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C-6088/2007

C-6088/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-30 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 11. Juni 2007 beantragte die dominikanische Staatsangehörige A._______ (geboren ______, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Cousine und deren Ehemann M._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. August 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihr in ihrer Heimat weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 12. September 2007 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, die eingeladene Person sei eine langjährige Freundin und Verwandte seiner Ehefrau. Die Hypothese, die Gesuchstellerin könnte beabsichtigen, sich in der Schweiz einen dauerhaften Aufenthalt zu erschleichen, sei aus der Luft gegriffen, habe sie in ihrem Heimatland doch zwei Kinder. Hinzu komme, dass er für den Feriengast gegenüber der Eidgenossenschaft mit Fr. 20'000.- bürge; dem Staat entstünden also selbst im schlimmstmöglichen Falle einer allfälligen Rückführung keine Kosten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, es bestehe kein Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber allein die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin ausschlaggebend. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 11. Juni 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.

E. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]).

E. 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 3 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'287 auf über 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9,1 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu steigen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006, besucht am 15. Januar 2008).

E. 3.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als vergleichsweise hoch eingestuft werden.

E. 4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine etwas mehr als 34-jährige, ledige Frau, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei Kinder hat, die in ihrem Heimatland leben. Auf einem Formular der Schweizervertretung ist sogar von drei Kindern (im Alter von 16, 13 bzw. 6 Jahren) die Rede. Da die Gesuchstellerin einen Besuchsaufenthalt von immerhin drei Monaten anstrebt, ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Gastgeber angesprochenen familiären Verpflichtungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht entgegenstehen dürften. Ihr Vorhaben lässt mithin auf Vertretungsmöglichkeiten schliessen, die keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt bieten. Aber auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Verhältnissen gesprochen werden, welche geeignet wären, sie nachhaltig davon abzuhalten, über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrer Cousine und Jugendfreundin zu verweilen. Die Gesuchstellerin geht seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und es ist nicht bekannt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dementsprechend besteht auf Seiten der eingeladenen Person auch diesbezüglich eine erhebliche Flexibilität. Alles in allem sind somit keine Elemente ersichtlich, welche sie eindeutig von der Kerngruppe Emigrationswilliger abheben würde. Die Zweifel werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt.

E. 4.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen. Die geleistete Garantieerklärung vom 12. Juli 2007 bzw. die Zusicherung des Gastgebers vom 2. Mai 2007, er werde für die Wiederausreise des Gastes besorgt sein, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts des Umfeldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Person keine hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in keiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes dem Einladenden gegenüber rechtlich nicht durchsetzbar ist, müssen indessen vor allem die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Weitergehende Sicherheiten als die vom Gastgeber bereits geleisteten können von ihm folglich nicht verlangt werden.

E. 5 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Diese Einschätzung hat nicht zur Folge, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Kontakte nicht gepflegt werden können. Aufgrund ihres Status haben der Beschwerdeführer und seine Gattin denn auch weiterhin die Möglichkeit, die Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 301 858 retour) - das Amt für Migration Kanton Basel-Landschaft Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6088/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Januar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Am 11. Juni 2007 beantragte die dominikanische Staatsangehörige A._______ (geboren ______, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Cousine und deren Ehemann M._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. August 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihr in ihrer Heimat weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 12. September 2007 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, die eingeladene Person sei eine langjährige Freundin und Verwandte seiner Ehefrau. Die Hypothese, die Gesuchstellerin könnte beabsichtigen, sich in der Schweiz einen dauerhaften Aufenthalt zu erschleichen, sei aus der Luft gegriffen, habe sie in ihrem Heimatland doch zwei Kinder. Hinzu komme, dass er für den Feriengast gegenüber der Eidgenossenschaft mit Fr. 20'000.- bürge; dem Staat entstünden also selbst im schlimmstmöglichen Falle einer allfälligen Rückführung keine Kosten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, es bestehe kein Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber allein die Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin ausschlaggebend. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 11. Juni 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 3. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'287 auf über 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9,1 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu steigen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006, besucht am 15. Januar 2008). 3.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als vergleichsweise hoch eingestuft werden. 4. 4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine etwas mehr als 34-jährige, ledige Frau, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei Kinder hat, die in ihrem Heimatland leben. Auf einem Formular der Schweizervertretung ist sogar von drei Kindern (im Alter von 16, 13 bzw. 6 Jahren) die Rede. Da die Gesuchstellerin einen Besuchsaufenthalt von immerhin drei Monaten anstrebt, ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Gastgeber angesprochenen familiären Verpflichtungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht entgegenstehen dürften. Ihr Vorhaben lässt mithin auf Vertretungsmöglichkeiten schliessen, die keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt bieten. Aber auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Verhältnissen gesprochen werden, welche geeignet wären, sie nachhaltig davon abzuhalten, über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrer Cousine und Jugendfreundin zu verweilen. Die Gesuchstellerin geht seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und es ist nicht bekannt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dementsprechend besteht auf Seiten der eingeladenen Person auch diesbezüglich eine erhebliche Flexibilität. Alles in allem sind somit keine Elemente ersichtlich, welche sie eindeutig von der Kerngruppe Emigrationswilliger abheben würde. Die Zweifel werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. 4.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen. Die geleistete Garantieerklärung vom 12. Juli 2007 bzw. die Zusicherung des Gastgebers vom 2. Mai 2007, er werde für die Wiederausreise des Gastes besorgt sein, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts des Umfeldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Person keine hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in keiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes dem Einladenden gegenüber rechtlich nicht durchsetzbar ist, müssen indessen vor allem die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Weitergehende Sicherheiten als die vom Gastgeber bereits geleisteten können von ihm folglich nicht verlangt werden. 5. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Diese Einschätzung hat nicht zur Folge, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Kontakte nicht gepflegt werden können. Aufgrund ihres Status haben der Beschwerdeführer und seine Gattin denn auch weiterhin die Möglichkeit, die Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 301 858 retour)

- das Amt für Migration Kanton Basel-Landschaft Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: