Einreise
Sachverhalt
A. Die 1956 geborene kolumbianische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Februar 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau wohnhaften Sohn und dessen Ehefrau. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 24. April 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem hätten die Abklärungen bei den zuständigen Inlandbehörden ergeben, dass die finanziellen Garantien ungenügend seien. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Sohn der Gesuchstellerin, E._______ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung bringt er vor, die Schwangerschaft seiner Ehefrau sei schwierig und möglicherweise stünde eine ebenfalls schwere Geburt bevor, weshalb sie im Haushalt auf die Unterstützung durch seine Mutter angewiesen seien. Die Familie sei bereit, den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Dies sei insofern möglich, als die Gesuchstellerin primär im Haushalt behilflich sein und die Schweiz nicht bereisen würde. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe die Gesuchstellerin ausserdem familiäre Verpflichtungen im Heimatland, lebe sie doch mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und kümmere sie sich um ein Enkelkind. Ferner hätten sie als Gastgeber gegenüber den kantonalen Behörden die fristgerechte Wiederausreise zugesichert. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, gemäss dem kantonalen Antrag seien der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in der Lage, ihre eingegangenen Verpflichtungen im Notfall einzuhalten. Zudem sei es fraglich, wie sich die geltend gemachte zentrale Rolle der Gesuchstellerin in der Familienstruktur mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen würde. E. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Replik 10. August 2006 geltend, es bestehe im Notfall eine ausreichende finanzielle Sicherheit, denn die Gesuchstellerin habe eine Reiseversicherung abgeschlossen. Darüber hinaus verfüge sie über ein Reisegeld von Fr. 2 000.--. Ausserdem würde am Begehren um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienbesuchs festgehalten, obschon die Tochter des Beschwerdeführers inzwischen geboren sei. Ihr Status als Flüchtlinge erlaube es dem Rekurrenten und seiner Familie nämlich nicht nach Kolumbien zu reisen, weshalb der Besuch nur in der Schweiz stattfinden könne. Dass die Vorinstanz weiterhin Zweifel an der gesicherten Wiederausreise habe, sei zudem nicht nachvollziehbar, gehe sie in ihrer Vernehmlassung doch vom Bestand der familiären Verpflichtungen aus. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz würde generell und ohne über Anhaltspunkte zu verfügen, annehmen, die Gesuchstellerin würde die Verpflichtung zur Wiederausreise nicht einhalten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So haben Personen, die in die Schweiz einreisen möchten, unter anderem Gewähr zu bieten, dass sie fristgemäss wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Ferner müssen sie über genügende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA).
E. 2.3 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage Kolumbiens seien zu pauschalisiert. In unzulässiger Weise und ohne jegliche Grundlage würde kolumbianischen Menschen unterstellt, sie hielten sich nicht an eingegangene Verpflichtungen wie die Wiederausreise. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ist jedoch nicht zu beanstanden und ergibt sich implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können doch daraus Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 3.2 Trotz der Demobilisierung des Paramilitärs bleibt die Sicherheitslage in Kolumbien prekär. Guerillagruppen und weiterhin auch Paramilitär operieren in weiten Teilen des Landes und die Zivilbevölkerung ist zahlreichen Übergriffen ausgesetzt. Anschläge werden gelegentlich auch in den Städten verübt. Dementsprechend hoch ist die Zahl der Binnenvertriebenen. Ungeachtet des Wirtschaftswachstums in den vergangenen Jahren waren auch im Jahr 2006 breite Bevölkerungsschichten von Arbeitslosigkeit (ca. 12 %) oder Unterbeschäftigung (ca. 34 %) betroffen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaft/Innenpolitik, <www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 3. August 2007; Country Profile auf der Website des Foreign & Commenwealth > Countries & Regions > Country Profiles > Colombia, <www.fco.gov.uk>, besucht am 3. August 2007; Reisehinweise auf der Website des EDA, Reisehinweise > Reiseziele > Kolumbien, <www.eda.admin.ch>, besucht am 3. August 2007).
E. 3.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation in Kolumbien und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, schätzte die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgemässen Wiederausreise zu Recht als relativ hoch ein. Es wäre jedoch zu schematisch, ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 4.1 Die 51-jährige, in Bogotá wohnhafte Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben Hausfrau. Gemäss Beschwerdeschrift würden auch ihr Partner, ihre Tochter und ein Enkelkind im gleichen Haushalt leben. Neben der Haushaltsführung übernehme die Gesuchstellerin die Betreuung des Enkelkindes, denn die Tochter sei ganztägig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verweist somit auf familiäre Verpflichtungen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. Soweit er indessen aufgrund der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juli 2006 darauf schliesst, das BFM anerkenne die geltend gemachten familiären Verpflichtungen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt schliesslich an, die geltend gemachte zentrale Rolle erscheine angesichts des beabsichtigten dreimonatigen Auslandaufenthalts als fraglich. Aus einer allfälligen Anerkennung könnte der Beschwerdeführer zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werden die vorgebrachten familiären Verpflichtungen zwar durch den Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt dementsprechend vor, es sei eine organisatorische Frage, dass die Gesuchstellerin trotz ihrer familiären Aufgaben drei Monate abwesend sein könne. Dies lässt jedoch auf Vertretungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Mangels anderer Verpflichtungen besteht denn auch ein gewisses Risiko, dass sich die Gesuchstellerin über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrem Sohn aufhalten könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht nach Kolumbien reisen kann und die Gesuchstellerin zudem offenbar auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen ist, um ihren Sohn in der Schweiz besuchen zu können (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2006 von L._______). Die fristgemässe Wiederausreise erscheint daher als fraglich, selbst wenn angesichts der familiären Bande und des Alters der Gesuchstellerin eine gewisse Verwurzelung im Heimatland besteht, die nicht ohne Weiteres darauf schliessen lässt, sie beabsichtige einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz.
E. 5.1 Die Zusicherung der anstandslosen Wiederausreise durch den Beschwerdeführer vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, kann er aufgrund seiner Zusicherung schliesslich nicht dazu angehalten werden, die Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen, weshalb für die Beurteilung der fristgemässen Wiederausreise in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin massgebend sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5). Dies gilt ebenfalls, wenn die Gastgeber sich mit einer Garantieerklärung im Sinne von Art. 6 und Art. 7 VEA zur Übernahme der ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt und der Rückreise verpflichten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Die vom Beschwerdeführer am 11. April 2006 geleistete Garantieerklärung führt somit zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Prognose der fristgerechten Wiederausreise, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer über die erforderliche Solvenz verfügen würde, um die Garantieverpflichtung erfüllen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 1 VEA).
E. 5.2 Vor dem Hintergrund, dass die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gesichert erscheint (vgl. Ziff. 4.2) und zur Erteilung einer Einreisebewilligung die Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d VEA kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Gesuchstellerin aufgrund der abgeschlossenen Reiseversicherung genügende finanzielle Mittel vorweisen kann (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich sinngemäss vor, der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihm könne nur in der Schweiz stattfinden, weil es seiner Familie und ihm als anerkannte Flüchtlinge unmöglich sei, zu Besuchszwecken in ihr Heimatland zu reisen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht demnach das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchstellerin auf persönlichen Kontakt gegenüber.
E. 6.2 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).
E. 6.3 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienleben liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt zur Gesuchstellerin verunmöglicht würde. Aktenkundig wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt. Als Flüchtlinge ist es ihnen zwar nicht möglich nach Kolumbien zu reisen, um die Gesuchstellerin zu besuchen. Hinweise, dass sich die Familie nicht in einem Drittstaat treffen könnte, sind indessen nicht ersichtlich. Die Einreiseverweigerung stellt deshalb keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens dar.
E. 7.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
E. 7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten _______ und _______ retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-754/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ruth Beutler; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Sachverhalt: A. Die 1956 geborene kolumbianische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Februar 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau wohnhaften Sohn und dessen Ehefrau. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 24. April 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem hätten die Abklärungen bei den zuständigen Inlandbehörden ergeben, dass die finanziellen Garantien ungenügend seien. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Sohn der Gesuchstellerin, E._______ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung bringt er vor, die Schwangerschaft seiner Ehefrau sei schwierig und möglicherweise stünde eine ebenfalls schwere Geburt bevor, weshalb sie im Haushalt auf die Unterstützung durch seine Mutter angewiesen seien. Die Familie sei bereit, den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Dies sei insofern möglich, als die Gesuchstellerin primär im Haushalt behilflich sein und die Schweiz nicht bereisen würde. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe die Gesuchstellerin ausserdem familiäre Verpflichtungen im Heimatland, lebe sie doch mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und kümmere sie sich um ein Enkelkind. Ferner hätten sie als Gastgeber gegenüber den kantonalen Behörden die fristgerechte Wiederausreise zugesichert. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, gemäss dem kantonalen Antrag seien der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in der Lage, ihre eingegangenen Verpflichtungen im Notfall einzuhalten. Zudem sei es fraglich, wie sich die geltend gemachte zentrale Rolle der Gesuchstellerin in der Familienstruktur mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen würde. E. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Replik 10. August 2006 geltend, es bestehe im Notfall eine ausreichende finanzielle Sicherheit, denn die Gesuchstellerin habe eine Reiseversicherung abgeschlossen. Darüber hinaus verfüge sie über ein Reisegeld von Fr. 2 000.--. Ausserdem würde am Begehren um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienbesuchs festgehalten, obschon die Tochter des Beschwerdeführers inzwischen geboren sei. Ihr Status als Flüchtlinge erlaube es dem Rekurrenten und seiner Familie nämlich nicht nach Kolumbien zu reisen, weshalb der Besuch nur in der Schweiz stattfinden könne. Dass die Vorinstanz weiterhin Zweifel an der gesicherten Wiederausreise habe, sei zudem nicht nachvollziehbar, gehe sie in ihrer Vernehmlassung doch vom Bestand der familiären Verpflichtungen aus. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz würde generell und ohne über Anhaltspunkte zu verfügen, annehmen, die Gesuchstellerin würde die Verpflichtung zur Wiederausreise nicht einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG). 2. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So haben Personen, die in die Schweiz einreisen möchten, unter anderem Gewähr zu bieten, dass sie fristgemäss wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Ferner müssen sie über genügende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). 2.3 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage Kolumbiens seien zu pauschalisiert. In unzulässiger Weise und ohne jegliche Grundlage würde kolumbianischen Menschen unterstellt, sie hielten sich nicht an eingegangene Verpflichtungen wie die Wiederausreise. Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ist jedoch nicht zu beanstanden und ergibt sich implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können doch daraus Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Trotz der Demobilisierung des Paramilitärs bleibt die Sicherheitslage in Kolumbien prekär. Guerillagruppen und weiterhin auch Paramilitär operieren in weiten Teilen des Landes und die Zivilbevölkerung ist zahlreichen Übergriffen ausgesetzt. Anschläge werden gelegentlich auch in den Städten verübt. Dementsprechend hoch ist die Zahl der Binnenvertriebenen. Ungeachtet des Wirtschaftswachstums in den vergangenen Jahren waren auch im Jahr 2006 breite Bevölkerungsschichten von Arbeitslosigkeit (ca. 12 %) oder Unterbeschäftigung (ca. 34 %) betroffen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaft/Innenpolitik, , besucht am 3. August 2007; Country Profile auf der Website des Foreign & Commenwealth > Countries & Regions > Country Profiles > Colombia, , besucht am 3. August 2007; Reisehinweise auf der Website des EDA, Reisehinweise > Reiseziele > Kolumbien, , besucht am 3. August 2007). 3.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation in Kolumbien und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, schätzte die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgemässen Wiederausreise zu Recht als relativ hoch ein. Es wäre jedoch zu schematisch, ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die 51-jährige, in Bogotá wohnhafte Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben Hausfrau. Gemäss Beschwerdeschrift würden auch ihr Partner, ihre Tochter und ein Enkelkind im gleichen Haushalt leben. Neben der Haushaltsführung übernehme die Gesuchstellerin die Betreuung des Enkelkindes, denn die Tochter sei ganztägig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verweist somit auf familiäre Verpflichtungen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. Soweit er indessen aufgrund der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juli 2006 darauf schliesst, das BFM anerkenne die geltend gemachten familiären Verpflichtungen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt schliesslich an, die geltend gemachte zentrale Rolle erscheine angesichts des beabsichtigten dreimonatigen Auslandaufenthalts als fraglich. Aus einer allfälligen Anerkennung könnte der Beschwerdeführer zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werden die vorgebrachten familiären Verpflichtungen zwar durch den Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt dementsprechend vor, es sei eine organisatorische Frage, dass die Gesuchstellerin trotz ihrer familiären Aufgaben drei Monate abwesend sein könne. Dies lässt jedoch auf Vertretungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Mangels anderer Verpflichtungen besteht denn auch ein gewisses Risiko, dass sich die Gesuchstellerin über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrem Sohn aufhalten könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht nach Kolumbien reisen kann und die Gesuchstellerin zudem offenbar auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen ist, um ihren Sohn in der Schweiz besuchen zu können (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2006 von L._______). Die fristgemässe Wiederausreise erscheint daher als fraglich, selbst wenn angesichts der familiären Bande und des Alters der Gesuchstellerin eine gewisse Verwurzelung im Heimatland besteht, die nicht ohne Weiteres darauf schliessen lässt, sie beabsichtige einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz. 5. 5.1 Die Zusicherung der anstandslosen Wiederausreise durch den Beschwerdeführer vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, kann er aufgrund seiner Zusicherung schliesslich nicht dazu angehalten werden, die Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen, weshalb für die Beurteilung der fristgemässen Wiederausreise in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin massgebend sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5). Dies gilt ebenfalls, wenn die Gastgeber sich mit einer Garantieerklärung im Sinne von Art. 6 und Art. 7 VEA zur Übernahme der ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt und der Rückreise verpflichten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Die vom Beschwerdeführer am 11. April 2006 geleistete Garantieerklärung führt somit zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Prognose der fristgerechten Wiederausreise, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer über die erforderliche Solvenz verfügen würde, um die Garantieverpflichtung erfüllen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 1 VEA). 5.2 Vor dem Hintergrund, dass die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gesichert erscheint (vgl. Ziff. 4.2) und zur Erteilung einer Einreisebewilligung die Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d VEA kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Gesuchstellerin aufgrund der abgeschlossenen Reiseversicherung genügende finanzielle Mittel vorweisen kann (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich sinngemäss vor, der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihm könne nur in der Schweiz stattfinden, weil es seiner Familie und ihm als anerkannte Flüchtlinge unmöglich sei, zu Besuchszwecken in ihr Heimatland zu reisen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht demnach das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchstellerin auf persönlichen Kontakt gegenüber. 6.2 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). 6.3 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienleben liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt zur Gesuchstellerin verunmöglicht würde. Aktenkundig wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt. Als Flüchtlinge ist es ihnen zwar nicht möglich nach Kolumbien zu reisen, um die Gesuchstellerin zu besuchen. Hinweise, dass sich die Familie nicht in einem Drittstaat treffen könnte, sind indessen nicht ersichtlich. Die Einreiseverweigerung stellt deshalb keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens dar. 7. 7.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten _______ und _______ retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: