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C-982/2006

C-982/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-04 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 22. August 2006 ersuchte die kamerunische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geb. [...] 1981, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager und ihrer Schwester. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht gesichert, stamme sie doch aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse stark anhalte und würden der Gesuchstellerin weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er bringt im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei die Cousine seiner Lebenspartnerin. Anlass zum Besuch sei unter anderem die Geburt seiner Tochter. Es handle sich somit ausschliesslich um einen Reiseaufenthalt verbunden mit einem Familienbesuch. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die finanzielle, berufliche und familiäre Situation von seiner Lebenspartnerin und ihm und versichert, er werde für die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin sorgen. Weder er noch die Gesuchstellerin hätten sich jemals etwas zu Schulden kommen lassen, weshalb kein Anlass für einen Kollektiventscheid aufgrund der Herkunft bestehen würde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin würden versuchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt sich mit dem Studium der Gesuchstellerin vereinbaren liesse. Die anstandslose Wiederausreise würde ausserdem auch von der Schweizer Auslandvertretung bezweifelt. Ebenso würde die kantonale Behörde den Besuchsaufenthalt nicht befürworten. Die Garantie des Beschwerdeführers böte schliesslich auch keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Mit Replik vom 7. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer erneut die Gründe geltend, welche er bereits mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2006 vorbrachte, und führt zusätzlich an, es würden keinerlei Absichten bestehen, ein Asylgesuch zu stellen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 2.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).

E. 2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin sei zur Beurteilung nicht relevant. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 3. Juli 2007]). Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird.

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifischer Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 4.1 Die 26-jährige Gesuchstellerin lebt in Yaoundé und besucht nach eigenen Angaben die rechts- und politikwissenschaftliche Fakultät der Universität Y._______. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist zwar ein dreimonatiger Auslandaufenthalt nicht derart lang, dass er sich nicht mit dem geltend gemachten Studium im Heimatland vereinbaren liesse. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26. September 2006 erscheint es indessen fraglich, ob die Gesuchstellerin sich noch in Ausbildung befindet, führt er doch an, die Gesuchstellerin würde nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit der Arbeitsaufnahme beginnen.

E. 4.2 Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das Alter der Gesuchstellerin sowie den Umstand, dass die Gesuchstellerin weder über berufliche noch familiäre Verpflichtungen im Heimatland verfügt, welche für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. Insbesondere hat sie sich noch keine Existenz aufgebaut, die über die Ausbildung hinaus auf eine massgebliche Verwurzelung im Heimatland schliessen liesse. In diesem Sinne sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2006 zum Aufenhaltszweck gegen eine fristgerechte Wiederausreise, führte er nämlich gegenüber der kantonalen Behörde als Grund des Aufenthalts "Familienbesuch/Tourismus/Zwischenjahr nach dem Studium" an. Angesichts des erwähnten Zwischenjahrs bestehen somit begründete Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer aus der Schweiz ausreisen würde. Kommt hinzu, dass die vorgebrachten familiären Beziehungen zu den Gastgebern zweifelhaft erscheinen, zumal die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag die Gastgeber als ihren Schwager und ihre Schwester bezeichnete. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Gesuchstellerin jedoch die Cousine seiner Lebenspartnerin.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 3.2) und der persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 4.2) erscheint die fristgerechte Wiederausreise daher nicht hinreichend gesichert. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 26. September 2006 nichts zu ändern. Zwar hat er sich damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchstellerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf seine Zusicherung, sich um die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin zu sorgen, dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 sowie C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).

E. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochten Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (Akten [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-982/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______ Sachverhalt: A. Am 22. August 2006 ersuchte die kamerunische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geb. [...] 1981, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager und ihrer Schwester. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht gesichert, stamme sie doch aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse stark anhalte und würden der Gesuchstellerin weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er bringt im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei die Cousine seiner Lebenspartnerin. Anlass zum Besuch sei unter anderem die Geburt seiner Tochter. Es handle sich somit ausschliesslich um einen Reiseaufenthalt verbunden mit einem Familienbesuch. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die finanzielle, berufliche und familiäre Situation von seiner Lebenspartnerin und ihm und versichert, er werde für die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin sorgen. Weder er noch die Gesuchstellerin hätten sich jemals etwas zu Schulden kommen lassen, weshalb kein Anlass für einen Kollektiventscheid aufgrund der Herkunft bestehen würde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin würden versuchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt sich mit dem Studium der Gesuchstellerin vereinbaren liesse. Die anstandslose Wiederausreise würde ausserdem auch von der Schweizer Auslandvertretung bezweifelt. Ebenso würde die kantonale Behörde den Besuchsaufenthalt nicht befürworten. Die Garantie des Beschwerdeführers böte schliesslich auch keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Mit Replik vom 7. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer erneut die Gründe geltend, welche er bereits mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2006 vorbrachte, und führt zusätzlich an, es würden keinerlei Absichten bestehen, ein Asylgesuch zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin sei zur Beurteilung nicht relevant. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 3. Juli 2007]). Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird. 3.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifischer Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die 26-jährige Gesuchstellerin lebt in Yaoundé und besucht nach eigenen Angaben die rechts- und politikwissenschaftliche Fakultät der Universität Y._______. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist zwar ein dreimonatiger Auslandaufenthalt nicht derart lang, dass er sich nicht mit dem geltend gemachten Studium im Heimatland vereinbaren liesse. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26. September 2006 erscheint es indessen fraglich, ob die Gesuchstellerin sich noch in Ausbildung befindet, führt er doch an, die Gesuchstellerin würde nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit der Arbeitsaufnahme beginnen. 4.2 Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das Alter der Gesuchstellerin sowie den Umstand, dass die Gesuchstellerin weder über berufliche noch familiäre Verpflichtungen im Heimatland verfügt, welche für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. Insbesondere hat sie sich noch keine Existenz aufgebaut, die über die Ausbildung hinaus auf eine massgebliche Verwurzelung im Heimatland schliessen liesse. In diesem Sinne sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2006 zum Aufenhaltszweck gegen eine fristgerechte Wiederausreise, führte er nämlich gegenüber der kantonalen Behörde als Grund des Aufenthalts "Familienbesuch/Tourismus/Zwischenjahr nach dem Studium" an. Angesichts des erwähnten Zwischenjahrs bestehen somit begründete Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer aus der Schweiz ausreisen würde. Kommt hinzu, dass die vorgebrachten familiären Beziehungen zu den Gastgebern zweifelhaft erscheinen, zumal die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag die Gastgeber als ihren Schwager und ihre Schwester bezeichnete. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Gesuchstellerin jedoch die Cousine seiner Lebenspartnerin. 4.3 Unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 3.2) und der persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 4.2) erscheint die fristgerechte Wiederausreise daher nicht hinreichend gesichert. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 26. September 2006 nichts zu ändern. Zwar hat er sich damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchstellerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf seine Zusicherung, sich um die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin zu sorgen, dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 sowie C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 5. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochten Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- der Vorinstanz (Akten [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: