Einreise
Sachverhalt
A. Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...] 1951, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 2. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern wohnhaften Tochter. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragt der Schwiegersohn der Gesuchstellerin, Z.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er verweist auf ein Schreiben der Einwohnergemeinde B._______ vom 3. Juli 2007, in welchem ausgeführt wird, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ihr zweites Kind bekommen. Bereits für die Geburt hätte ihr die Hilfe von ihrer Mutter sehr gedient. Zudem wird auf ein Schreiben von Dr. med. C._______ vom 18. April 2007 Bezug genommen und angefügt, die Ehegattin wäre jedoch auch heute noch froh um die Anwesenheit ihrer Mutter. Ferner wird auf einen früheren Aufenthalt der Gesuchstellerin und die Zuverlässigkeit der Familie hingewiesen. Schliesslich wird vorgebracht, die Gesuchstellerin werde auch in ihrem Heimatland gebraucht. Sie habe sich dort um mehrere Familienangehörige zu kümmern. Der Beschwerdeführer würde ausserdem dafür besorgt sein, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer die Schweiz verlassen würde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine verheiratete Person ohne zwingende berufliche Verpflichtungen handle. Ausserdem habe die Gesuchstellerin anlässlich ihres Besuchsaufenthaltes im Jahre 2005 zwei Verlängerungen beantragt. Die rechtzeitige Wiederausreise müsse daher in Frage gestellt werden. E. Die ihm gewährte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. F. Am 13. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Bern bei. G. Am 9. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer nochmals eine Stellungnahme der Gemeindeverwaltung B._______ einreichen. Darin wird hauptsächlich auf frühere Verfahrensvorkommnisse Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 2. Mai 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
E. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]).
E. 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt, was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, <www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 8. Januar 2008; Reisehinweise auf der Website des EDA, <www.eda.admin.ch>, besucht am 8. Januar 2008).
E. 4.4 In Anbetracht dieser schwierigen allgemeinen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 5.1 Die 56-jährige Gesuchstellerin stammt aus D._______ im Norden Sri Lankas und ist gemäss eigenen Angaben Hausfrau. Hinsichtlich der vorgebrachten familiären Verpflichtungen bestätigt ein zwecks der Visaerteilung ausgestelltes Schreiben des "Divisional Secretariat" in D._______ vom 16. Mai 2007, der pensionierte Ehemann sowie zwei Söhne der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Zwar dürften diese familiären Beziehungen und das Alter der Gesuchstellerin für eine gewisse Verwurzelung im Heimatland sprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2, C-826/2006 vom 24. Mai 2007). Inwiefern die Gesuchstellerin für ihre Familienangehörigen zu sorgen hat, wie im Schreiben der Einwohnergemeinde vom 3. Juli 2007 vorgebracht wurde, geht indes aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Der Umstand, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin im Jahr 2004 bzw. 2005 insgesamt sechs Monate dauerte, lässt jedoch darauf schliessen, dass die familiären Verpflichtungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht entgegenstehen dürften. Die geltend gemachten familiären Aufgaben im Heimatland bieten daher keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach erfolgtem Besuchsaufenthalt. Die Einwohnergemeinde B._______ weist zwar auf die anstandlose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz hin. Massgebend zur Beurteilung der gesicherten Wiederausreise ist gemäss Ziff. 2 jedoch die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides. Angesichts der seit ihrem Besuchsaufenthalt veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas verschlechterte (vgl. Ziff. 3.3), vermag das frühere Verhalten nicht auszureichen, um die Wiederausreise als gesichert zu erachten.
E. 5.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen. Die geleistete Garantierklärung vom 8. Juni 2007 bzw. die Zusicherung des Beschwerdeführers, er werde sich um die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer kann weder aufgrund der Garantieerklärung noch der Zusicherung dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).
E. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4604/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Januar 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...] 1951, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 2. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern wohnhaften Tochter. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragt der Schwiegersohn der Gesuchstellerin, Z.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er verweist auf ein Schreiben der Einwohnergemeinde B._______ vom 3. Juli 2007, in welchem ausgeführt wird, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ihr zweites Kind bekommen. Bereits für die Geburt hätte ihr die Hilfe von ihrer Mutter sehr gedient. Zudem wird auf ein Schreiben von Dr. med. C._______ vom 18. April 2007 Bezug genommen und angefügt, die Ehegattin wäre jedoch auch heute noch froh um die Anwesenheit ihrer Mutter. Ferner wird auf einen früheren Aufenthalt der Gesuchstellerin und die Zuverlässigkeit der Familie hingewiesen. Schliesslich wird vorgebracht, die Gesuchstellerin werde auch in ihrem Heimatland gebraucht. Sie habe sich dort um mehrere Familienangehörige zu kümmern. Der Beschwerdeführer würde ausserdem dafür besorgt sein, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer die Schweiz verlassen würde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine verheiratete Person ohne zwingende berufliche Verpflichtungen handle. Ausserdem habe die Gesuchstellerin anlässlich ihres Besuchsaufenthaltes im Jahre 2005 zwei Verlängerungen beantragt. Die rechtzeitige Wiederausreise müsse daher in Frage gestellt werden. E. Die ihm gewährte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. F. Am 13. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Bern bei. G. Am 9. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer nochmals eine Stellungnahme der Gemeindeverwaltung B._______ einreichen. Darin wird hauptsächlich auf frühere Verfahrensvorkommnisse Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 2. Mai 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]). 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt, was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, , besucht am 8. Januar 2008; Reisehinweise auf der Website des EDA, , besucht am 8. Januar 2008). 4.4 In Anbetracht dieser schwierigen allgemeinen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Die 56-jährige Gesuchstellerin stammt aus D._______ im Norden Sri Lankas und ist gemäss eigenen Angaben Hausfrau. Hinsichtlich der vorgebrachten familiären Verpflichtungen bestätigt ein zwecks der Visaerteilung ausgestelltes Schreiben des "Divisional Secretariat" in D._______ vom 16. Mai 2007, der pensionierte Ehemann sowie zwei Söhne der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Zwar dürften diese familiären Beziehungen und das Alter der Gesuchstellerin für eine gewisse Verwurzelung im Heimatland sprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2, C-826/2006 vom 24. Mai 2007). Inwiefern die Gesuchstellerin für ihre Familienangehörigen zu sorgen hat, wie im Schreiben der Einwohnergemeinde vom 3. Juli 2007 vorgebracht wurde, geht indes aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Der Umstand, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin im Jahr 2004 bzw. 2005 insgesamt sechs Monate dauerte, lässt jedoch darauf schliessen, dass die familiären Verpflichtungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht entgegenstehen dürften. Die geltend gemachten familiären Aufgaben im Heimatland bieten daher keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach erfolgtem Besuchsaufenthalt. Die Einwohnergemeinde B._______ weist zwar auf die anstandlose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz hin. Massgebend zur Beurteilung der gesicherten Wiederausreise ist gemäss Ziff. 2 jedoch die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides. Angesichts der seit ihrem Besuchsaufenthalt veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas verschlechterte (vgl. Ziff. 3.3), vermag das frühere Verhalten nicht auszureichen, um die Wiederausreise als gesichert zu erachten. 5.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen. Die geleistete Garantierklärung vom 8. Juni 2007 bzw. die Zusicherung des Beschwerdeführers, er werde sich um die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer kann weder aufgrund der Garantieerklärung noch der Zusicherung dazu angehalten werden, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen, weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 6. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: