Investigation Departement" (CID) gefolgt und hätten ihn interviewt, als er im Bus nach Jaffna gereist sei, dass Leute der Regierungsarmee im September während Tagen regelmässig kontrolliert hätten, ob sich die Familie zu Hause aufhalte, sie danach wöchentlich beobachtet worden seien, und Dorfbewohner von der Armee über den Beschwerdeführer ausgefragt worden seien, dass er am 12. Mai (offenbar: 2011) in ein Camp bestellt, interviewt und ihm eine sonntägliche Meldepflicht auferlegt worden sei, dass ihm dieser Umstand Angst bereite, ihn die Trauer um seine Tochter zudem immer noch sehr beschäftige, und er in dieser Lage mit der Familie kein friedliches Leben führen könne, dass aus all diesen Gründen das Asylgesuch gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Einreisebewilligung in zutreffender Weise verweigert hat, dass vorab die Erwägung zu bestätigen ist, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich bereits erlittenen Unrechts diene, dass infolgedessen weder dem tragischen Tod der Tochter im Laufe des Krieges noch einer allfällig schlechten Behandlung des Beschwerdeführers während der einjährigen Rehabilitation asylrechtliche Bedeutung zuzukommen vermag, dass hinsichtlich der Behandlung in den Lagern überdies ohnehin unklar ist, was der Beschwerdeführer genau erlitten hat, decken sich die diesbezüglichen Schilderungen doch keineswegs (nur der Sonne ausgesetzt beziehungsweise ohnmächtig und spitalreif geschlagen sowie ein Angriff auf vier Personen während des Duschens), dass das BFM des Weiteren zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ohne Bedingungen aus der Rehabilitation entlassen und seither nicht mehr festgenommen worden ist, was einem andauernden Verfolgungsinteresse entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar neu geltend machte, er sei zwischenzeitlich einer Meldepflicht unterworfen worden, dass selbst diese angebliche monatliche Meldepflicht praxisgemäss keine asylrechtlich relevante Situation zu begründen vermöchte, dass auch die zweimaligen Nachstellungen von unbekannter Seite seit der Entlassung aus den Rehabilitationscamps keine asyl- oder einreiserechtliche Situation zu begründen vermögen, dass diesbezüglich einerseits auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit des srilankischen Staates verwiesen werden kann, andererseits zu bemerken ist, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bisher weder an die nationalen noch an die internationalen Schutzkräfte gewandt hat, dass das Gericht sodann erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Nachstellungen hegt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darzustellen vermochte, weshalb ihm die Leute nachgestellt haben sollten, wobei er schliesslich als Vermutung seine Zugehörigkeit zur LTTE nannte (A9/14, S.7), was jedoch vor dem Hintergrund blosser elektronischer Reparaturleistungen wenig plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer aber auch unterschiedlich zu seinen Bedrohungen äusserte, indem er im Schreiben vom 9. September 2010 nur eine Nachstellung geltend machte, welche am 15. Juni 2010 auf dem Weg nach Jaffna erfolgt sein soll, während er in der Anhörung eine erste Bedrohung am 16. Juni 2010 durch drei Leute und eine zweite Bedrohung einen Monat später durch zwei Leute geltend machte, dass die Schilderung der Nachstellung an der Bushaltestelle am 16. Juni 2010, bei welcher der Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Meldung des Vorfalls an seine Familie per Telefon gehabt haben und ihm danach trotz der Anwesenheit dieser drei Männer im Bus die Flucht gelungen sein will, zudem weitere Zweifel hervorruft, dass auch die Schilderung der zweiten Bedrohung auf dem Weg zur Mutter des Beschwerdeführers, bei welcher er zwei der drei Männer je an einer Kreuzung gesichtet haben will, wenig überzeugend erscheint, ungeachtet dessen aber aus diesem Vorfall ohnehin nicht auf eine ernsthafte Bedrohung geschlossen werden könnte, zumal die Männer den Beschwerdeführer auf dem Heimweg offenbar nicht mehr aufgesucht haben (was auch bei sehr später Rückkehr möglich gewesen wäre), dass insgesamt an der geltend gemachten Bedrohungssituation massive Zweifel anzubringen sind, wobei eine restlose Klärung der Frage der Glaubhaftigkeit angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen unterbleiben kann, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde angeführten Bericht, des zitierten Urteils sowie des im letzten Jahr ergangenen Entscheids BVGE 2011/24 zur Lage in Sri Lanka nach dem Krieg zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen vermag, dass sich die vorinstanzliche Würdigung der einreichten Dokumente, welche vorab die Rehabilitation, den Tod der Tochter und die Wohnsituation bestätigen, ebenfalls als zutreffend erweist, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass insgesamt keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für die Befürchtungen des Beschwerdeführers vorliegen, er sei in absehbarer Zukunft einer konkreten asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass durch den Entscheid in der Hauptsache der verfahrensrechtliche Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: