Einreise
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-848/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Sturm. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______ und C._______, Gambia. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung: dass Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Mai 2006 die Schweizerische Botschaft in Dakar ersuchte, seinen beiden in Gambia wohnhaften Kindern zum Besuchsaufenthalt in der Schweiz die Einreise zu bewilligen, und dass er ebenfalls um die Erteilung eines Visums für A._______ als Begleitperson ersuchte, dass in der Folge der am [...] 1969 geborene, gambische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 7. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein persönliches Einreisegesuch für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt beim im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführer einreichte, dass gleichentags ebenfalls die Tochter des Beschwerdeführers, C._______ (geboren [...] 1993), sowie dessen Sohn, B._______ (geboren [...] 1995), beide gambische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Visumsgesuch einreichten, dass die Auslandvertretung die beantragten Visa vorerst formlos verweigerte und die Gesuche anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - die Einreisegesuche mit Verfügung vom 10. August 2006 mit der Begründung abwies, die fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, dass zudem ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Geschäftsmann in Gambia nicht vereinbar sei, und dass das Visum auch verweigert werden könne, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen würden, dass der Gastgeber mit Eingabe vom 9. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, er sichere die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der drei Personen zu, die zudem bereit seien, nach ihrer Rückkehr die Pässe im Konsulat (recte: Botschaft) in Dakar vorzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt und mit Hinweis auf einen möglichen Familiennachzug ergänzend ausführt, der Aufenthaltszweck sei in Frage zu stellen, und dass diese Einschätzung sowohl von der Auslandvertretung in Dakar als auch von der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons geteilt werde und sich daran auch nichts ändere, sollte der Besuchsaufenthalt lediglich 30 Tage dauern, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht - sofern es zuständig ist - übernommen werden und die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Gastgeber und Vater gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, und dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 49 - 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003), dass Ausländer/innen zur Einreise in die Schweiz ein Pass und ein Visum benötigen, sofern keine Ausnahmeregelung besteht, und dass das BFM zuständig ist, über das Einreisegesuch zu befinden (vgl. Art. 1 - 5 und Art. 18 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, 142.21]), dass sich der Gesuchsteller sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers auf keine Ausnahmeregelung berufen können und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 1 - 5 VEA), dass das schweizerische Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums gewährt und daher den Behörden bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessenspielraum zukommt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA), dass gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA die Einreise ausserdem verweigert wird, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen, dass zur Prüfung des Kriteriums der fristgerechten Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, und dass sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich zur Prognose der fristgerechten Wiederausreise Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können, dass die Wirtschaftslage in Gambia zwar eine gewisse Stabilität aufweist, sie jedoch auf einem tiefen Niveau verharrt, dass aufgrund des hohen Bevölkerungszuwachses das Wirtschaftswachstum kaum zur Verbesserung der Lebensbedingungen beiträgt, und dass rund 75% der Bevölkerung von der Landwirtschaft abhängig sind (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Gambia > Wirtschaft, , besucht am 3. Juli 2007 sowie Background Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > The Gambia, Country Info > Gambia, ), dass vor diesem Hintergrund die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden kann, dass hinsichtlich der 14-jährigen Tochter und des 12-jährigen Sohnes des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, dass sie an der Adresse des Gesuchstellers in Banjul leben, dass indessen sowohl unklar ist, in wessen Obhut sie sich befinden, als auch die verwandschaftliche Beziehung zum Gesuchsteller zweifelhaft erscheint, der in seinem Schreiben vom 14. Juni 2006 den Beschwerdeführer als Neffen und dessen Kinder als Enkelin und Enkel bezeichnete, dass beide Kinder ein Schreiben der G._______ School vom 18. Mai 2006 ihrem Einreisegesuch beilegten, in welchem zwar ausgeführt wird, die beiden Kinder seien als Schülerin bzw. Schüler registriert und besuchten den Unterricht regelmässig, dass diese Angaben jedoch fraglich erscheinen, wurde die Bestätigung einerseits ausgestellt, damit die beiden Kinder ihren Vater in Swaziland (sic !) besuchen könnten, und dass zum anderen beide Kinder im Jahr 2003 unter der gleichen Zulassungsnummer registriert sein sollen, die Tochter sich nun jedoch in der fünften und der Sohn hingegen in der vierten Klasse befinden würden, dass somit die persönlichen Verhältnisse der beiden minderjährigen Kinder keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, dass die Verweigerung der Einreise der beiden Kinder ausserdem den Schutzbereich des Familienlebens nicht tangiert, denn Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) garantieren grundsätzlich kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261), dass daher ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens erst vorliegt, wenn dem Beschwerdeführer bzw. seinen beiden Kindern Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der persönliche Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter bzw. seinem Sohn nicht im Heimatland oder einem Drittstaat erfolgen könnte, dass an diesem Ergebnis die Zusicherung des Beschwerdeführers, der Gesuchsteller sowie die beiden Kinder würden die Schweiz nach erfolgtem Besuchsaufenthalt fristgerecht verlassen, nichts zu ändern vermag, dass eine solche Zusicherung rechtlich nicht durchsetzbar ist, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, seine Gäste zum Verlassen der Schweiz anzuhalten, und dass daher ausschliesslich die Verhältnisse der gesuchstellenden Personen Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007), dass aus diesen Gründen die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Einreisebestimmungen entsprechend hoch gewichtete und dem Gesuchsteller sowie den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Einreise verweigerte, dass bei diesem Resultat die Frage des Aufenthaltszwecks offen gelassen werden kann, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 7) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: