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D-3019/2013

D-3019/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Am 24. Januar 2010 (Eingangsstempel) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder schriftlich bei der Schweizerischen Bot­schaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Am 5. Juli 2010 stellte das BFM der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben zu ihren Chancen im Asylverfahren in englischer Sprache zu und forderte sie auf, innert Frist ihr Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens kundzutun. B.b Mit Schreiben vom 8. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizeri­schen Botschaft in Khartum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am Asylgesuch für sich und ihre Kinder festhalte. C. C.a Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des be­grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicher­heitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C.b Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (...) in D._______ geboren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. In den Jahren 2004 und 2007 seien ihre beiden Kinder zur Welt gekommen. Als ihr Ehemann nach mehreren Gefängnisaufenthalten in den Sudan geflohen sei, habe sie Probleme mit den Behörden bekommen. Diese hätten sie wegen der Flucht ihres Ehemannes dreimal auf dem Polizeiposten festgehalten. Schliesslich sei sie vor die Wahl gestellt worden, ihren Ehemann zurückzubringen oder ein Bussgeld von 50 000 Nakfa zu bezahlen, andernfalls sie inhaftiert werde. Daraufhin sei sie am 1. April 2008 mit ihren Kindern in den Sudan geflohen. Vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 habe sie im Flüchtlingslager E._______ des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) gelebt. Danach habe sie sich zu ihrem Ehemann nach Khartum begeben. Sie habe das Lager verlassen, weil sie dort nicht sicher gewesen sei und nicht genügend Nahrung erhalten habe. Auch in Karthum fürchte sie sich, da die sudanesischen Behörden immer wieder Razzien durchführten und Flüchtlinge verhafteten. Sie sei bereits mehr­mals verhaftet worden, habe aber ihre Freilassung mit Geld wiedererlan­gen können. Sie sei auch schon geschlagen worden, weil sie illegal Tee verkauft habe. Sie habe verschiedene Arbeitsstellen gehabt, zuletzt in ei­nem Hotel als Serviceangestellte. Diese Stelle habe sie verloren, nach­dem sie (...) bei einem Autounfall verschiedene Verletzungen erlitten habe. Im Mai 2011 habe ihr Ehemann sie und die beiden Kinder verlassen. Seither wohne sie bei Bekannten aus Eritrea, werde von diesen unterstützt und könne aufgrund der Schmerzen kaum mehr arbeiten. Sie könne nicht mehr im Sudan leben, da sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und sie sich vor der sudanesi­schen Polizei fürchte. D.b Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte sie Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Taufscheine ihrer Kinder sowie ihrer Flüchtlingsausweise zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. März 2013, welche der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 2. Mai 2013 (Eingangs­stempel der Schweizerischen Botschaft in Karthum) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre Kinder.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes­sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha­ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri­sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli­gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be­stehe.

E. 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).

E. 4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 24. Januar 2010 nicht befragt. In­des wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 3. September 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. C.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchen­den Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzu­stellen, dass sich die Beschwerdeführe­rin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be­rief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.

E. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).

E. 5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.

E. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 24. Ja­nuar 2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 8. August 2010 sowie vom 23. Januar 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei­schen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus­schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge beim UNHCR registrieren lassen und sich vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 in einem Flüchtlingslager des UNHCR in E._______ aufgehalten. In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2013 habe sie festgehalten, im Sudan könne sie als alleinerziehende Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihre bei­den Kinder nicht selbständig aufbringen. Ausserdem fürchte sie sich vor der sudanesischen Polizei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht­linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht einfach sei. Den­noch bestün­den keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor­gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Auf­enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar­tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich seit Oktober 2008 dort aufhalte und verschiedenen Tätigkei­ten nachgegangen sei. Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts sei da­von auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar­tum in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie auf die Hilfe anderer angewiesen sei. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen zu den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen und finanziellen Problemen stellten keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Sie habe sich wegen ihrer Verletzungen infolge eines Autounfalles in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat wäre, respektive eine weitere ärztliche Behandlung erforderlich sei, die im Sudan nicht gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb des Lagers aufhalten würden, würden vom UNCHR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Flüchtlingslagern aufhalten, sondern nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiterziehen. Falls sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, habe sie daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Sie müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder COR in Khartum melden. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge­samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu­folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfäl­li­ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri­treische Flüchtlinge nicht einfach ist. Das UNHCR unterstützt die sudanesische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und finanziert den ge­samten Unterhalt der Flüchtlingslager. Da die Hürden für Aktivitäten west­licher Non-Governmental Organisations (NGOs) im Ostsudan sehr hoch sind, arbeitet das UNHCR dabei hauptsächlich mit sudanesischen und arabischen NGOs als Umsetzungspartner zusammen. Seine wichtigsten Umsetzungspartner sind dabei neben dem COR (Sudanese Commission for Refugees) unter anderem das "Human Appeal International", eine NGO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. www.unhcr.org No turning back A review of UNHCR's response to the protracted refugee situation in eastern Sudan S. 12, aufgerufen am 1. Oktober 2013). Diese NGO ist gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts in den E._______-Lagern für die medizinische Versorgung zuständig. Im Lager E._______ II gibt es ein Spital, welches über 48 Betten verfügt, und in welchem zwei Ärzte, fünf Assistenten, acht Krankenschwestern und drei Hebammen tätig sind. Ausserdem verfügt das Lager über drei Gesundheitsstationen für ambulante Patienten. Diese Kapazität reicht für alle drei Lager aus. Zudem verfügen alle Spitäler und Gesundheitsposten über eine Apotheke. Darüber hinaus bestehen in allen Flüchtlingslagern von verschiedenen Umsetzungspartnern betreute Spitäler und Gesundheitsposten, die primäre Gesundheitsversorgung anbieten. Alle Dienstleistungen und Medikamente sind dort kostenlos. Für sekundäre Gesundheitsversorgung werden die Patienten an Klinken in Kassala oder Girba überwiesen, für tertiäre Behandlungen nach Khartum. Die Rückerstattung der Ausgaben für Medikamente sowie die Finanzierung der Behandlungen in Kassala und Khartum hängt von den Mitteln der Umsetzungspartner ab, weshalb nicht alles finanziert werden kann. Ausserdem ist in Khartum mit langen Wartezeiten für die Behandlungen zu rechnen. Dennoch ist vor diesem Hintergrund und entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene eine Grundversorgung sowie eine medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die Beschwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in Khartum aufzuhalten.

E. 6.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 im Sudan lebt und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben wird sie in Khartum von Bekannten unterstützt, da sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Demnach ist sie im Sudan nicht gänzlich auf sich alleine gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ebenfalls erleichtern kann.

E. 6.4 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005/19).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem­nach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3019/2013 Urteil vom 14. Oktober 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. Januar 2010 (Eingangsstempel) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder schriftlich bei der Schweizerischen Bot­schaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Am 5. Juli 2010 stellte das BFM der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben zu ihren Chancen im Asylverfahren in englischer Sprache zu und forderte sie auf, innert Frist ihr Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens kundzutun. B.b Mit Schreiben vom 8. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizeri­schen Botschaft in Khartum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am Asylgesuch für sich und ihre Kinder festhalte. C. C.a Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des be­grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicher­heitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C.b Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. D. D.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (...) in D._______ geboren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. In den Jahren 2004 und 2007 seien ihre beiden Kinder zur Welt gekommen. Als ihr Ehemann nach mehreren Gefängnisaufenthalten in den Sudan geflohen sei, habe sie Probleme mit den Behörden bekommen. Diese hätten sie wegen der Flucht ihres Ehemannes dreimal auf dem Polizeiposten festgehalten. Schliesslich sei sie vor die Wahl gestellt worden, ihren Ehemann zurückzubringen oder ein Bussgeld von 50 000 Nakfa zu bezahlen, andernfalls sie inhaftiert werde. Daraufhin sei sie am 1. April 2008 mit ihren Kindern in den Sudan geflohen. Vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 habe sie im Flüchtlingslager E._______ des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) gelebt. Danach habe sie sich zu ihrem Ehemann nach Khartum begeben. Sie habe das Lager verlassen, weil sie dort nicht sicher gewesen sei und nicht genügend Nahrung erhalten habe. Auch in Karthum fürchte sie sich, da die sudanesischen Behörden immer wieder Razzien durchführten und Flüchtlinge verhafteten. Sie sei bereits mehr­mals verhaftet worden, habe aber ihre Freilassung mit Geld wiedererlan­gen können. Sie sei auch schon geschlagen worden, weil sie illegal Tee verkauft habe. Sie habe verschiedene Arbeitsstellen gehabt, zuletzt in ei­nem Hotel als Serviceangestellte. Diese Stelle habe sie verloren, nach­dem sie (...) bei einem Autounfall verschiedene Verletzungen erlitten habe. Im Mai 2011 habe ihr Ehemann sie und die beiden Kinder verlassen. Seither wohne sie bei Bekannten aus Eritrea, werde von diesen unterstützt und könne aufgrund der Schmerzen kaum mehr arbeiten. Sie könne nicht mehr im Sudan leben, da sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und sie sich vor der sudanesi­schen Polizei fürchte. D.b Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte sie Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Taufscheine ihrer Kinder sowie ihrer Flüchtlingsausweise zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. März 2013, welche der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 2. Mai 2013 (Eingangs­stempel der Schweizerischen Botschaft in Karthum) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes­sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha­ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri­sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli­gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be­stehe. 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 24. Januar 2010 nicht befragt. In­des wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 3. September 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. C.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchen­den Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzu­stellen, dass sich die Beschwerdeführe­rin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be­rief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 24. Ja­nuar 2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 8. August 2010 sowie vom 23. Januar 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei­schen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus­schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge beim UNHCR registrieren lassen und sich vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 in einem Flüchtlingslager des UNHCR in E._______ aufgehalten. In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2013 habe sie festgehalten, im Sudan könne sie als alleinerziehende Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihre bei­den Kinder nicht selbständig aufbringen. Ausserdem fürchte sie sich vor der sudanesischen Polizei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht­linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht einfach sei. Den­noch bestün­den keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor­gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Auf­enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar­tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich seit Oktober 2008 dort aufhalte und verschiedenen Tätigkei­ten nachgegangen sei. Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts sei da­von auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar­tum in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie auf die Hilfe anderer angewiesen sei. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen zu den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen und finanziellen Problemen stellten keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Sie habe sich wegen ihrer Verletzungen infolge eines Autounfalles in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat wäre, respektive eine weitere ärztliche Behandlung erforderlich sei, die im Sudan nicht gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb des Lagers aufhalten würden, würden vom UNCHR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Flüchtlingslagern aufhalten, sondern nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiterziehen. Falls sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, habe sie daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Sie müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder COR in Khartum melden. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge­samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu­folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfäl­li­ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. 6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri­treische Flüchtlinge nicht einfach ist. Das UNHCR unterstützt die sudanesische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und finanziert den ge­samten Unterhalt der Flüchtlingslager. Da die Hürden für Aktivitäten west­licher Non-Governmental Organisations (NGOs) im Ostsudan sehr hoch sind, arbeitet das UNHCR dabei hauptsächlich mit sudanesischen und arabischen NGOs als Umsetzungspartner zusammen. Seine wichtigsten Umsetzungspartner sind dabei neben dem COR (Sudanese Commission for Refugees) unter anderem das "Human Appeal International", eine NGO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. www.unhcr.org No turning back A review of UNHCR's response to the protracted refugee situation in eastern Sudan S. 12, aufgerufen am 1. Oktober 2013). Diese NGO ist gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts in den E._______-Lagern für die medizinische Versorgung zuständig. Im Lager E._______ II gibt es ein Spital, welches über 48 Betten verfügt, und in welchem zwei Ärzte, fünf Assistenten, acht Krankenschwestern und drei Hebammen tätig sind. Ausserdem verfügt das Lager über drei Gesundheitsstationen für ambulante Patienten. Diese Kapazität reicht für alle drei Lager aus. Zudem verfügen alle Spitäler und Gesundheitsposten über eine Apotheke. Darüber hinaus bestehen in allen Flüchtlingslagern von verschiedenen Umsetzungspartnern betreute Spitäler und Gesundheitsposten, die primäre Gesundheitsversorgung anbieten. Alle Dienstleistungen und Medikamente sind dort kostenlos. Für sekundäre Gesundheitsversorgung werden die Patienten an Klinken in Kassala oder Girba überwiesen, für tertiäre Behandlungen nach Khartum. Die Rückerstattung der Ausgaben für Medikamente sowie die Finanzierung der Behandlungen in Kassala und Khartum hängt von den Mitteln der Umsetzungspartner ab, weshalb nicht alles finanziert werden kann. Ausserdem ist in Khartum mit langen Wartezeiten für die Behandlungen zu rechnen. Dennoch ist vor diesem Hintergrund und entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene eine Grundversorgung sowie eine medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die Beschwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in Khartum aufzuhalten. 6.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 im Sudan lebt und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben wird sie in Khartum von Bekannten unterstützt, da sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Demnach ist sie im Sudan nicht gänzlich auf sich alleine gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ebenfalls erleichtern kann. 6.4 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005/19). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem­nach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Ulrike Raemy Versand: