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D-3293/2024

D-3293/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 3. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Minderjährige von ihrem Cousin vergewaltigt und anschliessend gezwungen worden, ihn zu heiraten. Er habe sie im Jahr (...) zwecks Schuldentilgung an B._______, einen mafiösen Zuhälter, «verkauft» und sich von ihr scheiden lassen. B._______ habe sie vergewaltigt, schikaniert, mehrfach zur Prostitution gezwungen und bedroht. Als Folge der Vergewaltigungen habe sie insgesamt drei Kinder geboren. Im Jahr (...) sei B._______ wegen Mordes an einer Frau verhaftet und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe ihr jedoch vom Gefängnis aus via seine Entourage nachspioniert, sie zum Geldverdienen angehalten und genötigt, ihn (im Jahr [...]) zu heiraten. Im Jahr (...) sei sie zu einer Freundin nach C._______ geflüchtet und habe in einer Textilfabrik Arbeit gefunden. Dort habe sie ihre Partnerin (D._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-3326/2024) kennengelernt. Im Winter (...) habe B._______ sie ausfindig gemacht, angerufen und mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe sie ihn angezeigt und eine Scheidungsklage eingereicht. In der Folge habe sie zusammen mit ihrer Partnerin in E._______ gelebt. Die Behörden hätten ihren Antrag auf Geheimhaltung ihrer Adresse gutgeheissen, ihr aber ansonsten keinen Schutz gewährt. Ihre Anzeige habe für B._______ lediglich eine fünfmonatige Haftstrafe zur Folge gehabt. Sie und D._______ hätten aus verschiedenen Gründen ([...]-Vergangenheit ihrer Partnerin, Homosexualität, geheime Adresse) Probleme gehabt mit der Arbeit und seien immer wieder entlassen worden. Im November (...) sei B._______ aus der Haft entlassen worden. Er habe von ihrer Beziehung zu D._______ erfahren und sie erneut bedroht und verleumdet. In der Folge habe sie sich zusammen mit D._______ abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten in verschiedenen türkischen Städten aufgehalten, aber B._______ habe sie immer wieder ausfindig gemacht. Ausserdem sei ihre Partnerin aufgrund deren Vergangenheit ständig von Polizei und Gendarmerie kontrolliert worden, und sie selbst sei wegen ihrer Liebesbeziehung zu D._______ auf der Strasse beschimpft und von ihren Brüdern bedroht worden. Aus diesen Gründen sei sie am (...) zusammen mit ihrer Partnerin aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie, weiterhin von B._______ und/oder ihren Brüdern verfolgt zu werden. A.c Mit Schreiben vom 12. April 2024 stellte das SEM fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zur öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung betreffend den von B._______ begangenen Mord und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Nach Ablehnung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 17. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme ein. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre türkische Identitätskarte (Original), die Identitätskarte ihres Bruders, verschiedene Unterlagen zum Scheidungsverfahren, zwei Chatverläufe, ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom April (...), ein Auszug aus dem Tiktok-Konto von B._______, vier Medienartikel über die LGBTQ+-Situation in der Türkei sowie Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 7. September 2022, ein ärztliches Schreiben vom 2. Mai 2024, mehrere Gerichtsdokumente aus dem Jahr (...) betreffend den Mordfall (teilweise mit Übersetzung), ein Urteil vom (...) (betr. die Bedrohung durch B._______), ein Zivilstandsregisterauszug sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichte-rin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von B._______ (vgl. D-3326/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es werde in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 16. September 2024 und reichte dabei ein Gutachten des Anwalts (...) vom 24. Juli 2024 (inkl. Übersetzung und mehrerer, teils bereits aktenkundiger Unterlagen zum Gerichtsverfahren aus dem Jahr (...), dem darauffolgenden Berufungsverfahren, dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr (...) sowie dem Strafverfahren gegen B._______ wegen Drohung) sowie einen ärztlichen Bericht vom 11. September 2024 zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird subeventuell beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und die Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt habe.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bringt dazu vor, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse schwer traumatisiert und habe im Verlauf des Asylverfahrens mindestens einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Das SEM habe diese Tatsache verkannt und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl. Ziff. 22 der Beschwerdebegründung). Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Probleme keineswegs verkannt, sondern in seiner Verfügung im Sachverhalt (unter Erwähnung der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen, namentlich des Kurzaustrittsberichts der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 25. November 2022) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem Suizidversuch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das SEM war bei dieser Sachlage nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, zumal es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, bei Bedarf weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das SEM habe die Frage der Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) in die Türkei nicht ausreichend geprüft (vgl. S. 19 der Beschwerde). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne. Um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen, könne sie aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit in Istanbul Wohnsitz nehmen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hat das SEM ausserdem festgestellt, es liege keine existenzielle medizinische Notlage vor, und psychische Krankheiten könnten auch in der Türkei behandelt werden, da dort ein gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe. Allenfalls auftretende suizidale Tendenzen stünden dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugsrelevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen.

E. 3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der (subeventuelle) Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse in den Jahren (...) bis (...) (Vergewaltigung durch Cousin, Zwangsheirat, Misshandlungen in der Ehe) seien infolge fehlender aktueller, damit zusammenhängender Bedrohungslage nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch B._______ ab dem Jahr (...) sei festzustellen, dass aufgrund der Berichterstattung in den Medien zum Tötungsdelikt aus dem Jahr (...) erhebliche Zweifel an der Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin bestünden. Aus den Medienberichten gehe namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber ausgesagt habe, sie habe die Getötete stranguliert und deren Kind ausgesetzt, dass sie die Lebenspartnerin von B._______ gewesen sei und sich im Zeitpunkt ihrer Verhaftung bei einem Verwandten aufgehalten habe und nicht wie von ihr vorgebracht im Haus von B._______, in welchem sie angeblich seit Jahren unter Zwang gelebt habe. Aufgrund dieser Informationen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Vorbringen ebenfalls im Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörden gestanden und sich möglicherweise ebenfalls in Haft befunden habe. B._______ sei vermutlich nicht ihr Zuhälter gewesen, sondern ihr Lebenspartner. Die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr (...) sowie die Bedrohungen durch Familienangehörige seien sodann nicht asylrelevant, da der türkische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig zu erachten und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei respektive gewesen wäre, sich - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes - an die zuständigen Behörden zu wenden. Die aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu D._______ erlittenen Diskriminierungen und Beschimpfungen seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität sei in der Türkei grundsätzlich legal, und es gebe dort keine generelle Verfolgung von Homosexuellen. Insbesondere in Istanbul existiere durchaus eine homosexuelle Szene. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei unter Schock gestanden, nachdem ihr das SEM das rechtliche Gehör zum Inhalt der Medienberichte betreffend das Tötungsdelikt gewährt habe. Zudem habe sie zunächst die Dokumente des Strafverfahrens beschaffen müssen. Sie sei tatsächlich wegen dieses Tötungsdelikts inhaftiert gewesen, sei aber unschuldig. Aus Scham sowie aus Angst vor B._______ habe sie ihrer Partnerin nichts gesagt. Es treffe zu, dass sie den Mordfall anders dargestellt und ihre Inhaftierung in diesem Zusammenhang verschwiegen habe. Ihre übrigen Ausführungen seien jedoch richtig. Ihr erster Ehemann habe sie an B._______ verkauft, dieser habe sie jahrelang zur Prostitution gezwungen und bedroht. Er sei jedoch nicht nur ihr Zuhälter gewesen, sondern auch ihr Lebenspartner. Am (...) sei sie verhaftet worden. Aus Angst vor B._______ habe sie zuerst gesagt, sie habe die Tötung allein begangen. Später habe sie dem Gericht die Wahrheit gesagt, nämlich, dass B._______ die Tat begangen habe. Dennoch sei sie verurteilt worden. Eine Berufung sei erfolglos geblieben. Sie sei bis ins Jahr (...) im Gefängnis gewesen. Wegen einer Krebserkrankung sei sie vorzeitig entlassen worden. Im Gefängnis habe B._______ sie genötigt, ihn zu heiraten. Später habe er sie mit dem Tod bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen. Sowohl B._______ als auch männliche Verwandte hätten sie ausserdem töten wollen, weil sie mit einer Frau zusammenlebe. Entgegen der Auffassung des SEM sei der türkische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig. B._______ habe trotz der Vorstrafe nur drei Monate Freiheitsstrafe wegen Bedrohung erhalten. Zudem verfüge er über zahlreiche Handlanger. Die türkischen Behörden seien nicht willens, ein homosexuelles Paar, darunter eine ehemalige (...)-Kämpferin, vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch Familienangehörige zu schützen. Die aktuelle Regierung erachte homosexuelle Paare als eine Bedrohung der traditionellen Familie. Daher könne sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden wenden.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von B._______ entführt, während Jahren misshandelt und zur Prostitution gezwungen worden, würden durch die Gerichtsakten nicht bestätigt. Im Gerichtsverfahren habe die Beschwerdeführerin nämlich ausgesagt, sie sei mit B._______ «durchgebrannt». Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden die Morddrohung strafrechtlich verfolgt hätten, sei von ihrem Schutzwillen und ihrer Schutzfähigkeit auszugehen. Ferner sei aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich homosexuell sei.

E. 5.4 In der Replik beteuert die Beschwerdeführerin, die geschilderten Erlebnisse mit ihrem ersten Ehemann und mit B._______ seien wahr. Sie habe in der Mordsache keinen fairen Prozess erhalten. Der Anwalt (...) habe dazu ein Gutachten verfasst. Bei der Festnahme sei sie von der Polizei misshandelt worden und habe die Tat gestanden. Danach habe sie versucht, ihre Unschuld zu beweisen, und habe B._______ belastet. Sie habe aber aus Angst vor ihm nicht gesagt, dass er sie zur Prostitution gezwungen habe. Aus Angst vor B._______ habe sie sich bisher nicht von ihm scheiden lassen können. Sie habe in der Türkei keine Sicherheit vor ihm. Soweit das SEM ihre Homosexualität bezweifle, sei darauf hinzuweisen, dass ihre Beziehung zu zwei Männern und die Zeugung von Kindern kein Grund sei für derartige Zweifel. Das SEM sei diesbezüglich nicht objektiv. Sie macht ferner geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr eine erneute Haftstrafe, da sie die Bewährungsauflage durch Flucht ins Ausland verletzt habe.

E. 6.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse vor dem Jahr (...) schon deshalb nicht asylrelevant, weil weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Juni (...) ersichtlich ist.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei von B._______ jahrelang misshandelt, vergewaltigt, zur Prostitution gezwungen und bedroht worden. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aus den aktenkundigen Dokumenten zum Mordprozess hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am (...) verhaftet und in der Folge wegen Mittäterschaft an einem im März (...) zusammen mit B._______ begangenen Raubmord verurteilt und inhaftiert wurde. Den Ausführungen im Strafurteil vom (...) zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann G._______ im August (...) verlassen und ist ihren Aussagen im Strafverfahren zufolge mit B._______ «durchgebrannt», was ihrer Schilderung im Asylverfahren, sie sei von ihrem ersten Ehemann an B._______ «verkauft» worden, widerspricht und vielmehr auf eine freiwillig eingegangene Beziehung schliessen lässt. Die im Strafurteil enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen suggerieren zudem ein anderes Sozialleben, als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, namentlich ein durchschnittliches Familienleben und mehrere Aussenkontakte, und enthalten keinerlei Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten mafiösen Verbindungen und Machenschaften von B._______ Ferner fällt auf, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren erwähnt hat, sie sei jahrelang von B._______ schikaniert, zur Prostitution gezwungen und bedroht worden, obwohl dies ein naheliegender Exkulpationsversuch gewesen wäre. In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Dinge im Strafverfahren aus Angst vor B._______ nicht erwähnt. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin B._______ - trotz angeblicher Angst vor ihm - des Mordes beschuldigte. Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang Januar (...) bis mindestens April (...) im Strafvollzug befand (vgl. dazu S. 11 der Beschwerde sowie die Adressangabe im eingereichten Strafurteil vom [...] betreffend Drohung). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Beziehung zu B._______ als überwiegend tatsachenwidrig und damit unglaubhaft zu erachten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, B._______ habe sie bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen und weil er von ihrer Beziehung zu D._______ erfahren habe. Die Bedrohung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist grundsätzlich glaubhaft, zumal die dazu eingereichten Dokumente diese Aussage im Wesentlichen bestätigen (vgl. dazu das Urteil vom [...] im Scheidungsverfahren, die Schutzanordnung des Familiengerichts vom [...] sowie das Strafurteil vom [...]). Es erscheint zudem nicht abwegig, dass B._______ die Beschwerdeführerin auch wegen ihrer Beziehung zu D._______ bedroht hat. Allerdings beschränkten sich die Behelligungen durch B._______ den Akten zufolge auf blosse telefonische oder von der Tochter übermittelte verbale Drohungen. Die Beschwerdeführerin hatte offenbar seit (...) oder (...) keinen persönlichen Kontakt mehr zu B._______ (vgl. A20 F139), und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass B._______ je versucht hätte, seine Drohungen wahr zu machen. Die Drohungen sind bei dieser Sachlage nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem haben die türkischen Behörden auf Anzeige der Beschwerdeführerin hin Massnahmen ergriffen und B._______ wegen Bedrohung strafrechtlich verurteilt. Gemäss dem Gutachten von (...) vom 24. Juli 2024 (S. 2) erhielt sie zudem auf ihr Ersuchen hin einen Platz in einem Frauenhaus. Damit steht fest, dass die türkischen Behörden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus schutzfähig und -willig sind und die Beschwerdeführerin entgegen den im Gutachten von (...) geäusserten Bedenken effektiv Zugang zum türkischen Justizsystem und der lokal bestehenden Schutzinfrastruktur hatte. Generell ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass trotz der in letzter Zeit zu beobachtenden Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen und dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention per 1. Juli 2021 davon auszugehen ist, dass in der Türkei die Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme für betroffene Frauen nach wie vor bestehen und insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1, D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2). Sollte B._______ die Beschwerdeführerin zukünftig erneut bedrohen - was indes angesichts der inzwischen stattgefundenen, nota bene einvernehmlichen Scheidung (vgl. dazu das vom Zivilstandsamt F._______ am 23. Juni 2026 zuhanden des SEM sichergestellte Scheidungsurteil vom [...]) ohnehin unwahrscheinlich scheint -, ist es ihr daher zuzumuten, sich erneut an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden. Die erwähnten Bedrohungen respektive die Furcht vor zukünftigen Drohungen durch B._______ sind aus diesen Gründen nicht asylrelevant.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Familienangehörige wegen ihrer Beziehung zu D._______ geltend macht, ist ebenfalls festzustellen, dass es sich dabei lediglich um verbale, am Telefon sowie der Mutter und Tochter der Beschwerdeführerin gegenüber geäusserte Drohungen handelt (vgl. A20 F124). Konkrete Übergriffe haben bis zu ihrer Ausreise keine stattgefunden. Daher sind auch diese Drohungen mangels genügender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen (namentlich ihren Brüdern) zukünftig aktiv und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Gegebenenfalls wäre es ihr zudem auch diesbezüglich zuzumuten, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.

E. 6.5 Die geltend gemachten respektive zukünftig befürchteten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme aufgrund ihrer lesbischen Beziehung zu D._______ (Kündigungen, Beschimpfungen auf der Strasse) stellen mangels genügender Intensität ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Ungeachtet der homophoben Äusserungen der aktuellen türkischen Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Schikanen zukünftig intensivieren werden, zumal gleichgeschlechtliche Beziehungen in der Türkei gesetzlich nicht verboten sind.

E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie müsse bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Inhaftierung befürchten, weil sie durch die Flucht ins Ausland gegen ihre Bewährungsauflagen verstossen habe, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) vorzeitig aus der Haft entlassen. Ob die Entlassung tatsächlich auf Bewährung erfolgte und welche Bewährungsauflagen gegebenenfalls konkret angeordnet wurden, ist nicht aktenkundig, da die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt keine Gerichts- respektive Strafvollzugsunterlagen einreicht hat. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass eine allfällige erneute Inhaftierung aufgrund eines Verstosses gegen Bewährungsauflagen nicht asylrelevant wäre, da offensichtlich weder die Strafvollzugsmassnahme an sich noch die dieser zugrundeliegende Strafverfolgung auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG basieren und auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer erneuten Inhaftierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 6.7 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechen-de Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorin-stanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene gymnasiale Ausbildung und verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung, namentlich als (...). Es ist ihr daher grundsätzlich zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre in G._______ wohnhafte Schwester oder auch an ihre beiden erwachsenen Töchter, ihre Mutter oder ihre Tante wenden, mit welchen sie eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt steht (vgl. A20 S. 7 sowie F49 und F123). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren kann, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. D-3326/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig Anfeindungen und Ausgrenzung aufgrund ihrer lesbischen Beziehung zu D._______ erleben; allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Animositäten das Ausmass einer konkreten Gefährdung annehmen werden, zumal Homosexualität in der Türkei nicht verboten ist. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, könnte die Beschwerdeführerin zudem durch eine Wohnsitznahme in Istanbul, wo durchaus eine queere Community existiert, das Risiko, homophoben Übergriffen ausgesetzt zu werden, deutlich minimieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen leidet sie an [...], wobei gemäss letztem aktenkundigen Arztbericht vom 11. September 2024 keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen) sind sodann nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-schenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'200.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3293/2024 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 3. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Minderjährige von ihrem Cousin vergewaltigt und anschliessend gezwungen worden, ihn zu heiraten. Er habe sie im Jahr (...) zwecks Schuldentilgung an B._______, einen mafiösen Zuhälter, «verkauft» und sich von ihr scheiden lassen. B._______ habe sie vergewaltigt, schikaniert, mehrfach zur Prostitution gezwungen und bedroht. Als Folge der Vergewaltigungen habe sie insgesamt drei Kinder geboren. Im Jahr (...) sei B._______ wegen Mordes an einer Frau verhaftet und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe ihr jedoch vom Gefängnis aus via seine Entourage nachspioniert, sie zum Geldverdienen angehalten und genötigt, ihn (im Jahr [...]) zu heiraten. Im Jahr (...) sei sie zu einer Freundin nach C._______ geflüchtet und habe in einer Textilfabrik Arbeit gefunden. Dort habe sie ihre Partnerin (D._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-3326/2024) kennengelernt. Im Winter (...) habe B._______ sie ausfindig gemacht, angerufen und mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe sie ihn angezeigt und eine Scheidungsklage eingereicht. In der Folge habe sie zusammen mit ihrer Partnerin in E._______ gelebt. Die Behörden hätten ihren Antrag auf Geheimhaltung ihrer Adresse gutgeheissen, ihr aber ansonsten keinen Schutz gewährt. Ihre Anzeige habe für B._______ lediglich eine fünfmonatige Haftstrafe zur Folge gehabt. Sie und D._______ hätten aus verschiedenen Gründen ([...]-Vergangenheit ihrer Partnerin, Homosexualität, geheime Adresse) Probleme gehabt mit der Arbeit und seien immer wieder entlassen worden. Im November (...) sei B._______ aus der Haft entlassen worden. Er habe von ihrer Beziehung zu D._______ erfahren und sie erneut bedroht und verleumdet. In der Folge habe sie sich zusammen mit D._______ abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten in verschiedenen türkischen Städten aufgehalten, aber B._______ habe sie immer wieder ausfindig gemacht. Ausserdem sei ihre Partnerin aufgrund deren Vergangenheit ständig von Polizei und Gendarmerie kontrolliert worden, und sie selbst sei wegen ihrer Liebesbeziehung zu D._______ auf der Strasse beschimpft und von ihren Brüdern bedroht worden. Aus diesen Gründen sei sie am (...) zusammen mit ihrer Partnerin aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie, weiterhin von B._______ und/oder ihren Brüdern verfolgt zu werden. A.c Mit Schreiben vom 12. April 2024 stellte das SEM fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zur öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung betreffend den von B._______ begangenen Mord und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Nach Ablehnung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 17. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme ein. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre türkische Identitätskarte (Original), die Identitätskarte ihres Bruders, verschiedene Unterlagen zum Scheidungsverfahren, zwei Chatverläufe, ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom April (...), ein Auszug aus dem Tiktok-Konto von B._______, vier Medienartikel über die LGBTQ+-Situation in der Türkei sowie Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 7. September 2022, ein ärztliches Schreiben vom 2. Mai 2024, mehrere Gerichtsdokumente aus dem Jahr (...) betreffend den Mordfall (teilweise mit Übersetzung), ein Urteil vom (...) (betr. die Bedrohung durch B._______), ein Zivilstandsregisterauszug sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichte-rin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von B._______ (vgl. D-3326/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es werde in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 16. September 2024 und reichte dabei ein Gutachten des Anwalts (...) vom 24. Juli 2024 (inkl. Übersetzung und mehrerer, teils bereits aktenkundiger Unterlagen zum Gerichtsverfahren aus dem Jahr (...), dem darauffolgenden Berufungsverfahren, dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr (...) sowie dem Strafverfahren gegen B._______ wegen Drohung) sowie einen ärztlichen Bericht vom 11. September 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird subeventuell beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und die Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt habe. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bringt dazu vor, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse schwer traumatisiert und habe im Verlauf des Asylverfahrens mindestens einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Das SEM habe diese Tatsache verkannt und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl. Ziff. 22 der Beschwerdebegründung). Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Probleme keineswegs verkannt, sondern in seiner Verfügung im Sachverhalt (unter Erwähnung der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen, namentlich des Kurzaustrittsberichts der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 25. November 2022) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem Suizidversuch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das SEM war bei dieser Sachlage nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, zumal es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, bei Bedarf weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das SEM habe die Frage der Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) in die Türkei nicht ausreichend geprüft (vgl. S. 19 der Beschwerde). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne. Um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen, könne sie aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit in Istanbul Wohnsitz nehmen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hat das SEM ausserdem festgestellt, es liege keine existenzielle medizinische Notlage vor, und psychische Krankheiten könnten auch in der Türkei behandelt werden, da dort ein gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe. Allenfalls auftretende suizidale Tendenzen stünden dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugsrelevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen. 3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der (subeventuelle) Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse in den Jahren (...) bis (...) (Vergewaltigung durch Cousin, Zwangsheirat, Misshandlungen in der Ehe) seien infolge fehlender aktueller, damit zusammenhängender Bedrohungslage nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch B._______ ab dem Jahr (...) sei festzustellen, dass aufgrund der Berichterstattung in den Medien zum Tötungsdelikt aus dem Jahr (...) erhebliche Zweifel an der Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin bestünden. Aus den Medienberichten gehe namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber ausgesagt habe, sie habe die Getötete stranguliert und deren Kind ausgesetzt, dass sie die Lebenspartnerin von B._______ gewesen sei und sich im Zeitpunkt ihrer Verhaftung bei einem Verwandten aufgehalten habe und nicht wie von ihr vorgebracht im Haus von B._______, in welchem sie angeblich seit Jahren unter Zwang gelebt habe. Aufgrund dieser Informationen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Vorbringen ebenfalls im Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörden gestanden und sich möglicherweise ebenfalls in Haft befunden habe. B._______ sei vermutlich nicht ihr Zuhälter gewesen, sondern ihr Lebenspartner. Die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr (...) sowie die Bedrohungen durch Familienangehörige seien sodann nicht asylrelevant, da der türkische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig zu erachten und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei respektive gewesen wäre, sich - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes - an die zuständigen Behörden zu wenden. Die aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu D._______ erlittenen Diskriminierungen und Beschimpfungen seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität sei in der Türkei grundsätzlich legal, und es gebe dort keine generelle Verfolgung von Homosexuellen. Insbesondere in Istanbul existiere durchaus eine homosexuelle Szene. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei unter Schock gestanden, nachdem ihr das SEM das rechtliche Gehör zum Inhalt der Medienberichte betreffend das Tötungsdelikt gewährt habe. Zudem habe sie zunächst die Dokumente des Strafverfahrens beschaffen müssen. Sie sei tatsächlich wegen dieses Tötungsdelikts inhaftiert gewesen, sei aber unschuldig. Aus Scham sowie aus Angst vor B._______ habe sie ihrer Partnerin nichts gesagt. Es treffe zu, dass sie den Mordfall anders dargestellt und ihre Inhaftierung in diesem Zusammenhang verschwiegen habe. Ihre übrigen Ausführungen seien jedoch richtig. Ihr erster Ehemann habe sie an B._______ verkauft, dieser habe sie jahrelang zur Prostitution gezwungen und bedroht. Er sei jedoch nicht nur ihr Zuhälter gewesen, sondern auch ihr Lebenspartner. Am (...) sei sie verhaftet worden. Aus Angst vor B._______ habe sie zuerst gesagt, sie habe die Tötung allein begangen. Später habe sie dem Gericht die Wahrheit gesagt, nämlich, dass B._______ die Tat begangen habe. Dennoch sei sie verurteilt worden. Eine Berufung sei erfolglos geblieben. Sie sei bis ins Jahr (...) im Gefängnis gewesen. Wegen einer Krebserkrankung sei sie vorzeitig entlassen worden. Im Gefängnis habe B._______ sie genötigt, ihn zu heiraten. Später habe er sie mit dem Tod bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen. Sowohl B._______ als auch männliche Verwandte hätten sie ausserdem töten wollen, weil sie mit einer Frau zusammenlebe. Entgegen der Auffassung des SEM sei der türkische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig. B._______ habe trotz der Vorstrafe nur drei Monate Freiheitsstrafe wegen Bedrohung erhalten. Zudem verfüge er über zahlreiche Handlanger. Die türkischen Behörden seien nicht willens, ein homosexuelles Paar, darunter eine ehemalige (...)-Kämpferin, vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch Familienangehörige zu schützen. Die aktuelle Regierung erachte homosexuelle Paare als eine Bedrohung der traditionellen Familie. Daher könne sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden wenden. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von B._______ entführt, während Jahren misshandelt und zur Prostitution gezwungen worden, würden durch die Gerichtsakten nicht bestätigt. Im Gerichtsverfahren habe die Beschwerdeführerin nämlich ausgesagt, sie sei mit B._______ «durchgebrannt». Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden die Morddrohung strafrechtlich verfolgt hätten, sei von ihrem Schutzwillen und ihrer Schutzfähigkeit auszugehen. Ferner sei aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich homosexuell sei. 5.4 In der Replik beteuert die Beschwerdeführerin, die geschilderten Erlebnisse mit ihrem ersten Ehemann und mit B._______ seien wahr. Sie habe in der Mordsache keinen fairen Prozess erhalten. Der Anwalt (...) habe dazu ein Gutachten verfasst. Bei der Festnahme sei sie von der Polizei misshandelt worden und habe die Tat gestanden. Danach habe sie versucht, ihre Unschuld zu beweisen, und habe B._______ belastet. Sie habe aber aus Angst vor ihm nicht gesagt, dass er sie zur Prostitution gezwungen habe. Aus Angst vor B._______ habe sie sich bisher nicht von ihm scheiden lassen können. Sie habe in der Türkei keine Sicherheit vor ihm. Soweit das SEM ihre Homosexualität bezweifle, sei darauf hinzuweisen, dass ihre Beziehung zu zwei Männern und die Zeugung von Kindern kein Grund sei für derartige Zweifel. Das SEM sei diesbezüglich nicht objektiv. Sie macht ferner geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr eine erneute Haftstrafe, da sie die Bewährungsauflage durch Flucht ins Ausland verletzt habe. 6. 6.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse vor dem Jahr (...) schon deshalb nicht asylrelevant, weil weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Juni (...) ersichtlich ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei von B._______ jahrelang misshandelt, vergewaltigt, zur Prostitution gezwungen und bedroht worden. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aus den aktenkundigen Dokumenten zum Mordprozess hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am (...) verhaftet und in der Folge wegen Mittäterschaft an einem im März (...) zusammen mit B._______ begangenen Raubmord verurteilt und inhaftiert wurde. Den Ausführungen im Strafurteil vom (...) zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann G._______ im August (...) verlassen und ist ihren Aussagen im Strafverfahren zufolge mit B._______ «durchgebrannt», was ihrer Schilderung im Asylverfahren, sie sei von ihrem ersten Ehemann an B._______ «verkauft» worden, widerspricht und vielmehr auf eine freiwillig eingegangene Beziehung schliessen lässt. Die im Strafurteil enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen suggerieren zudem ein anderes Sozialleben, als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, namentlich ein durchschnittliches Familienleben und mehrere Aussenkontakte, und enthalten keinerlei Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten mafiösen Verbindungen und Machenschaften von B._______ Ferner fällt auf, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren erwähnt hat, sie sei jahrelang von B._______ schikaniert, zur Prostitution gezwungen und bedroht worden, obwohl dies ein naheliegender Exkulpationsversuch gewesen wäre. In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Dinge im Strafverfahren aus Angst vor B._______ nicht erwähnt. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin B._______ - trotz angeblicher Angst vor ihm - des Mordes beschuldigte. Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang Januar (...) bis mindestens April (...) im Strafvollzug befand (vgl. dazu S. 11 der Beschwerde sowie die Adressangabe im eingereichten Strafurteil vom [...] betreffend Drohung). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Beziehung zu B._______ als überwiegend tatsachenwidrig und damit unglaubhaft zu erachten. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, B._______ habe sie bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen und weil er von ihrer Beziehung zu D._______ erfahren habe. Die Bedrohung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist grundsätzlich glaubhaft, zumal die dazu eingereichten Dokumente diese Aussage im Wesentlichen bestätigen (vgl. dazu das Urteil vom [...] im Scheidungsverfahren, die Schutzanordnung des Familiengerichts vom [...] sowie das Strafurteil vom [...]). Es erscheint zudem nicht abwegig, dass B._______ die Beschwerdeführerin auch wegen ihrer Beziehung zu D._______ bedroht hat. Allerdings beschränkten sich die Behelligungen durch B._______ den Akten zufolge auf blosse telefonische oder von der Tochter übermittelte verbale Drohungen. Die Beschwerdeführerin hatte offenbar seit (...) oder (...) keinen persönlichen Kontakt mehr zu B._______ (vgl. A20 F139), und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass B._______ je versucht hätte, seine Drohungen wahr zu machen. Die Drohungen sind bei dieser Sachlage nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem haben die türkischen Behörden auf Anzeige der Beschwerdeführerin hin Massnahmen ergriffen und B._______ wegen Bedrohung strafrechtlich verurteilt. Gemäss dem Gutachten von (...) vom 24. Juli 2024 (S. 2) erhielt sie zudem auf ihr Ersuchen hin einen Platz in einem Frauenhaus. Damit steht fest, dass die türkischen Behörden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus schutzfähig und -willig sind und die Beschwerdeführerin entgegen den im Gutachten von (...) geäusserten Bedenken effektiv Zugang zum türkischen Justizsystem und der lokal bestehenden Schutzinfrastruktur hatte. Generell ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass trotz der in letzter Zeit zu beobachtenden Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen und dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention per 1. Juli 2021 davon auszugehen ist, dass in der Türkei die Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme für betroffene Frauen nach wie vor bestehen und insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1, D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2). Sollte B._______ die Beschwerdeführerin zukünftig erneut bedrohen - was indes angesichts der inzwischen stattgefundenen, nota bene einvernehmlichen Scheidung (vgl. dazu das vom Zivilstandsamt F._______ am 23. Juni 2026 zuhanden des SEM sichergestellte Scheidungsurteil vom [...]) ohnehin unwahrscheinlich scheint -, ist es ihr daher zuzumuten, sich erneut an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden. Die erwähnten Bedrohungen respektive die Furcht vor zukünftigen Drohungen durch B._______ sind aus diesen Gründen nicht asylrelevant. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Familienangehörige wegen ihrer Beziehung zu D._______ geltend macht, ist ebenfalls festzustellen, dass es sich dabei lediglich um verbale, am Telefon sowie der Mutter und Tochter der Beschwerdeführerin gegenüber geäusserte Drohungen handelt (vgl. A20 F124). Konkrete Übergriffe haben bis zu ihrer Ausreise keine stattgefunden. Daher sind auch diese Drohungen mangels genügender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen (namentlich ihren Brüdern) zukünftig aktiv und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Gegebenenfalls wäre es ihr zudem auch diesbezüglich zuzumuten, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. 6.5 Die geltend gemachten respektive zukünftig befürchteten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme aufgrund ihrer lesbischen Beziehung zu D._______ (Kündigungen, Beschimpfungen auf der Strasse) stellen mangels genügender Intensität ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Ungeachtet der homophoben Äusserungen der aktuellen türkischen Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Schikanen zukünftig intensivieren werden, zumal gleichgeschlechtliche Beziehungen in der Türkei gesetzlich nicht verboten sind. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie müsse bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Inhaftierung befürchten, weil sie durch die Flucht ins Ausland gegen ihre Bewährungsauflagen verstossen habe, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) vorzeitig aus der Haft entlassen. Ob die Entlassung tatsächlich auf Bewährung erfolgte und welche Bewährungsauflagen gegebenenfalls konkret angeordnet wurden, ist nicht aktenkundig, da die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt keine Gerichts- respektive Strafvollzugsunterlagen einreicht hat. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass eine allfällige erneute Inhaftierung aufgrund eines Verstosses gegen Bewährungsauflagen nicht asylrelevant wäre, da offensichtlich weder die Strafvollzugsmassnahme an sich noch die dieser zugrundeliegende Strafverfolgung auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG basieren und auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer erneuten Inhaftierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. 6.7 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechen-de Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorin-stanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene gymnasiale Ausbildung und verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung, namentlich als (...). Es ist ihr daher grundsätzlich zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre in G._______ wohnhafte Schwester oder auch an ihre beiden erwachsenen Töchter, ihre Mutter oder ihre Tante wenden, mit welchen sie eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt steht (vgl. A20 S. 7 sowie F49 und F123). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren kann, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. D-3326/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig Anfeindungen und Ausgrenzung aufgrund ihrer lesbischen Beziehung zu D._______ erleben; allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Animositäten das Ausmass einer konkreten Gefährdung annehmen werden, zumal Homosexualität in der Türkei nicht verboten ist. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, könnte die Beschwerdeführerin zudem durch eine Wohnsitznahme in Istanbul, wo durchaus eine queere Community existiert, das Risiko, homophoben Übergriffen ausgesetzt zu werden, deutlich minimieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen leidet sie an [...], wobei gemäss letztem aktenkundigen Arztbericht vom 11. September 2024 keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen) sind sodann nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-schenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'200.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: