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C-5452/2007

C-5452/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-18 · Deutsch CH

Einreise

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5452/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2007 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf H._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. [...] 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin) am 5. April 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von einem Monat bei ihrer im Kanton Bern wohnhaften Schwester ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2007 unter der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, dass C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. August 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt, dass er vorbringt, die Gesuchstellerin sei die Schwester seiner Ehefrau und solle ihre Ferien in der Schweiz verbringen, um zu sehen, wie er und seine Familie leben würden, dass die Gesuchstellerin wieder in den Kosovo zurückkehren würde und sich dort um ihre Eltern kümmern müsse, die gesundheitliche Probleme hätten, und dass er für die Rückkehr der Gesuchstellerin garantieren würde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, es handle sich bei der Gesuchstellerin um eine ledige Person ohne verbindliche zwingende familiäre und beruflichen Verpflichtungen, und dass Gründe, die alleine auf der Seite des Gastgeber liegen würden, für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte Replikfrist unbenutzt verstreichen liess, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, und dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 VEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA), dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behörden bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA), dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 VEA), dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können, dass die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo weiterhin schwierig ist, dass die Arbeitslosigkeit hoch ist (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung in der Provinz Kosovo unter der Armutsgrenze leben (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank> Countries> Kosovo> Overview> Key Facts, , besucht am 12. Dezember 2007), was zu einem hohen Zuwanderungsdruck führt (Serbien stellte Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden), dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind, dass die 24-jährige Gesuchstellerin nach eigenen Angaben Hausfrau ist und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden erklärte, die Gesuchstellerin lebe bei ihren Eltern, und dass gemäss seinen Angaben, die Eltern ebenfalls für den Lebensunterhalt aufkommen würden, dass sich die Gesuchstellerin somit bisher keine eigene wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat und über keine beruflichen Verpflichtungen verfügt, die auf eine massgebliche Verwurzelung im Heimatland schliessen lassen würde, dass der Beschwerdeführer jedoch anführt, die Gesuchstellerin kümmere sich um ihre kranken Eltern, und dass er somit implizit auf familiäre Verpflichtungen verweist, ohne indessen Angaben zur Betreuungsbedürftigkeit der Eltern zu machen, dass dieses Vorbringen daher nicht hinreichend substantiiert ist, um die Wiederausreise als hinreichend gesichert zu erachten, zumal der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückgebliebene Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können, dass andere familiäre Verpflichtungen der ledigen (gemäss Visumsantrag vom 5. April 2007) bzw. geschieden (gemäss Visumsantrag vom 21. Februar 2006) Gesuchstellerin weder vorgebracht noch ersichtlich sind, dass ausserdem die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, dass vorliegend sowohl der Bruder als auch die Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz wohnhaft sind, und dass die Gesuchstellerin somit über ein gewisses Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, dass die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin aus diesen Gründen keine ausreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten, dass die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 9. Mai 2007 sowie seine Zusicherung, er werde sich um die fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf seine Zusicherung dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007), und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA), dass die Vorinstanz daher zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte, und dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: