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D-3326/2024

D-3326/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 4. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin und stamme ursprünglich aus der Provinz (...). Weil sie von ihrer Familie ihrer sexuellen Orientierung wegen unter Druck gesetzt worden sei, habe sie sich im Jahr (...) der (...) angeschlossen und sei danach in den Irak gegangen. Im Jahr (...) sei sie in die Türkei zurückgekehrt und daraufhin festgenommen und inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei sie im Rahmen des sogenannten (...) aus der Haft entlassen worden. Das Urteil wegen (...) sei erst im Februar (...) ergangen; sie sei zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden und habe eine fünfmonatige Reststrafe absitzen müssen. Davor und auch danach sei sie ständig von den Behörden kontrolliert und bedroht worden, weshalb sie mehrmals ihren Wohnort gewechselt habe. Im Jahr (...) sei sie nach B._______ gegangen, wo sie eine Stelle als Köchin gefunden habe. Dort habe sie ihre Partnerin (C._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-3293/2024) kennengelernt, welche von ihrem Ehemann verfolgt worden sei. Im Jahr (...) seien sie zusammen nach D._______ gegangen und hätten in einem Restaurant gearbeitet. Als ihre Beziehung bekannt geworden sei, seien sie entlassen worden. Aus demselben Grund sei ihnen auch einmal die Wohnung gekündigt worden. Im Oktober (...) habe das Dezernat für Terrorbekämpfung (TEM) von einer verdeckten Zeugin erfahren, dass sie (Beschwerdeführerin) während ihrer Zeit bei der (...) ein (unveröffentlichtes) Buch über die Frauen in der (...) und den Kampf der (...) geschrieben habe und bis ins Jahr (...) für die Organisation aktiv gewesen sei. Das TEM habe sie daraufhin anlässlich einer Kontrolle vorübergehend festgenommen, gedrängt, Aussagen betreffend ihre Zeit in der (...) zu machen, und ihr mit Inhaftierung gedroht. Sie habe jedoch alles abgestritten und sich bei der Staatsanwaltschaft über die Belästigung beschwert. Falls sie mit den Behörden zusammengearbeitet hätte, hätte sie ernsthafte Probleme mit der (...) bekommen, da diese das Buch, welches sie tatsächlich geschrieben habe, damals verboten und verbrannt habe. Im November (...) sei der Ehemann ihrer Partnerin aus der Haft entlassen worden und habe ihrer Partnerin erneut nachgestellt. Sie selbst habe Angst vor einer weiteren Verfolgung durch das TEM gehabt. Daher seien sie im Januar (...) nach E._______ gegangen. Aufgrund ihrer Vergangenheit respektive des Strafregistereintrags habe sie jedoch keine Stelle und keine Wohnung gefunden. In der Folge hätten sie sich abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten in der Türkei aufgehalten, wo sie aber jeweils nicht lange hätten bleiben können, da die Behörden Druck auf ihr Umfeld ausgeübt hätten. Ihre Partnerin sei zudem weiterhin vom Ehemann verfolgt worden, und dieser habe auch sie (Beschwerdeführerin) bedroht. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in der Türkei ein normales Leben zu führen. Daher sei sie am (...) zusammen mit ihrer Partnerin aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie, als Lesbe sozial isoliert zu sein, von der Polizei weiter unter Druck gesetzt und/oder vom Ehemann ihrer Partnerin umgebracht zu werden. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte (Original), ein Urteil vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) (inkl. Übersetzung), mehrere Fotos sowie ein undatiertes Schreiben ihres türkischen Anwalts zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 7. September 2022, ein Bericht des türkischen Innenministeriums vom Februar 2017 zum Missbrauch von Frauen und Kindern in der (...), ein Bericht der Nachrichtenagentur «Andalou Ajansi» vom Januar 2019 über eine ehemalige (...), ein ärztlicher Bericht vom 12. März 2023, ein Aufgebot vom 23. April 2024 für eine neurologische Untersuchung, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 2. Mai 2024, ein Schreiben von Queeramnesty vom 12. Mai 2024, ein Schreiben des türkischen Anwalts (...) vom 8. Mai 2024 betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Homosexualität sowie aufgrund der Einleitung von zwei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ein Beschluss betreffend den Erlass eines Vorführbefehls vom (...), ein Polizeibericht vom (...), mehrere Fotos sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von C._______ (D-3293/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es werde in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf (nach zweimaliger Erstreckung der Frist) mit Eingabe vom 16. September 2024, reichte dabei ein Schreiben des Anwalts (...) vom 24. Juli 2024 sowie einen ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2023 zu den Akten und ersuchte aufgrund einer (nicht näher belegten) krankheitsbedingten Beeinträchtigung der rubrizierten Rechtsvertreterin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik. G. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 VwVG ab.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) gerügt.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie habe sich nicht von der (...) distanziert. Diese Darstellung sei unzutreffend; denn sie habe sich gezwungenermassen der (...) angeschlossen, um der von ihrer Familie ausgehenden Gewalt zu entkommen, nach ihrer Rückkehr (in die Türkei) habe sie nur noch in legalen Parteiorganisationen mitgearbeitet respektive Frauen und Freunden mit Hilfsgütern geholfen (vgl. Ziff. II.13 und 22 der Beschwerdebegründung). Ausserdem habe das SEM die Asylvorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant erachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 unten). Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Vorbringen ihre Unzufriedenheit mit der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM zum Ausdruck. Dies stellt indes eine Kritik in der Sache dar und kann nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden.

E. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geprüft (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 oben), ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise an verschiedenen Orten gelebt, könne sich bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut in einer der grösseren Städte niederlassen, wobei sich - um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen - insbesondere Istanbul als Wohnsitz anbiete. Das SEM hat ferner auf die Ausbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit, sich durch Familienangehörige unterstützen zu lassen und das Vorhandensein von adäquater medizinischer Behandlung in der Türkei verwiesen (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugsrelevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen.

E. 3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachten Kontrollen und Einvernahmen durch die Polizei sowie die (erfolglosen) Aufforderungen zur Kooperation in den Jahren (...) und (...) seien offenbar allesamt ohne Konsequenzen geblieben. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich auch beim Vorfall im Jahr (...) (erneute Aufforderung zur Zusammenarbeit und implizite Drohung mit dem Tod) lediglich um eine Drohgebärde der Behörden gehandelt habe. Die Kontrollmassnahmen seien zudem nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwalts Anzeige gegen die fehlbaren Polizeibeamten erstatten können. Stattdessen habe sie der Staatsanwaltschaft lediglich ein Informationsschreiben zukommen lassen. Die Vorbringen betreffend ihre gesellschaftliche Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität sei in der Türkei grundsätzlich legal, und es sei nicht von einer generellen Verfolgung homosexueller Menschen in der Türkei auszugehen. Insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul dürfte der Beschwerdeführerin daher ein unbehelligtes Leben möglich sein. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei über viele Jahre hinweg massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei unter Druck gesetzt worden, weil sie sich an der legalen kurdischen Bewegung beteiligt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer (...)-Vergangenheit gedrängt worden, als Informantin für die Behörden zu arbeiten. Zwischen dem Jahr (...) und Oktober (...) sei sie immer wieder kontrolliert, beschimpft, befragt und teilweise kurzzeitig festgehalten worden. Insbesondere sei sie im Jahr (...) festgenommen, verhört und zur Kooperation aufgefordert worden, nachdem ein anonymer Zeuge ausgesagt habe, sie habe ein Buch über die (...) geschrieben. Die türkischen Behörden seien interessiert an derartigen Insiderinformationen über die (...); dies zeigten die Beschwerdebeilagen 3 und 4. Für den Fall ihrer Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr der Tod angedroht worden. Mit diesem Verhalten hätten die Behörden eine Straftat begangen. Sie habe die Staatsanwaltschaft mehrmals über den erlittenen illegitimen polizeilichen Druck informiert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr aber jeweils bloss geraten, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Sie werde in der Türkei zudem aufgrund ihrer Homosexualität ausgegrenzt und sei dort von physischer und psychischer Gewalt betroffen gewesen. Selbst in den Städten bestehe für sie keine Lebensmöglichkeit. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe sie sich in der Schweiz in eine Therapie begeben müssen. Von ihrem türkischen Anwalt habe sie sodann erfahren, dass gegen sie mehrere Ermittlungsverfahren wegen ihrer politischen Aktivitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Sie habe sich bereits in der Türkei in den sozialen Medien politisch geäussert und diese Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt. Verwandte hätten ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie müsse deswegen mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung bezweifelt das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die (...) auch nach den Verurteilungen im Jahr (...) respektive (...) noch unterstützt, denn es sei davon auszugehen, dass sie unter engmaschiger Beobachtung der Behörden gestanden habe, weshalb umgehend ein neues Verfahren gegen sie eingeleitet worden wäre, falls sie die (...) tatsächlich weiterhin unterstützt hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden sie im Jahr (...)- fast zwanzig Jahre nach ihrer aktiven (...)-Zeit - als Informantin hätten gewinnen wollen. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen in der Anhörung und in der Beschwerde teilweise widersprächen. Hinsichtlich der angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass entsprechende Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aufgrund der Aktenlage bestehe ohnehin der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Strafverfolgung bewusst provoziert habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Daher wäre sie auch in der Lage, allenfalls drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden.

E. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zahlreiche kurdische Personen hätten die (...) unterstützt, obwohl sie unter strenger Beobachtung gestanden hätten; die entsprechenden Ausführungen des SEM seien nicht stichhaltig. Im Übrigen habe sie nicht die Organisation an sich, sondern ihre Freunde unterstützt, welche sie aus ihrer (...)-Zeit gekannt habe. Das SEM habe sodann nicht unterschieden zwischen ihrem Buch und allgemeiner Informantentätigkeit; ihr Buch wäre für die türkischen Behörden durchaus von Interesse gewesen. Bezüglich der neuen Strafverfahren sei nicht klar, ob diese auch wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der (...) eingeleitet worden seien. Dem (türkischen) Anwalt sei es nicht möglich gewesen, diesbezüglich weitere Dokumente zu beschaffen.

E. 6.1 Die (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin ist unbestritten und den türkischen Behörden offensichtlich bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde deswegen jedoch bereits im Jahr (...) zu einer (wegen fehlender Kampfhandlungen, Flucht vor der (...) und Reue) mehrfach gemilderten Strafe von rund eineinhalb Jahren verurteilt, wobei die Urteilsverkündung damals unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom (...) erfolgte sodann die definitive Verurteilung zur besagten Freiheitsstrafe, und zwar weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden war. (Die erneute Straffälligkeit bestand ihren Angaben zufolge in einem Streit mit einem Unteroffizier [vgl. A20 F59]. Laut Urteil vom (...) war dagegen ein Verstoss gegen das Gesetz Nr. 4733 [Gesetz über den Handel mit Tabak, Tabakprodukten und Alkohol] der Auslöser für die definitive Verurteilung.) Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin die gesamte Strafe verbüsst (vgl. A20 F55 und F57), und es weist nichts darauf hin, dass ihr im Zusammenhang mit diesem Verfahren weitere asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen.

E. 6.2 Die in den darauffolgenden Jahren erlittenen Schikanen durch die Polizei (vorübergehende Festhaltungen bei Polizeikontrollen, Befragungen, Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden) können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da diese Eingriffe nicht genügend intensiv sind. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin trotz dieser Behelligungen noch bis Anfang Juni (...) in der Türkei gelebt und gearbeitet, und es ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie letztlich aus Angst um ihre vom Ex-Mann bedrohte Partnerin ausgereist ist (vgl. A20 F21 und F98). Hinsichtlich der geltend gemachten Festhaltung, Einvernahme und der Drohung mit Haft und Tod im September/Oktober (...) ist anzufügen, dass die Behörden damals angeblich gestützt auf Aussagen einer verdeckten Zeugin erneut auf die Beschwerdeführerin aufmerksam wurden. Allerdings hatten respektive haben die Behörden offensichtlich nichts Konkretes gegen die Beschwerdeführerin in der Hand (vgl. dazu auch A20 F97); denn sonst wäre sie mit Sicherheit umgehend verhaftet und erneut angeklagt worden. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, dass die Behörden im Zusammenhang mit der (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin ein neues Verfahren gegen sie eröffnet haben. Die Drohungen mit Tod und Haft sind bei dieser Sachlage als blosse Einschüchterungsversuche zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Behörden ihre Drohungen auch tatsächlich wahr gemacht hätten. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, gegen die illegitimen Drohungen einzelner Beamter nachdrücklich auf dem Rechtsweg vorzugehen, anstatt bloss ein Informationsschreiben an die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Nach dem Gesagten sind die genannten Behelligungen durch die Behörden als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 6.3 Die geltend gemachten gesellschaftlichen respektive wirtschaftlichen Nachteile infolge der inzwischen über zehn Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilung stellen sodann mangels genügender Intensität ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Dasselbe gilt für den Druck und die diskriminierende Behandlung durch die Gesellschaft, welchen die Beschwerdeführerin infolge ihrer Homosexualität ausgesetzt war respektive auch zukünftig befürchtet. Ungeachtet der homophoben Äusserungen der aktuellen türkischen Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Schikanen zukünftig intensivieren werden, zumal gleichgeschlechtliche Beziehungen in der Türkei gesetzlich nicht verboten sind.

E. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich (erstmals) geltend gemacht, gegen die Beschwerdeführerin seien nach ihrer Ausreise mehrere strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Den dazu eingereichten Unterlagen zufolge handelt es sich angeblich um zwei im Jahr (...) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien, und zwar wegen Verdachts auf Propaganda für eine bewaffnete Organisation und Präsidentenbeleidigung. Diese Verfahren betreffend wurden lediglich zwei Dokumente eingereicht, nämlich ein Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls vom (...) betreffend das Verfahren «Propaganda für eine bewaffnete Organisation» sowie ein Polizeibericht vom (...) betreffend das Verfahren «Präsidentenbeleidigung». Weitere Dokumente wurden bis heute nicht nachgereicht. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um authentische Verfahren handelt, ist dazu vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zumal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Ferner ist festzustellen, dass kein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und der (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin respektive ihrer inzwischen über 10 Jahre zurückliegenden Verurteilung ersichtlich ist und auch keine anderweitigen Anzeichen dafür bestehen, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf die Beschwerdeführerin angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Der Vorführbefehl vom (...) bezweckt offensichtlich nicht die Verhaftung der Beschwerdeführerin, sondern lediglich ihre Einvernahme und anschliessende Freilassung. Sodann ist ohnehin zu bezweifeln, dass die Verfahren aktuell noch hängig sind, da das letzte aktenkundige Verfahrensdokument vom Februar (...) stammt. Aus diesen Gründen ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (Gymnasium) und hat in der Türkei namentlich in der Gastronomie und in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie aufgrund ihres Strafregistereintrags (Verurteilung aus dem Jahr [...]) bei der Stellensuche benachteiligt wird, ist es ihr zuzumuten, nach der Rückkehr ins Heimatland einer - allenfalls auch selbständigen - Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre Freunde sowie allenfalls auch an ihre Schwester oder ihren Neffen wenden, mit welche sie offenbar weiterhin in Kontakt steht (vgl. A20 F34 und F102). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren kann, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. D-3293/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig Anfeindungen und Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität erleben; allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Animositäten das Ausmass einer konkreten Gefährdung annehmen werden, zumal Homosexualität in der Türkei nicht verboten ist. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, könnte die Beschwerdeführerin zudem durch eine Wohnsitznahme in Istanbul, wo durchaus eine queere Community existiert, das Risiko, homophoben Übergriffen ausgesetzt zu werden, deutlich minimieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (laut eigenen Angaben sowie den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen leidet sie an [...]) sind sodann nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 1'200.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3326/2024 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 4. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin und stamme ursprünglich aus der Provinz (...). Weil sie von ihrer Familie ihrer sexuellen Orientierung wegen unter Druck gesetzt worden sei, habe sie sich im Jahr (...) der (...) angeschlossen und sei danach in den Irak gegangen. Im Jahr (...) sei sie in die Türkei zurückgekehrt und daraufhin festgenommen und inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei sie im Rahmen des sogenannten (...) aus der Haft entlassen worden. Das Urteil wegen (...) sei erst im Februar (...) ergangen; sie sei zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden und habe eine fünfmonatige Reststrafe absitzen müssen. Davor und auch danach sei sie ständig von den Behörden kontrolliert und bedroht worden, weshalb sie mehrmals ihren Wohnort gewechselt habe. Im Jahr (...) sei sie nach B._______ gegangen, wo sie eine Stelle als Köchin gefunden habe. Dort habe sie ihre Partnerin (C._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-3293/2024) kennengelernt, welche von ihrem Ehemann verfolgt worden sei. Im Jahr (...) seien sie zusammen nach D._______ gegangen und hätten in einem Restaurant gearbeitet. Als ihre Beziehung bekannt geworden sei, seien sie entlassen worden. Aus demselben Grund sei ihnen auch einmal die Wohnung gekündigt worden. Im Oktober (...) habe das Dezernat für Terrorbekämpfung (TEM) von einer verdeckten Zeugin erfahren, dass sie (Beschwerdeführerin) während ihrer Zeit bei der (...) ein (unveröffentlichtes) Buch über die Frauen in der (...) und den Kampf der (...) geschrieben habe und bis ins Jahr (...) für die Organisation aktiv gewesen sei. Das TEM habe sie daraufhin anlässlich einer Kontrolle vorübergehend festgenommen, gedrängt, Aussagen betreffend ihre Zeit in der (...) zu machen, und ihr mit Inhaftierung gedroht. Sie habe jedoch alles abgestritten und sich bei der Staatsanwaltschaft über die Belästigung beschwert. Falls sie mit den Behörden zusammengearbeitet hätte, hätte sie ernsthafte Probleme mit der (...) bekommen, da diese das Buch, welches sie tatsächlich geschrieben habe, damals verboten und verbrannt habe. Im November (...) sei der Ehemann ihrer Partnerin aus der Haft entlassen worden und habe ihrer Partnerin erneut nachgestellt. Sie selbst habe Angst vor einer weiteren Verfolgung durch das TEM gehabt. Daher seien sie im Januar (...) nach E._______ gegangen. Aufgrund ihrer Vergangenheit respektive des Strafregistereintrags habe sie jedoch keine Stelle und keine Wohnung gefunden. In der Folge hätten sie sich abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten in der Türkei aufgehalten, wo sie aber jeweils nicht lange hätten bleiben können, da die Behörden Druck auf ihr Umfeld ausgeübt hätten. Ihre Partnerin sei zudem weiterhin vom Ehemann verfolgt worden, und dieser habe auch sie (Beschwerdeführerin) bedroht. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in der Türkei ein normales Leben zu führen. Daher sei sie am (...) zusammen mit ihrer Partnerin aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie, als Lesbe sozial isoliert zu sein, von der Polizei weiter unter Druck gesetzt und/oder vom Ehemann ihrer Partnerin umgebracht zu werden. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte (Original), ein Urteil vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) (inkl. Übersetzung), mehrere Fotos sowie ein undatiertes Schreiben ihres türkischen Anwalts zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 7. September 2022, ein Bericht des türkischen Innenministeriums vom Februar 2017 zum Missbrauch von Frauen und Kindern in der (...), ein Bericht der Nachrichtenagentur «Andalou Ajansi» vom Januar 2019 über eine ehemalige (...), ein ärztlicher Bericht vom 12. März 2023, ein Aufgebot vom 23. April 2024 für eine neurologische Untersuchung, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 2. Mai 2024, ein Schreiben von Queeramnesty vom 12. Mai 2024, ein Schreiben des türkischen Anwalts (...) vom 8. Mai 2024 betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Homosexualität sowie aufgrund der Einleitung von zwei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ein Beschluss betreffend den Erlass eines Vorführbefehls vom (...), ein Polizeibericht vom (...), mehrere Fotos sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von C._______ (D-3293/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es werde in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf (nach zweimaliger Erstreckung der Frist) mit Eingabe vom 16. September 2024, reichte dabei ein Schreiben des Anwalts (...) vom 24. Juli 2024 sowie einen ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2023 zu den Akten und ersuchte aufgrund einer (nicht näher belegten) krankheitsbedingten Beeinträchtigung der rubrizierten Rechtsvertreterin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik. G. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 VwVG ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) gerügt. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie habe sich nicht von der (...) distanziert. Diese Darstellung sei unzutreffend; denn sie habe sich gezwungenermassen der (...) angeschlossen, um der von ihrer Familie ausgehenden Gewalt zu entkommen, nach ihrer Rückkehr (in die Türkei) habe sie nur noch in legalen Parteiorganisationen mitgearbeitet respektive Frauen und Freunden mit Hilfsgütern geholfen (vgl. Ziff. II.13 und 22 der Beschwerdebegründung). Ausserdem habe das SEM die Asylvorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant erachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 unten). Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Vorbringen ihre Unzufriedenheit mit der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM zum Ausdruck. Dies stellt indes eine Kritik in der Sache dar und kann nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geprüft (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 oben), ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise an verschiedenen Orten gelebt, könne sich bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut in einer der grösseren Städte niederlassen, wobei sich - um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen - insbesondere Istanbul als Wohnsitz anbiete. Das SEM hat ferner auf die Ausbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit, sich durch Familienangehörige unterstützen zu lassen und das Vorhandensein von adäquater medizinischer Behandlung in der Türkei verwiesen (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugsrelevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen. 3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachten Kontrollen und Einvernahmen durch die Polizei sowie die (erfolglosen) Aufforderungen zur Kooperation in den Jahren (...) und (...) seien offenbar allesamt ohne Konsequenzen geblieben. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich auch beim Vorfall im Jahr (...) (erneute Aufforderung zur Zusammenarbeit und implizite Drohung mit dem Tod) lediglich um eine Drohgebärde der Behörden gehandelt habe. Die Kontrollmassnahmen seien zudem nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwalts Anzeige gegen die fehlbaren Polizeibeamten erstatten können. Stattdessen habe sie der Staatsanwaltschaft lediglich ein Informationsschreiben zukommen lassen. Die Vorbringen betreffend ihre gesellschaftliche Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität sei in der Türkei grundsätzlich legal, und es sei nicht von einer generellen Verfolgung homosexueller Menschen in der Türkei auszugehen. Insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul dürfte der Beschwerdeführerin daher ein unbehelligtes Leben möglich sein. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei über viele Jahre hinweg massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei unter Druck gesetzt worden, weil sie sich an der legalen kurdischen Bewegung beteiligt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer (...)-Vergangenheit gedrängt worden, als Informantin für die Behörden zu arbeiten. Zwischen dem Jahr (...) und Oktober (...) sei sie immer wieder kontrolliert, beschimpft, befragt und teilweise kurzzeitig festgehalten worden. Insbesondere sei sie im Jahr (...) festgenommen, verhört und zur Kooperation aufgefordert worden, nachdem ein anonymer Zeuge ausgesagt habe, sie habe ein Buch über die (...) geschrieben. Die türkischen Behörden seien interessiert an derartigen Insiderinformationen über die (...); dies zeigten die Beschwerdebeilagen 3 und 4. Für den Fall ihrer Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr der Tod angedroht worden. Mit diesem Verhalten hätten die Behörden eine Straftat begangen. Sie habe die Staatsanwaltschaft mehrmals über den erlittenen illegitimen polizeilichen Druck informiert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr aber jeweils bloss geraten, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Sie werde in der Türkei zudem aufgrund ihrer Homosexualität ausgegrenzt und sei dort von physischer und psychischer Gewalt betroffen gewesen. Selbst in den Städten bestehe für sie keine Lebensmöglichkeit. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe sie sich in der Schweiz in eine Therapie begeben müssen. Von ihrem türkischen Anwalt habe sie sodann erfahren, dass gegen sie mehrere Ermittlungsverfahren wegen ihrer politischen Aktivitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Sie habe sich bereits in der Türkei in den sozialen Medien politisch geäussert und diese Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt. Verwandte hätten ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie müsse deswegen mit einer Freiheitsstrafe rechnen. 5.3 In seiner Vernehmlassung bezweifelt das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die (...) auch nach den Verurteilungen im Jahr (...) respektive (...) noch unterstützt, denn es sei davon auszugehen, dass sie unter engmaschiger Beobachtung der Behörden gestanden habe, weshalb umgehend ein neues Verfahren gegen sie eingeleitet worden wäre, falls sie die (...) tatsächlich weiterhin unterstützt hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden sie im Jahr (...)- fast zwanzig Jahre nach ihrer aktiven (...)-Zeit - als Informantin hätten gewinnen wollen. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen in der Anhörung und in der Beschwerde teilweise widersprächen. Hinsichtlich der angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass entsprechende Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aufgrund der Aktenlage bestehe ohnehin der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Strafverfolgung bewusst provoziert habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Daher wäre sie auch in der Lage, allenfalls drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zahlreiche kurdische Personen hätten die (...) unterstützt, obwohl sie unter strenger Beobachtung gestanden hätten; die entsprechenden Ausführungen des SEM seien nicht stichhaltig. Im Übrigen habe sie nicht die Organisation an sich, sondern ihre Freunde unterstützt, welche sie aus ihrer (...)-Zeit gekannt habe. Das SEM habe sodann nicht unterschieden zwischen ihrem Buch und allgemeiner Informantentätigkeit; ihr Buch wäre für die türkischen Behörden durchaus von Interesse gewesen. Bezüglich der neuen Strafverfahren sei nicht klar, ob diese auch wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der (...) eingeleitet worden seien. Dem (türkischen) Anwalt sei es nicht möglich gewesen, diesbezüglich weitere Dokumente zu beschaffen. 6. 6.1 Die (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin ist unbestritten und den türkischen Behörden offensichtlich bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde deswegen jedoch bereits im Jahr (...) zu einer (wegen fehlender Kampfhandlungen, Flucht vor der (...) und Reue) mehrfach gemilderten Strafe von rund eineinhalb Jahren verurteilt, wobei die Urteilsverkündung damals unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom (...) erfolgte sodann die definitive Verurteilung zur besagten Freiheitsstrafe, und zwar weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden war. (Die erneute Straffälligkeit bestand ihren Angaben zufolge in einem Streit mit einem Unteroffizier [vgl. A20 F59]. Laut Urteil vom (...) war dagegen ein Verstoss gegen das Gesetz Nr. 4733 [Gesetz über den Handel mit Tabak, Tabakprodukten und Alkohol] der Auslöser für die definitive Verurteilung.) Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin die gesamte Strafe verbüsst (vgl. A20 F55 und F57), und es weist nichts darauf hin, dass ihr im Zusammenhang mit diesem Verfahren weitere asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen. 6.2 Die in den darauffolgenden Jahren erlittenen Schikanen durch die Polizei (vorübergehende Festhaltungen bei Polizeikontrollen, Befragungen, Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden) können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da diese Eingriffe nicht genügend intensiv sind. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin trotz dieser Behelligungen noch bis Anfang Juni (...) in der Türkei gelebt und gearbeitet, und es ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie letztlich aus Angst um ihre vom Ex-Mann bedrohte Partnerin ausgereist ist (vgl. A20 F21 und F98). Hinsichtlich der geltend gemachten Festhaltung, Einvernahme und der Drohung mit Haft und Tod im September/Oktober (...) ist anzufügen, dass die Behörden damals angeblich gestützt auf Aussagen einer verdeckten Zeugin erneut auf die Beschwerdeführerin aufmerksam wurden. Allerdings hatten respektive haben die Behörden offensichtlich nichts Konkretes gegen die Beschwerdeführerin in der Hand (vgl. dazu auch A20 F97); denn sonst wäre sie mit Sicherheit umgehend verhaftet und erneut angeklagt worden. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, dass die Behörden im Zusammenhang mit der (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin ein neues Verfahren gegen sie eröffnet haben. Die Drohungen mit Tod und Haft sind bei dieser Sachlage als blosse Einschüchterungsversuche zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Behörden ihre Drohungen auch tatsächlich wahr gemacht hätten. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, gegen die illegitimen Drohungen einzelner Beamter nachdrücklich auf dem Rechtsweg vorzugehen, anstatt bloss ein Informationsschreiben an die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Nach dem Gesagten sind die genannten Behelligungen durch die Behörden als nicht asylrelevant zu erachten. 6.3 Die geltend gemachten gesellschaftlichen respektive wirtschaftlichen Nachteile infolge der inzwischen über zehn Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilung stellen sodann mangels genügender Intensität ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Dasselbe gilt für den Druck und die diskriminierende Behandlung durch die Gesellschaft, welchen die Beschwerdeführerin infolge ihrer Homosexualität ausgesetzt war respektive auch zukünftig befürchtet. Ungeachtet der homophoben Äusserungen der aktuellen türkischen Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Schikanen zukünftig intensivieren werden, zumal gleichgeschlechtliche Beziehungen in der Türkei gesetzlich nicht verboten sind. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich (erstmals) geltend gemacht, gegen die Beschwerdeführerin seien nach ihrer Ausreise mehrere strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Den dazu eingereichten Unterlagen zufolge handelt es sich angeblich um zwei im Jahr (...) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien, und zwar wegen Verdachts auf Propaganda für eine bewaffnete Organisation und Präsidentenbeleidigung. Diese Verfahren betreffend wurden lediglich zwei Dokumente eingereicht, nämlich ein Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls vom (...) betreffend das Verfahren «Propaganda für eine bewaffnete Organisation» sowie ein Polizeibericht vom (...) betreffend das Verfahren «Präsidentenbeleidigung». Weitere Dokumente wurden bis heute nicht nachgereicht. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um authentische Verfahren handelt, ist dazu vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zumal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Ferner ist festzustellen, dass kein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und der (...)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin respektive ihrer inzwischen über 10 Jahre zurückliegenden Verurteilung ersichtlich ist und auch keine anderweitigen Anzeichen dafür bestehen, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf die Beschwerdeführerin angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Der Vorführbefehl vom (...) bezweckt offensichtlich nicht die Verhaftung der Beschwerdeführerin, sondern lediglich ihre Einvernahme und anschliessende Freilassung. Sodann ist ohnehin zu bezweifeln, dass die Verfahren aktuell noch hängig sind, da das letzte aktenkundige Verfahrensdokument vom Februar (...) stammt. Aus diesen Gründen ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (Gymnasium) und hat in der Türkei namentlich in der Gastronomie und in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie aufgrund ihres Strafregistereintrags (Verurteilung aus dem Jahr [...]) bei der Stellensuche benachteiligt wird, ist es ihr zuzumuten, nach der Rückkehr ins Heimatland einer - allenfalls auch selbständigen - Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre Freunde sowie allenfalls auch an ihre Schwester oder ihren Neffen wenden, mit welche sie offenbar weiterhin in Kontakt steht (vgl. A20 F34 und F102). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren kann, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. D-3293/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die Beschwerdeführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig Anfeindungen und Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität erleben; allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Animositäten das Ausmass einer konkreten Gefährdung annehmen werden, zumal Homosexualität in der Türkei nicht verboten ist. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, könnte die Beschwerdeführerin zudem durch eine Wohnsitznahme in Istanbul, wo durchaus eine queere Community existiert, das Risiko, homophoben Übergriffen ausgesetzt zu werden, deutlich minimieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (laut eigenen Angaben sowie den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen leidet sie an [...]) sind sodann nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 1'200.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: