Einreise
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-7938/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Kamerun stammende Z._______ (geb. [...] 1976, nachfolgend: Gesuchsteller) am 9. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von 21 Tagen bei der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften A._______ ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch am 12. November 2007 mit der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, und dass die Abklärungen der Inlandbehörden zudem ergeben hätten, die finanziellen Garantien seien ungenügend, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. November 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt, dass sie im Wesentlichen geltend macht, der Gesuchsteller sei ihr Lebenspartner, den sie während des Jahres nicht häufig sehen könne; sie wolle mit ihm deshalb Weihnachten und Neujahr verbringen, könne sich jedoch zurzeit die Reise nach Kamerun nicht leisten, dass sie ferner anfügt, sie würde für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 aufgefordert wurde, eine rechtsgenügliche Begründung ihres Begehrens einzureichen - mit Eingabe vom 15. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) vorbringt, sie führe mit dem Gesuchsteller seit zwei Jahren eine ernsthafte Beziehung, die allenfalls auch zu einer Heirat führen könne, dass der Gesuchsteller kein Interesse habe sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz zu bleiben, sei er doch ein in Kamerun und in einigen anderen schwarzafrikanischen Ländern sehr bekannter Künstler, dass der Eingabe eine Mitgliederbestätigung der X._______ (Literatur- und Kunstvereinigung) vom 14. Dezember 2007 beigelegt wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Replikfrist unbenutzt verstreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2008 die kantonalen Akten des Gesuchstellers beizog, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]), dass, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172, 021) richtet (Art. 37 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]), dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) erfolgt, dass Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (Art. 3 ff. aVEA), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA), dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss sowie über genügend Mittel zu verfügen hat, um den Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d aVEA), dass sich der Gesuchsteller auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA), dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können, dass Kamerun innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC zwar das wirtschaftlich stärkste Land ist und im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil gilt, dass dennoch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind, so lebt Schätzungen zufolge etwa 40% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unternährt, und dass überdies in den Städten eine grosse Arbeitslosigkeit herrscht (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, Stand: April 2008, besucht am 16. Juni 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, www.bmz.de, besucht am 16. Juni 2008), dass angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden ist, dass es jedoch zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen, weshalb die eben genannten Umstände die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung entbinden, dass der 32-jährige, ledige Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben in Yaoundé wohnhaft ist, dass jedoch über seine persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland kaum etwas bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin denn auch einzig berufliche Gründe anführt, die gegen eine Emigration des Gesuchstellers sprechen würden, dass aus dem Vorbringen sowie dem Visumsantrag hervorgeht, dass der Gesuchsteller beruflich als Künstler tätig ist, und dass die Beschwerdeführerin dazu ferner geltend macht, er sei sowohl in seinem Heimatland als auch in einigen anderen Ländern Afrikas bekannt, dass diese Angaben indessen von der Beschwerdeführerin nicht belegt wurden und in den Akten keine Hinweise auf Engagements oder andere berufliche Verpflichtungen bestehen, die darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller verfüge in seinem Heimatland über eine berufliche Verankerung, dass sich aus der Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der X._______ (Literatur- und Kunstvereinigung) vom 14. Dezember 2007 sowie aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Quittung und der Bestätigung der Registrierung von zwei musikalischen Werken, die von der Y._______ im Jahr 2004 ausgestellt wurden, nichts anderes ergibt, geht doch aus den eingereichten Nachweisen nicht hervor, es bestünden gegenwärtig berufliche Verpflichtungen im Heimatland, dass überdies nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, und angesichts des Umstandes, dass die Gastgeberin gemäss Visumsantrag für die Kosten des Besuchsaufenthaltes aufkommen solle, es zudem fraglich erscheint, ob der Gesuchsteller in seinem Heimatland über eine fundierte wirtschaftliche Existenz verfügt, dass ausserdem mit der hier wohnhaften Lebensgefährtin ein vergleichsweise starker Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz besteht, auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne den Gesuchsteller erst heiraten, nachdem sie sich habe scheiden lassen, dass die geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen somit nicht ausreichend erscheinen, um die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers als hinreichend gesichert zu erachten, und dass sich aus den Akten keine anderen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die Risikoabwägung zu Gunsten des Gesuchstellers ausfallen würde, dass die Zusicherung der Beschwerdeführerin, sie werde sich um die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers kümmern, zu keiner anderen Beurteilung führt, denn die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Zusicherung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5), weshalb in erster Linie die Verhältnisse der eingeladenen Person ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung somit nicht erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA), und dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob die finanziellen Garantien der Gastgeberin ausreichend sind, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: