Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1 m.w.H.), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des Vorliegens neuer er- heblicher Tatsachen und Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dartun, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist (nach- dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist), dass die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch mehrere Unterlagen zu den Akten reichten, namentlich
- die (qualitativ schlechte) Kopie eines türkischsprachigen Dokuments, das im Revisionsgesuch als "Referenzschreiben des Anwalts des Mandanten vom 04.03.2025" bezeichnet wird,
- die Fotografie eines Mobiltelefons, auf welchem ein türkischsprachi- ger Chat mit "Avukat G._______" abgebildet ist,
E-1995/2025 Seite 5
- die Kopie eines türkischsprachigen Dokuments, das im Gesuch als "Unzuständigkeitsbeschluss vom (…).2025" bezeichnet wird,
- den (qualitativ schlechten) Scan eines neunseitigen türkisch-sprachi- gen Dokuments, das im Gesuch als "Überweisungsbericht vom (…).2025" bezeichnet wird, und
- den Scan eines zweiseitigen türkischsprachigen Dokuments, das im Gesuch als "Untersuchungsbericht vom (…).2024" bezeichnet wird, dass es sich bei diesen Dokumenten offenbar im Wesentlichen um die tür- kischsprachigen Unterlagen handelt, von denen deutschsprachige Über- setzungen (damals ohne die entsprechenden fremdsprachigen Schreiben) mit dem ersten Revisionsgesuch vom 4. Februar 2025 eingereicht worden waren, dass im vorliegenden zweiten Gesuch dazu ausgeführt wird, ein von den Gesuchstellenden beauftragter Anwalt in der Türkei habe bedauerlicher- weise ihren Abklärungsauftrag nicht korrekt ausgeführt, dass deswegen am 8. Januar 2025 ein zweiter Anwalt beauftragt worden sei, den jedoch berufliche Verpflichtungen in H._______ davon abgehalten hätten, zur Informationsbeschaffung nach I._______ zu reisen und der die gewünschten Informationen deshalb ebenfalls nicht zeitnah habe liefern können, dass der zweite Anwalt, nachdem ihm die Reise nach I._______ endlich geglückt sei, erfahren habe, dass die Akten nach J._______ geschickt wor- den seien, weshalb sich die Abklärungen weiter verzögert hätten, dass er nach einer Reise nach J._______ am 29. Januar 2025 endlich habe Kopien aus den Akten der Staatsanwaltschaft erhältlich machen kön- nen, und diese den Gesuchstellenden am (…) 2025 per WhatsApp über- mittelt habe, dass der für das erste Revisionsverfahren in der Schweiz bevollmächtigte Rechtsvertreter den Auftrag der Gesuchstellenden schlecht erfüllt und keine Verbesserung des Gesuchs eingereicht habe, die Mandanten "je- doch nicht persönlich für diesen Fehler verantwortlich" seien (vgl. Revisi- onsgesuch S. 10), dass diesen Ausführungen und Unterlagen die revisionsrechtliche Rele- vanz absprechen ist (wie dies der Instruktionsrichter in seiner Zwischen- verfügung vom 31. März 2025 nach einer summarischen Prüfung der Ak- tenlage bereits angenommen hatte),
E-1995/2025 Seite 6 dass angesichts der durchgehenden Digitalisierung des türkischen Straf- verfolgungs- und Justizwesens das Vorbringen seltsam erscheint, ein Rechtsanwalt habe in der Türkei rund 1000 Kilometer zurücklegen müssen, um Kenntnis von hängigen Verfahren seiner Mandanten zu erlangen und Einsicht in ihre Akten zu erhalten, dass denn auch mindestens eine der eingereichten Urkunden Kennzei- chen der Justiz-Datenbank UYAP aufweist, in die jederzeit online Einsicht genommen werden kann, dass die Gesuchstellenden sich die Handlungen der von ihnen beauftrag- ten Rechtsvertreter Hilfspersonen praxisgemäss grundsätzlich wie ihre eigenen anrechnen lassen müssen (Art. 101 OR), dass – ungeachtet der Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismit- teln um authentische Unterlagen handelt und ob sie bei zumutbarer pro- zessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten ein- gereicht werden können – festzuhalten ist, dass die Unterlagen lediglich belegen sollen, dass gegen den Gesuchsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen finanzieller Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sein soll, dass der Gesuchsteller im Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, die bewaffnete kurdische Guerilla finanziell unterstützt zu haben, dass es völlig offen ist, ob die Staatsanwaltschaft dereinst eine entspre- chende Anklage gegen ihn erheben wird, ob das zuständige Strafgericht diese zulassen und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob dieses Ge- richtsverfahren mit einer Verurteilung des Gesuchstellers zu einer asyl- rechtlich relevanten (unbedingten) Freiheitsstrafe enden würde und ob ein solcher Schuldspruch durch die türkischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, dass im Übrigen auch nicht feststeht, ob eine allfällige Verurteilung des Gesuchstellers auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde, dass ihm im Gegenteil die Unterstützung des bewaffneten Arms der verbo- tenen Kurdischen Arbeiterpartei mit einer erheblichen Geldspende vorge- worfen werden soll, bei deren juristischer Beurteilung gegebenenfalls kaum in erster Linie an eine rechtsstaatlich illegitime Strafverfolgung zu denken wäre,
E-1995/2025 Seite 7 dass die neuen Revisionsvorbringen demnach inhaltlich nicht geeignet sind, asyl- oder wegweisungsrechtlich zu einer grundlegend anderen Ein- schätzung der Aktenlage zu führen und keine neu entdeckten erheblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgetragen worden sind, dass das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6776/2024 und E-735/2025 deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be- gleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1995/2025 Seite 8
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1995/2025 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6776/2024 vom 17. Januar 2025 und E-735/2025 vom 26. Februar 2025 (N [...]). hat sich ergeben, I. dass die kurdischen Gesuchstellenden am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit begründeten, dass sie im Heimatstaat wegen ihrer Ethnie, wegen politisch exponierter Angehöriger und wegen regimekritischer politischer Aktivitäten verfolgt worden seien, dass die Gesuchstellenden die Türkei am (...) 2022 aus Angst um ihre Sicherheit verlassen hätten und ihr türkischer Anwalt sie nach der Ankunft in der Schweiz darüber informiert habe, dass am (...) 2022 ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann/Vater wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 26. September 2024 feststellte, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der zentralen Asylvorbringen begründet wurde, dass eine von den Gesuchstellenden gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6776/2024 vom 17. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass sich das Gericht der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschloss und insbesondere festhielt, aus dem gegen den Gesuchsteller eröffneten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ergebe sich noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, II. dass die Gesuchstellenden mit Revisionsgesuch vom 4. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und hauptsächlich beantragen liessen, der Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2025 sei revisionsweise aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass die Gesuchstellenden mit diesem Revisionsgesuch insbesondere deutschsprachige Übersetzungen von Dokumenten der türkischen Strafverfolgungsbehörden betreffend ein Verfahren gegen den Gesuchsteller wegen Finanzierung einer terroristischen Organisation, ein türkisch-sprachiges Referenz- beziehungsweise Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts, eine Fotografie (...) des Gesuchstellers sowie einen Online-Artikel vom (...) 2024 einreichten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 feststellte, dass die revisionsrechtlichen Eintretens-voraussetzungen nicht erfüllt seien und den Gesuchstellenden Frist zur Verbesserung ihre Rechtsmittels setzte, dass die Gesuchstellenden innert dieser Frist die eingeforderte Verbesserung nicht nachreichten, sondern sich darauf beschränkten, ein zusätzliches (fremdsprachiges) Beweismittel und eine Kopie ihres bisherigen Revisionsgesuchs zu den Akten zu reichen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-735/2025 vom 26. Februar 2025 androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, III. dass die Gesuchstellenden mit einer auf "14. März 2025" datierten Eingabe ihrer neuen Rechtsvertretung (Postaufgabe: 24. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht ein zweites Revisionsgesuch einreichten und die Aufhebung der Urteile E-6776/2024 vom 17. Januar 2025 und E-735/2025 vom 26. Februar 2025 beantragen liessen, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 das sinngemässe Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs abwies und den provisorische Vollzugsstopp vom 25. März 2025 aufhob, dass er in der gleichen Verfügung einen Antrag der Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren abwies und sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2000.- aufforderte, der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit dessen Gutheissung die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt wird und die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1 m.w.H.), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dartun, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist (nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist), dass die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch mehrere Unterlagen zu den Akten reichten, namentlich
- die (qualitativ schlechte) Kopie eines türkischsprachigen Dokuments, das im Revisionsgesuch als "Referenzschreiben des Anwalts des Mandanten vom 04.03.2025" bezeichnet wird,
- die Fotografie eines Mobiltelefons, auf welchem ein türkischsprachiger Chat mit "Avukat G._______" abgebildet ist,
- die Kopie eines türkischsprachigen Dokuments, das im Gesuch als "Unzuständigkeitsbeschluss vom (...).2025" bezeichnet wird,
- den (qualitativ schlechten) Scan eines neunseitigen türkisch-sprachigen Dokuments, das im Gesuch als "Überweisungsbericht vom (...).2025" bezeichnet wird, und
- den Scan eines zweiseitigen türkischsprachigen Dokuments, das im Gesuch als "Untersuchungsbericht vom (...).2024" bezeichnet wird, dass es sich bei diesen Dokumenten offenbar im Wesentlichen um die türkischsprachigen Unterlagen handelt, von denen deutschsprachige Übersetzungen (damals ohne die entsprechenden fremdsprachigen Schreiben) mit dem ersten Revisionsgesuch vom 4. Februar 2025 eingereicht worden waren, dass im vorliegenden zweiten Gesuch dazu ausgeführt wird, ein von den Gesuchstellenden beauftragter Anwalt in der Türkei habe bedauerlicherweise ihren Abklärungsauftrag nicht korrekt ausgeführt, dass deswegen am 8. Januar 2025 ein zweiter Anwalt beauftragt worden sei, den jedoch berufliche Verpflichtungen in H._______ davon abgehalten hätten, zur Informationsbeschaffung nach I._______ zu reisen und der die gewünschten Informationen deshalb ebenfalls nicht zeitnah habe liefern können, dass der zweite Anwalt, nachdem ihm die Reise nach I._______ endlich geglückt sei, erfahren habe, dass die Akten nach J._______ geschickt worden seien, weshalb sich die Abklärungen weiter verzögert hätten, dass er nach einer Reise nach J._______ am 29. Januar 2025 endlich habe Kopien aus den Akten der Staatsanwaltschaft erhältlich machen können, und diese den Gesuchstellenden am (...) 2025 per WhatsApp übermittelt habe, dass der für das erste Revisionsverfahren in der Schweiz bevollmächtigte Rechtsvertreter den Auftrag der Gesuchstellenden schlecht erfüllt und keine Verbesserung des Gesuchs eingereicht habe, die Mandanten "jedoch nicht persönlich für diesen Fehler verantwortlich" seien (vgl. Revisionsgesuch S. 10), dass diesen Ausführungen und Unterlagen die revisionsrechtliche Relevanz absprechen ist (wie dies der Instruktionsrichter in seiner Zwischen-verfügung vom 31. März 2025 nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage bereits angenommen hatte), dass angesichts der durchgehenden Digitalisierung des türkischen Strafverfolgungs- und Justizwesens das Vorbringen seltsam erscheint, ein Rechtsanwalt habe in der Türkei rund 1000 Kilometer zurücklegen müssen, um Kenntnis von hängigen Verfahren seiner Mandanten zu erlangen und Einsicht in ihre Akten zu erhalten, dass denn auch mindestens eine der eingereichten Urkunden Kennzeichen der Justiz-Datenbank UYAP aufweist, in die jederzeit online Einsicht genommen werden kann, dass die Gesuchstellenden sich die Handlungen der von ihnen beauftragten Rechtsvertreter Hilfspersonen praxisgemäss grundsätzlich wie ihre eigenen anrechnen lassen müssen (Art. 101 OR), dass - ungeachtet der Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln um authentische Unterlagen handelt und ob sie bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten eingereicht werden können - festzuhalten ist, dass die Unterlagen lediglich belegen sollen, dass gegen den Gesuchsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen finanzieller Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sein soll, dass der Gesuchsteller im Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, die bewaffnete kurdische Guerilla finanziell unterstützt zu haben, dass es völlig offen ist, ob die Staatsanwaltschaft dereinst eine entsprechende Anklage gegen ihn erheben wird, ob das zuständige Strafgericht diese zulassen und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob dieses Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung des Gesuchstellers zu einer asylrechtlich relevanten (unbedingten) Freiheitsstrafe enden würde und ob ein solcher Schuldspruch durch die türkischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, dass im Übrigen auch nicht feststeht, ob eine allfällige Verurteilung des Gesuchstellers auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde, dass ihm im Gegenteil die Unterstützung des bewaffneten Arms der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei mit einer erheblichen Geldspende vorgeworfen werden soll, bei deren juristischer Beurteilung gegebenenfalls kaum in erster Linie an eine rechtsstaatlich illegitime Strafverfolgung zu denken wäre, dass die neuen Revisionsvorbringen demnach inhaltlich nicht geeignet sind, asyl- oder wegweisungsrechtlich zu einer grundlegend anderen Einschätzung der Aktenlage zu führen und keine neu entdeckten erheblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgetragen worden sind, dass das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6776/2024 und E-735/2025 deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: