Einreise
Sachverhalt
A. Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren am [...] 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich wohnhaften Schwester. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragt die Schwester der Gesuchstellerin, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums für ein bis drei Monate. Sie macht geltend, ihre Schwester seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben, weil sie als Flüchtling nicht in den Kosovo reisen könne. Deshalb habe sie ihre Schwester in die Schweiz eingeladen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, dass zwar keinerlei Anlass bestünde, an der Integrität der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Gründe, die alleine auf der Seite der Gastgeberin lägen, böten jedoch keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes. E. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. November 2007 vor, ihre Schwester habe im Heimatland einen Freund, den sie nicht verlieren möchte. Auch müsse sie die Kinder des Bruders betreuen. Zudem seien die Familienbande in ihrem Kulturkreis sehr stark, die Loyalität habe in der Familie einen immensen Wert und die Verpflichtungen gerade der weiblichen Personen gegenüber den männlichen Mitgliedern könnten nicht einfach aufgegeben werden. Dies hätte deutlich negative Konsequenzen im Sinne von Bestrafung, Ächtung und Ausschluss aus der Familie zur Folge. Ihre Schwester habe versprochen, ihren Freund zu heiraten. Wenn sie ihr Versprechen nicht einhalten würde, wäre dies für ihn eine undenkbare Demütigung. Auch von ihrem Bruder hätte sie Konsequenzen zu erwarten. Sie sei deshalb überzeugt, dass ihre Schwester zurückkehren würde. F. Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Zürich bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 22. Juni 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
E. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]).
E. 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).
E. 3.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt damit den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 3.3 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo).
E. 3.4 In Anbetracht der gegenwärtig schwierigen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 4.1 Die 23-jährige Gesuchstellerin stammt aus G._______ und ist nach eigenen Angaben ledig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ihrer Schwester erscheinen jedoch unklar. So erklärte sie mit Schreiben vom 21. August 2007 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich, ihre Schwester gehe momentan keiner Erwerbstätigkeit nach. Auf die Frage, was ihre Schwester nach der Rückkehr ins Heimatland tun würde, führte sie dann aber aus, diese würde weiter arbeiten. Die Gesuchstellerin selbst erklärte ihrerseits im Visumsantrag vom 22. Juni 2007 als auch in einem früheren Ersuchen um Erteilung eines Besuchervisums vom 16. August 2004 arbeitslos zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin bisher eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen konnte und über eine Erwerbstätigkeit verfügt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt denn auch ausschliesslich familiäre Verpflichtungen vor, die für eine fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen würden. Soweit sie geltend macht, die Gesuchstellerin kümmere sich um die Kinder ihres Bruders, geht aus dem Vorbringen nicht hervor, inwiefern die Gesuchstellerin wesentliche Betreuungspflichten übernimmt, die auf eine fristgemässe Wiederausreise hinweisen würden. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe um einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, was darauf hindeutet, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnte.
E. 4.3 Ferner weist die Beschwerdeführerin auf die Verlobung ihrer Schwester hin und bringt vor, ihre Schwester wolle ihren Freund nicht verlieren. Angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunftsregion (E. 3.3) und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin bietet die Verlobung keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise, zumal darüber hinaus keine massgeblichen familiären Verpflichtungen ersichtlich sind. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Rückkehr ihrer Schwester in ihr Heimatland sei gesichert, weil sie seitens des Verlobten mit Bedrohung und Gewalt rechnen müsste, wenn sie ihr Versprechen nicht einhalten würde. Bei einem Verbleib in der Schweiz würde ihre Schwester die Angst vor den möglichen Folgen kaum aushalten. Zudem hätte sie auch von ihrem Bruder Ausgrenzung und soziale Abwertung zu erwarten. Ob der Gesuchstellerin solch ernsthafte Konsequenzen drohen würden, kann offen bleiben zumal - selbst wenn von einem Druck zur Rückkehr auszugehen wäre - sich daraus nicht mit notwendiger Sicherheit schliessen lässt, dass die Ausreise fristgerecht, d.h. nach Ablauf des Besuchervisums, erfolgen würde. Ausserdem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunftsregion nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nachziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bieten daher keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise.
E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe ihre Schwester seit Jahren nicht mehr gesehen. Weil sie als Flüchtling nicht in den Kosovo zurückkehren könne, habe sie ihre Schwester in die Schweiz eingeladen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht demnach das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf persönlichen Kontakt gegenüber (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die Verweigerung der Einreise den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin aktenkundig über einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt, womit es ihr möglich wäre, die Gesuchstellerin auch in einem Drittstaat zu treffen. Einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens ist deshalb zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-754/2006 vom 24. August 2007 E. 6, C-805/2006 vom 23. April 2007 E. 9).
E. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6945/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Februar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren am [...] 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich wohnhaften Schwester. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragt die Schwester der Gesuchstellerin, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums für ein bis drei Monate. Sie macht geltend, ihre Schwester seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben, weil sie als Flüchtling nicht in den Kosovo reisen könne. Deshalb habe sie ihre Schwester in die Schweiz eingeladen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, dass zwar keinerlei Anlass bestünde, an der Integrität der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Gründe, die alleine auf der Seite der Gastgeberin lägen, böten jedoch keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes. E. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. November 2007 vor, ihre Schwester habe im Heimatland einen Freund, den sie nicht verlieren möchte. Auch müsse sie die Kinder des Bruders betreuen. Zudem seien die Familienbande in ihrem Kulturkreis sehr stark, die Loyalität habe in der Familie einen immensen Wert und die Verpflichtungen gerade der weiblichen Personen gegenüber den männlichen Mitgliedern könnten nicht einfach aufgegeben werden. Dies hätte deutlich negative Konsequenzen im Sinne von Bestrafung, Ächtung und Ausschluss aus der Familie zur Folge. Ihre Schwester habe versprochen, ihren Freund zu heiraten. Wenn sie ihr Versprechen nicht einhalten würde, wäre dies für ihn eine undenkbare Demütigung. Auch von ihrem Bruder hätte sie Konsequenzen zu erwarten. Sie sei deshalb überzeugt, dass ihre Schwester zurückkehren würde. F. Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Zürich bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 22. Juni 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt damit den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 3.3 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). 3.4 In Anbetracht der gegenwärtig schwierigen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die 23-jährige Gesuchstellerin stammt aus G._______ und ist nach eigenen Angaben ledig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ihrer Schwester erscheinen jedoch unklar. So erklärte sie mit Schreiben vom 21. August 2007 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich, ihre Schwester gehe momentan keiner Erwerbstätigkeit nach. Auf die Frage, was ihre Schwester nach der Rückkehr ins Heimatland tun würde, führte sie dann aber aus, diese würde weiter arbeiten. Die Gesuchstellerin selbst erklärte ihrerseits im Visumsantrag vom 22. Juni 2007 als auch in einem früheren Ersuchen um Erteilung eines Besuchervisums vom 16. August 2004 arbeitslos zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin bisher eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen konnte und über eine Erwerbstätigkeit verfügt. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt denn auch ausschliesslich familiäre Verpflichtungen vor, die für eine fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen würden. Soweit sie geltend macht, die Gesuchstellerin kümmere sich um die Kinder ihres Bruders, geht aus dem Vorbringen nicht hervor, inwiefern die Gesuchstellerin wesentliche Betreuungspflichten übernimmt, die auf eine fristgemässe Wiederausreise hinweisen würden. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe um einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, was darauf hindeutet, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnte. 4.3 Ferner weist die Beschwerdeführerin auf die Verlobung ihrer Schwester hin und bringt vor, ihre Schwester wolle ihren Freund nicht verlieren. Angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunftsregion (E. 3.3) und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin bietet die Verlobung keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise, zumal darüber hinaus keine massgeblichen familiären Verpflichtungen ersichtlich sind. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Rückkehr ihrer Schwester in ihr Heimatland sei gesichert, weil sie seitens des Verlobten mit Bedrohung und Gewalt rechnen müsste, wenn sie ihr Versprechen nicht einhalten würde. Bei einem Verbleib in der Schweiz würde ihre Schwester die Angst vor den möglichen Folgen kaum aushalten. Zudem hätte sie auch von ihrem Bruder Ausgrenzung und soziale Abwertung zu erwarten. Ob der Gesuchstellerin solch ernsthafte Konsequenzen drohen würden, kann offen bleiben zumal - selbst wenn von einem Druck zur Rückkehr auszugehen wäre - sich daraus nicht mit notwendiger Sicherheit schliessen lässt, dass die Ausreise fristgerecht, d.h. nach Ablauf des Besuchervisums, erfolgen würde. Ausserdem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunftsregion nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nachziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bieten daher keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise. 5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe ihre Schwester seit Jahren nicht mehr gesehen. Weil sie als Flüchtling nicht in den Kosovo zurückkehren könne, habe sie ihre Schwester in die Schweiz eingeladen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht demnach das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf persönlichen Kontakt gegenüber (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die Verweigerung der Einreise den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin aktenkundig über einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt, womit es ihr möglich wäre, die Gesuchstellerin auch in einem Drittstaat zu treffen. Einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens ist deshalb zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-754/2006 vom 24. August 2007 E. 6, C-805/2006 vom 23. April 2007 E. 9). 6. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: