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D-3283/2020

D-3283/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 6. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 24. März 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 abgewiesen. B. Am 2. März 2020 richtete der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch". C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 4.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.

E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).

E. 5.3 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Angesichts der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) und der seither massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller, insbesondere auch des Beschwerdeführers, erforderlich. Aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe gehöre der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans zu den stark gefährdeten Personen. Die sri-lankischen Behörden hätten bereits in der Vergangenheit die Eltern des Beschwerdeführers drei- oder viermal nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Weil er aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden, jedoch untergetaucht sei, hätten ihn die Behörden damals sicherlich registriert. Angehörige der tamilischen Ethnie mit einem solchen Profil seien aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potentielle Gefahr. Gotabaya Rajapaksa habe bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt.

E. 5.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte der Beschwerdeführer vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das Staatssekretariat hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.).

E. 5.5 Des Weiteren erweist sich allerdings auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt.

E. 5.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in seinem neuen Asylgesuch zum einen den Sachverhalt erneut vorgebracht, der schon im ersten Asylverfahren, einschliesslich des betreffenden Beschwerdeverfahrens, geltend gemacht und mit dem Urteil vom 4. Juli 2018 bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei. Es sei somit nur auf Aspekte des behaupteten Sachverhalts einzugehen, welche den Zeitraum nach dem genannten Urteil betreffen würden. Zum anderen sei festzustellen, dass der mit dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa verbundene Machtwechsel in Sri Lanka in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer stehe. Zwar sei eine verstärkte Überwachung der Bevölkerung zu beobachten. Dennoch gebe es derzeit keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch die Behauptung, nach seinem Untertauchen hätten die sri-lankischen Behörden drei- oder viermal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, ändere nichts an dieser Einschätzung. Schliesslich würden auch die mit dem neuen Asylgesuch als Beweismittel eingereichten Medienartikel zu den politischen Ereignissen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen.

E. 5.5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im Asylgesuch vom 2. März 2020 sei zwischen der Person des Beschwerdeführers und den jüngsten Veränderungen in Sri Lanka durchaus ein individueller Bezug hergestellt worden. Das SEM sei zudem in analogen Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe die Vorbringen materiell beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dies im vorliegenden Fall nicht auch getan habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das Verfahren eines anderen sri-lankischen Gesuchstellers tamilischer Ethnie und macht geltend, jener Fall sei mit seinem eigenen vergleichbar. Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachgesuch vom 2. März 2020 gemachten Vorbringen wiederholt, wobei insbesondere auf allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen hingewiesen wird, die sich seit dem Urteil vom 4. Juli 2018 in Sri Lanka ergeben haben.

E. 5.5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Eingabe an das SEM vom 2. März 2020 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 4. Juli 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei behauptete er gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie - unter Einreichung verschiedener Beweismittel, die keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner eigenen Person aufweisen - neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil vom 4. Juli 2018 festgestellt worden war, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Auch der Behauptung, nach seinem Untertauchen hätten die sri-lankischen Behörden drei- oder viermal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, kommt dabei keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Wie dem Mehrfachgesuch (S. 7) zu entnehmen ist, sollen diese Nachforschungen im Anschluss an seine Ausreise aus Sri Lanka am [...] 2015 erfolgt sein, was offensichtlich impliziert, dass sich auch dieses Vorbringen auf den Zeitraum vor dem Urteil vom 4. Juli 2018 bezieht. Die Vorinstanz hat zutreffenderweise festgestellt, dass ihr in Bezug auf jene vom Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Tatsachen, die sich auf den Zeitraum vor dem genannten Urteil beziehen, keine Beurteilungszuständigkeit mehr zukommt. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf dieses Vorbringen - ungeachtet dessen, ob es überhaupt tauglich wäre, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen, wurde es doch in keiner Weise detailliert - auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. In einem weiteren Punkt ist es als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer daraus, wie das SEM die Mehrfachgesuche von Drittpersonen behandelt hat, die zu seiner eigenen Person in keinerlei konkreter Verbindung stehen, nichts für sich ableiten kann. Schliesslich sind auch nicht, wie in der Beschwerdeschrift - allerdings ohne jegliche weitere Konkretisierung der Rügen - behauptet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverhalts oder eine ungenügende Abklärung desselben zu erkennen.

E. 5.5.4 Somit hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 7.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken.

E. 7.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 7.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

658902 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3283/2020 Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 6. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 24. März 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 abgewiesen. B. Am 2. März 2020 richtete der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch". C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 5.3 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Angesichts der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) und der seither massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller, insbesondere auch des Beschwerdeführers, erforderlich. Aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe gehöre der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans zu den stark gefährdeten Personen. Die sri-lankischen Behörden hätten bereits in der Vergangenheit die Eltern des Beschwerdeführers drei- oder viermal nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Weil er aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden, jedoch untergetaucht sei, hätten ihn die Behörden damals sicherlich registriert. Angehörige der tamilischen Ethnie mit einem solchen Profil seien aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potentielle Gefahr. Gotabaya Rajapaksa habe bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt. 5.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte der Beschwerdeführer vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das Staatssekretariat hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). 5.5 Des Weiteren erweist sich allerdings auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt. 5.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in seinem neuen Asylgesuch zum einen den Sachverhalt erneut vorgebracht, der schon im ersten Asylverfahren, einschliesslich des betreffenden Beschwerdeverfahrens, geltend gemacht und mit dem Urteil vom 4. Juli 2018 bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei. Es sei somit nur auf Aspekte des behaupteten Sachverhalts einzugehen, welche den Zeitraum nach dem genannten Urteil betreffen würden. Zum anderen sei festzustellen, dass der mit dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa verbundene Machtwechsel in Sri Lanka in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer stehe. Zwar sei eine verstärkte Überwachung der Bevölkerung zu beobachten. Dennoch gebe es derzeit keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch die Behauptung, nach seinem Untertauchen hätten die sri-lankischen Behörden drei- oder viermal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, ändere nichts an dieser Einschätzung. Schliesslich würden auch die mit dem neuen Asylgesuch als Beweismittel eingereichten Medienartikel zu den politischen Ereignissen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen. 5.5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im Asylgesuch vom 2. März 2020 sei zwischen der Person des Beschwerdeführers und den jüngsten Veränderungen in Sri Lanka durchaus ein individueller Bezug hergestellt worden. Das SEM sei zudem in analogen Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe die Vorbringen materiell beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dies im vorliegenden Fall nicht auch getan habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das Verfahren eines anderen sri-lankischen Gesuchstellers tamilischer Ethnie und macht geltend, jener Fall sei mit seinem eigenen vergleichbar. Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachgesuch vom 2. März 2020 gemachten Vorbringen wiederholt, wobei insbesondere auf allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen hingewiesen wird, die sich seit dem Urteil vom 4. Juli 2018 in Sri Lanka ergeben haben. 5.5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Eingabe an das SEM vom 2. März 2020 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 4. Juli 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei behauptete er gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie - unter Einreichung verschiedener Beweismittel, die keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner eigenen Person aufweisen - neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil vom 4. Juli 2018 festgestellt worden war, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Auch der Behauptung, nach seinem Untertauchen hätten die sri-lankischen Behörden drei- oder viermal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, kommt dabei keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Wie dem Mehrfachgesuch (S. 7) zu entnehmen ist, sollen diese Nachforschungen im Anschluss an seine Ausreise aus Sri Lanka am [...] 2015 erfolgt sein, was offensichtlich impliziert, dass sich auch dieses Vorbringen auf den Zeitraum vor dem Urteil vom 4. Juli 2018 bezieht. Die Vorinstanz hat zutreffenderweise festgestellt, dass ihr in Bezug auf jene vom Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Tatsachen, die sich auf den Zeitraum vor dem genannten Urteil beziehen, keine Beurteilungszuständigkeit mehr zukommt. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf dieses Vorbringen - ungeachtet dessen, ob es überhaupt tauglich wäre, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen, wurde es doch in keiner Weise detailliert - auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. In einem weiteren Punkt ist es als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer daraus, wie das SEM die Mehrfachgesuche von Drittpersonen behandelt hat, die zu seiner eigenen Person in keinerlei konkreter Verbindung stehen, nichts für sich ableiten kann. Schliesslich sind auch nicht, wie in der Beschwerdeschrift - allerdings ohne jegliche weitere Konkretisierung der Rügen - behauptet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverhalts oder eine ungenügende Abklärung desselben zu erkennen. 5.5.4 Somit hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 7.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 7.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: