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C-778/2006

C-778/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-05-09 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die 1978 geborene kubanische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 8. Mai 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester I._______ (nachfolgend: Schwester). Als Gastgeber und Garant trat der im Kanton Basel-Stadt ansässige R._______, ein Freund der Familie, auf (nachfolgend: Gastgeber). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Dienste, beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 14. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Persönlich oblägen ihr weder familiäre noch gesellschaftliche Verantwortlichkeiten und der Nachweis beruflicher Verpflichtungen sei nicht erbracht worden. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juli 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin ersucht sie um Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2006 und Anweisung an die Vorinstanz, das von ihr beantragte Visum zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, die Vorinstanz habe sie nie zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht genügend gesichert. Sie habe um Erteilung eines Einreisevisums ersucht, weil sie ihre hochschwangere Schwester, zu welcher sie eine enge Beziehung habe, besuchen und sie in der ersten Zeit nach der um den 8. August 2006 herum zu erwartenden Niederkunft unterstützen möchte. Die Schwester sei auf ihre Hilfe angewiesen, weil keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz leben würden. Weiter habe sie auf Wunsch der Vorinstanz eine Rückreiseverpflichtung unterzeichnet und der Gastgeber habe insbesondere den Einreisezweck bestätigt und eine Garantieerklärung abgegeben. Sie habe kein Interesse daran, Kuba definitiv zu verlassen. Bis auf ihre Schwester lebe die ganze Familie dort. In ihrer Heimat sei sie gesellschaftlich fest verwurzelt und auch wirtschaftlich abgesichert: Sie habe eine feste Anstellung als Coiffeuse und von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis, während des Besuches ihrer Schwester in der Schweiz ihrem Arbeitsplatz für längere Zeit fernzubleiben. Sie sei Mitglied der Unión de Jóvenes Comunistas, woraus geschlossen werden könne, dass sie auch nicht aus politischen Erwägungen beabsichtige, ihre Heimat zu verlassen. Zudem sei sie auch nicht vorbestraft. Mit diesen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln habe sie in genügender Weise dargetan, dass Gründe für die Annahme einer fristgerechten Rückkehr nach Kuba bestünden. Der von der Vorinstanz behauptete grosse Zuwanderungsdruck aus Kuba dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, da sie für allfällig unkorrektes Verhalten anderer Landsleute nichts könne. Eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontaktes in der Schweiz sei im übrigen mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin als neue Beweismittel einen Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister ihre Schwester und deren Ehemann betreffend, ein Arztzeugnis bezüglich zu erwartender Niederkunft der Schwester, ein Zwischenarbeitszeugnis des Gastgebers, eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin, einen Mitgliederausweis der Unión de Jóvenes Comunistas sowie einen Strafregisterauszug des kubanischen Justizministeriums bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin berufliche und gesellschaftliche Beziehungen im Heimatland geltend machen könne, sei aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und sozioökonomischen Lage in Kuba nicht von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen. Weiter würde in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend gemacht, die Beschwerdeführerin solle der in der Schweiz wohnhaften Schwester im Haushalt behilflich sein. Dabei handle es sich jedoch um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, welche sich mit dem beantragten Besuchervisum nicht vereinbaren lasse. Der Vernehmlassung legte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Havanna zur wirtschaftlichen und politischen Situation in Kuba vom 16. November 2005 bei. E. In ihrer Replik vom 28. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und macht geltend, die Vorinstanz anerkenne in ihrer Vernehmlassung implizit, dass ihre Wiederausreise aufgrund beruflicher und gesellschaftlicher Beziehungen im Heimatland gewährleistet sei. Sie stütze sich für ihre Ablehnung eines Einreisevisums somit einzig auf die in Kuba herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse und den daraus fliessenden Zuwanderungsdruck. Es sei bereits dargelegt worden, dass mit dieser Argumentationslinie Art. 8 EMRK und Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA verletzt würden. Die Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Havanna enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer konkreten Situation geneigt sein könnte, nicht in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Mitteilung der Schweizerischen Vertretung vom 11. Mai 2006, wonach sie ohne Arbeit sei, habe sie mit der nachgereichten Bestätigung ihrer Arbeitgeberin widerlegt. Im Übrigen habe sie im vergangenen Jahr eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, um in Zukunft in einem Touristenort in der Gastronomie arbeiten zu können. Aus diesem Grund habe sie sich zu jener Zeit nicht in einer Festanstellung befunden. Unzutreffend sei, dass ihr Aufenthaltszweck in der Schweiz in einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit bestehe. Sie möchte aus Anlass der mittlerweile erfolgten Geburt des Kindes ihrer Schwester den familiären Kontakt mit ihr pflegen und ihr während ihres befristeten Aufenthaltes auch tatkräftig zur Seite stehen. Es handle sich mithin um eine im Rahmen familiärer Bindungen vollkommen übliche Hilfe, welche weder in ihrem Falle gegen Entgelt erfolge, noch im Verhältnis zwischen Geschwistern im Allgemeinen derart geschehe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums abgewiesen habe, ohne sie vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden: Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994, teilweise publiziert in der Verwaltungspraxis des Bundes, VPB 59.53 mit Hinweisen). In Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, muss das Äusserungsrecht uno actu mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Der Betroffene hat die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln ausdrücklich gewährt werden muss; eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht (Klaus Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 206). Sofern der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die dem Betroffenen nicht bekannt sind und zu denen er sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, sind ihm diese Gründe mitzuteilen. Andernfalls entfällt diese Mitteilungspflicht (Klaus Reinhardt, a.a.O., S. 20). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid einzig auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab. Sie war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin in Form eines Verfügungsentwurfes das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - nämlich, dass die fristgemässe Wiederausreise nicht gewährleistet sei - vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte.

E. 1.6 Erachtet die Behörde somit die Visumsvoraussetzungen der gesicherten Wiederausreise nicht als erfüllt, ohne die Partei dazu vorgängig anzuhören und ihr die Gelegenheit zum Gegenbeweis einzuräumen, so verletzt sie nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie fällt allenfalls einen materiell unrichtigen Entscheid, der als solcher beschwerdeweise beanstandet werden kann. Falls eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung in Gestalt willkürlicher Beweiswürdigung oder Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Verfahrensfehler begeht, so kommt solchen Fehlern in einem Verfahren wie dem vorliegenden keine selbständige Bedeutung zu. Denn das Bundesverwaltungsgericht verfügt dabei über freie Kognition (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 287).

E. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.3 Die aktuelle Lage in Kuba ist - neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 12 USD. Die monatlichen Rationen zu stark subventionierten Preisen decken noch die Grundbedürfnisse für zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 % hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen. Aufgrund dieser misslichen Verhältnisse versuchen daher jährlich Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit" sowie die von der Vorinstanz eingereichte Lageanalyse der Schweizerischen Vertretung in Havanna vom 16. November 2005). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können (vgl. Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu dazu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann.

E. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige Frau. Über ihren familiären Hintergrund ist nur gerade bekannt, dass - mit Ausnahme ihrer Schwester - ihre gesamte Familie in Kuba lebt. Aus diesen wenigen Angaben werden keine besonderen familiären Verpflichtungen ersichtlich, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten.

E. 4.3 Aus der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Unión de Jóvenes Comunistas lässt sich nicht zwingend eine besondere Verbundenheit mit dem Land oder auch nur mit dem herrschenden Regime ableiten. Bei den gegebenen sozialen und politischen Verhältnissen dürfte es für kubanische Staatsbürger nicht unüblich sein, in der einen oder andern staatstragenden Vereinigung mitzuwirken.

E. 4.4 Auch die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen nicht auf Lebensumstände schliessen, die gegen eine Auswanderung sprechen: Sie ist momentan als Coiffeuse angestellt und hat - eigenen Angaben zufolge - eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, in der Hoffnung, in Zukunft in der Gastronomie in einem der Touristenorte arbeiten zu können. Damit bestätigt sich im Falle der Beschwerdeführerin das Bild der skizzierten schwierigen Verhältnisse, in denen viele Menschen trotz ihrer Arbeit kaum ein genügendes Auskommen finden und gezwungen sind, sich auf die eine oder andere Art Zugang zu Devisen zu verschaffen. Bemerkenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ein Visum für volle drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solch lange Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt. Zwar liegt eine Reiseerlaubnis ihrer Arbeitgeberin vor; ob diese auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie nach ihrer Rückkehr beinhaltet, erscheint jedoch zumindest fraglich. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität der Beschwerdeführerin auch in beruflicher Hinsicht.

E. 4.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. Unter diesen Voraussetzungen kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin während ihres Besuchsaufenthaltes beabsichtigte Unterstützung der Schwester nach deren Niederkunft als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit und damit als eine von einem Besuchervisum nicht gedeckte Beschäftigung anzusehen wäre.

E. 5 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihr Gastgeber den Zweck ihrer Einreise bestätigt und gestützt auf Art. 6 VEA eine Garantieerklärung abgegeben habe, wonach er für allfällig von ihr in der Schweiz verursachte und ungedeckte Kosten hafte. Die Integrität und Seriosität des Gastgebers wird vorliegend in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontaktes in der Schweiz - mit dem Argument einer präventiven Vermeidung fremdenpolizeilicher Interventionen - sei unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Führung eines effektiven Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK unzulässig. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Familienleben. Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Schwester in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behauptet wird.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 9. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 229 533 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-778/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Birgelen. N._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Roland Strauss, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung Sachverhalt: A. Die 1978 geborene kubanische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 8. Mai 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester I._______ (nachfolgend: Schwester). Als Gastgeber und Garant trat der im Kanton Basel-Stadt ansässige R._______, ein Freund der Familie, auf (nachfolgend: Gastgeber). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Dienste, beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 14. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Persönlich oblägen ihr weder familiäre noch gesellschaftliche Verantwortlichkeiten und der Nachweis beruflicher Verpflichtungen sei nicht erbracht worden. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juli 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin ersucht sie um Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2006 und Anweisung an die Vorinstanz, das von ihr beantragte Visum zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, die Vorinstanz habe sie nie zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht genügend gesichert. Sie habe um Erteilung eines Einreisevisums ersucht, weil sie ihre hochschwangere Schwester, zu welcher sie eine enge Beziehung habe, besuchen und sie in der ersten Zeit nach der um den 8. August 2006 herum zu erwartenden Niederkunft unterstützen möchte. Die Schwester sei auf ihre Hilfe angewiesen, weil keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz leben würden. Weiter habe sie auf Wunsch der Vorinstanz eine Rückreiseverpflichtung unterzeichnet und der Gastgeber habe insbesondere den Einreisezweck bestätigt und eine Garantieerklärung abgegeben. Sie habe kein Interesse daran, Kuba definitiv zu verlassen. Bis auf ihre Schwester lebe die ganze Familie dort. In ihrer Heimat sei sie gesellschaftlich fest verwurzelt und auch wirtschaftlich abgesichert: Sie habe eine feste Anstellung als Coiffeuse und von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis, während des Besuches ihrer Schwester in der Schweiz ihrem Arbeitsplatz für längere Zeit fernzubleiben. Sie sei Mitglied der Unión de Jóvenes Comunistas, woraus geschlossen werden könne, dass sie auch nicht aus politischen Erwägungen beabsichtige, ihre Heimat zu verlassen. Zudem sei sie auch nicht vorbestraft. Mit diesen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln habe sie in genügender Weise dargetan, dass Gründe für die Annahme einer fristgerechten Rückkehr nach Kuba bestünden. Der von der Vorinstanz behauptete grosse Zuwanderungsdruck aus Kuba dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, da sie für allfällig unkorrektes Verhalten anderer Landsleute nichts könne. Eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontaktes in der Schweiz sei im übrigen mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin als neue Beweismittel einen Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister ihre Schwester und deren Ehemann betreffend, ein Arztzeugnis bezüglich zu erwartender Niederkunft der Schwester, ein Zwischenarbeitszeugnis des Gastgebers, eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin, einen Mitgliederausweis der Unión de Jóvenes Comunistas sowie einen Strafregisterauszug des kubanischen Justizministeriums bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin berufliche und gesellschaftliche Beziehungen im Heimatland geltend machen könne, sei aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und sozioökonomischen Lage in Kuba nicht von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen. Weiter würde in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend gemacht, die Beschwerdeführerin solle der in der Schweiz wohnhaften Schwester im Haushalt behilflich sein. Dabei handle es sich jedoch um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, welche sich mit dem beantragten Besuchervisum nicht vereinbaren lasse. Der Vernehmlassung legte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Havanna zur wirtschaftlichen und politischen Situation in Kuba vom 16. November 2005 bei. E. In ihrer Replik vom 28. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und macht geltend, die Vorinstanz anerkenne in ihrer Vernehmlassung implizit, dass ihre Wiederausreise aufgrund beruflicher und gesellschaftlicher Beziehungen im Heimatland gewährleistet sei. Sie stütze sich für ihre Ablehnung eines Einreisevisums somit einzig auf die in Kuba herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse und den daraus fliessenden Zuwanderungsdruck. Es sei bereits dargelegt worden, dass mit dieser Argumentationslinie Art. 8 EMRK und Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA verletzt würden. Die Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Havanna enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer konkreten Situation geneigt sein könnte, nicht in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Mitteilung der Schweizerischen Vertretung vom 11. Mai 2006, wonach sie ohne Arbeit sei, habe sie mit der nachgereichten Bestätigung ihrer Arbeitgeberin widerlegt. Im Übrigen habe sie im vergangenen Jahr eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, um in Zukunft in einem Touristenort in der Gastronomie arbeiten zu können. Aus diesem Grund habe sie sich zu jener Zeit nicht in einer Festanstellung befunden. Unzutreffend sei, dass ihr Aufenthaltszweck in der Schweiz in einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit bestehe. Sie möchte aus Anlass der mittlerweile erfolgten Geburt des Kindes ihrer Schwester den familiären Kontakt mit ihr pflegen und ihr während ihres befristeten Aufenthaltes auch tatkräftig zur Seite stehen. Es handle sich mithin um eine im Rahmen familiärer Bindungen vollkommen übliche Hilfe, welche weder in ihrem Falle gegen Entgelt erfolge, noch im Verhältnis zwischen Geschwistern im Allgemeinen derart geschehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums abgewiesen habe, ohne sie vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden: Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994, teilweise publiziert in der Verwaltungspraxis des Bundes, VPB 59.53 mit Hinweisen). In Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, muss das Äusserungsrecht uno actu mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Der Betroffene hat die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln ausdrücklich gewährt werden muss; eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht (Klaus Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 206). Sofern der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die dem Betroffenen nicht bekannt sind und zu denen er sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, sind ihm diese Gründe mitzuteilen. Andernfalls entfällt diese Mitteilungspflicht (Klaus Reinhardt, a.a.O., S. 20). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid einzig auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab. Sie war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin in Form eines Verfügungsentwurfes das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - nämlich, dass die fristgemässe Wiederausreise nicht gewährleistet sei - vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. 1.6. Erachtet die Behörde somit die Visumsvoraussetzungen der gesicherten Wiederausreise nicht als erfüllt, ohne die Partei dazu vorgängig anzuhören und ihr die Gelegenheit zum Gegenbeweis einzuräumen, so verletzt sie nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie fällt allenfalls einen materiell unrichtigen Entscheid, der als solcher beschwerdeweise beanstandet werden kann. Falls eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung in Gestalt willkürlicher Beweiswürdigung oder Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Verfahrensfehler begeht, so kommt solchen Fehlern in einem Verfahren wie dem vorliegenden keine selbständige Bedeutung zu. Denn das Bundesverwaltungsgericht verfügt dabei über freie Kognition (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 287). 2. 2.1. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3. Die aktuelle Lage in Kuba ist - neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 12 USD. Die monatlichen Rationen zu stark subventionierten Preisen decken noch die Grundbedürfnisse für zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 % hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen. Aufgrund dieser misslichen Verhältnisse versuchen daher jährlich Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit" sowie die von der Vorinstanz eingereichte Lageanalyse der Schweizerischen Vertretung in Havanna vom 16. November 2005). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können (vgl. Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu dazu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. 4. 4.1. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige Frau. Über ihren familiären Hintergrund ist nur gerade bekannt, dass - mit Ausnahme ihrer Schwester - ihre gesamte Familie in Kuba lebt. Aus diesen wenigen Angaben werden keine besonderen familiären Verpflichtungen ersichtlich, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten. 4.3. Aus der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Unión de Jóvenes Comunistas lässt sich nicht zwingend eine besondere Verbundenheit mit dem Land oder auch nur mit dem herrschenden Regime ableiten. Bei den gegebenen sozialen und politischen Verhältnissen dürfte es für kubanische Staatsbürger nicht unüblich sein, in der einen oder andern staatstragenden Vereinigung mitzuwirken. 4.4. Auch die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen nicht auf Lebensumstände schliessen, die gegen eine Auswanderung sprechen: Sie ist momentan als Coiffeuse angestellt und hat - eigenen Angaben zufolge - eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, in der Hoffnung, in Zukunft in der Gastronomie in einem der Touristenorte arbeiten zu können. Damit bestätigt sich im Falle der Beschwerdeführerin das Bild der skizzierten schwierigen Verhältnisse, in denen viele Menschen trotz ihrer Arbeit kaum ein genügendes Auskommen finden und gezwungen sind, sich auf die eine oder andere Art Zugang zu Devisen zu verschaffen. Bemerkenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ein Visum für volle drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solch lange Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt. Zwar liegt eine Reiseerlaubnis ihrer Arbeitgeberin vor; ob diese auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie nach ihrer Rückkehr beinhaltet, erscheint jedoch zumindest fraglich. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität der Beschwerdeführerin auch in beruflicher Hinsicht. 4.5. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. Unter diesen Voraussetzungen kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin während ihres Besuchsaufenthaltes beabsichtigte Unterstützung der Schwester nach deren Niederkunft als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit und damit als eine von einem Besuchervisum nicht gedeckte Beschäftigung anzusehen wäre.

5. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihr Gastgeber den Zweck ihrer Einreise bestätigt und gestützt auf Art. 6 VEA eine Garantieerklärung abgegeben habe, wonach er für allfällig von ihr in der Schweiz verursachte und ungedeckte Kosten hafte. Die Integrität und Seriosität des Gastgebers wird vorliegend in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.

6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontaktes in der Schweiz - mit dem Argument einer präventiven Vermeidung fremdenpolizeilicher Interventionen - sei unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Führung eines effektiven Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK unzulässig. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Familienleben. Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Schwester in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behauptet wird.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 9. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 229 533 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am: