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C-5774/2007

C-5774/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-24 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Kamerun stammenden Brüder A._______ (geb. [...] 1992, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...] 1994, nachfolgend: Gesuchsteller 2) ersuchten am 30. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei Z._______, dem Lebenspartner ihrer im Kanton Zürich wohnhaften Mutter. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 1. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ferner würden den Gesuchstellern weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche noch familiäre Verantwortlichkeiten in ihrem Ursprungsland obliegen. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. C. Mit Beschwerde vom 29. August 2007 beantragt Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Er bringt im Wesentlichen vor, dem Einreiseersuchen der Tochter seiner Lebenspartnerin sei stattgegeben worden, diese sei damals ebenfalls Schülerin gewesen. Er berufe sich deshalb auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar habe die damalige Schwangerschaft der Tochter zu mehrfachen Verlängerung des Aufenthalts geführt, sie habe sich jedoch im Mai 2006 ordnungsgemäss abgemeldet und sei ausgereist. Er habe somit den Nachweis erbracht, dass er eine eingereiste Person - trotz nächster Verwandschaft und schwierigsten Umständen - zur geforderten Ausreise veranlasst habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und merkt an, bereits wenige Wochen nach erfolgter Einreise der Tochter habe deren Mutter um eine Aufenthaltsbewilligung für sie ersucht. Die Ausreisefrist habe mehrmals neu angesetzt werden müssen und sei zuletzt bis zum 31. März 2006 verlängert worden. Laut Beschwerdeführer sei die Tochter indessen im Mai 2006 ausgereist. Von einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise könne nicht die Rede sein. Die Unterstützung des Beschwerdeführers sei zwar menschlich verständlich, würde jedoch seine Garantiezusicherung grundsätzlich relativieren. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 vor, die Ausreisefrist für die Tochter seiner Lebenspartnerin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bis Ende Mai 2006 erstreckt worden. Die Wiederausreise sei im Rahmen der verlängerten Bewilligung fristgerecht und anstandlos erfolgt. Dass er die Verlängerung beantragt habe, könne angesichts der Tatsache, dass es sich um eine schwangere Minderjährige gehandelt habe, nicht überraschen und sei nicht nur menschlich verständlich, sondern auch rechtlich tragfähig begründet, sei die nächste Bezugsperson nämlich die Mutter, die seine Lebenspartnerin sei und hier mit ihm leben würde. Zudem könnten die Gesuchsteller für die fehlenden Verpflichtungen nicht verantwortlich gemacht werden. Würde die Äusserung der Vorinstanz generalisiert werden, hätten Kinder aus bestimmten Ländern keinen Anspruch auf ein Besuchervisum. Ausserdem könne nicht von fehlenden Verpflichtungen gesprochen werden, würden die beiden Gesuchsteller doch das französischsprachige Gymnasium in Yaoundé besuchen. F. Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Gesuchsteller bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Einreisebegehren am 30. Mai 2007 eingereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.

E. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]).

E. 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).

E. 3.1 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 3.3 Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So lebt Schätzungen zufolge etwa 40% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unternährt. In den Städten kommt eine grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 15. Januar 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, www.bmz.de, besucht am 16. Januar 2008). Angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.

E. 4.1 Die 16- und 14-jährigen Gesuchsteller stammen aus dem Grossraum Yaoundé und besuchen gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein französischsprachiges Gymnasium. Zum persönlichen Umfeld führte der Beschwerdeführer im Rahmen des kantonalen Verfahrens mit Schreiben vom 16. Juli 2007 aus, die übrigen Familienangehörigen und die Betreuungspersonen der Gesuchsteller würden ebenfalls in Yaoundé leben.

E. 4.2 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden Gesuchsteller könnten für fehlende Verpflichtungen nicht verantwortlich gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich mangelnder beruflicher, sozialer und familiärer Verpflichtungen seien zudem zu pauschalisiert und würden dazu führen, dass Kinder aus gewissen Ländern generell keinen Anspruch auf ein Besuchervisum hätten. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge implizit vorbringt, Jugendlichen im Alter der Gesuchsteller würden weniger berufliche, soziale oder familiäre Verpflichtungen obliegen, weshalb zur Beurteilung der gesicherten Wiederausreise weitere Umstände wie unter anderem schulische Verpflichtungen zu berücksichtigen seien, ist ihm zuzustimmen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung räumt das schweizerische Recht jedoch grundsätzlich nicht ein (vgl. E. 2.2).

E. 4.3 Die vorgebrachten schulischen Verpflichtungen alleine lassen vorliegend angesichts des Alters der beiden Gesuchsteller indessen noch nicht auf eine hinreichende Verankerung im Heimatland schliessen. Nachdem sich die Mutter der Gesuchsteller seit 2004 in der Schweiz aufhält, ist insbesondere jedoch unklar, über welche familiären Bande die beiden Gesuchsteller in ihrem Heimatland verfügen. Weder nennen die Gesuchsteller in ihren Visumsanträgen einen Vater, noch geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, welche Bezugspersonen die Gesuchsteller in Kamerun haben. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin gemäss ihrem Schreiben vom 26. Januar 2006 gegenüber dem kantonalen Ausländeramt in Erwägung zogen, die sich damals in der Schweiz aufhaltende minderjährige Tochter nicht nach Kamerun zurückzuschicken, weil sie das Wohlergehen der Tochter und ihres neugeborenen Kindes nicht als ausreichend sichergestellt erachteten, lässt auch hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller Zweifel aufkommen, dass ein dauerhaft tragfähiges Betreuungsnetz im Heimatland besteht. Vor diesem Hintergrund scheint der Bezug der Gesuchsteller zur Schweiz, wo sich ihre Mutter aufhält, vergleichsweise stark und die fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt fraglich.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einreisebewilligungen stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, weil der Tochter seiner Lebenspartnerin die Einreise im Jahr 2005 bewilligt worden sei, obschon sie damals ebenfalls Schülerin gewesen sei. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8). Massgebend zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ist jedoch grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-848/2006 vom 23. Juli 2007 [mit Hinweisen]). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Ausreise der Tochter sei nicht nach Ablauf des Besuchervisums erfolgt, sondern erst nachdem ihr mehrmals die Ausreisefrist erstreckt wurde. Es ist zwar sowohl dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schwangerschaft der Tochter, von welcher der Beschwerdeführer vorgängig keine Kenntnis gehabt haben soll, zur Verlängerung des Aufenthaltes geführt hat, als auch der Tatsache, dass die Tochter mit ihrem Kind die Schweiz im Mai 2006 verliess. Diesbezüglich geht die Vorinstanz in ihrer Annahme fehl, die Tochter sei erst zwei Monate nach Ablauf der erstreckten Ausreisefrist ausgereist. Wie sich aus den Akten ergibt (Schreiben des Migrationsamts Zürich vom 24. März 2006), setzten die kantonalen Behörden die letzte Ausreisefrist auf Ende Mai 2006 fest. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin über die Erstreckung der Ausreisefrist hinaus um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchten und - wie in Erwägung 4.2 ausgeführt - Zweifel zur Rückkehrmöglichkeit der Tochter in ihr Heimatland äusserten. Der massgebliche Sachverhalt hat sich somit wesentlich verändert, weshalb die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Gesuchsteller keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.

E. 5 An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 16. Juli 2007 nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führen die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter seiner Lebenspartnerin zwar nicht zu einer Relativierung der geleisteten Garantie, könnte der Beschwerdeführer doch gestützt auf die Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller verpflichtet werden. Es ist indessen einzig eine finanzielle Verbindlichkeit, weshalb der Garant nicht dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen. Deshalb haben grundsätzlich die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).

E. 6.1 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht das Interesse der beiden Gesuchsteller und ihrer Mutter an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält.

E. 6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen den minderjährigen Gesuchstellern und ihrer Mutter in der Schweiz. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).

E. 6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für die beiden Gesuchsteller würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn der Mutter bzw. den Gesuchstellern Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, nicht möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu den Gesuchstellern im Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor diesem Hintergrund vermag daher das Interesse der Gesuchsteller und ihrer Mutter auf persönlichen Kontakt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht zu überwiegen.

E. 7.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen zu Recht entsprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5774/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Januar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ und B._______. Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammenden Brüder A._______ (geb. [...] 1992, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...] 1994, nachfolgend: Gesuchsteller 2) ersuchten am 30. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei Z._______, dem Lebenspartner ihrer im Kanton Zürich wohnhaften Mutter. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 1. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ferner würden den Gesuchstellern weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche noch familiäre Verantwortlichkeiten in ihrem Ursprungsland obliegen. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. C. Mit Beschwerde vom 29. August 2007 beantragt Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Er bringt im Wesentlichen vor, dem Einreiseersuchen der Tochter seiner Lebenspartnerin sei stattgegeben worden, diese sei damals ebenfalls Schülerin gewesen. Er berufe sich deshalb auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar habe die damalige Schwangerschaft der Tochter zu mehrfachen Verlängerung des Aufenthalts geführt, sie habe sich jedoch im Mai 2006 ordnungsgemäss abgemeldet und sei ausgereist. Er habe somit den Nachweis erbracht, dass er eine eingereiste Person - trotz nächster Verwandschaft und schwierigsten Umständen - zur geforderten Ausreise veranlasst habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und merkt an, bereits wenige Wochen nach erfolgter Einreise der Tochter habe deren Mutter um eine Aufenthaltsbewilligung für sie ersucht. Die Ausreisefrist habe mehrmals neu angesetzt werden müssen und sei zuletzt bis zum 31. März 2006 verlängert worden. Laut Beschwerdeführer sei die Tochter indessen im Mai 2006 ausgereist. Von einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise könne nicht die Rede sein. Die Unterstützung des Beschwerdeführers sei zwar menschlich verständlich, würde jedoch seine Garantiezusicherung grundsätzlich relativieren. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 vor, die Ausreisefrist für die Tochter seiner Lebenspartnerin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bis Ende Mai 2006 erstreckt worden. Die Wiederausreise sei im Rahmen der verlängerten Bewilligung fristgerecht und anstandlos erfolgt. Dass er die Verlängerung beantragt habe, könne angesichts der Tatsache, dass es sich um eine schwangere Minderjährige gehandelt habe, nicht überraschen und sei nicht nur menschlich verständlich, sondern auch rechtlich tragfähig begründet, sei die nächste Bezugsperson nämlich die Mutter, die seine Lebenspartnerin sei und hier mit ihm leben würde. Zudem könnten die Gesuchsteller für die fehlenden Verpflichtungen nicht verantwortlich gemacht werden. Würde die Äusserung der Vorinstanz generalisiert werden, hätten Kinder aus bestimmten Ländern keinen Anspruch auf ein Besuchervisum. Ausserdem könne nicht von fehlenden Verpflichtungen gesprochen werden, würden die beiden Gesuchsteller doch das französischsprachige Gymnasium in Yaoundé besuchen. F. Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Gesuchsteller bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Einreisebegehren am 30. Mai 2007 eingereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). 3. 3.1 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 3.3 Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So lebt Schätzungen zufolge etwa 40% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unternährt. In den Städten kommt eine grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 15. Januar 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, www.bmz.de, besucht am 16. Januar 2008). Angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. 4. 4.1 Die 16- und 14-jährigen Gesuchsteller stammen aus dem Grossraum Yaoundé und besuchen gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein französischsprachiges Gymnasium. Zum persönlichen Umfeld führte der Beschwerdeführer im Rahmen des kantonalen Verfahrens mit Schreiben vom 16. Juli 2007 aus, die übrigen Familienangehörigen und die Betreuungspersonen der Gesuchsteller würden ebenfalls in Yaoundé leben. 4.2 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden Gesuchsteller könnten für fehlende Verpflichtungen nicht verantwortlich gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich mangelnder beruflicher, sozialer und familiärer Verpflichtungen seien zudem zu pauschalisiert und würden dazu führen, dass Kinder aus gewissen Ländern generell keinen Anspruch auf ein Besuchervisum hätten. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge implizit vorbringt, Jugendlichen im Alter der Gesuchsteller würden weniger berufliche, soziale oder familiäre Verpflichtungen obliegen, weshalb zur Beurteilung der gesicherten Wiederausreise weitere Umstände wie unter anderem schulische Verpflichtungen zu berücksichtigen seien, ist ihm zuzustimmen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung räumt das schweizerische Recht jedoch grundsätzlich nicht ein (vgl. E. 2.2). 4.3 Die vorgebrachten schulischen Verpflichtungen alleine lassen vorliegend angesichts des Alters der beiden Gesuchsteller indessen noch nicht auf eine hinreichende Verankerung im Heimatland schliessen. Nachdem sich die Mutter der Gesuchsteller seit 2004 in der Schweiz aufhält, ist insbesondere jedoch unklar, über welche familiären Bande die beiden Gesuchsteller in ihrem Heimatland verfügen. Weder nennen die Gesuchsteller in ihren Visumsanträgen einen Vater, noch geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, welche Bezugspersonen die Gesuchsteller in Kamerun haben. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin gemäss ihrem Schreiben vom 26. Januar 2006 gegenüber dem kantonalen Ausländeramt in Erwägung zogen, die sich damals in der Schweiz aufhaltende minderjährige Tochter nicht nach Kamerun zurückzuschicken, weil sie das Wohlergehen der Tochter und ihres neugeborenen Kindes nicht als ausreichend sichergestellt erachteten, lässt auch hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller Zweifel aufkommen, dass ein dauerhaft tragfähiges Betreuungsnetz im Heimatland besteht. Vor diesem Hintergrund scheint der Bezug der Gesuchsteller zur Schweiz, wo sich ihre Mutter aufhält, vergleichsweise stark und die fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt fraglich. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einreisebewilligungen stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, weil der Tochter seiner Lebenspartnerin die Einreise im Jahr 2005 bewilligt worden sei, obschon sie damals ebenfalls Schülerin gewesen sei. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8). Massgebend zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ist jedoch grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-848/2006 vom 23. Juli 2007 [mit Hinweisen]). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Ausreise der Tochter sei nicht nach Ablauf des Besuchervisums erfolgt, sondern erst nachdem ihr mehrmals die Ausreisefrist erstreckt wurde. Es ist zwar sowohl dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schwangerschaft der Tochter, von welcher der Beschwerdeführer vorgängig keine Kenntnis gehabt haben soll, zur Verlängerung des Aufenthaltes geführt hat, als auch der Tatsache, dass die Tochter mit ihrem Kind die Schweiz im Mai 2006 verliess. Diesbezüglich geht die Vorinstanz in ihrer Annahme fehl, die Tochter sei erst zwei Monate nach Ablauf der erstreckten Ausreisefrist ausgereist. Wie sich aus den Akten ergibt (Schreiben des Migrationsamts Zürich vom 24. März 2006), setzten die kantonalen Behörden die letzte Ausreisefrist auf Ende Mai 2006 fest. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin über die Erstreckung der Ausreisefrist hinaus um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchten und - wie in Erwägung 4.2 ausgeführt - Zweifel zur Rückkehrmöglichkeit der Tochter in ihr Heimatland äusserten. Der massgebliche Sachverhalt hat sich somit wesentlich verändert, weshalb die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Gesuchsteller keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.

5. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 16. Juli 2007 nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führen die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter seiner Lebenspartnerin zwar nicht zu einer Relativierung der geleisteten Garantie, könnte der Beschwerdeführer doch gestützt auf die Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller verpflichtet werden. Es ist indessen einzig eine finanzielle Verbindlichkeit, weshalb der Garant nicht dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen. Deshalb haben grundsätzlich die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 6. 6.1 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht das Interesse der beiden Gesuchsteller und ihrer Mutter an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. 6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen den minderjährigen Gesuchstellern und ihrer Mutter in der Schweiz. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für die beiden Gesuchsteller würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn der Mutter bzw. den Gesuchstellern Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, nicht möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu den Gesuchstellern im Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor diesem Hintergrund vermag daher das Interesse der Gesuchsteller und ihrer Mutter auf persönlichen Kontakt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht zu überwiegen. 7. 7.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen zu Recht entsprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: