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D-22/2017

D-22/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Aus den Akten folgt, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie, welche aus der osttürkischen Provinz D._______ stammen - am 24. März 2016 anlässlich einer Bahnkontrolle angehalten und in der Folge von der Kantonspolizei E._______ in Haft genommen wurden, da sie über keine Fahrscheine verfügten und sie sich auch nicht ausweisen konnten. Nachdem sie im Verlauf der polizeilichen Befragungen vorgebracht hatten, dass sie in der Heimat verfolgt würden und in der Schweiz um Asyl ersuchen wollten, wurden sie am 29. August 2016 von der Polizei auf Anweisung des Migrationsamts des Kantons E._______ dem nächstgelegenen Empfangs und Verfahrenszentrum des SEM zugeführt, wo ihre Asylgesuche noch am gleichen Tag registriert wurden. Am 6. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A25 und A26: Protokolle zu den Befragungen zur Person). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, wurden die Beschwerdeführenden bereits sechs Tage nach den Befragungen zur Person für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. Am 26. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, welche jedoch aufgrund ungenügender Leistungen des Dolmetschers abgebrochen werden musste (vgl. act. A40). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen wurde am 3. Oktober 2016 nachgeholt, wobei an diesem Tag erst die Beschwerdeführerin und anschliessend der Beschwerdeführer angehört wurde (vgl. act. A46 und A47: Anhörungsprotokolle). Am 2. November 2016 brachte das zuständigen Zivilstandsamt dem SEM zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beurkundung der Geburt ihres Kindes ihr türkisches Familienbüchlein und einen Familienregisterauszug (Nüfus) eingereicht hatten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2015 verheiratet sind und sie ihren Wohnsitz in G._______ haben (...). B. Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen das Folgende vor: Nachdem sie am (...) 2015 geheiratet hätten, hätten sie im Dorf G._______ gelebt, dem ursprünglichen Heimatdorf des Beschwerdeführers. Dort hätten sie und die anderen Dorfbewohner, insbesondere die Männer des Dorfes, am (...) 2016 schwere Übergriffe vonseiten türkischer Soldaten erlitten. Bei dem Vorfall sei den Männern des Dorfes von den Soldaten vorgeworfen worden, sie hätten die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Dabei sei insbesondere der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als (...) ins Visier eines Offiziers geraten und von diesem zusammengeschlagen worden. Die Soldaten hätten von den Männern des Dorfes und dem Beschwerdeführer erst abgelassen, als die Frauen und die betagten Leute geschrien hätten. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, zumal der Beschwerdeführer befürchtet habe, er könnte in Zukunft wegen seiner Funktion als (...) verhaftet werden, nachdem schon sein Vorgänger in dieser Funktion wegen Unterstützung der PKK verhaftet und verurteilt worden sei und weil auch er in der Vergangenheit manchmal - wenn auch nicht ganz freiwillig, sondern unter einem gewissen Zwang - für die PKK Besorgungen erledigt habe. Zwar habe er für diese nie Waffen oder Munition transportiert, er habe für die PKK aber manchmal Esswaren und später auch Verbandsmaterial besorgen müssen. Im Übrigen sei er schon 2008 einmal ins Visier des Militärs geraten, nur weil er damals eine Gasflasche gekauft habe. Schliesslich hätten sich die Verhältnisse in ihrer Gegend seit 2014 und 2015 generell verschärft. So hätten die Sicherheitskräfte das Heimatdorf bereits Ende 2015 zweimal aufgesucht und alle Häuser durchsucht. Damals sei ihnen aber noch nichts passiert. Aufgrund dieser Umstände hätten sie sich rund eine Woche nach dem Vorfall vom (...) 2016 nach H._______ begeben, wo mehrere Geschwister des Beschwerdeführers lebten. Dort hätten sie sich aufgehalten, bis sie die Türkei am (...) 2016 verlassen hätten. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin vor, sie hätten nicht in H._______ bleiben können, da er auch dort nicht sicher gewesen wäre. Zwar sei gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet worden, er befürchte jedoch, er könnte denunziert werden, sollte sich einer der von ihm unterstützten Guerilla den Behörden ergeben. Seinem Vorgänger als (...) sei es so ergangen, worauf er zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, und in der Zwischenzeit seien auch noch zwei andere Dorfbewohner in ein Verfahren verwickelt worden. Auf Nachfrage nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten brachte er vor, in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz habe er den PKK-Verein in I._______ besucht, dessen Lokal sei dann aber geschlossen worden. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. Auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem persönlichem Hintergrund - insbesondere zu ihren familiären Verbindungen auch im Westen der Türkei sowie zu den früheren beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers - wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Zur Begründung seines Entscheides führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, aufgrund von Widersprüchen in den zeitlichen Angaben seien die Vorbringen über die angebliche Razzia im Heimatdorf und damit das zentrale Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erkennen. Demzufolge sei auch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers respektive die Reflexverfolgungssituation der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. Zwar sei von den Beschwerdeführenden ferner geltend gemacht worden, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien sie von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und darüber hinaus sei es in ihrem Heimatdorf zu Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK gekommen. Die allgemein bekannte Schikane und Benachteiligung, welcher die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, erreiche jedoch kein asylrelevantes Ausmass und führe praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation der Kurden in der Türkei seit 2001 aufgrund verschiedener Reformen merklich verbessert. Auf der anderen Seite stehe es den Beschwerdeführenden offen, ihren Wohnsitz vom Heimatdorf G._______ nach J._______ oder nach H._______ zu verlegen, wo ihre Eltern und Geschwister lebten. Soweit vom Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK geltend gemacht worden sei, seien seine diesbezüglichen Ausführungen zunächst zu bezweifeln. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, die behaupteten Aktivitäten wären den heimatlichen Sicherheitskräften bekannt, ansonsten er deswegen schon lange strafrechtlich verfolgt worden wäre. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch kein relevantes exilpolitisches Engagement ersichtlich. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM, auch nach der Niederschlagung des Putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erkannte das Staatssekretariat sodann mit Blick auf die familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden nicht nur im Osten, sondern auch im Westen der Türkei, und unter Hinweis auf die früheren beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers als zumutbar. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 2. Januar 2017 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, wobei sie das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellten. Im Rahmen der Beschwerdebegründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren Gesuchsvorbringen fest, wobei sie ihre Schilderungen zum Ereignis vom (...) 2016 bekräftigten und in den Kontext der örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Lage in ihrer Heimatregion stellten. Dabei machten sie namentlich geltend, der Beschwerdeführer habe ernsthaft befürchtet, in G._______ unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK verhaftet zu werden, weshalb sie ihr Heimatdorf verlassen hätten und aus der Türkei ausgereist seien. Den vorinstanzlichen Schluss, die von ihnen erlittenen Repressalien seien nicht asylrelevant, da diese nicht das Mass überschritten hätten, welchem die kurdische Bevölkerung generell ausgesetzt sei, erklärten die Beschwerdeführenden als ebenso wenig haltbar wie die vorinstanzliche Feststellung betreffend eine angebliche Verbesserung der Lage für die Kurden in der Türkei. Tatsächlich hätten die von ihnen erlebten, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Übergriffe ein asylrelevantes Ausmass erreicht und die Verhältnisse für die Kurden hätten sich seit Juli 2015, seit dem Ende der Friedensverhandlungen, massiv verschlechtert. Dabei habe sich die Lage nach dem Putschversuch vom Juni 2016 nochmals verschlechtert, indem den Sicherheitskräften von der Regierung im Kampf gegen Terroristen völlige Straflosigkeit zugesichert worden sei. Gegen den Beschwerdeführer, welcher die PKK mit diversen Lebensmitteln unterstützt habe, sei im Übrigen nur deswegen noch kein Strafverfahren eröffnet worden, weil den Behörden noch keine Beweise zur Verfügung gestanden hätten. Es habe jedoch immer die konkrete Gefahr bestanden, dass er verhaftet werde. Die vorgenannten Umstände machten zweifelsohne deutlich, dass er und die Beschwerdeführerin im Visier der türkischen Behörden ständen und im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit Verfolgung ausgesetzt wären. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde antragsgemäss verzichtet, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Am 10. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 31. Januar 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung namentlich dafür, die Vorbringen über das geltend gemachte Ereignis im Heimatdorf vom (...) 2016 seien aufgrund von Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erkennen, womit ihren Gesuchsvorbringen die tragende Grundlage entzogen sei. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden erklärt das Staatssekretariat als nicht asylrelevant. Gleichzeitig verweist es, dem wesentlichen Sinngehalt nach, auf eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber an ihren Gesuchsvorbringen fest, welche sie zugleich als asylrelevant erklären.

E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen über die angeblich klare Unglaubhaftigkeit des zentralen Gesuchsvorbringens - die Schilderungen der Beschwerdeführenden über das angeblich ausreiserelevante Ereignis vom (...) 2016 - nicht vollständig zu überzeugen, auch wenn von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung hinsichtlich der Datierung des geltend gemachten Vorfalls zum Teil kaum nachvollziehbare Widersprüche geschaffen wurden (vgl. act. A46, F. 8 ff., F. 44 ff. und F. 56). Den vorinstanzlichen Erwägungen muss aufgrund der Akten entgegengehalten werden, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden bis auf diesen Aspekt überwiegend als in sich stimmig erscheinen. So überzeugen nicht nur die Schilderungen zur Wohnsitznahme in der Ortschaft G._______ ab der Heirat am (...), sondern gerade die Beschreibungen über die dort herrschenden Verhältnisse, mithin eine ständig latente Drucksituation nicht nur vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte, sondern genauso vonseiten der PKK, welche gegenüber der lokalen Bevölkerung Forderungen stellte. Gleichzeitig sprechen die Beschreibungen zum Ereignis vom (...) 2016 eher für als gegen eine persönliche Betroffenheit. Unter Berücksichtigung dieser Elemente lässt sich eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden vom geltend gemachten Ereignis vom (...) 2016, und damit eine persönliche Betroffenheit von Nachstellungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte und insbesondere vonseiten eines einzelnen Offiziers, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung kommt diesem Umstand jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb auf weitere Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann.

E. 3.3 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich die Bevölkerung ihres Heimatdorfes G._______ im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend mit Kontrollen und Behelligungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert sah, was vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 als durchaus plausibel erscheint. Bei diesen Wahlen erlitt die bis dahin herrschende islamisch-konservative AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) deutliche Verluste, wodurch sie ihre Parlamentsmehrheit verlor. Demgegenüber erzielte die erst 2012 gegründete, überwiegend kurdisch geprägte HDP (Demokratische Partei der Völker) ein überraschend hohes Ergebnis und schaffte dadurch als erste kurdisch geprägte Partei den Einzug ins türkische Parlament. In den folgenden Monaten unterliess die AKP ernsthafte Bemühungen um die Bildung einer an sich notwendig gewordenen Koalitionsregierung, faktisch, um dadurch Neuwahlen zu erzwingen. Diese fanden tatsächlich am 1. November 2015 statt und brachten der AKP wiederum die von ihr gewünschte Parlamentsmehrheit. Für diesen Wahlsieg dürfte mitverantwortlich gewesen sein, dass die AKP-Minderheitsregierung im Verlauf des Sommers den Friedensprozess mit der PKK beendet hatte, worauf in verschiedenen Gebieten im Osten des Landes schwere Kämpfe ausbrachen. Mit den Ereignissen vom Sommer 2015 ging eine klare Verschlechterung der Lage für die kurdische Bevölkerung insbesondere im Osten der Türkei einher, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von einer angeblich seit 2001 andauernden Verbesserung der Lage für die kurdische Bevölkerung berichtet. Auf der anderen Seite schafft das Staatssekretariat in seinem Entscheid einen inneren Widerspruch, wenn es gleichzeitig in pauschaler Weise dafür hält, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien.

E. 3.4 Alleine der erkennbaren Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse insbesondere im Osten der Türkei ist indes im Resultat keine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen, zumal es auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei im Einzelfall konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Solche Hinweise sind jedoch im Falle der Beschwerdeführenden auch bei wohlwollender Betrachtung der Gesuchsvorbringen nicht ersichtlich. Tatsächlich berufen sich die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund einer allgemein angespannten Situation in ihrer Heimatregion lediglich auf ihre Verwicklung in ein Einzelereignis, welches am (...) 2016 in ihrem Heimatdorf stattgefunden habe, worauf sie ihr Heimatdorf wenige Tage später verlassen hätten. Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführenden angenommen wird, der Beschwerdeführer sei beim geltend gemachten Vorfall ins Visier eines Offiziers der türkischen Sicherheitskräfte geraten, von welchem er nicht nur bedroht, sondern auch geschlagen worden sei, so lässt sich doch nur von daher nicht auf das Vorliegen einer andauernden und darüber hinaus auch landesweiten Verfolgungssituation schliessen, welcher sich die Beschwerdeführenden nur durch eine Ausreise aus der Türkei hätten entziehen können. Den Beschwerdeführenden muss in diesem Zusammenhang zunächst entgegengehalten werden, dass entgegen ihrer Beschwerdevorbringen alleine dem geltend gemachten Übergriff vom (...), bei welchem der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei, mangels Intensität noch keine Asylrelevanz zukommt. Andererseits konnten sich die Beschwerdeführenden den allgemein angespannten Verhältnissen im Heimatdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach H._______ entziehen, wo sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Monaten verblieben, ohne dass sie dort behelligt worden wären, und wo der Beschwerdeführer zugleich über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. dazu unten, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund verweist das SEM dem wesentlichen Sinngehalt nach zu Recht auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, welche eine Asylgewährung ausschliesst. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM vorgebracht, er wäre auch in H._______ nicht sicher gewesen, und machen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene das Vorliegen einer angeblich konkreten Verfolgungssituation geltend. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer - welcher kein politisches Profil erkennen lässt - wäre ausserhalb des lokalen Kontextes seines Heimatdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Alleine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünftigen Verwicklung in ein Strafverfahren wegen angeblicher PKK-Unterstützung - wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen kann - genügt nicht.

E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen liegen keine hinreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation vor, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen sind.

E. 5 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15./16. Juni 2016 nochmals verschlechtert, indem seither Tausende wegen tatsächlicher oder bloss vermeintlicher Beteiligung am Umsturzversuch oder Mitgliedschaft in der sogenannten Gülen-Bewegung inhaftiert oder in Strafverfahren verwickelt wurden. Auch dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit einem kleinen Kind. Sie lebten vor ihrer Ausreise in der Provinz D._______, wo weiterhin sämtliche Angehörigen der Beschwerdeführerin (...) und die Mehrheit der Angehörigen des Beschwerdeführers (...) leben. Die Beschwerdeführerin will zwar stets in J._______ gelebt haben, der Beschwerdeführer hat jedoch eigenen Angaben zufolge vor seiner Heirat während zehn Jahren zwischen der westtürkischen Stadt H._______ und der osttürkischen Stadt J._______ gependelt, zumal er von 2005 bis 2015 an verschiedensten Orten gearbeitet habe. Wird gleichzeitig in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer in H._______ über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, indem dort immerhin (... [mehrere]) verheiratete Geschwister leben, erscheint eine Wohnsitznahme gerade auch in dieser Stadt als durchaus zumutbar, sollten die Beschwerdeführenden weder ins Heimatdorf G._______ noch zu ihren in der Stadt J._______ lebenden Angehörigen zurückkehren wollen. Mit Blick auf das umfangreiche Beziehungsnetz und die jahrelange Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers kann dabei ohne weiteres von einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegrationsfähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da damit kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährdende Situation geraten, ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), sollten nicht bereits die von ihnen vorgelegten Identitätskarten genügen. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Da nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, fällt die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-22/2017wiv Urteil vom 12. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Aus den Akten folgt, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie, welche aus der osttürkischen Provinz D._______ stammen - am 24. März 2016 anlässlich einer Bahnkontrolle angehalten und in der Folge von der Kantonspolizei E._______ in Haft genommen wurden, da sie über keine Fahrscheine verfügten und sie sich auch nicht ausweisen konnten. Nachdem sie im Verlauf der polizeilichen Befragungen vorgebracht hatten, dass sie in der Heimat verfolgt würden und in der Schweiz um Asyl ersuchen wollten, wurden sie am 29. August 2016 von der Polizei auf Anweisung des Migrationsamts des Kantons E._______ dem nächstgelegenen Empfangs und Verfahrenszentrum des SEM zugeführt, wo ihre Asylgesuche noch am gleichen Tag registriert wurden. Am 6. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A25 und A26: Protokolle zu den Befragungen zur Person). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, wurden die Beschwerdeführenden bereits sechs Tage nach den Befragungen zur Person für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. Am 26. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, welche jedoch aufgrund ungenügender Leistungen des Dolmetschers abgebrochen werden musste (vgl. act. A40). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen wurde am 3. Oktober 2016 nachgeholt, wobei an diesem Tag erst die Beschwerdeführerin und anschliessend der Beschwerdeführer angehört wurde (vgl. act. A46 und A47: Anhörungsprotokolle). Am 2. November 2016 brachte das zuständigen Zivilstandsamt dem SEM zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beurkundung der Geburt ihres Kindes ihr türkisches Familienbüchlein und einen Familienregisterauszug (Nüfus) eingereicht hatten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2015 verheiratet sind und sie ihren Wohnsitz in G._______ haben (...). B. Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen das Folgende vor: Nachdem sie am (...) 2015 geheiratet hätten, hätten sie im Dorf G._______ gelebt, dem ursprünglichen Heimatdorf des Beschwerdeführers. Dort hätten sie und die anderen Dorfbewohner, insbesondere die Männer des Dorfes, am (...) 2016 schwere Übergriffe vonseiten türkischer Soldaten erlitten. Bei dem Vorfall sei den Männern des Dorfes von den Soldaten vorgeworfen worden, sie hätten die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Dabei sei insbesondere der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als (...) ins Visier eines Offiziers geraten und von diesem zusammengeschlagen worden. Die Soldaten hätten von den Männern des Dorfes und dem Beschwerdeführer erst abgelassen, als die Frauen und die betagten Leute geschrien hätten. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, zumal der Beschwerdeführer befürchtet habe, er könnte in Zukunft wegen seiner Funktion als (...) verhaftet werden, nachdem schon sein Vorgänger in dieser Funktion wegen Unterstützung der PKK verhaftet und verurteilt worden sei und weil auch er in der Vergangenheit manchmal - wenn auch nicht ganz freiwillig, sondern unter einem gewissen Zwang - für die PKK Besorgungen erledigt habe. Zwar habe er für diese nie Waffen oder Munition transportiert, er habe für die PKK aber manchmal Esswaren und später auch Verbandsmaterial besorgen müssen. Im Übrigen sei er schon 2008 einmal ins Visier des Militärs geraten, nur weil er damals eine Gasflasche gekauft habe. Schliesslich hätten sich die Verhältnisse in ihrer Gegend seit 2014 und 2015 generell verschärft. So hätten die Sicherheitskräfte das Heimatdorf bereits Ende 2015 zweimal aufgesucht und alle Häuser durchsucht. Damals sei ihnen aber noch nichts passiert. Aufgrund dieser Umstände hätten sie sich rund eine Woche nach dem Vorfall vom (...) 2016 nach H._______ begeben, wo mehrere Geschwister des Beschwerdeführers lebten. Dort hätten sie sich aufgehalten, bis sie die Türkei am (...) 2016 verlassen hätten. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin vor, sie hätten nicht in H._______ bleiben können, da er auch dort nicht sicher gewesen wäre. Zwar sei gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet worden, er befürchte jedoch, er könnte denunziert werden, sollte sich einer der von ihm unterstützten Guerilla den Behörden ergeben. Seinem Vorgänger als (...) sei es so ergangen, worauf er zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, und in der Zwischenzeit seien auch noch zwei andere Dorfbewohner in ein Verfahren verwickelt worden. Auf Nachfrage nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten brachte er vor, in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz habe er den PKK-Verein in I._______ besucht, dessen Lokal sei dann aber geschlossen worden. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. Auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem persönlichem Hintergrund - insbesondere zu ihren familiären Verbindungen auch im Westen der Türkei sowie zu den früheren beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers - wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Zur Begründung seines Entscheides führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, aufgrund von Widersprüchen in den zeitlichen Angaben seien die Vorbringen über die angebliche Razzia im Heimatdorf und damit das zentrale Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erkennen. Demzufolge sei auch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers respektive die Reflexverfolgungssituation der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. Zwar sei von den Beschwerdeführenden ferner geltend gemacht worden, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien sie von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und darüber hinaus sei es in ihrem Heimatdorf zu Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK gekommen. Die allgemein bekannte Schikane und Benachteiligung, welcher die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, erreiche jedoch kein asylrelevantes Ausmass und führe praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation der Kurden in der Türkei seit 2001 aufgrund verschiedener Reformen merklich verbessert. Auf der anderen Seite stehe es den Beschwerdeführenden offen, ihren Wohnsitz vom Heimatdorf G._______ nach J._______ oder nach H._______ zu verlegen, wo ihre Eltern und Geschwister lebten. Soweit vom Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK geltend gemacht worden sei, seien seine diesbezüglichen Ausführungen zunächst zu bezweifeln. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, die behaupteten Aktivitäten wären den heimatlichen Sicherheitskräften bekannt, ansonsten er deswegen schon lange strafrechtlich verfolgt worden wäre. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch kein relevantes exilpolitisches Engagement ersichtlich. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM, auch nach der Niederschlagung des Putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erkannte das Staatssekretariat sodann mit Blick auf die familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden nicht nur im Osten, sondern auch im Westen der Türkei, und unter Hinweis auf die früheren beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers als zumutbar. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 2. Januar 2017 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, wobei sie das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellten. Im Rahmen der Beschwerdebegründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren Gesuchsvorbringen fest, wobei sie ihre Schilderungen zum Ereignis vom (...) 2016 bekräftigten und in den Kontext der örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Lage in ihrer Heimatregion stellten. Dabei machten sie namentlich geltend, der Beschwerdeführer habe ernsthaft befürchtet, in G._______ unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK verhaftet zu werden, weshalb sie ihr Heimatdorf verlassen hätten und aus der Türkei ausgereist seien. Den vorinstanzlichen Schluss, die von ihnen erlittenen Repressalien seien nicht asylrelevant, da diese nicht das Mass überschritten hätten, welchem die kurdische Bevölkerung generell ausgesetzt sei, erklärten die Beschwerdeführenden als ebenso wenig haltbar wie die vorinstanzliche Feststellung betreffend eine angebliche Verbesserung der Lage für die Kurden in der Türkei. Tatsächlich hätten die von ihnen erlebten, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Übergriffe ein asylrelevantes Ausmass erreicht und die Verhältnisse für die Kurden hätten sich seit Juli 2015, seit dem Ende der Friedensverhandlungen, massiv verschlechtert. Dabei habe sich die Lage nach dem Putschversuch vom Juni 2016 nochmals verschlechtert, indem den Sicherheitskräften von der Regierung im Kampf gegen Terroristen völlige Straflosigkeit zugesichert worden sei. Gegen den Beschwerdeführer, welcher die PKK mit diversen Lebensmitteln unterstützt habe, sei im Übrigen nur deswegen noch kein Strafverfahren eröffnet worden, weil den Behörden noch keine Beweise zur Verfügung gestanden hätten. Es habe jedoch immer die konkrete Gefahr bestanden, dass er verhaftet werde. Die vorgenannten Umstände machten zweifelsohne deutlich, dass er und die Beschwerdeführerin im Visier der türkischen Behörden ständen und im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit Verfolgung ausgesetzt wären. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde antragsgemäss verzichtet, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Am 10. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 31. Januar 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung namentlich dafür, die Vorbringen über das geltend gemachte Ereignis im Heimatdorf vom (...) 2016 seien aufgrund von Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erkennen, womit ihren Gesuchsvorbringen die tragende Grundlage entzogen sei. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden erklärt das Staatssekretariat als nicht asylrelevant. Gleichzeitig verweist es, dem wesentlichen Sinngehalt nach, auf eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber an ihren Gesuchsvorbringen fest, welche sie zugleich als asylrelevant erklären. 3.2 Aufgrund der Aktenlage vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen über die angeblich klare Unglaubhaftigkeit des zentralen Gesuchsvorbringens - die Schilderungen der Beschwerdeführenden über das angeblich ausreiserelevante Ereignis vom (...) 2016 - nicht vollständig zu überzeugen, auch wenn von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung hinsichtlich der Datierung des geltend gemachten Vorfalls zum Teil kaum nachvollziehbare Widersprüche geschaffen wurden (vgl. act. A46, F. 8 ff., F. 44 ff. und F. 56). Den vorinstanzlichen Erwägungen muss aufgrund der Akten entgegengehalten werden, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden bis auf diesen Aspekt überwiegend als in sich stimmig erscheinen. So überzeugen nicht nur die Schilderungen zur Wohnsitznahme in der Ortschaft G._______ ab der Heirat am (...), sondern gerade die Beschreibungen über die dort herrschenden Verhältnisse, mithin eine ständig latente Drucksituation nicht nur vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte, sondern genauso vonseiten der PKK, welche gegenüber der lokalen Bevölkerung Forderungen stellte. Gleichzeitig sprechen die Beschreibungen zum Ereignis vom (...) 2016 eher für als gegen eine persönliche Betroffenheit. Unter Berücksichtigung dieser Elemente lässt sich eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden vom geltend gemachten Ereignis vom (...) 2016, und damit eine persönliche Betroffenheit von Nachstellungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte und insbesondere vonseiten eines einzelnen Offiziers, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung kommt diesem Umstand jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb auf weitere Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann. 3.3 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich die Bevölkerung ihres Heimatdorfes G._______ im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend mit Kontrollen und Behelligungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert sah, was vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 als durchaus plausibel erscheint. Bei diesen Wahlen erlitt die bis dahin herrschende islamisch-konservative AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) deutliche Verluste, wodurch sie ihre Parlamentsmehrheit verlor. Demgegenüber erzielte die erst 2012 gegründete, überwiegend kurdisch geprägte HDP (Demokratische Partei der Völker) ein überraschend hohes Ergebnis und schaffte dadurch als erste kurdisch geprägte Partei den Einzug ins türkische Parlament. In den folgenden Monaten unterliess die AKP ernsthafte Bemühungen um die Bildung einer an sich notwendig gewordenen Koalitionsregierung, faktisch, um dadurch Neuwahlen zu erzwingen. Diese fanden tatsächlich am 1. November 2015 statt und brachten der AKP wiederum die von ihr gewünschte Parlamentsmehrheit. Für diesen Wahlsieg dürfte mitverantwortlich gewesen sein, dass die AKP-Minderheitsregierung im Verlauf des Sommers den Friedensprozess mit der PKK beendet hatte, worauf in verschiedenen Gebieten im Osten des Landes schwere Kämpfe ausbrachen. Mit den Ereignissen vom Sommer 2015 ging eine klare Verschlechterung der Lage für die kurdische Bevölkerung insbesondere im Osten der Türkei einher, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von einer angeblich seit 2001 andauernden Verbesserung der Lage für die kurdische Bevölkerung berichtet. Auf der anderen Seite schafft das Staatssekretariat in seinem Entscheid einen inneren Widerspruch, wenn es gleichzeitig in pauschaler Weise dafür hält, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. 3.4 Alleine der erkennbaren Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse insbesondere im Osten der Türkei ist indes im Resultat keine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen, zumal es auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei im Einzelfall konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Solche Hinweise sind jedoch im Falle der Beschwerdeführenden auch bei wohlwollender Betrachtung der Gesuchsvorbringen nicht ersichtlich. Tatsächlich berufen sich die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund einer allgemein angespannten Situation in ihrer Heimatregion lediglich auf ihre Verwicklung in ein Einzelereignis, welches am (...) 2016 in ihrem Heimatdorf stattgefunden habe, worauf sie ihr Heimatdorf wenige Tage später verlassen hätten. Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführenden angenommen wird, der Beschwerdeführer sei beim geltend gemachten Vorfall ins Visier eines Offiziers der türkischen Sicherheitskräfte geraten, von welchem er nicht nur bedroht, sondern auch geschlagen worden sei, so lässt sich doch nur von daher nicht auf das Vorliegen einer andauernden und darüber hinaus auch landesweiten Verfolgungssituation schliessen, welcher sich die Beschwerdeführenden nur durch eine Ausreise aus der Türkei hätten entziehen können. Den Beschwerdeführenden muss in diesem Zusammenhang zunächst entgegengehalten werden, dass entgegen ihrer Beschwerdevorbringen alleine dem geltend gemachten Übergriff vom (...), bei welchem der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei, mangels Intensität noch keine Asylrelevanz zukommt. Andererseits konnten sich die Beschwerdeführenden den allgemein angespannten Verhältnissen im Heimatdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach H._______ entziehen, wo sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Monaten verblieben, ohne dass sie dort behelligt worden wären, und wo der Beschwerdeführer zugleich über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. dazu unten, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund verweist das SEM dem wesentlichen Sinngehalt nach zu Recht auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, welche eine Asylgewährung ausschliesst. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM vorgebracht, er wäre auch in H._______ nicht sicher gewesen, und machen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene das Vorliegen einer angeblich konkreten Verfolgungssituation geltend. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer - welcher kein politisches Profil erkennen lässt - wäre ausserhalb des lokalen Kontextes seines Heimatdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Alleine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünftigen Verwicklung in ein Strafverfahren wegen angeblicher PKK-Unterstützung - wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen kann - genügt nicht.

4. Nach vorstehenden Erwägungen liegen keine hinreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation vor, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen sind.

5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15./16. Juni 2016 nochmals verschlechtert, indem seither Tausende wegen tatsächlicher oder bloss vermeintlicher Beteiligung am Umsturzversuch oder Mitgliedschaft in der sogenannten Gülen-Bewegung inhaftiert oder in Strafverfahren verwickelt wurden. Auch dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit einem kleinen Kind. Sie lebten vor ihrer Ausreise in der Provinz D._______, wo weiterhin sämtliche Angehörigen der Beschwerdeführerin (...) und die Mehrheit der Angehörigen des Beschwerdeführers (...) leben. Die Beschwerdeführerin will zwar stets in J._______ gelebt haben, der Beschwerdeführer hat jedoch eigenen Angaben zufolge vor seiner Heirat während zehn Jahren zwischen der westtürkischen Stadt H._______ und der osttürkischen Stadt J._______ gependelt, zumal er von 2005 bis 2015 an verschiedensten Orten gearbeitet habe. Wird gleichzeitig in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer in H._______ über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, indem dort immerhin (... [mehrere]) verheiratete Geschwister leben, erscheint eine Wohnsitznahme gerade auch in dieser Stadt als durchaus zumutbar, sollten die Beschwerdeführenden weder ins Heimatdorf G._______ noch zu ihren in der Stadt J._______ lebenden Angehörigen zurückkehren wollen. Mit Blick auf das umfangreiche Beziehungsnetz und die jahrelange Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers kann dabei ohne weiteres von einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegrationsfähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da damit kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährdende Situation geraten, ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), sollten nicht bereits die von ihnen vorgelegten Identitätskarten genügen. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Da nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, fällt die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: