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C-986/2006

C-986/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-10 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 29. August 2006 ersuchten die serbischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1940, nachfolgend Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...] 1948, nachfolgend Gesuchstellerin 2; Namensschreibweise gemäss Reisepass) bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Tochter. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller erscheine nicht gesichert, denn sie würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen stark anhalte. Ausserdem würden den Gesuchstellern weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen. C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Tochter der Gesuchsteller, F._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), vertreten durch H._______, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie rügt, die Vorinstanz beurteile nur die allgemeine Situation in Serbien und Montenegro und nehme auf die persönlichen Umstände der Gesuchsteller nicht Bezug. Diese würden mit ihren beiden Söhnen im gleichen Haus in Belgrad leben und seien im Familienverband voll integriert. Es bestünden zwar in der Tat keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlichkeiten in Belgrad. Dennoch sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller bei ihrer verwitweten, kinderlosen Tochter in der Schweiz bleiben sollten, zumal sich in ihrem Kulturkreis üblicherweise die Söhne um die Eltern kümmerten. Zudem würden sie und die Parteivertreterin die Verantwortung für die Wiederausreise nach Ablauf der Ausreisefrist übernehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist neben dem Zuwanderungsdruck darauf hin, die familiäre Verbundenheit würde erfahrungsgemäss nicht ausreichen, um eine fristgerechte Rückkehr zu garantieren, umso weniger, da in der Person der Gastgeberin eine vergleichbar enge Bezugsperson in der Schweiz leben würde. Ebensowenig würde die Garantie der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. E. Die Parteivertreterin macht in ihrer Replik vom 2. Januar 2007 im Wesentlichen erneut geltend, bei der Beurteilung müssten in erster Linie die persönlichen Motive der Gesuchsteller im Vordergrund stehen, nicht jedoch die Situation einer ganzen Personengruppe im Herkunftsland. Sie bestreite nicht, dass die Gesuchsteller in einem sehr schwierigen soziokulturellen Umfeld lebten und diese Situation weder wirtschaftlich noch geographisch den Wüschen und Träumen der Gesuchsteller entsprächen. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch aus diesen Gründen ihren Eltern die Möglichkeit bieten, einige Wochen bei ihr in der Schweiz zu weilen. Ausserdem habe ein Sohn Kinder und es sei selbstverständlich, dass die Gesuchsteller ihren Lebensabend mit ihnen verbringen möchten. Gerade bei älteren Menschen stünden die wirtschaftlichen Faktoren weniger im Vordergrund als vielmehr die Familienbande und die kulturelle Zugehörigkeit.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 2.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht erfüllt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).

E. 2.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller und der allgemeinen Lage sei zu pauschalisiert und rügt, die Situation einer ganzen Personengruppe im Herkunftsland sollte für die Beurteilung nicht Ausschlag gebend sein. Es ist ihr insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin schwierig. Eine unzureichende Geld-, Fisikal- und Strukturpolitik trugen in den vergangenen Jahren zur Verschärfung der wirtschaftlichen Probleme bei. Gegenwärtig sind zwischen 20 und 30% der Bevölkerung von Arbeitslosigkeit betroffen und ca. 30 % leben unter der Armutsgrenze (Quellen: Länderinformationen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], <http://www.seco.admin.ch>, besucht am 2. Oktober 2007; Country Profile Serbia des Foreign & Commonwealth Office, <http://www.fco.gov.uk>, besucht am 2. Oktober 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.

E. 3.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 3.1 ausgeführt, entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 4.1 Die aus dem Kosovo stammenden Gesuchsteller sind 59 bzw. 67 Jahre alt und leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zusammen mit zwei Söhnen in Belgrad. Die Beschwerdeführerin räumt ein, den Gesuchstellern würden keine berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland obliegen. Sie verweist jedoch auf die zwischen den Söhnen und den Gesuchstellern bestehenden familiären Bande. Ein Sohn habe Kinder. Es sei selbstverständlich, dass die Gesuchsteller als Grosseltern zu dieser Familie gehören und ihren Lebensabend mit ihr verbringen würden. Bei einem Verbleib der Gesuchsteller in der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin auch nicht die Mittel und die Zeit, um sich angemessen um ihre Eltern zu sorgen. Zudem sei es für alle unvorstellbar, dass die Gesuchsteller den grossen Familienverband verlassen und ein wieder entwurzeltes und wahrscheinlich auch einsames Leben in der Schweiz wählen würden, nur um finanziell besser gestellt zu sein.

E. 4.2 Dem Alter und den familiären Beziehungen ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung Rechnung zu tragen. Vorliegend dürfte somit durchaus eine Verwurzelung im Heimatland bestehen. Dass die Gesuchsteller ihr vertrautes Umfeld aufgeben würden und einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstreben, kann demnach nicht ohne Weiteres gefolgert werden. Anhaltspunkte, die eine fristgerechte Wiederausreise als fraglich erscheinen lassen, ergeben sich jedoch aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller. So führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, die Gesuchsteller würden sowohl aufgrund ihrer Herkunft als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in schwierigen Verhältnissen leben. Es kann zwar zutreffend sein, dass die wirtschaftlichen Faktoren für die Gesuchsteller angesichts ihres Alters weniger im Vordergrund stehen als die familiären Bande und die kulturelle Zugehörigkeit. Dennoch sind die schwierigen Verhältnisse mithin der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Eltern für einige Wochen in die Schweiz einladen möchte. Selbst wenn die Gesuchsteller ihren Lebensabend in ihrem vertrauten Umfeld verbringen wollen, überwiegt angesichts der schwierigen Verhältnissen und des Alters der Gesuchsteller das Risiko, sie könnten sich über die beantragte Visumsdauer hinaus - wenn auch nicht dauerhaft - bei ihrer Tochter aufhalten. Dass die Gesuchsteller gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, ist dabei ebenfalls beachtlich, denn neben der Beschwerdeführerin würde sich somit eine weitere massgebliche Bezugsperson in der Schweiz aufhalten.

E. 4.3 An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin geleistete Garantieerklärung vom 25. September 2006 nichts zu ändern. Zwar hat sich die Gastgeberin damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller verpflichtet. Die Beschwerdeführerin kann jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf ihre Zusicherung (bzw. der Zusicherung ihrer Parteivertreterin), sich um die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller zu sorgen, dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).

E. 4.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Denn die Beziehungen der erwachsenen Kindern zu ihren Eltern fallen grundsätzlich erst unter der Voraussetzung eines vom Alter unabhängigen Abhängigkeitsverhältnisses in den Schutzbereich des Familienlebens (vgl. Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 24 zu Art. 13 [mit Hinweisen]). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist indessen vorliegend nicht ersichtlich.

E. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).

E. 5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin in üblicher praxisgemässer Höhe aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 9)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpäsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-986/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien F._______, vertreten durch H._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ und B._______. Sachverhalt: A. Am 29. August 2006 ersuchten die serbischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1940, nachfolgend Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...] 1948, nachfolgend Gesuchstellerin 2; Namensschreibweise gemäss Reisepass) bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Tochter. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller erscheine nicht gesichert, denn sie würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen stark anhalte. Ausserdem würden den Gesuchstellern weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen. C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Tochter der Gesuchsteller, F._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), vertreten durch H._______, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie rügt, die Vorinstanz beurteile nur die allgemeine Situation in Serbien und Montenegro und nehme auf die persönlichen Umstände der Gesuchsteller nicht Bezug. Diese würden mit ihren beiden Söhnen im gleichen Haus in Belgrad leben und seien im Familienverband voll integriert. Es bestünden zwar in der Tat keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlichkeiten in Belgrad. Dennoch sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller bei ihrer verwitweten, kinderlosen Tochter in der Schweiz bleiben sollten, zumal sich in ihrem Kulturkreis üblicherweise die Söhne um die Eltern kümmerten. Zudem würden sie und die Parteivertreterin die Verantwortung für die Wiederausreise nach Ablauf der Ausreisefrist übernehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist neben dem Zuwanderungsdruck darauf hin, die familiäre Verbundenheit würde erfahrungsgemäss nicht ausreichen, um eine fristgerechte Rückkehr zu garantieren, umso weniger, da in der Person der Gastgeberin eine vergleichbar enge Bezugsperson in der Schweiz leben würde. Ebensowenig würde die Garantie der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. E. Die Parteivertreterin macht in ihrer Replik vom 2. Januar 2007 im Wesentlichen erneut geltend, bei der Beurteilung müssten in erster Linie die persönlichen Motive der Gesuchsteller im Vordergrund stehen, nicht jedoch die Situation einer ganzen Personengruppe im Herkunftsland. Sie bestreite nicht, dass die Gesuchsteller in einem sehr schwierigen soziokulturellen Umfeld lebten und diese Situation weder wirtschaftlich noch geographisch den Wüschen und Träumen der Gesuchsteller entsprächen. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch aus diesen Gründen ihren Eltern die Möglichkeit bieten, einige Wochen bei ihr in der Schweiz zu weilen. Ausserdem habe ein Sohn Kinder und es sei selbstverständlich, dass die Gesuchsteller ihren Lebensabend mit ihnen verbringen möchten. Gerade bei älteren Menschen stünden die wirtschaftlichen Faktoren weniger im Vordergrund als vielmehr die Familienbande und die kulturelle Zugehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht erfüllt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 2.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller und der allgemeinen Lage sei zu pauschalisiert und rügt, die Situation einer ganzen Personengruppe im Herkunftsland sollte für die Beurteilung nicht Ausschlag gebend sein. Es ist ihr insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin schwierig. Eine unzureichende Geld-, Fisikal- und Strukturpolitik trugen in den vergangenen Jahren zur Verschärfung der wirtschaftlichen Probleme bei. Gegenwärtig sind zwischen 20 und 30% der Bevölkerung von Arbeitslosigkeit betroffen und ca. 30 % leben unter der Armutsgrenze (Quellen: Länderinformationen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], , besucht am 2. Oktober 2007; Country Profile Serbia des Foreign & Commonwealth Office, , besucht am 2. Oktober 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 3.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 3.1 ausgeführt, entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die aus dem Kosovo stammenden Gesuchsteller sind 59 bzw. 67 Jahre alt und leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zusammen mit zwei Söhnen in Belgrad. Die Beschwerdeführerin räumt ein, den Gesuchstellern würden keine berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland obliegen. Sie verweist jedoch auf die zwischen den Söhnen und den Gesuchstellern bestehenden familiären Bande. Ein Sohn habe Kinder. Es sei selbstverständlich, dass die Gesuchsteller als Grosseltern zu dieser Familie gehören und ihren Lebensabend mit ihr verbringen würden. Bei einem Verbleib der Gesuchsteller in der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin auch nicht die Mittel und die Zeit, um sich angemessen um ihre Eltern zu sorgen. Zudem sei es für alle unvorstellbar, dass die Gesuchsteller den grossen Familienverband verlassen und ein wieder entwurzeltes und wahrscheinlich auch einsames Leben in der Schweiz wählen würden, nur um finanziell besser gestellt zu sein. 4.2 Dem Alter und den familiären Beziehungen ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung Rechnung zu tragen. Vorliegend dürfte somit durchaus eine Verwurzelung im Heimatland bestehen. Dass die Gesuchsteller ihr vertrautes Umfeld aufgeben würden und einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstreben, kann demnach nicht ohne Weiteres gefolgert werden. Anhaltspunkte, die eine fristgerechte Wiederausreise als fraglich erscheinen lassen, ergeben sich jedoch aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller. So führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, die Gesuchsteller würden sowohl aufgrund ihrer Herkunft als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in schwierigen Verhältnissen leben. Es kann zwar zutreffend sein, dass die wirtschaftlichen Faktoren für die Gesuchsteller angesichts ihres Alters weniger im Vordergrund stehen als die familiären Bande und die kulturelle Zugehörigkeit. Dennoch sind die schwierigen Verhältnisse mithin der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Eltern für einige Wochen in die Schweiz einladen möchte. Selbst wenn die Gesuchsteller ihren Lebensabend in ihrem vertrauten Umfeld verbringen wollen, überwiegt angesichts der schwierigen Verhältnissen und des Alters der Gesuchsteller das Risiko, sie könnten sich über die beantragte Visumsdauer hinaus - wenn auch nicht dauerhaft - bei ihrer Tochter aufhalten. Dass die Gesuchsteller gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, ist dabei ebenfalls beachtlich, denn neben der Beschwerdeführerin würde sich somit eine weitere massgebliche Bezugsperson in der Schweiz aufhalten. 4.3 An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin geleistete Garantieerklärung vom 25. September 2006 nichts zu ändern. Zwar hat sich die Gastgeberin damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller verpflichtet. Die Beschwerdeführerin kann jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf ihre Zusicherung (bzw. der Zusicherung ihrer Parteivertreterin), sich um die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller zu sorgen, dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 4.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Denn die Beziehungen der erwachsenen Kindern zu ihren Eltern fallen grundsätzlich erst unter der Voraussetzung eines vom Alter unabhängigen Abhängigkeitsverhältnisses in den Schutzbereich des Familienlebens (vgl. Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 24 zu Art. 13 [mit Hinweisen]). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist indessen vorliegend nicht ersichtlich. 5. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin in üblicher praxisgemässer Höhe aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpäsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: