Einreise
Sachverhalt
A. Am 19. Mai 2005 (recte: 2006) ersuchte die marokkanische Staatsangehörige A._______, geb. , (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schwester, X._______ (nachfolgend Gastgeberin), und deren Ehemann, Y._______ (nachfolgend Gastgeber). Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihrer anderen Schwester, B._______, sei im Jahr 2004 unter identischen Voraussetzungen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Ihre Schwester habe sich damals an die Ausreisefrist gehalten, womit ein Familienmitglied unter Beweis gestellt habe, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht missbraucht werde. Ausserdem werde in ständiger Praxis bei ähnlich gelagerten Fällen der Besuch in der Schweiz bewilligt, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit die Erteilung einer Einreisebewilligung gebiete. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr würden im Heimatland diverse Verpflichtungen obliegen. So werde sie im Oktober 2006 eine Stelle als kaufmännische Angestellte antreten und habe sich um ihre betagte Mutter zu kümmern. Schliesslich führt sie die von den Gastgebern abgegebene Garantieerklärung an. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin würden versuchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und noch ohne feste Anstellung. Der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt sei weder mit der anstehenden Arbeitsaufnahme noch mit der Pflege der Mutter vereinbar. Zudem sei die fristgerechte Wiederausreise ebenfalls von der Schweizer Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sei, bezweifelt worden. Der vorliegende Fall könne ausserdem nicht mit demjenigen ihrer Schwester verglichen werden, die damals zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich würde auch die Garantie der Gastgeber keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. E. Der Parteivertreter macht dagegen in seiner Replik vom 18. Oktober 2006 geltend, die Schweizer Auslandvertretung habe weder in Kenntnis der Unterlagen und Verpflichtungen der Gastgeber noch im Wissen über den zukünftigen Stellenantritt entschieden. Die Berufung der Vorinstanz auf die Einschätzung der Auslandvertretung erscheine deshalb willkürlich. Zudem hält die Beschwerdeführerin an der Vergleichbarkeit mit dem Fall ihrer Schwester fest. Ferner spreche ihre neue Arbeitsstelle nicht dagegen, in die Schweiz zu reisen, sei sie schliesslich nicht verpflichtet während der gesamten beantragten Visumsdauer zu bleiben.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 4 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 5 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
E. 6 Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenalge in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 6.2 Obschon sich die nach den Wahlen im Jahr 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33% geschätzt wird (vgl. Background Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Morocco, <http://www.state.gov/, besucht am 17. April 2007; Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 17. April 2007).
E. 6.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifischen Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 7 Die Beschwerdeführerin ist 23-jährig, ledig und nach eigenen Angaben seit Oktober 2006 als kaufmännische Angestellte bei einem Fabrikationsbetrieb in Casablanca tätig. Neben diesen beruflichen Verpflichtungen bringt die Beschwerdeführerin vor, für ihre pflegebedürftige Mutter zu sorgen. Dadurch macht sie zwar durchaus gewisse berufliche und familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend. Wie nachfolgend dargelegt wird, bilden diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall indessen keine hinreichende Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt.
E. 7.1 Die generelle schwierige wirtschaftliche Lage wirkt sich, wie unter Ziffer 6.2 ausgeführt, insbesondere auf die junge urbane Bevölkerung aus. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar gemäss ihren eigenen Angaben über eine Arbeitsstelle und ist somit nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen. Das Arbeitsverhältnis besteht indessen erst seit Oktober 2006. Zuvor war die Beschwerdeführerin Schülerin und übte keine berufliche Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven sowie angesichts des erst kürzlichen Stellenantritts und des Alters der Beschwerdeführerin kann indessen nicht auf eine massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland geschlossen werden, welche gegen eine Emigration ins Ausland sprechen würde.
E. 7.2 Ebenso wenig wird die Prognose der fristgerechten Wiederausreise durch die geltend gemachte - aber nicht weiter ausgeführte - Betreuungsbedürftigkeit der Mutter begünstigt. Dass die Mutter an einer gichtähnlichen Erkrankung leidet und der Pflege bedarf, wird durch den Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Die ursprünglich beantragte Aufenthaltsdauer von drei Monaten lässt jedoch auf Betreuungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin ermöglichen könnten. Ausserdem ist der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Daher erscheint die vorgebrachte familiäre Verpflichtung die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu gewährleisten, zumal eine ihre Schwestern ins Ausland emigrierte und die zweite Schwester ebenfalls einen solchen Schritt in Betracht zog.
E. 7.3 Folglich erscheinen die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten.
E. 7.4 An diesem Ergebnis vermag auch die von den Gastgebern geleistete Garantieerklärung vom 16. Juni 2006 nichts zu ändern. Zwar haben sich die Gastgeber damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Beschwerdeführerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Gastgeber können jedoch aufgrund der Garantieerklärung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Visums den Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinne geltend, ihrer Schwester B._______ sei im Jahr 2004 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Die damaligen Voraussetzungen und Bedingungen seien identisch gewesen mit dem vorliegenden Fall, weshalb in der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt willkürlich bzw. unrichtig und falsch gewürdigt worden sei. Zu Recht verwies die Vorinstanz indessen darauf, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (Ref-Nr. 2062068) zwecks Vorbereitung der Heirat mit anschliessender Wohnsitznahme in die Schweiz eingereist sei und daher der Fall nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin verglichen werden könne. Aufgrund der beabsichtigten Heirat mit einem Schweizer Bürger wurde der Schwester der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft in Aussicht gestellt, die ihr nach der Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2004 ausgestellt wurde. Ihre Einreise unterstand somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht den gleichen Voraussetzungen wie der Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an der Vergleichbarkeit insofern fest, als sie vorbringt, der Fall beweise, dass sich die Familie an die rechtlichen Bestimmungen halte, weil die Schwester, nachdem die Eheschliessung nicht zustande kam, die Schweiz ordnungsgemäss verlassen habe. Eine frühere fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Aufenthalt in der Schweiz kann zwar im Rahmen der Gesamtbeurteilung einen Hinweis für die Beurteilung der Wiederausreise bieten. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin jedoch auf das Verhalten ihrer Schwester, was für sich alleine die Prognose der fristgerechten Wiederausreise nicht begünstigt, sind doch die Verhältnisse der 15 Jahre jüngeren Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Schwester identisch.
E. 8.2 Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsgleichheit, indem sie in allgemeiner Weise auf die ständige Praxis verweist, wonach in ähnlich gelagerten Fällen die Einreise bewilligt werde. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die Beschwerdeführerin führt hingegen nicht aus, inwiefern dieser Grundsatz von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht ersichtlich.
E. 9 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Sie bringt jedoch weder vor, die Einreiseverweigerung verletze den Anspruch auf Familienleben, noch legt sie einen solchen Eingriff dar. Dass die Verweigerung des Visums in das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eingreift, ist jedoch nicht erkennbar, bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, ihre Schwester würde sie regelmässig in Marokko besuchen.
E. 10 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten, weshalb eine Einvernahme der in der Schweiz lebenden Schwester und ihres Ehegatten als Zeugen nicht erforderlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat zudem das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 11 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 8)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch dem am 28. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 231 085 und 2 062 068 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-805/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung Sachverhalt: A. Am 19. Mai 2005 (recte: 2006) ersuchte die marokkanische Staatsangehörige A._______, geb. , (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schwester, X._______ (nachfolgend Gastgeberin), und deren Ehemann, Y._______ (nachfolgend Gastgeber). Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihrer anderen Schwester, B._______, sei im Jahr 2004 unter identischen Voraussetzungen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Ihre Schwester habe sich damals an die Ausreisefrist gehalten, womit ein Familienmitglied unter Beweis gestellt habe, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht missbraucht werde. Ausserdem werde in ständiger Praxis bei ähnlich gelagerten Fällen der Besuch in der Schweiz bewilligt, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit die Erteilung einer Einreisebewilligung gebiete. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr würden im Heimatland diverse Verpflichtungen obliegen. So werde sie im Oktober 2006 eine Stelle als kaufmännische Angestellte antreten und habe sich um ihre betagte Mutter zu kümmern. Schliesslich führt sie die von den Gastgebern abgegebene Garantieerklärung an. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin würden versuchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und noch ohne feste Anstellung. Der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt sei weder mit der anstehenden Arbeitsaufnahme noch mit der Pflege der Mutter vereinbar. Zudem sei die fristgerechte Wiederausreise ebenfalls von der Schweizer Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sei, bezweifelt worden. Der vorliegende Fall könne ausserdem nicht mit demjenigen ihrer Schwester verglichen werden, die damals zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich würde auch die Garantie der Gastgeber keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. E. Der Parteivertreter macht dagegen in seiner Replik vom 18. Oktober 2006 geltend, die Schweizer Auslandvertretung habe weder in Kenntnis der Unterlagen und Verpflichtungen der Gastgeber noch im Wissen über den zukünftigen Stellenantritt entschieden. Die Berufung der Vorinstanz auf die Einschätzung der Auslandvertretung erscheine deshalb willkürlich. Zudem hält die Beschwerdeführerin an der Vergleichbarkeit mit dem Fall ihrer Schwester fest. Ferner spreche ihre neue Arbeitsstelle nicht dagegen, in die Schweiz zu reisen, sei sie schliesslich nicht verpflichtet während der gesamten beantragten Visumsdauer zu bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
6. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.1. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenalge in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 6.2. Obschon sich die nach den Wahlen im Jahr 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33% geschätzt wird (vgl. Background Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Morocco, Marokko > Wirtschaft, , besucht am 17. April 2007). 6.3. In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifischen Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
7. Die Beschwerdeführerin ist 23-jährig, ledig und nach eigenen Angaben seit Oktober 2006 als kaufmännische Angestellte bei einem Fabrikationsbetrieb in Casablanca tätig. Neben diesen beruflichen Verpflichtungen bringt die Beschwerdeführerin vor, für ihre pflegebedürftige Mutter zu sorgen. Dadurch macht sie zwar durchaus gewisse berufliche und familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend. Wie nachfolgend dargelegt wird, bilden diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall indessen keine hinreichende Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt. 7.1. Die generelle schwierige wirtschaftliche Lage wirkt sich, wie unter Ziffer 6.2 ausgeführt, insbesondere auf die junge urbane Bevölkerung aus. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar gemäss ihren eigenen Angaben über eine Arbeitsstelle und ist somit nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen. Das Arbeitsverhältnis besteht indessen erst seit Oktober 2006. Zuvor war die Beschwerdeführerin Schülerin und übte keine berufliche Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven sowie angesichts des erst kürzlichen Stellenantritts und des Alters der Beschwerdeführerin kann indessen nicht auf eine massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland geschlossen werden, welche gegen eine Emigration ins Ausland sprechen würde. 7.2. Ebenso wenig wird die Prognose der fristgerechten Wiederausreise durch die geltend gemachte - aber nicht weiter ausgeführte - Betreuungsbedürftigkeit der Mutter begünstigt. Dass die Mutter an einer gichtähnlichen Erkrankung leidet und der Pflege bedarf, wird durch den Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Die ursprünglich beantragte Aufenthaltsdauer von drei Monaten lässt jedoch auf Betreuungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin ermöglichen könnten. Ausserdem ist der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Daher erscheint die vorgebrachte familiäre Verpflichtung die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu gewährleisten, zumal eine ihre Schwestern ins Ausland emigrierte und die zweite Schwester ebenfalls einen solchen Schritt in Betracht zog. 7.3. Folglich erscheinen die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten. 7.4. An diesem Ergebnis vermag auch die von den Gastgebern geleistete Garantieerklärung vom 16. Juni 2006 nichts zu ändern. Zwar haben sich die Gastgeber damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Beschwerdeführerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Gastgeber können jedoch aufgrund der Garantieerklärung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 8. 8.1. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Visums den Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinne geltend, ihrer Schwester B._______ sei im Jahr 2004 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Die damaligen Voraussetzungen und Bedingungen seien identisch gewesen mit dem vorliegenden Fall, weshalb in der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt willkürlich bzw. unrichtig und falsch gewürdigt worden sei. Zu Recht verwies die Vorinstanz indessen darauf, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (Ref-Nr. 2062068) zwecks Vorbereitung der Heirat mit anschliessender Wohnsitznahme in die Schweiz eingereist sei und daher der Fall nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin verglichen werden könne. Aufgrund der beabsichtigten Heirat mit einem Schweizer Bürger wurde der Schwester der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft in Aussicht gestellt, die ihr nach der Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2004 ausgestellt wurde. Ihre Einreise unterstand somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht den gleichen Voraussetzungen wie der Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an der Vergleichbarkeit insofern fest, als sie vorbringt, der Fall beweise, dass sich die Familie an die rechtlichen Bestimmungen halte, weil die Schwester, nachdem die Eheschliessung nicht zustande kam, die Schweiz ordnungsgemäss verlassen habe. Eine frühere fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Aufenthalt in der Schweiz kann zwar im Rahmen der Gesamtbeurteilung einen Hinweis für die Beurteilung der Wiederausreise bieten. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin jedoch auf das Verhalten ihrer Schwester, was für sich alleine die Prognose der fristgerechten Wiederausreise nicht begünstigt, sind doch die Verhältnisse der 15 Jahre jüngeren Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Schwester identisch. 8.2. Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsgleichheit, indem sie in allgemeiner Weise auf die ständige Praxis verweist, wonach in ähnlich gelagerten Fällen die Einreise bewilligt werde. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die Beschwerdeführerin führt hingegen nicht aus, inwiefern dieser Grundsatz von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht ersichtlich.
9. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Sie bringt jedoch weder vor, die Einreiseverweigerung verletze den Anspruch auf Familienleben, noch legt sie einen solchen Eingriff dar. Dass die Verweigerung des Visums in das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eingreift, ist jedoch nicht erkennbar, bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, ihre Schwester würde sie regelmässig in Marokko besuchen.
10. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten, weshalb eine Einvernahme der in der Schweiz lebenden Schwester und ihres Ehegatten als Zeugen nicht erforderlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat zudem das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG).
11. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 8) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch dem am 28. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 231 085 und 2 062 068 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: