opencaselaw.ch

D-4627/2024

D-4627/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Einzig auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wäre mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die betreffenden verfahrensrechtlichen Anträge indessen ohnehin gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Personen mit Schutzstatus könnten sich grundsätzlich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie teilweise griechischen Bürgerinnen und Bürgern, teilweise anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, eingefordert werden. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. In seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine solche einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es sei ihm zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um Aufnahme in die vorhandenen Unterstützungsprogramme zu bemühen. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen ihm zustehende Ansprüche verweigert hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass er Griechenland lediglich sechs Monate nach der Schutzgewährung verlassen habe, womit er für die Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen sei und diesen nicht pauschal unterstellen könne, sie hätten ihm allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Sollte er belegen können, dass ihm fundamentale Rechte vorenthalten worden seien, stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte und letztlich auch den EGMR offen. Ferner sei Griechenland ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem. Sollte er sich vor Übergriffen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Wenn er sich seitens der griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, sei ebenfalls eine Beschwerde an die zuständige Stelle möglich. Weiter sei die medizinische Versorgung für Personen mit Schutzstatus in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, grundsätzlich gewährleistet. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu medizinischen Leistungen nicht nachkommen, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine entsprechenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Aus den Akten gingen überdies keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigungen hervor, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss Mitteilung des kantonalen Sozialdienstes sei sein aktueller Gesundheitszustand als gut zu bezeichnen und es habe keinen Rückfall in Bezug auf den Drogenabusus gegeben. Er sei weder in medizinischer Behandlung noch benötige er Medikamente.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass in Griechenland unmenschliche Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus herrschten, wie etwa aus dem jüngsten AIDA-Länderbericht hervorgehe. Die Situation sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu erachten und der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es sei keine Lösung für die Unterbringung vorgesehen und die Schutzberechtigten seien auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, da der Staat keinen Wohnraum zur Verfügung stelle. Die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiv Zugang zum Arbeitsmarkt, und um Sozialleistungen beantragen zu können, seien diverse Dokumente erforderlich, deren Ausstellung wiederum an hohe Voraussetzungen geknüpft sei. Faktisch könnten grundlegende soziale Rechte nicht wahrgenommen werden. Dies führe dazu, dass Personen mit Schutzstatus oft mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und damit kämpften, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer obdachlos werde und in extreme Armut gerate. Er habe nach der Entlassung aus dem Camp weder eine Unterkunft noch andere Unterstützung erhalten und sei auf sich allein gestellt gewesen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei in seinem Fall gerade nicht gewährleistet gewesen und seine Erkrankungen seien nicht behandelt worden. Es liege daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Sodann sei er von Polizisten grob körperlich durchsucht und auch geschlagen worden. Dabei gebe es nur ungenügende Möglichkeiten, sich gegen Polizeigewalt zur Wehr zu setzen. Es treffe diesbezüglich gerade nicht zu, dass Griechenland über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfüge. Mangels entsprechender Ressourcen wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die ihm zustehenden Rechts durchzusetzen. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sei vorliegend von dieser Regel abzuweichen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da eine Ausschaffung nach Griechenland gegen Bestimmungen des Völkerrechts verstosse, namentlich Art. 3 EMRK. Es bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie mangelnder Unterkunft, fehlendem Zugang zu medizinischer Unterstützung sowie unzureichender Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung wäre auch unzumutbar, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei zurzeit angeschlagen und es sei ihm nicht möglich, selbständig seine Rechte einzufordern und vollumfänglich für sich zu sorgen. Dies lasse sich insbesondere daran erkennen, dass er in Griechenland bereits einmal in die Drogensucht abgerutscht sei und sich erst nach dem Verlassen des Landes davon habe lösen können. Er sei klar als besonders vulnerable Person einzustufen und dringend angewiesen auf ein stabiles Umfeld mit jederzeitigem Zugang zu psychiatrischer Unterstützung. Sodann habe das SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erstellt, da der Beschwerdeführer in der Schweiz noch keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung erhalten habe, obwohl er offensichtlich schwer traumatisiert sei. Erst danach sei es möglich, die Folgen einer Ausschaffung abschätzen zu können. Darüber hinaus habe das SEM der von ihm geltend gemachte Polizeigewalt, den groben Durchsuchungen sowie fehlenden rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend.

E. 6.1 Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer erhielt sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Juni 2022 die Gelegenheit, sich zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu äussern. Dabei machte er in erster Linie geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut und er benötige Unterstützung aufgrund seiner Drogenabhängigkeit. Weiter erkundigte sich das SEM vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids bei den zuständigen kantonalen Behörden nach seinem Gesundheitszustand. Gemäss deren Auskunft gehe es dem Beschwerdeführer gut, er leide weder an gesundheitlichen Problemen noch sei er in Behandlung und es habe auch keinen Rückfall betreffend Drogenabusus gegeben (vgl. SEM-Akte [...]-34/2). Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung vorzunehmen. Aus den Akten geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich von den Drogen zu lösen. Zudem war er während seines Aufenthalts in der Schweiz offenbar zu keinem Zeitpunkt wegen psychischen Problemen in Behandlung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche weitergehende Abklärungen erfordert hätten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich folglich als vollständig erstellt.

E. 6.4 Des Weiteren ging das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Polizeigewalt als auch auf die Lage in Griechenland, unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung, ein. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Sachverhalt diesbezüglich nicht als ungenügend festgestellt zu erachten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt und die Situation in Griechenland anders einschätzt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 6.5 Insgesamt sind die in der Beschwerde aufgeworfenen formellen Rügen unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und am 24. Dezember 2021 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland bieten keinen Anlass, von der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgehaltenen Regel des Nichteintretens abzuweichen. Diese Umstände fliessen vielmehr in die Beurteilung der Frage, ob allenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ein.

E. 8 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grund-sätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland gewisse Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. Auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hier um Einzelfälle handelt, in denen konkrete Verletzungen erkannt wurden. Es lässt sich daraus nicht grundsätzlich der Schluss ziehen, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt wären.

E. 9.3.4 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe zu erkennen, welche die Regelvermutung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass die griechischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass Polizeigewalt nicht toleriert und im Falle einer entsprechenden Anzeige untersucht wird. Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, dass er unangemessenes Verhalten seitens von Behörden oder Privatpersonen bei den zuständigen Stellen gemeldet hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm benötigter Schutz verweigert worden wäre, sind nicht ersichtlich. Weiter sind bei ihm keine gravierenden medizinischen Leiden diagnostiziert, welche den Vollzug der Wegweisung - wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - unzulässig erscheinen lassen könnten. Die Möglichkeit, allenfalls wieder in eine Drogenabhängigkeit abzurutschen, reicht hierfür offensichtlich nicht aus.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3).

E. 9.4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders vulnerable Person qualifiziert. Wie bereits dargelegt, sind bei ihm zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Die frühere Drogenabhängigkeit und die potenzielle Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland einen Rückfall zu erleiden, genügt nicht, um von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nun während rund zwei Jahren in der Schweiz aufhielt und weder Rückfälle betreffend Drogenmissbrauch noch gravierende psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Anderweitige Hinweise darauf, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handeln könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 9.4.4 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es ihm nach der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich scheint er denn auch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, zumal er lediglich ausführte, er habe sich an eine entsprechende Organisation im Camp B._______ gewandt, welche indessen überlastet gewesen sei und auf seine Anfrage nicht reagiert habe. Im Übrigen beschränken sich seine Angaben in diesem Zusammenhang auf die pauschale Behauptung, dass er weder vom Staat noch von privaten Institutionen unterstützt worden sei, ohne jedoch darzulegen, an welche Stellen er sich gewandt habe respektive inwiefern er sich (erfolglos) darum bemüht habe, Unterstützung erhältlich zu machen. Aufgrund der Aktenlage ist - mangels diagnostizierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - auch nicht darauf zu schliessen, dass er wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, seine Rechte einzufordern. Ferner geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland zumindest die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist. Sollte sich sein psychischer Zustand verschlechtern und ein behandlungsbedürftiges Ausmass erreichen, ist anzunehmen, dass er Zugang zu erforderlichen Behandlungen erhalten kann. Daran ändern auch seine nicht weiter substanziierten Ausführungen, seine Depressionen seien dort nicht behandelt worden, nichts.

E. 9.4.5 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.

E. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung sowie des Zugangs zu medizinischer Behandlung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende sub-subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4627/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass er am 24. September 2021 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 24. Dezember 2021 Schutz gewährt worden war. A.b Am 3. Juni 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.c Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 7. Juni 2022 gut. B. B.a Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 ein Dublin-Gespräch durch, wobei es ihn namentlich zum medizinischen Sachverhalt befragte. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während seines Aufenthalts im Camp B._______ angefangen, Drogen zu konsumieren. Aufgrund der schlimmen Zustände dort habe er zudem (...) bekommen. In der Schweiz gehe es ihm psychisch besser und er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lage dort nicht aushaltbar gewesen sei. B.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen könnten. B.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2022 eine entsprechende Stellungnahme ein. Er machte insbesondere geltend, er habe sich in Griechenland stets im Camp B._______ aufgehalten, in welchem desolate Zustände geherrscht hätten. Nach dem Erhalt des Schutzstatus sei er völlig auf sich allein gestellt gewesen und habe das Camp verlassen müssen, ohne dass er bei der Wohnungssuche von Behörden oder privaten Institutionen unterstützt worden wäre. Von der Polizei sei er sehr schlecht behandelt sowie gelegentlich aufgegriffen und grob durchsucht worden. Generell seien Flüchtlinge nicht wie Menschen, sondern wie Tiere behandelt worden. Er habe auf der Strasse leben müssen und weder Zugang zu Sozialleistungen noch zu medizinischer Versorgung gehabt. Seine Exfrau und das gemeinsame Kind hätten sich zunächst ebenfalls im Camp aufgehalten. Die schlechte Situation habe das Familienleben aber stark belastet und die Exfrau habe das Camp eines Tages ohne jegliche Mitteilung an ihn verlassen. Zwischenzeitlich befinde sich sein Sohn in C._______; er habe aber keine Informationen zu diesem. Im Camp habe er unter schweren Depressionen gelitten, welche nicht behandelt worden seien. Auf diese Weise sei er in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit abgerutscht und könne nicht mehr auf «(...)» verzichten, weshalb er dringend Hilfe benötige. Es gehe ihm psychisch nicht gut und er leide anhaltend an depressiven Verstimmungen, wobei seine medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Unter diesen gesundheitlichen Bedingungen sei eine Rückkehr nach Griechenland weder zumutbar noch menschenwürdig. Zudem drohe ihm dort aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung sowie mangelnder Perspektive auf Arbeitsmöglichkeiten und Sprachausbildung Armut und Verwahrlosung. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht einreichen und wies darauf hin, dass er erheblich mit Entzugserscheinungen seiner Suchtkrankheit zu kämpfen habe und hierfür Medikamente erhalte. D. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 dem Kanton D._______ zu. E. Eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 7. August 2023 wurde vom SEM am folgenden Tag beantwortet. F. Am 28. Juni 2024 erkundigte sich das SEM bei den kantonalen Behörden nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese übermittelten mit E-Mail vom 1. Juli 2024 eine entsprechende Antwort. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um eine Bestätigung, dass die Zustimmung zur Rückübernahme noch gültig sei. Noch am gleichen Tag antworteten die griechischen Behörden, der internationale Schutzstatus des Beschwerdeführers sei nach wie vor gültig und entsprechend sei auch ihre Zustimmung vom 7. Juni 2022 weiterhin gültig. H. H.a Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 12. Juli 2024 einen Entwurf für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu. H.b Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme dazu ein. Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei trotz gravierenden psychischen und körperlichen Problemen in Griechenland jegliche medizinische Hilfe verwehrt worden. Aufgrund der unmenschlichen Bedingungen sowie Problemen in seiner Familie habe er unter schweren Depressionen gelitten und begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren. Zurzeit nehme er keine Drogen mehr, da ihm der Aufenthalt in der Schweiz geholfen habe, sich vom Drogenabusus zu befreien. Er befürchte aber, bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut in die Betäubungsmittelabhängigkeit abzurutschen. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er dort keinerlei Sozialleistungen erhalten und sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Er habe auch keine Arbeit gefunden, da er nicht Griechisch spreche. Die zuständige Organisation im Camp B._______, welche Asylsuchenden in solchen Fällen helfe, sei überlastet gewesen und habe nicht einmal auf seine Anfragen reagiert. Die prekären Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland seien dem SEM bekannt und durch verschiedene Berichte belegt. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen und sei als besonders vulnerabel zu erachten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wären daher begünstigende Umstände erforderlich, welche eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar erscheinen liessen. Solche lägen in seinem Fall jedoch nicht vor; vielmehr habe er dort äusserst traumatisierende Erfahrungen machen müssen und würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (wieder) in eine existenzielle Notlage geraten. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. Gleichzeitig beauftrage es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualtier seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Einzig auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wäre mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die betreffenden verfahrensrechtlichen Anträge indessen ohnehin gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Personen mit Schutzstatus könnten sich grundsätzlich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie teilweise griechischen Bürgerinnen und Bürgern, teilweise anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, eingefordert werden. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. In seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine solche einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es sei ihm zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um Aufnahme in die vorhandenen Unterstützungsprogramme zu bemühen. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen ihm zustehende Ansprüche verweigert hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass er Griechenland lediglich sechs Monate nach der Schutzgewährung verlassen habe, womit er für die Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen sei und diesen nicht pauschal unterstellen könne, sie hätten ihm allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Sollte er belegen können, dass ihm fundamentale Rechte vorenthalten worden seien, stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte und letztlich auch den EGMR offen. Ferner sei Griechenland ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem. Sollte er sich vor Übergriffen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Wenn er sich seitens der griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, sei ebenfalls eine Beschwerde an die zuständige Stelle möglich. Weiter sei die medizinische Versorgung für Personen mit Schutzstatus in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, grundsätzlich gewährleistet. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu medizinischen Leistungen nicht nachkommen, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine entsprechenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Aus den Akten gingen überdies keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigungen hervor, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss Mitteilung des kantonalen Sozialdienstes sei sein aktueller Gesundheitszustand als gut zu bezeichnen und es habe keinen Rückfall in Bezug auf den Drogenabusus gegeben. Er sei weder in medizinischer Behandlung noch benötige er Medikamente. 5.2 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass in Griechenland unmenschliche Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus herrschten, wie etwa aus dem jüngsten AIDA-Länderbericht hervorgehe. Die Situation sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu erachten und der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es sei keine Lösung für die Unterbringung vorgesehen und die Schutzberechtigten seien auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, da der Staat keinen Wohnraum zur Verfügung stelle. Die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiv Zugang zum Arbeitsmarkt, und um Sozialleistungen beantragen zu können, seien diverse Dokumente erforderlich, deren Ausstellung wiederum an hohe Voraussetzungen geknüpft sei. Faktisch könnten grundlegende soziale Rechte nicht wahrgenommen werden. Dies führe dazu, dass Personen mit Schutzstatus oft mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und damit kämpften, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer obdachlos werde und in extreme Armut gerate. Er habe nach der Entlassung aus dem Camp weder eine Unterkunft noch andere Unterstützung erhalten und sei auf sich allein gestellt gewesen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei in seinem Fall gerade nicht gewährleistet gewesen und seine Erkrankungen seien nicht behandelt worden. Es liege daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Sodann sei er von Polizisten grob körperlich durchsucht und auch geschlagen worden. Dabei gebe es nur ungenügende Möglichkeiten, sich gegen Polizeigewalt zur Wehr zu setzen. Es treffe diesbezüglich gerade nicht zu, dass Griechenland über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfüge. Mangels entsprechender Ressourcen wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die ihm zustehenden Rechts durchzusetzen. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sei vorliegend von dieser Regel abzuweichen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da eine Ausschaffung nach Griechenland gegen Bestimmungen des Völkerrechts verstosse, namentlich Art. 3 EMRK. Es bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie mangelnder Unterkunft, fehlendem Zugang zu medizinischer Unterstützung sowie unzureichender Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung wäre auch unzumutbar, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei zurzeit angeschlagen und es sei ihm nicht möglich, selbständig seine Rechte einzufordern und vollumfänglich für sich zu sorgen. Dies lasse sich insbesondere daran erkennen, dass er in Griechenland bereits einmal in die Drogensucht abgerutscht sei und sich erst nach dem Verlassen des Landes davon habe lösen können. Er sei klar als besonders vulnerable Person einzustufen und dringend angewiesen auf ein stabiles Umfeld mit jederzeitigem Zugang zu psychiatrischer Unterstützung. Sodann habe das SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erstellt, da der Beschwerdeführer in der Schweiz noch keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung erhalten habe, obwohl er offensichtlich schwer traumatisiert sei. Erst danach sei es möglich, die Folgen einer Ausschaffung abschätzen zu können. Darüber hinaus habe das SEM der von ihm geltend gemachte Polizeigewalt, den groben Durchsuchungen sowie fehlenden rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend. 6. 6.1 Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 6.3 Der Beschwerdeführer erhielt sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Juni 2022 die Gelegenheit, sich zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu äussern. Dabei machte er in erster Linie geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut und er benötige Unterstützung aufgrund seiner Drogenabhängigkeit. Weiter erkundigte sich das SEM vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids bei den zuständigen kantonalen Behörden nach seinem Gesundheitszustand. Gemäss deren Auskunft gehe es dem Beschwerdeführer gut, er leide weder an gesundheitlichen Problemen noch sei er in Behandlung und es habe auch keinen Rückfall betreffend Drogenabusus gegeben (vgl. SEM-Akte [...]-34/2). Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung vorzunehmen. Aus den Akten geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich von den Drogen zu lösen. Zudem war er während seines Aufenthalts in der Schweiz offenbar zu keinem Zeitpunkt wegen psychischen Problemen in Behandlung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche weitergehende Abklärungen erfordert hätten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich folglich als vollständig erstellt. 6.4 Des Weiteren ging das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Polizeigewalt als auch auf die Lage in Griechenland, unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung, ein. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Sachverhalt diesbezüglich nicht als ungenügend festgestellt zu erachten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt und die Situation in Griechenland anders einschätzt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 6.5 Insgesamt sind die in der Beschwerde aufgeworfenen formellen Rügen unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und am 24. Dezember 2021 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland bieten keinen Anlass, von der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgehaltenen Regel des Nichteintretens abzuweichen. Diese Umstände fliessen vielmehr in die Beurteilung der Frage, ob allenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ein. 8. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grund-sätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland gewisse Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. Auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hier um Einzelfälle handelt, in denen konkrete Verletzungen erkannt wurden. Es lässt sich daraus nicht grundsätzlich der Schluss ziehen, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt wären. 9.3.4 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe zu erkennen, welche die Regelvermutung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass die griechischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass Polizeigewalt nicht toleriert und im Falle einer entsprechenden Anzeige untersucht wird. Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, dass er unangemessenes Verhalten seitens von Behörden oder Privatpersonen bei den zuständigen Stellen gemeldet hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm benötigter Schutz verweigert worden wäre, sind nicht ersichtlich. Weiter sind bei ihm keine gravierenden medizinischen Leiden diagnostiziert, welche den Vollzug der Wegweisung - wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - unzulässig erscheinen lassen könnten. Die Möglichkeit, allenfalls wieder in eine Drogenabhängigkeit abzurutschen, reicht hierfür offensichtlich nicht aus. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). 9.4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders vulnerable Person qualifiziert. Wie bereits dargelegt, sind bei ihm zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Die frühere Drogenabhängigkeit und die potenzielle Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland einen Rückfall zu erleiden, genügt nicht, um von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nun während rund zwei Jahren in der Schweiz aufhielt und weder Rückfälle betreffend Drogenmissbrauch noch gravierende psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Anderweitige Hinweise darauf, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handeln könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 9.4.4 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es ihm nach der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich scheint er denn auch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, zumal er lediglich ausführte, er habe sich an eine entsprechende Organisation im Camp B._______ gewandt, welche indessen überlastet gewesen sei und auf seine Anfrage nicht reagiert habe. Im Übrigen beschränken sich seine Angaben in diesem Zusammenhang auf die pauschale Behauptung, dass er weder vom Staat noch von privaten Institutionen unterstützt worden sei, ohne jedoch darzulegen, an welche Stellen er sich gewandt habe respektive inwiefern er sich (erfolglos) darum bemüht habe, Unterstützung erhältlich zu machen. Aufgrund der Aktenlage ist - mangels diagnostizierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - auch nicht darauf zu schliessen, dass er wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, seine Rechte einzufordern. Ferner geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland zumindest die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist. Sollte sich sein psychischer Zustand verschlechtern und ein behandlungsbedürftiges Ausmass erreichen, ist anzunehmen, dass er Zugang zu erforderlichen Behandlungen erhalten kann. Daran ändern auch seine nicht weiter substanziierten Ausführungen, seine Depressionen seien dort nicht behandelt worden, nichts. 9.4.5 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung sowie des Zugangs zu medizinischer Behandlung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende sub-subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann