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C-2133/2008

C-2133/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-08 · Deutsch CH

Einreise

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2133/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. August 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A.______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Kenia stammende A.______ (geb. [...] 1981, nachfolgend: Gesuchstellerin) am 30. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von zwei bis drei Monaten bei dem im Kanton Zürich wohnhaften Z.______ ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch am 25. März 2008 mit der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) mit Eingabe vom 31. März 2008 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise beantragt, dass er im Wesentlichen gelten macht, die Gesuchstellerin sei unmöglich ein Flüchtling, so besitze ihr Vater einen Bauernhof mit eigenem Wasser und genügend zu essen, dass er ferner ausführt, er sei während des letzten Dezembers bei der Gesuchstellerin gewesen und beabsichtigte, nach einer Hüftoperation den kommenden Winter erneut bei ihr in Kenia zu verbringen, dass er ihr deshalb eine Freude machen wolle und die Gesuchstellerin in die Schweiz eingeladen habe, wobei es sowohl in ihrem wie in seinem Interesse sei, dass sie nach zwei bis drei Monaten die Schweiz wieder verlassen würde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dazu unter anderem ausführt, es sei nicht klar, ob bzw. was die Gesuchstellerin arbeiten würde, jedenfalls würde ihre allfällige berufliche Tätigkeit sie offenbar nicht davon abhalten, für drei Monate in die Schweiz zu reisen, dass somit nicht von zwingenden familiären oder beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden könne, und dass auch die gegenteilige Zusicherung des Gastgebers keine Gewähr für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin bieten würde, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Mai 2008 dagegen vorbringt, er habe bereits zwei Mal eine Frau aus Kuba eingeladen, die jeweils fristgerecht ausgereist sei, und dass er zudem sein Vermögen hinterlegen würde, so sicher sei es, dass die Gesuchstellerin ausreisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2008 die kantonalen Akten der Gesuchstellerin beizog, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]), dass, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VwVG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine Bewilligung benötigen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], sog. bewilligungsfreier Aufenthalt), dass jedoch zur Einreise und während des bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz die Voraussetzung nach Art. 5 AuG erfüllt sein müssen (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt und sich auf keine Ausnahmeregelung berufen kann (vgl. Art. 3 - 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 23 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 AuG], dass das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-494/2008 vom 28. Januar 2008; BBl 2002 3774; vgl. ferner BGE 133 I 185 E. 2.3 sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AuG: Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht erfüllt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VEV), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 5 Abs. 2 AuG), dass zur Prüfung dieses Kriteriums ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können, dass breite Bevölkerungsschichten in Kenia von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind; so sollen Schätzungen zufolge 56% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, und dass insbesondere junge Menschen arbeitlos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt sind, dass überdies die sicherheitspolitische Lage in Kenia weiterhin als angespannt gilt, nachdem es aufgrund der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 zu schweren Unruhen kam (Quellen: Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 20. Mai 2008, besucht am 28. Juli 2008; Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Januar 2008, besucht am 28. Juli 2008), dass angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden ist, dass es jedoch zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen, weshalb die eben genannten Umstände die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung entbinden, dass die 27-jährige Gesuchstellerin aus dem Grossraum Mombasa stammt und gemäss eigenen Angaben ledig ist, dass ansonsten über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin wenig bekannt ist und der Beschwerdeführer einzig vorbringt, ihr Vater besitze einen Bauernhof ausserhalb von Malindi, dass die Gesuchstellerin hingegen mit Fragebogen vom 29. Januar 2008 nicht ihren Vater B.______ sondern einzig C.______ und D.______ als im Heimatland wohnhafte Verwandte bezeichnet, was insofern mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang steht, dass jedoch selbst wenn davon auszugehen wäre, ihr Vater sei als Bauer in Malindi tätig, sich daraus keine wesentlichen Hinweise zu den Verhältnissen der Gesuchstellerin ergeben würden, zumal diese nicht bei ihrem Vater lebt, dass weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin über familiäre Aufgaben verfügt oder wesentliche familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen im Heimatland bestehen, dass die Vorinstanz ferner zu Recht vorbringt, dass hinsichtlich der beruflichen Situation der Gesuchstellerin Unklarheiten bestehen, führte sie doch mit Fragebogen vom 29. Januar 2008 aus, sie verfüge gegenwärtig über keine Erwerbstätigkeit, während sie im Visumsantrag vom 30. Januar 2008 erklärte, selbständig erwerbstätig zu sein und als Firma die E.______ bezeichnete, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Abklärungen mit Schreiben vom 27. Februar 2008 dagegen vorbrachte, die Gesuchstellerin ziehe zusammen mit ihrem Bruder in Mombasa Parkgebühren ein, dass vor diesem Hintergrund Zweifel an den Ausführungen zur beruflichen Situation bestehen und es fraglich erscheint, ob die Gesuchstellerin über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, dass sich aus den Akten keine anderen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die Risikoabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde, dass unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach Ablauf der Visumsdauer bieten, dass der Beschwerdeführer indessen zusichert, die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Aufenthalt wieder verlassen und er sinngemäss als Bekräftigung anführt, sein Vermögen dafür hinterlegen zu können, dass er überdies geltend macht, eine von ihm eingeladene kubanische Staatsangehörige sei nach ihren beiden Besuchsaufenthalten jeweils fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Garantieerklärung 27. Februar 2008 noch seiner weiteren Zusicherungen dazu angehalten werden kann, die anstandslose Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen, und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der Eingeladenen ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5), dass ausserdem die behauptete fristgemässe Wiederausreise einer anderen vom Gastgeber eingeladenen Person nicht auf das Verhalten der Gesuchstellerin schliessen lässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5876/2007 bzw. C-5982/2007 vom 24. April 2008 E. 5.4), weshalb die Rüge des Beschwerdeführers fehl geht, dass aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: