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D-1288/2024

D-1288/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 13. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 6. April 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und in (...) in der türkischen Provinz (...) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2010 sei er mit der Familie nach (...) umgezogen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er als (...) und in (...) gearbeitet. Im Jahre (...) habe er die Türkei erstmals verlassen und in Deutschland um Asyl ersucht, obwohl er in der Heimat keine Probleme gehabt habe. Sein Asylgesuch sei abgewiesen worden, weshalb er nach etwa eineinhalb Jahren in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr habe er ein Jahr lang in der Türkei Militärdienst geleistet. Danach sei er mit einem Visum in (...) eingereist und habe dort für ein Jahr auf (...) gearbeitet; damals habe sich eine seiner Schwestern dort aufgehalten. Anschliessend sei er nach (...) in den Haushalt seiner Eltern zurückgekehrt und habe wiederum bei einer Firma gearbeitet, die auf die Herstellung von (...) spezialisiert gewesen sei.

Da er seit dem erweiterten Suizid seines einzigen Bruders der einzige Sohn in der Familie sei, habe er viel Zeit mit seinen Cousins im Haushalt seines in der Nähe wohnenden Onkels väterlicherseits verbracht. Am (...) 2022 habe er bei diesem Onkel übernachtet, als die Polizei in den frühen Morgenstunden eine Razzia bei seinen Eltern zuhause, wo er damals auch gelebt habe, durchgeführt habe, um nach ihm zu suchen. Sein Vater habe ihn direkt danach angerufen, um ihn vor einer Rückkehr zu warnen. Der Vater habe auch sogleich einen Anwalt engagiert, der sich bei den Behörden nach allfälligen Ermittlungen gegen ihn erkundigt habe. Die Aushändigung der entsprechenden Unterlagen sei dem Anwalt jedoch verwehrt worden. Er habe vermutet, dass seine Probleme mit seinen Beiträgen auf Facebook über die PKK zusammenhängen würden, weshalb er von der Suchaktion nach ihm nicht besonders überrascht gewesen sei. In den darauffolgenden Wochen habe er sich weiterhin bei seinem Onkel versteckt, während die Polizei alle zwei bis drei Tage bei seinen Eltern zuhause nach ihm gesucht habe. Ab und zu habe er auch Freunde besucht; da er sich in der Stadt gut ausgekannt habe, habe er sich nicht davor gefürchtet, unterwegs verhaftet zu werden, zumal nicht häufig Polizeikontrollen durchgeführt worden seien. Nachdem er weiterhin nicht an Informationen zu allfälligen Ermittlungen habe gelangen können, habe sein Vater die entsprechenden Bemühungen eingestellt und einen Schlepper engagiert, der ihn am (...) in einem LKW illegal von Istanbul aus nach Europa befördert habe. Am 9. Januar 2023 habe er schliesslich die Schweiz erreicht. Von der Schweiz aus habe er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt, welcher ihm die Unterlagen zu den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen letztlich habe zustellen können. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Über den aktuellen Verfahrensstand sei er nicht informiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, am Flughafen verhaftet, geschlagen und danach ins Gefängnis gesteckt zu werden.

A.c Am 17. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er Identitätsdokumente und Beweismittel zu den geltend gemachten Ermittlungen zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung I Ziff. 3).

B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C.

C.a Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

C.b Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alles in Kopie):

- eine Vollmacht vom 7. Juni 2023 (Beilage 1);

- die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (Beilage 2);

- eine «(...)» vom 24. September 2022 (Beilage 3);

- ein «Erforschungsbericht» vom (...) 2022(Beilage 4);

- ein Überweisungsentscheid vom (...) 2023 (Beilage 5);

- «Erlass des Haftbefehls» (...) 2023 (Beilage 6);

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2024 (Beilage 7);

- «Protokoll der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in (...)» vom (...) 2024 (Beilage 8);

- eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (...) 2022 (Beilage 9);

- «Entscheidung zum Erlass eines Haftbefehls des (...) Strafgerichts /Friedensgericht vom (...) 2022 sowie ein «Haftbefehl» vom (...) 2022 (Beilage 10 und 11);

- ein Forschungsbericht vom (...) 2022 (Beilage 12);

- eine Anklageschrift vom (...) 2023 (Beilage 13);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 14);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 15);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 16).

D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die beigelegten türkischen Beweismittel oder zumindest deren wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 27. März 2024 reichte der deutsche Übersetzungen zu den Akten.

E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt des Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Am 16. April 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.

G. Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 25. April 2024 zu den Akten.

H. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2024 eine Replik zu den Akten.

Der Replik lagen Verhandlungsprotokolle vom 20. März 2024 und 29. April 2024 bei (türkisch, ohne Übersetzung).

I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, gegen ihn sei ein weiteres Strafverfahren eröffnet worden und reichte folgende Dokumente ein (alles in Kopie):

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Antrag zur Festnahme» vom (...) inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Sondergeschäftsurteil» vom (...) inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Gesuch der Staatsanwaltschaft» (...) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Festnahmebefehl des (...) Friedensstrafgerichts (...)» vom (...) 2024 (inklusive deutsche Übersetzung);

- ein «Open-Source Bericht» vom (...) 2024 (ohne deutsche Übersetzung).

J.

J.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund einer im ZEMIS ersichtlichen beruflichen Tätigkeit als (...) auf, mittels Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage der erforderlichen Belege zu seiner Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben.

J.b Am 5. August 2026 reichte der Beschwerdeführer das am 24. Juli 2026 ausgefüllte Formular unter Beilage einer Krankenkassenprämienrechnung vom 20. Juni 2026 ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 32 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es obliege der Vorinstanz die konkreten Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz dürfe nicht pauschal ausführen, dass in der Türkei gefälschte Asyldossiers grundsätzlich erhältlich seien und ihnen damit generell den Beweiswert aberkennen, sondern sie habe die im konkreten Fall vorgelegten Verfahrensdokumente zu überprüfen und darzulegen, worin die behaupteten Fälschungsmerkmale bestünden und ihm dazu das rechtliche Gehör zu geben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und dennoch Zweifel an der Echtheit der Dokumente hervorgehoben habe, habe sie die Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und seinen Anspruch, tatsächlich gehört zu werden, verletzt. Ausserdem habe sie in ihrer Vernehmlassung Zweifel geäussert, dass die Ausreise zum angegebenen Zeitpunkt, illegal und fluchtartig erfolgt sei, ohne dies weiter zu begründen, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 3.4 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Vielmehr hat sie sämtliche vorgebrachten Asylgründe berücksichtigt, in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Ausserdem stellt die unterlassene Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht als gefälscht eingestuft, sondern lediglich auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese einfach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offengelassen. Angesichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Echtheitsprüfung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen sowie keine weiteren Abklärungen diesbezüglich getroffen hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.; Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 3.4). Schliesslich führen auch die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit betreffend die Ausreiseart und den Ausreisezeitpunkt zu keiner Gehörsverletzung, zumal es der Vorinstanz überhaupt erst im Rahmen der Vernehmlassung möglich war, sich zu den erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zu äussern und der Beschwerdeführer in seiner Replik die Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerun-gen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. dazu E. 7 hiernach).

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die eingereichten türkischen Verfahrensdokumente würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich einfach fälschen liessen. Ausserdem sei mittlerweile bekannt, dass diese - auch im Original - problemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass er gegenüber den deutschen Behörden falsche Angaben getätigt habe, um an ein Bleiberecht zu gelangen. Die Aussagen zum Telefonat mit dem Vater betreffend die Hausdurchsuchung würden sodann keineswegs so wirken, als würde er von realen Begebenheiten berichten. Auch seine Aussage, er habe sich in den Wochen nach der Hausdursu-chung aufgrund seiner guten Ortskenntnisse und der ohnehin seIten durchgeführten Personenkontrollen ohne Sorge auf den Strassen bewegen können, während gleichzeitig alle zwei, drei Tage Polizisten sein Zuhause aufgesucht hätten, wirke wenig überzeugend. Letztlich sei auch nicht klar, warum er in der Heimat zunächst keine Unterlagen zu seinen Ermittlungsverfahren hätten erhalten sollen, diese dem aus der Schweiz mandatierten Anwalt dann jedoch zugänglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund bestünden begründete Zweifel, dass in der Türkei tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da selbst bei unterstellter Authentizität der Beweismittel zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet, indessen keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In Anbetracht der hohen Zahl an eingeleiteten und aber auch wieder eingestellten Verfahren sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung von Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls/Vorführbefehls sei ausserdem festzuhalten, dass es sich formell um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck die Einvernahme und anschliessende Freilassung sei. Zudem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, er habe auch in Folge seiner Rückkehr nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland von keinerlei Problemen in der Heimat berichtet und weise auch sonst kein politisches Profil auf. Auf Facebook habe er primär Beiträge von anderen Seiten geteilt und sei damit kaum auf Resonanz gestossen. Folglich habe er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, womit seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig entschieden, die Gegebenheiten des Asylverfahrens in Deutschland offenzulegen und Fehler in der Vergangenheit einzugestehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche dies eher für seine Glaubwürdigkeit als dagegen, zumal die Vorinstanz ohne sein Eingeständnis nur mit sehr grossem Aufwand auf diesen Umstand aufmerksam geworden wäre. Das schweizerische Asylverfahren sei jedoch ohnehin unabhängig von einem in der Vergangenheit stattgefundenen ausländischen Asylverfahren zu beurteilen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden dürfe, dass er in der Schweiz gegen Verfahrenspflichten verstosse und generell als Person unglaubwürdig sei. Betreffend das Telefonat zwischen ihm und seinem Vater habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich um ein kurzes Gespräch gehandelt habe. Dass er und sein Vater nicht viel Zeit drauf verwendetet hätten, über das Geschehene zu diskutieren und es bei einer simplen Warnung und Ermahnung, vorsichtig zu sei, belassen hätten, mache unter diesen Umständen Sinn und spreche nicht gegen die Plausibilität seiner Vorbringen. (...) habe ausserdem knapp (...) Millionen Einwohner; dass er sich während dieser wenigen Wochen, in denen er sich noch in der Türkei versteckt habe, aufgrund seiner umfangreichen Ortskenntnisse ausserhalb seines Verstecks habe bewegen können, ohne in eine Personenkontrolle zu kommen, sei ebenfalls plausibel. Abermals seien deshalb seine Vorbringen in keiner Weise als unglaubhaft zu werten, nur weil sie nicht den schematischen und von den westeuropäischen Erfahrungen geprägten Vorstellungen der Vorinstanz entsprächen. Die eingereichten Verfahrensdokumente würden überdies über die nötigen Sicherheitsmerkmale verfügen, insbesondere seien auf allen UYAP-Auszügen die typischen und notwendigen QR-Codes aufgeführt. Damit habe er glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei wegen seiner politischen Ansichten und der Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie in seiner Freiheit gefährdet sei. Die mit Beschwerde neu eingereichten Beweismittel würden zudem belegen, dass die Verfolgung spezifisch und aktuell sei. Die Regierung der AKP unter Erdogan habe eine Reihe von Massnahmen ergriffen, die sich spezifisch gegen die kurdische Bevölkerung richten würden, weshalb aus objektiver Sicht seine gehegte Angst vor künftiger Verfolgung gerechtfertigt sei. Die bereits in der Vergangenheit gegen ihn in der Türkei veranlassten Verfolgungsmassnahmen sowie die aktuell gegen ihn geführten Verfahren wegen Beleidung des Präsidenten sowie Terrorpropaganda würden auch eine andere Person veranlassen, eine künftige Verfolgung im Heimatland zu befürchten. Vor diesem Hintergrund sei seine Angst vor einer künftigen Verfolgung auch subjektiv als gerechtfertigt zu bewerten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung bestätigte das SEM seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, zunächst liefere der Beschwerdeführer erstaunlicherweise keine Erklärung, weshalb er zum Zeitpunkt der Anhörung zu seinen Asylgründen nur einen Teil, der damals offenbar bereits erstellten Beweismittel habe einreichen können. So hätten in seiner ersten Eingabe im erstinstanzlichen Asylverfahren die - nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten - Beweismittel vom 24. September 2022, vom 4. November 2022, vom 30. November 2022 sowie vom 1. Dezember 2022 gefehlt, während ein auf den 16. Dezember 2022 datiertes Beweismittel bereits damals habe eingereicht werden können. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden nebst den Falschaussagen zum Asylverfahren in Deutschland auch inhaltliche Angaben aus den eingereichten Beweismitteln sprechen. So sei dem Beweismittel vom 4. Januar 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) 2022 vom Flughafen (...) aus verlassen habe, obwohl er in der Anhörung ausgesagt habe, er sei im Januar 2023 per Lastwagen illegal ausgereist. Damit sei klar, dass entweder die Beweismittel fabriziert seien oder der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM Falschangaben zur Art und zum Zeitpunkt seiner Ausreise getätigt habe. Bei fehlender Authentizität der Beweismittel bestehe offensichtlich keine Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei. Schliesslich habe er erklärt, einzig aufgrund der gegen ihn eröffneten Verfahren ausgereist zu sein. Für den Fall, dass die Beweismittel einem real existierenden Verfahren entstammen würden, müsse der Beschwerdeführer bereits im (...) 2022 legal aus der Türkei ausgereist sein und vom Ausland aus gezielt und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein Verfahren gegen sich erwirkt haben. Da die Prüfung der Beweismittel keine Fälschungsmerkmale ergeben habe, werde Letzteres als wahrscheinlicher angesehen. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen im (...) 2022 als Falschinformationen zu werten, da er sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Daher sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eröffnete Verfahren gezielt erwirkt habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, zumal er seit seiner Ausreise aus der Türkei im (...) 2022 die Mehrheit, der in den Anklageschriften erwähnten Posts auf Facebook veröffentlicht habe, die offenbar gezielt das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten wecken sollen. Eine solche rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise verdiene keinen Schutz. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bisher unbescholtene Person ohne politisch interessantes Profil im Falle einer Verurteilung nicht damit rechnen müsse, dass tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe beziehungsweise eine Haftstrafe ausgesprochen würde.

E. 5.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörung nicht über alle Verfahrensdokumente verfügt, weil er sein E-Devlet Passwort nicht mehr gehabt habe. Ausserdem sei er in der Anhörung lediglich zu seinen früheren Auslandaufenthalten und nicht zu seinen Auslandreisen befragt worden, eine legale Ausreise im (...) 2022 stehe somit nicht im Widerspruch zu der illegalen Ausreise im (...) 2023. Im (...) 2022 hätten noch keine Ermittlungen gegen ihn stattgefunden, weshalb es ihm noch möglich gewesen sei, legal auszureisen. Die Verfahren seien entgegen den Ausführungen des SEM denn auch nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, sondern aufgrund seiner Mittei-lungen in den sozialen Medien. Es sei deshalb mit zwei Verurteilungen zu rechnen, weshalb er auch nicht als Ersttäter behandelt werden könne. Ferner sei von einem strenger werdenden Kurs der türkischen Behörden gegenüber politischen Gegnern auszugehen, weshalb er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse. Ausserdem sehe die schweizerische Gesetzgebung sogar vor, dass auch nach der Ausreise getätigte politische Aktivitäten und Äusserungen im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten zu würdigen seien. Sollte daher das Gericht wider Erwarten die Meinung der Vorinstanz teilen, er habe durch politische Tätigkeiten im Ausland die Strafverfahren gegen sich ausgelöst, wäre er im Sinne eines Eventualantrags als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Zusammenfassend müsse er aufgrund der laufenden gerichtlichen Strafverfahren bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung und einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen - unabhängig davon, ob das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, als er sich in der Türkei oder im Ausland aufgehalten habe.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 4 ff.) und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die Widersprüche in Bezug auf die Ausreiseart und den Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers hingewiesen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Türkei am (...) 2023 illegal mit einem Lastwagen verlassen (vgl. (...) -17/5; vgl. (...) -23/15 F12, F55). Demgegenüber ergibt sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Verfahrensdokument vom (...) 2023 - dessen Authentizität unterstellt -, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits am (...) über den Flughafen (...) verlassen hat. Diese legale Ausreise wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik, S. 4). Der von ihm unternommene Versuch, den Widerspruch zur behaupteten definitiven Ausreise im (...) 2023 aufzulösen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm antizipiert - nach der legalen Ausreise im (...) 2022 tatsächlich nochmals in die Türkei zurückgekehrt und erst im (...) 2023 illegal ausgereist, wäre davon auszugehen, dass den türkischen Behörden diese Wiedereinreise - deren Illegalität der Beschwerde-führer im Übrigen nicht behauptet - bekannt gewesen wäre. Ohnehin wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die angebliche Wiedereinreise mittels Dokumenten wie zum Beispiel eines Flugtickets zu belegen. Folglich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits im (...) 2022 endgültig verlassen hat. Bei dieser Ausgangslage könnten sich die behauptete Hausdurchsuchung vom (...) 2022 sowie die mehrfache polizeiliche Erkundigung nach dem Beschwerdeführer - wie das SEM zu Recht festhielt - nicht wie geschildert zugetragen haben. Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, mit anderen Worten, ob diese betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft sind und er als Person glaubwürdig erscheint, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen offenbleiben.

E. 6.3 Denn selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Geschehnisse im (...) 2022 - bei der behaupteten einmaligen und halbstündigen Razzia (vgl. SEM-act. (...) F77) vom (...) 2022 und der mehrmaligen polizeilichen Erkundigung nach dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um Vorkommnisse, die keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3 m.w.H.), zumal sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.).

E. 6.4.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren geht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumenten hervor, dass ein Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terrorgesetz (ATG) und Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) (vgl. Anklageschrift vom 27. März 2023) sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» (vgl. Anklageschrift vom 22. Januar 2024) gestützt auf Art. 299 Abs. 1-2, 53 Abs. 1 tStGB hängig sind. Zudem ist den mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» nach Artikel 4 Abs. 1 des türkischen Gesetzes gegen die Finanzierung des Terrorismus eingeleitet wurde.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5).

E. 6.4.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind sowohl das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» als auch das Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht worden. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansieht, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente ein «Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten (...)» und ein «Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts in (...)» - angeblich beide Verfahren betreffend - vom (...) beziehungsweise vom (...) stammen und folglich mittlerweile fast zweieinhalb Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer hat seither keine weiteren Unterlagen zu diesen angeblich laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind, beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Ausserdem ist betreffend die eingereichten Haft-/Vorführbefehle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe bei der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als äusserst niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Das SEM weist zudem zu Recht darauf hin, dass er lediglich Videos und Bilder auf Facebook teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Dadurch hat er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male «geliked» wurden und er nur über (...) «Follower» verfügte (vgl. Beilage 12). Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Vernehmlassung, S. 3), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

E. 6.4.4 Auch das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Verfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» führt - bei unterstellter Authentizität - nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. So lassen diese einzig darauf schliessen, dass sich das Verfahren in der Ermittlungsphase befindet, welches strafrechtlich relevante Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden soll, lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Aus dem aktuellsten Dokument - dem Forschungsbericht vom (...) -, der im Übrigen bezeichnenderweise am (...) als einzigen Dokument ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurde - geht sodann hervor, dass die Durchforstung der sozialen Medien betreffend den Beschwerdeführer keine relevanten Informationen zu Tage fördern konnte («Arastirma Rapordu», S. 3). Ausserdem handelt es sich auch in diesem Verfahren beim eingereichten Vorführ-/Haftbefehl vom (...) 2024 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, welcher der Einvernahme unter anschliessender Freilassung dient (vgl. vorstehende E. 6.4.3). Derzeit ist deshalb gänzlich offen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, gestützt auf welche vorgeworfene Tathandlung, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; analoge Anwendung der Rechtsprechung auf die Terrorismusfinanzierung vgl. etwa Urteile des BVGer D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2, E-1995/2025 vom 24. April 2025, E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2, E-4352/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 6.2.2). Ferner ist auch in Bezug auf dieses Verfahren auf das fehlende politische Profil des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er auch im Falle einer Verurteilung nicht mit einer längeren, unbedingt zu vollziehenden, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe zu rechnen hätte (vgl. vorstehende E. 6.4.3). Schliesslich stammt das neuste eingereichte Dokument - der Ermittlungsbericht - vom (...) 2024 und ist folglich gut zwei Jahre alt, weshalb es auch hier fraglich erscheint, ob das Verfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» fortgesetzt worden ist beziehungsweise ob überhaupt (noch) ein Ermittlungsverfahren hängig ist oder ob dieses nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde.

E. 6.4.5 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - auch in Kombination - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

E. 6.5 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. das Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.2.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akte (...) 23/15 F25, 27, 33 ff.), welches ihn - sollte dies notwendig sein - bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt, ausserdem verfügt er über einen (...) und mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) (vgl. a.a.O., F20 ff. sowie F24). Ferner konnte er durch seine mehrjährige Tätigkeit in der Schweiz als Betriebsmitarbeiter (...) seine bisherigen Arbeitserfahrungen ergänzen. Angesichts der vielfältigen beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er bereits zweimal nach längeren Auslandaufenthalten in Deutschland und in Japan in der Lage gewesen ist, sich erneut beruflich und gesellschaftlich in der Türkei zu integrieren. Zudem hat er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgetragen, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden (vgl. a.a.O. F5 und F7; vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Insgesamt sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-hältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist allerdings seit dem (...) in der Schweiz erwerbstätig und verfügt gemäss dem von ihm am 27. Juli 2026 ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» über ein Nettoeinkommen von Fr. 4'901.-Zwar hat er es im Formular unterlassen, seine Auslagen - abgesehen von den Krankenkassenprämien - darzulegen, auf weitere Nachforschungen diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer alleinstehend ist, keine familiären Verpflichtungen und keine Schulden ausweist. Unter diesen Umständen ist nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist zu widerrufen und dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 wurde ausserdem MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben sind, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - praxisgemäss mit Wirkung ex nunc et pro futuro - zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand indes keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 10.3 Für die amtliche Vertretung, die vorliegend nicht durch eine Rechtsanwältin erfolgt ist, wird - wie in der Verfügung vom 5. April 2024 erwähnt - praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da ihre Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden (mit Wirkung ex nunc et pro futuro) widerrufen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1288/2024

Urteil vom 26. August 2026

Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Cordelia Forde,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 13. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 6. April 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und in (...) in der türkischen Provinz (...) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2010 sei er mit der Familie nach (...) umgezogen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er als (...) und in (...) gearbeitet. Im Jahre (...) habe er die Türkei erstmals verlassen und in Deutschland um Asyl ersucht, obwohl er in der Heimat keine Probleme gehabt habe. Sein Asylgesuch sei abgewiesen worden, weshalb er nach etwa eineinhalb Jahren in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr habe er ein Jahr lang in der Türkei Militärdienst geleistet. Danach sei er mit einem Visum in (...) eingereist und habe dort für ein Jahr auf (...) gearbeitet; damals habe sich eine seiner Schwestern dort aufgehalten. Anschliessend sei er nach (...) in den Haushalt seiner Eltern zurückgekehrt und habe wiederum bei einer Firma gearbeitet, die auf die Herstellung von (...) spezialisiert gewesen sei.

Da er seit dem erweiterten Suizid seines einzigen Bruders der einzige Sohn in der Familie sei, habe er viel Zeit mit seinen Cousins im Haushalt seines in der Nähe wohnenden Onkels väterlicherseits verbracht. Am (...) 2022 habe er bei diesem Onkel übernachtet, als die Polizei in den frühen Morgenstunden eine Razzia bei seinen Eltern zuhause, wo er damals auch gelebt habe, durchgeführt habe, um nach ihm zu suchen. Sein Vater habe ihn direkt danach angerufen, um ihn vor einer Rückkehr zu warnen. Der Vater habe auch sogleich einen Anwalt engagiert, der sich bei den Behörden nach allfälligen Ermittlungen gegen ihn erkundigt habe. Die Aushändigung der entsprechenden Unterlagen sei dem Anwalt jedoch verwehrt worden. Er habe vermutet, dass seine Probleme mit seinen Beiträgen auf Facebook über die PKK zusammenhängen würden, weshalb er von der Suchaktion nach ihm nicht besonders überrascht gewesen sei. In den darauffolgenden Wochen habe er sich weiterhin bei seinem Onkel versteckt, während die Polizei alle zwei bis drei Tage bei seinen Eltern zuhause nach ihm gesucht habe. Ab und zu habe er auch Freunde besucht; da er sich in der Stadt gut ausgekannt habe, habe er sich nicht davor gefürchtet, unterwegs verhaftet zu werden, zumal nicht häufig Polizeikontrollen durchgeführt worden seien. Nachdem er weiterhin nicht an Informationen zu allfälligen Ermittlungen habe gelangen können, habe sein Vater die entsprechenden Bemühungen eingestellt und einen Schlepper engagiert, der ihn am (...) in einem LKW illegal von Istanbul aus nach Europa befördert habe. Am 9. Januar 2023 habe er schliesslich die Schweiz erreicht. Von der Schweiz aus habe er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt, welcher ihm die Unterlagen zu den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen letztlich habe zustellen können. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Über den aktuellen Verfahrensstand sei er nicht informiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, am Flughafen verhaftet, geschlagen und danach ins Gefängnis gesteckt zu werden.

A.c Am 17. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er Identitätsdokumente und Beweismittel zu den geltend gemachten Ermittlungen zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung I Ziff. 3).

B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C.

C.a Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

C.b Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alles in Kopie):

- eine Vollmacht vom 7. Juni 2023 (Beilage 1);

- die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (Beilage 2);

- eine «(...)» vom 24. September 2022 (Beilage 3);

- ein «Erforschungsbericht» vom (...) 2022(Beilage 4);

- ein Überweisungsentscheid vom (...) 2023 (Beilage 5);

- «Erlass des Haftbefehls» (...) 2023 (Beilage 6);

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2024 (Beilage 7);

- «Protokoll der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in (...)» vom (...) 2024 (Beilage 8);

- eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (...) 2022 (Beilage 9);

- «Entscheidung zum Erlass eines Haftbefehls des (...) Strafgerichts /Friedensgericht vom (...) 2022 sowie ein «Haftbefehl» vom (...) 2022 (Beilage 10 und 11);

- ein Forschungsbericht vom (...) 2022 (Beilage 12);

- eine Anklageschrift vom (...) 2023 (Beilage 13);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 14);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 15);

- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (...) 2023 (Beilage 16).

D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die beigelegten türkischen Beweismittel oder zumindest deren wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 27. März 2024 reichte der deutsche Übersetzungen zu den Akten.

E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt des Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Am 16. April 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.

G. Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 25. April 2024 zu den Akten.

H. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2024 eine Replik zu den Akten.

Der Replik lagen Verhandlungsprotokolle vom 20. März 2024 und 29. April 2024 bei (türkisch, ohne Übersetzung).

I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, gegen ihn sei ein weiteres Strafverfahren eröffnet worden und reichte folgende Dokumente ein (alles in Kopie):

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Antrag zur Festnahme» vom (...) inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Sondergeschäftsurteil» vom (...) inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Gesuch der Staatsanwaltschaft» (...) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;

- ein «Festnahmebefehl des (...) Friedensstrafgerichts (...)» vom (...) 2024 (inklusive deutsche Übersetzung);

- ein «Open-Source Bericht» vom (...) 2024 (ohne deutsche Übersetzung).

J.

J.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund einer im ZEMIS ersichtlichen beruflichen Tätigkeit als (...) auf, mittels Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage der erforderlichen Belege zu seiner Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben.

J.b Am 5. August 2026 reichte der Beschwerdeführer das am 24. Juli 2026 ausgefüllte Formular unter Beilage einer Krankenkassenprämienrechnung vom 20. Juni 2026 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 32 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es obliege der Vorinstanz die konkreten Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz dürfe nicht pauschal ausführen, dass in der Türkei gefälschte Asyldossiers grundsätzlich erhältlich seien und ihnen damit generell den Beweiswert aberkennen, sondern sie habe die im konkreten Fall vorgelegten Verfahrensdokumente zu überprüfen und darzulegen, worin die behaupteten Fälschungsmerkmale bestünden und ihm dazu das rechtliche Gehör zu geben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und dennoch Zweifel an der Echtheit der Dokumente hervorgehoben habe, habe sie die Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und seinen Anspruch, tatsächlich gehört zu werden, verletzt. Ausserdem habe sie in ihrer Vernehmlassung Zweifel geäussert, dass die Ausreise zum angegebenen Zeitpunkt, illegal und fluchtartig erfolgt sei, ohne dies weiter zu begründen, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

3.4 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Vielmehr hat sie sämtliche vorgebrachten Asylgründe berücksichtigt, in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Ausserdem stellt die unterlassene Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht als gefälscht eingestuft, sondern lediglich auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese einfach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offengelassen. Angesichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Echtheitsprüfung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen sowie keine weiteren Abklärungen diesbezüglich getroffen hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.; Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 3.4). Schliesslich führen auch die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit betreffend die Ausreiseart und den Ausreisezeitpunkt zu keiner Gehörsverletzung, zumal es der Vorinstanz überhaupt erst im Rahmen der Vernehmlassung möglich war, sich zu den erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zu äussern und der Beschwerdeführer in seiner Replik die Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerun-gen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. dazu E. 7 hiernach).

3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die eingereichten türkischen Verfahrensdokumente würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich einfach fälschen liessen. Ausserdem sei mittlerweile bekannt, dass diese - auch im Original - problemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass er gegenüber den deutschen Behörden falsche Angaben getätigt habe, um an ein Bleiberecht zu gelangen. Die Aussagen zum Telefonat mit dem Vater betreffend die Hausdurchsuchung würden sodann keineswegs so wirken, als würde er von realen Begebenheiten berichten. Auch seine Aussage, er habe sich in den Wochen nach der Hausdursu-chung aufgrund seiner guten Ortskenntnisse und der ohnehin seIten durchgeführten Personenkontrollen ohne Sorge auf den Strassen bewegen können, während gleichzeitig alle zwei, drei Tage Polizisten sein Zuhause aufgesucht hätten, wirke wenig überzeugend. Letztlich sei auch nicht klar, warum er in der Heimat zunächst keine Unterlagen zu seinen Ermittlungsverfahren hätten erhalten sollen, diese dem aus der Schweiz mandatierten Anwalt dann jedoch zugänglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund bestünden begründete Zweifel, dass in der Türkei tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da selbst bei unterstellter Authentizität der Beweismittel zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet, indessen keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In Anbetracht der hohen Zahl an eingeleiteten und aber auch wieder eingestellten Verfahren sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung von Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls/Vorführbefehls sei ausserdem festzuhalten, dass es sich formell um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck die Einvernahme und anschliessende Freilassung sei. Zudem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, er habe auch in Folge seiner Rückkehr nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland von keinerlei Problemen in der Heimat berichtet und weise auch sonst kein politisches Profil auf. Auf Facebook habe er primär Beiträge von anderen Seiten geteilt und sei damit kaum auf Resonanz gestossen. Folglich habe er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, womit seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.

5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig entschieden, die Gegebenheiten des Asylverfahrens in Deutschland offenzulegen und Fehler in der Vergangenheit einzugestehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche dies eher für seine Glaubwürdigkeit als dagegen, zumal die Vorinstanz ohne sein Eingeständnis nur mit sehr grossem Aufwand auf diesen Umstand aufmerksam geworden wäre. Das schweizerische Asylverfahren sei jedoch ohnehin unabhängig von einem in der Vergangenheit stattgefundenen ausländischen Asylverfahren zu beurteilen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden dürfe, dass er in der Schweiz gegen Verfahrenspflichten verstosse und generell als Person unglaubwürdig sei. Betreffend das Telefonat zwischen ihm und seinem Vater habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich um ein kurzes Gespräch gehandelt habe. Dass er und sein Vater nicht viel Zeit drauf verwendetet hätten, über das Geschehene zu diskutieren und es bei einer simplen Warnung und Ermahnung, vorsichtig zu sei, belassen hätten, mache unter diesen Umständen Sinn und spreche nicht gegen die Plausibilität seiner Vorbringen. (...) habe ausserdem knapp (...) Millionen Einwohner; dass er sich während dieser wenigen Wochen, in denen er sich noch in der Türkei versteckt habe, aufgrund seiner umfangreichen Ortskenntnisse ausserhalb seines Verstecks habe bewegen können, ohne in eine Personenkontrolle zu kommen, sei ebenfalls plausibel. Abermals seien deshalb seine Vorbringen in keiner Weise als unglaubhaft zu werten, nur weil sie nicht den schematischen und von den westeuropäischen Erfahrungen geprägten Vorstellungen der Vorinstanz entsprächen. Die eingereichten Verfahrensdokumente würden überdies über die nötigen Sicherheitsmerkmale verfügen, insbesondere seien auf allen UYAP-Auszügen die typischen und notwendigen QR-Codes aufgeführt. Damit habe er glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei wegen seiner politischen Ansichten und der Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie in seiner Freiheit gefährdet sei. Die mit Beschwerde neu eingereichten Beweismittel würden zudem belegen, dass die Verfolgung spezifisch und aktuell sei. Die Regierung der AKP unter Erdogan habe eine Reihe von Massnahmen ergriffen, die sich spezifisch gegen die kurdische Bevölkerung richten würden, weshalb aus objektiver Sicht seine gehegte Angst vor künftiger Verfolgung gerechtfertigt sei. Die bereits in der Vergangenheit gegen ihn in der Türkei veranlassten Verfolgungsmassnahmen sowie die aktuell gegen ihn geführten Verfahren wegen Beleidung des Präsidenten sowie Terrorpropaganda würden auch eine andere Person veranlassen, eine künftige Verfolgung im Heimatland zu befürchten. Vor diesem Hintergrund sei seine Angst vor einer künftigen Verfolgung auch subjektiv als gerechtfertigt zu bewerten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.

5.3 In der Vernehmlassung bestätigte das SEM seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, zunächst liefere der Beschwerdeführer erstaunlicherweise keine Erklärung, weshalb er zum Zeitpunkt der Anhörung zu seinen Asylgründen nur einen Teil, der damals offenbar bereits erstellten Beweismittel habe einreichen können. So hätten in seiner ersten Eingabe im erstinstanzlichen Asylverfahren die - nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten - Beweismittel vom 24. September 2022, vom 4. November 2022, vom 30. November 2022 sowie vom 1. Dezember 2022 gefehlt, während ein auf den 16. Dezember 2022 datiertes Beweismittel bereits damals habe eingereicht werden können. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden nebst den Falschaussagen zum Asylverfahren in Deutschland auch inhaltliche Angaben aus den eingereichten Beweismitteln sprechen. So sei dem Beweismittel vom 4. Januar 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) 2022 vom Flughafen (...) aus verlassen habe, obwohl er in der Anhörung ausgesagt habe, er sei im Januar 2023 per Lastwagen illegal ausgereist. Damit sei klar, dass entweder die Beweismittel fabriziert seien oder der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM Falschangaben zur Art und zum Zeitpunkt seiner Ausreise getätigt habe. Bei fehlender Authentizität der Beweismittel bestehe offensichtlich keine Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei. Schliesslich habe er erklärt, einzig aufgrund der gegen ihn eröffneten Verfahren ausgereist zu sein. Für den Fall, dass die Beweismittel einem real existierenden Verfahren entstammen würden, müsse der Beschwerdeführer bereits im (...) 2022 legal aus der Türkei ausgereist sein und vom Ausland aus gezielt und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein Verfahren gegen sich erwirkt haben. Da die Prüfung der Beweismittel keine Fälschungsmerkmale ergeben habe, werde Letzteres als wahrscheinlicher angesehen. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen im (...) 2022 als Falschinformationen zu werten, da er sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Daher sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eröffnete Verfahren gezielt erwirkt habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, zumal er seit seiner Ausreise aus der Türkei im (...) 2022 die Mehrheit, der in den Anklageschriften erwähnten Posts auf Facebook veröffentlicht habe, die offenbar gezielt das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten wecken sollen. Eine solche rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise verdiene keinen Schutz. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bisher unbescholtene Person ohne politisch interessantes Profil im Falle einer Verurteilung nicht damit rechnen müsse, dass tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe beziehungsweise eine Haftstrafe ausgesprochen würde.

5.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörung nicht über alle Verfahrensdokumente verfügt, weil er sein E-Devlet Passwort nicht mehr gehabt habe. Ausserdem sei er in der Anhörung lediglich zu seinen früheren Auslandaufenthalten und nicht zu seinen Auslandreisen befragt worden, eine legale Ausreise im (...) 2022 stehe somit nicht im Widerspruch zu der illegalen Ausreise im (...) 2023. Im (...) 2022 hätten noch keine Ermittlungen gegen ihn stattgefunden, weshalb es ihm noch möglich gewesen sei, legal auszureisen. Die Verfahren seien entgegen den Ausführungen des SEM denn auch nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, sondern aufgrund seiner Mittei-lungen in den sozialen Medien. Es sei deshalb mit zwei Verurteilungen zu rechnen, weshalb er auch nicht als Ersttäter behandelt werden könne. Ferner sei von einem strenger werdenden Kurs der türkischen Behörden gegenüber politischen Gegnern auszugehen, weshalb er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse. Ausserdem sehe die schweizerische Gesetzgebung sogar vor, dass auch nach der Ausreise getätigte politische Aktivitäten und Äusserungen im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten zu würdigen seien. Sollte daher das Gericht wider Erwarten die Meinung der Vorinstanz teilen, er habe durch politische Tätigkeiten im Ausland die Strafverfahren gegen sich ausgelöst, wäre er im Sinne eines Eventualantrags als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Zusammenfassend müsse er aufgrund der laufenden gerichtlichen Strafverfahren bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung und einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen - unabhängig davon, ob das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, als er sich in der Türkei oder im Ausland aufgehalten habe.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 4 ff.) und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die Widersprüche in Bezug auf die Ausreiseart und den Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers hingewiesen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Türkei am (...) 2023 illegal mit einem Lastwagen verlassen (vgl. (...) -17/5; vgl. (...) -23/15 F12, F55). Demgegenüber ergibt sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Verfahrensdokument vom (...) 2023 - dessen Authentizität unterstellt -, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits am (...) über den Flughafen (...) verlassen hat. Diese legale Ausreise wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik, S. 4). Der von ihm unternommene Versuch, den Widerspruch zur behaupteten definitiven Ausreise im (...) 2023 aufzulösen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm antizipiert - nach der legalen Ausreise im (...) 2022 tatsächlich nochmals in die Türkei zurückgekehrt und erst im (...) 2023 illegal ausgereist, wäre davon auszugehen, dass den türkischen Behörden diese Wiedereinreise - deren Illegalität der Beschwerde-führer im Übrigen nicht behauptet - bekannt gewesen wäre. Ohnehin wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die angebliche Wiedereinreise mittels Dokumenten wie zum Beispiel eines Flugtickets zu belegen. Folglich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits im (...) 2022 endgültig verlassen hat. Bei dieser Ausgangslage könnten sich die behauptete Hausdurchsuchung vom (...) 2022 sowie die mehrfache polizeiliche Erkundigung nach dem Beschwerdeführer - wie das SEM zu Recht festhielt - nicht wie geschildert zugetragen haben. Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, mit anderen Worten, ob diese betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft sind und er als Person glaubwürdig erscheint, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen offenbleiben.

6.3 Denn selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Geschehnisse im (...) 2022 - bei der behaupteten einmaligen und halbstündigen Razzia (vgl. SEM-act. (...) F77) vom (...) 2022 und der mehrmaligen polizeilichen Erkundigung nach dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um Vorkommnisse, die keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3 m.w.H.), zumal sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.).

6.4

6.4.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren geht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumenten hervor, dass ein Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terrorgesetz (ATG) und Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) (vgl. Anklageschrift vom 27. März 2023) sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» (vgl. Anklageschrift vom 22. Januar 2024) gestützt auf Art. 299 Abs. 1-2, 53 Abs. 1 tStGB hängig sind. Zudem ist den mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» nach Artikel 4 Abs. 1 des türkischen Gesetzes gegen die Finanzierung des Terrorismus eingeleitet wurde.

6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5).

6.4.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind sowohl das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» als auch das Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht worden. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansieht, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente ein «Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten (...)» und ein «Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts in (...)» - angeblich beide Verfahren betreffend - vom (...) beziehungsweise vom (...) stammen und folglich mittlerweile fast zweieinhalb Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer hat seither keine weiteren Unterlagen zu diesen angeblich laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind, beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Ausserdem ist betreffend die eingereichten Haft-/Vorführbefehle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe bei der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als äusserst niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Das SEM weist zudem zu Recht darauf hin, dass er lediglich Videos und Bilder auf Facebook teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Dadurch hat er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male «geliked» wurden und er nur über (...) «Follower» verfügte (vgl. Beilage 12). Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Vernehmlassung, S. 3), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

6.4.4 Auch das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Verfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» führt - bei unterstellter Authentizität - nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. So lassen diese einzig darauf schliessen, dass sich das Verfahren in der Ermittlungsphase befindet, welches strafrechtlich relevante Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden soll, lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Aus dem aktuellsten Dokument - dem Forschungsbericht vom (...) -, der im Übrigen bezeichnenderweise am (...) als einzigen Dokument ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurde - geht sodann hervor, dass die Durchforstung der sozialen Medien betreffend den Beschwerdeführer keine relevanten Informationen zu Tage fördern konnte («Arastirma Rapordu», S. 3). Ausserdem handelt es sich auch in diesem Verfahren beim eingereichten Vorführ-/Haftbefehl vom (...) 2024 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, welcher der Einvernahme unter anschliessender Freilassung dient (vgl. vorstehende E. 6.4.3). Derzeit ist deshalb gänzlich offen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, gestützt auf welche vorgeworfene Tathandlung, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; analoge Anwendung der Rechtsprechung auf die Terrorismusfinanzierung vgl. etwa Urteile des BVGer D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2, E-1995/2025 vom 24. April 2025, E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2, E-4352/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 6.2.2). Ferner ist auch in Bezug auf dieses Verfahren auf das fehlende politische Profil des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er auch im Falle einer Verurteilung nicht mit einer längeren, unbedingt zu vollziehenden, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe zu rechnen hätte (vgl. vorstehende E. 6.4.3). Schliesslich stammt das neuste eingereichte Dokument - der Ermittlungsbericht - vom (...) 2024 und ist folglich gut zwei Jahre alt, weshalb es auch hier fraglich erscheint, ob das Verfahren wegen «Finanzierung des Terrorismus» fortgesetzt worden ist beziehungsweise ob überhaupt (noch) ein Ermittlungsverfahren hängig ist oder ob dieses nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde.

6.4.5 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - auch in Kombination - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

6.5 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.1

8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.2

8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. das Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten.

8.2.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akte (...) 23/15 F25, 27, 33 ff.), welches ihn - sollte dies notwendig sein - bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt, ausserdem verfügt er über einen (...) und mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) (vgl. a.a.O., F20 ff. sowie F24). Ferner konnte er durch seine mehrjährige Tätigkeit in der Schweiz als Betriebsmitarbeiter (...) seine bisherigen Arbeitserfahrungen ergänzen. Angesichts der vielfältigen beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er bereits zweimal nach längeren Auslandaufenthalten in Deutschland und in Japan in der Lage gewesen ist, sich erneut beruflich und gesellschaftlich in der Türkei zu integrieren. Zudem hat er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgetragen, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden (vgl. a.a.O. F5 und F7; vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Insgesamt sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten.

8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-hältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist allerdings seit dem (...) in der Schweiz erwerbstätig und verfügt gemäss dem von ihm am 27. Juli 2026 ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» über ein Nettoeinkommen von Fr. 4'901.-Zwar hat er es im Formular unterlassen, seine Auslagen - abgesehen von den Krankenkassenprämien - darzulegen, auf weitere Nachforschungen diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer alleinstehend ist, keine familiären Verpflichtungen und keine Schulden ausweist. Unter diesen Umständen ist nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist zu widerrufen und dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 wurde ausserdem MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr gegeben sind, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - praxisgemäss mit Wirkung ex nunc et pro futuro - zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand indes keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertretung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten.

10.3 Für die amtliche Vertretung, die vorliegend nicht durch eine Rechtsanwältin erfolgt ist, wird - wie in der Verfügung vom 5. April 2024 erwähnt - praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da ihre Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden (mit Wirkung ex nunc et pro futuro) widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger

Linda Marti

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