Einreise
Sachverhalt
A. Am 7. Juni 2006 ersuchte die indische Staatsangehörige C._______, geboren am [...] 1977 (nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 21. August 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen der Schwager, A._______, und dessen Ehefrau, B._______, (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Rekurrenten) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung vor, die Gesuchstellerin lebe in finanziell guten Verhältnissen in D._______. Sie würde ein eigenes Haus besitzen und führe seit 15 Jahren ein erfolgreiches Geschäft. Zudem seien ihre Eltern von Alters wegen auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführer weisen ferner auf ihren Leumund sowie ihre eigenen Verhältnisse hin und versichern, die Gesuchstellerin werde fristgerecht aus der Schweiz ausreisen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, weder würde in der Beschwerde die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern näher begründet, noch sei es nachvollziehbar, wie die Gesuchstellerin ihr gut gehendes Geschäft und ihre Eltern ohne weiters für drei Monate verlassen könne. Die geltend gemachten Verpflichtungen würden daher die Wiederausreise nicht als gesichert erscheinen lassen. Diese Einschätzung könne durch die persönlichen Referenzen und Beteuerungen des Gastgebers nicht entkräftet werden, auch wenn kein Anlass bestehe, an dessen Integrität zu zweifeln. E. Die Beschwerdeführer liessen die dazu eingeräumte Replikfrist unbenutzt verstreichen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Rekurrenten sind als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 2.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 3.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 3.2 Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen breite Bevölkerungsschichten unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Viertel der über eine Milliarde Menschen in Indien lebt unter der Armutsgrenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 30. Juli 2007).
E. 3.3 In Anbetracht dieser Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 4.1 Die 30-jährige, ledige Gesuchstellerin lebt in D._______ im Bundesstaat Westbengalen. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreibt sie erfolgreich seit 15 Jahren ein Geschäft bzw. eine Boutique und besitzt ein eigenes Haus. Zudem verweisen die Beschwerdeführer auf familiäre Verpflichtungen im Heimatland, denn die Eltern der Gesuchstellerin seien auf deren Unterstützung angewiesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 ausführt, begründen die Rekurrenten weder die beruflichen noch die familiären Verpflichtungen näher. Zwar schliesst ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt allfällige berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nicht aus. Die beabsichtigte Aufenthaltsdauer lässt jedoch vorliegend darauf schliessen, dass Vertretungsmöglichkeiten bestehen, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Insbesondere hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ist zudem zu berücksichtigen, dass der Wunsch nach einer Emigration häufig mit der Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Daher scheint die vorgebrachte familiäre Verpflichtung die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht ausreichend zu gewährleisten, zumal auch ihre Schwester ins Ausland emigrierte. Dieses Risiko vermögen auch die angeführten beruflichen Verpflichtungen nicht zu mindern. Selbst wenn die Gesuchstellerin bereits seit 15 Jahren ein Geschäft führen sollte und dadurch eine gewisse berufliche Verwurzelung in ihrem Heimatland vorhanden sein dürfte, so besteht die Tendenz zur Emigration insbesondere bei jüngeren und ungebundenen Personen. Das Alter der Gesuchstellerin und der Umstand, dass keine weiteren Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich sind, sprechen daher nicht zugunsten der Prognose einer fristgerechten Wiederausreise.
E. 4.2 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin lassen somit die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt nicht als ausreichend gesichert erscheinen. An diesem Ergebnis vermögen auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf ihren Leumund und ihre am 20. Juli 2006 geleistete Garantieerklärung nichts zu ändern. Zwar haben sich die Beschwerdeführer mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Beschwerdeführerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Rekurrenten können jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch ihrer persönlichen Zusicherung dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007).
E. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
E. 5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 9. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-859/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Bernard Vaudan; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. A._______ und B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______ Sachverhalt: A. Am 7. Juni 2006 ersuchte die indische Staatsangehörige C._______, geboren am [...] 1977 (nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 21. August 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen der Schwager, A._______, und dessen Ehefrau, B._______, (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Rekurrenten) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung vor, die Gesuchstellerin lebe in finanziell guten Verhältnissen in D._______. Sie würde ein eigenes Haus besitzen und führe seit 15 Jahren ein erfolgreiches Geschäft. Zudem seien ihre Eltern von Alters wegen auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführer weisen ferner auf ihren Leumund sowie ihre eigenen Verhältnisse hin und versichern, die Gesuchstellerin werde fristgerecht aus der Schweiz ausreisen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, weder würde in der Beschwerde die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern näher begründet, noch sei es nachvollziehbar, wie die Gesuchstellerin ihr gut gehendes Geschäft und ihre Eltern ohne weiters für drei Monate verlassen könne. Die geltend gemachten Verpflichtungen würden daher die Wiederausreise nicht als gesichert erscheinen lassen. Diese Einschätzung könne durch die persönlichen Referenzen und Beteuerungen des Gastgebers nicht entkräftet werden, auch wenn kein Anlass bestehe, an dessen Integrität zu zweifeln. E. Die Beschwerdeführer liessen die dazu eingeräumte Replikfrist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Rekurrenten sind als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG). 2. 2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3. 3.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 3.2 Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen breite Bevölkerungsschichten unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Viertel der über eine Milliarde Menschen in Indien lebt unter der Armutsgrenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien > Wirtschaft, , besucht am 30. Juli 2007). 3.3 In Anbetracht dieser Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die 30-jährige, ledige Gesuchstellerin lebt in D._______ im Bundesstaat Westbengalen. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreibt sie erfolgreich seit 15 Jahren ein Geschäft bzw. eine Boutique und besitzt ein eigenes Haus. Zudem verweisen die Beschwerdeführer auf familiäre Verpflichtungen im Heimatland, denn die Eltern der Gesuchstellerin seien auf deren Unterstützung angewiesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 ausführt, begründen die Rekurrenten weder die beruflichen noch die familiären Verpflichtungen näher. Zwar schliesst ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt allfällige berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nicht aus. Die beabsichtigte Aufenthaltsdauer lässt jedoch vorliegend darauf schliessen, dass Vertretungsmöglichkeiten bestehen, die auch eine längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Insbesondere hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ist zudem zu berücksichtigen, dass der Wunsch nach einer Emigration häufig mit der Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Daher scheint die vorgebrachte familiäre Verpflichtung die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht ausreichend zu gewährleisten, zumal auch ihre Schwester ins Ausland emigrierte. Dieses Risiko vermögen auch die angeführten beruflichen Verpflichtungen nicht zu mindern. Selbst wenn die Gesuchstellerin bereits seit 15 Jahren ein Geschäft führen sollte und dadurch eine gewisse berufliche Verwurzelung in ihrem Heimatland vorhanden sein dürfte, so besteht die Tendenz zur Emigration insbesondere bei jüngeren und ungebundenen Personen. Das Alter der Gesuchstellerin und der Umstand, dass keine weiteren Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich sind, sprechen daher nicht zugunsten der Prognose einer fristgerechten Wiederausreise. 4.2 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin lassen somit die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt nicht als ausreichend gesichert erscheinen. An diesem Ergebnis vermögen auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf ihren Leumund und ihre am 20. Juli 2006 geleistete Garantieerklärung nichts zu ändern. Zwar haben sich die Beschwerdeführer mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Beschwerdeführerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Rekurrenten können jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch ihrer persönlichen Zusicherung dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007). 5. 5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 9. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: