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C-7038/2007

C-7038/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-24 · Deutsch CH

Einreise

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten [...] und [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten [...] und [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7038/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Januar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die aus Aserbaidschan stammende A._______ (geb. [...] 1978, nachfolgend: Gesuchstellerin) am 2. August 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei einem im Kanton Aargau wohnhaften Freund ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch mit Verfügung vom 20. September 2007 mit der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der bestehenden Vorakten könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt, dass er im Wesentlichen vorbringt, die Gesuchstellerin sei eine Schulkollegin, die er zu Besuch in die Schweiz einladen möchte, und dass es schön wäre, wenn sie weiter Deutsch lernen könnte, damit sie in Aserbaidschan bessere Zukunftsaussichten hätte, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er übernehme die finanzielle Garantie für die Aufenthaltskosten, und er darauf hinweist, die Gesuchstellerin habe sich schon in der Schweiz aufgehalten und sei ausgereist, dass der Beschwerdeführer zudem rügt, die Verweigerung der Einreisebewilligung sei nicht genügend begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2007 die kantonalen Akten der Gesuchstellerin beigezogen hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, die Gesuchstellerin habe keine verbindlichen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland und sei bei ihrem letzten Aufenthalt nicht fristgerecht ausgereist, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. November 2007 und unter Hinweis auf ein Arztzeugnis dagegen vorbringt, es sei damals aus medizinischen Gründen eine spätere Ausreise beantragt und vom Migrationsamt des Kantons Aargau bewilligt worden, das Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Anhang I des AuG]) aufgehoben wurde (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG), dass jedoch das bisherige Recht auf Gesuche anwendbar bleibt, die vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG), und dass deshalb auf das am 2. August 2007 eingereichte Einreisebegehren die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung finden, dass sich gemäss den Übergangsbestimmungen das Verfahren jedoch nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG) richtet, womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind, dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG) richtet, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass jede schriftliche Verfügung zu begründen ist (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich die Behörde in ihrer Begründung jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, die betroffene Person aber in die Lage versetzt werden muss, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 355), dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die Einreise verweigerte, weil sie die Wiederausreise als nicht hinreichend gesichert erachtet, dass sie sich dabei auf die Verhältnisse im Heimatland aber auch auf die dort fehlenden Verpflichtungen der Gesuchstellerin stützt und zudem auf die bestehenden Vorakten verweist, dass hinsichtlich des Verweises auf die Vorakten zwar erst in der Vernehmlassung vom 5. November 2007 deutlich gemacht wird, dass sich die Vorinstanz auf die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem früheren Besuchsaufenthalt bezieht, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 jedoch das Replikrecht dazu eingeräumt wurde, dass die Gründe, die zur Verweigerung der Einreisebewilligung führten - wenn auch kurz gefasst - in der Verfügung bezeichnet sind, und dass die Begründung zur sachgerechten Anfechtung ausreichend erscheint, dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA), dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behörden bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA), dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA), dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können, dass grosse Öl- und Gasfördermengen zu einem deutlichen Wirtschaftsaufschwung in Aserbaidschan geführt haben und das Wachstum im Jahr 2006 ca. 34.5% betragen haben soll, dass jedoch auch die Inflation zugenommen hat, und dass trotz der verbesserten Wirtschaftslage - Schätzungen zufolge - 47% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, , besucht am 21. Januar 2008; Country Profiles des Foreign & Commenwealth Office, , besucht am 21. Januar 2008), dass somit breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen Verhältnissen betroffen sind, dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind, dass die 30-jährige Gesuchstellerin nach eigenen Angaben aus Baku stammt und als Verkaufsleiterin tätig ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2007 im Rahmen der kantonalen Abklärungen ausführte, die Gesuchstellerin arbeite in ihrem Heimatland in einer Druckerei, und dass ihre Familie in Aserbaidschan leben würde, dass die Gesuchstellerin ledig ist, und dass keine familiären Obliegenheiten im Heimatland geltend macht werden, dass das Bestehen von massgeblichen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland fraglich erscheint, zumal sich die Gesuchstellerin zwischen Juli 2006 und März 2007 sechs Monate in der Schweiz aufhielt, im März 2007 aus medizinischen Gründen um eine Verlängerung des Aufenthaltes und im September 2007 erneut um einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ersuchte, dass andere Verpflichtungen, die auf eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin schliessen lassen würden, nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht werden, dass ausserdem die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, dass vorliegend die Gesuchstellerin durch den Beschwerdeführer als auch durch ihren früheren Gastgeber über ein gewisses Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, dass die Vorinstanz zwar vorbringt, die Gesuchstellerin sei bei ihrem letzten Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht fristgemäss ausgereist, der Beschwerdeführer hingegen eine ärztliche Bescheinigung vom 7. März 2007 eingereicht hat, mit welcher die kantonalen Behörden um Verlängerung des Aufenthalts ersucht wurden, dass aus den kantonalen Akten indessen nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist, ob die Ausreise nicht fristgemäss erfolgte, denn obschon das erteilte Visum bis zum 14. März 2007 befristet war, von den kantonalen Behörden als Ausreisefrist der 19. März 2007 angeführt wurde, dass die Gesuchstellerin jedoch die Schweiz an diesem Tag verlassen hat, dass diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss, denn selbst wenn ehemals von einer fristgemässen Wiederausreise auszugehen wäre, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin keine ausreichende Gewähr bieten, dass sie auch nach einem künftigen Besuchsaufenthalt anstandslos und fristgerecht ausreisen wird, dass die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 2. September 2007 sowie seine Zusicherung, er werde sich um die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf seine Zusicherung dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5), und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA), dass die rechtsanwendenden Behörden allerdings gehalten sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass der Umstand, dass die Schweizerische Vertretung der Gesuchstellerin bisher zwei Mal ein Visum erteilt hat, jedoch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes darstellt, können verschiedene Behörden in ihrer eigenen Praxis in Ermessensfragen schliesslich unterschiedlich entscheiden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 404), dass die Vorinstanz somit zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte, und dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten [...] und [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: