Einreise
Sachverhalt
A. Die nigerianischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihr Bruder B._______ (geb. [...] 1966, nachfolgend: Gesuchsteller 2), dessen Ehefrau C._______ (geb. [...] 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin 3) und deren Kinder D.______ (geb. [...] 2001) und E.______ (geb. [...] 2003) ersuchten am 12. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um Einreisebewilligungen für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______, dem im Kanton Aargau wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland und des damit verbundenen hohen Zuwanderungsdrucks nicht als gesichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel versuchen, ihren Aufenthalt zu verlängern, um sich in der Schweiz eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem würde der Mehrheit der Gesuchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. C. Mit Beschwerde vom 3. September 2007 beantragen X._______ und seine Ehefrau Y._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller würden wohl aus einem Land stammen, dessen politische oder sozioökonomische Verhältnisse nicht als sicher betrachtet werden könnten. Sie kämen jedoch aus einer Familie, deren wirtschaftliche Situation sehr wohl sicher sei. In den letzten Jahren hätten die Beschwerdeführer mehrmals Familienangehörige aus Nigeria eingeladen, die alle fristgerecht wieder ausgereist seien. Der Gesuchsteller 2 habe ausserdem ein eigenes, gut funktionierendes Geschäft, mit dem er seine Familie unterhalte. Zudem sei er bereits 1999 zu Besuch in der Schweiz gewesen. Von der Ehefrau und seinen beiden Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie berufliche Verpflichtungen hätten. Was die Gesuchstellerin 1 betreffe, so sei diese mitten in ihrem Englischstudium. Die Beschwerdeführer fügen schliesslich an, sie könnten die fristgerechte Ausreise ihrer Besucher mit bestem Gewissen garantieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung unter anderem an, der Umstand, dass die Familie als Ganzes in die Schweiz reisen wolle, lasse erhebliche Zweifel an der fristgerechten und anstandlosen Wiederausreise aufkommen. Ausserdem verfüge die Gesuchstellerin 1 weder über verbindliche familiäre noch über zwingende berufliche Verpflichtungen. Zwar sei an der Integrität der Beschwerdeführer nicht zu zweifeln. Indessen böten Gründe, die alleine auf deren Seite liegen würden, für sich allein betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Dagegen bringen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 vor, der Gesuchsteller 2 sei keineswegs nur seiner Ehefrau und den Kindern gegenüber verpflichtet, sondern auch jüngeren Geschwistern, die im selben Haushalt leben würden und für deren Unterhalt er aufkommen müsse. Seine berufliche, finanzielle und gesellschaftliche Situation in Nigeria sei viel besser, als sie in der Schweiz je sein könnte. Auch die Gesuchstellerin 1 habe familiäre Verpflichtungen, hätte ihr doch die Familie das Englischstudium ermöglicht. F. Am 14. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Gesuchsteller bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die Verfahren C-5982/2007 und C-5876/2007 zu vereinen.
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
E. 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 4.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Schätzungen zufolge lag das Wirtschaftswachstum im vergangenen Jahr bei 4.3%. Aufgrund der grossen Öl- und Gasvorkommen wird auch künftig von einem grossen Wachstumspotenzial in Nigeria ausgegangen. Die politische Situation bleibt indessen angespannt. Zudem sind trotz der verbesserten Wirtschaftslage breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So wird davon ausgegangen, dass zwischen 40% und 70% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Armutsbekämpfung ist denn auch eines der Reformziele der Regierung. Darüber hinaus bleiben aber auch die im ganzen Land und namentlich auch in Lagos verbreitete Gewaltkriminalität, die Korruption und das Analphabetentum bedeutende Herausforderungen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 14. April 2008; Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, besucht am 14. April 2008; Länderinformationen auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], www.seco.admin.ch, besucht am 14. April 2008; Country of Origin Information Report, Nigeria, vom 13. November 2007, UK Home Office, Ziff. 2.3).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Zu Recht bringen die Beschwerdeführer jedoch vor, es sei auch die persönliche Situation der Gesuchsteller zu berücksichtigen. Insofern wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen.
E. 5.1 Gemäss eigenen Angaben lebt die 25-jährige Gesuchstellerin 1 zusammen mit ihrem Bruder, dem Gesuchsteller 2, in Lagos und ist Studentin. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchstellerin 1 würden durchaus familiäre Verpflichtungen obliegen, sei es doch die Familie gewesen, die ihr ermöglicht habe, gegenwärtig ein Englischstudium zu absolvieren. Die Gesuchstellerin 1 wolle deshalb das Studium auch abschliessen. Demgegenüber geht aus einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der [...] Universität vom 7. Juni 2007 hervor, dass die Gesuchstellerin 1 an der besagten Universität Studentin gewesen sei und 2005/2006 die Voraussetzungen erfüllt habe, um einen Bachelor in "Education/Government" zu erhalten. Nach der Genehmigung der Abschlussergebnisse sei es ihr möglich, im September 2007 in das "NYSC" (National Youth Service Corps) einzutreten. Dieses Schreiben lässt das vorgebrachte Englischstudium und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten familiären Verpflichtungen zweifelhaft erscheinen, zumal neben der Bestätigung des Studiumabschlusses der [...] Universität kein Nachweis für ein weiteres Studium besteht. Kommt hinzu, dass weder das Alter noch andere Umstände für eine massgebliche Verwurzelung der Gesuchstellerin 1 in ihrem Heimatland sprechen. Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin 1 bieten demnach keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise.
E. 5.2 Hinsichtlich der 34-jährigen Gesuchsellerin 3, die nach eigenen Angaben Hausfrau ist, und deren beiden 6 und 4 Jahre alten Kinder rügen die Beschwerdeführer, es könne nicht erwartet werden, dass diese über berufliche Verpflichtungen verfügen würden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht grundsätzlich gegen die fristgerechte Wiederausreise spricht, wenn der Gesuchsteller 2 als einziges Familienmitglied berufstätig ist. Insofern trägt die Vorinstanz mit ihrer Begründung, dass der Mehrheit der Familienmitglieder keine zwingenden und verbindlichen beruflichen Verpflichtungen obliegen würden, dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es sich bei der Gesuchstellerin 3 um eine Mutter mit zwei Kleinkindern handelt. Wie unter Ziff. 3.4 ausgeführt, gilt es aber die gesamten persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder zu würdigen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die familiären Verpflichtungen, die dem Gesuchsteller 2 in seinem Heimatland obliegen würden. Dieser sei selbständig erwerbend und würde mit seinem Geschäft neben seiner Ehefrau und den Kindern weitere Familienmitglieder unterhalten. So käme er für jüngere Geschwister auf, die mit ihm im selben Haushalt lebten. Was die primären, gegenüber seiner Ehegattin und den beiden Kindern bestehenden Verpflichtungen betrifft, verweist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese zusammen mit dem Gesuchsteller 2 um Einreise in die Schweiz ersucht haben. Inwiefern die Unterstützung der im Heimatland verbleibenden Familienmitglieder eine massgebliche Verbindlichkeit darstellen würde, erscheint fraglich. So geht aus den Vorbringen nicht hervor, ob abgesehen von der Gesuchstellerin 1 weitere Familienmitglieder mit dem Gesuchsteller 2 im gleichen Haushalt leben. Ausserdem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nachziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die berufliche, finanzielle und gesellschaftliche Situation sei für den Gesuchsteller 2 in Nigeria viel besser, als sie in der Schweiz je sein könnte. Weder aus den nicht weiter belegten Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich dazu jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Es ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller 2 nach seinem Besuchsaufenthalt im November 1999 fristgerecht ausgereist ist. Die damaligen persönlichen Verhältnisse sind indessen nicht mit der gegenwärtigen Situation vergleichbar. Der Gesuchsteller 2 war zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer angestellt. Überdies war er damals weder verheiratet noch hatte er Kinder. Da vorliegend seine Ehefrau und die beiden Kinder jedoch ebenfalls um Einreise ersuchen, spricht dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten. Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers 2 und der Gesuchstellerin 3 vermögen somit das aufgrund der allgemeinen Situation bestehende Risiko einer nicht fristgemässen Wiederausreise nicht zu verringern.
E. 5.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt im vorliegenden Fall, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführer zwei weitere Familienangehörige nach ihren Besuchsaufenthalten in der Schweiz fristgemäss ausgereist sind. Denn massgebend sind in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchsteller, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten müssen. Das Verhalten anderer Gäste lässt diesbezüglich keine Schlussfolgerung zu. Ebensowenig können die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zusicherung, sich um die Wiederausreise der Gesuchsteller zu kümmern, dazu angehalten werden, deren fristgerechte Wiederausreise zu veranlassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).
E. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 800.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] sowie [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5876/2007 und C-5982/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Parteien X._______ und Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______ und C._______ sowie deren Kinder D._______ und E._______. Sachverhalt: A. Die nigerianischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihr Bruder B._______ (geb. [...] 1966, nachfolgend: Gesuchsteller 2), dessen Ehefrau C._______ (geb. [...] 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin 3) und deren Kinder D.______ (geb. [...] 2001) und E.______ (geb. [...] 2003) ersuchten am 12. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um Einreisebewilligungen für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______, dem im Kanton Aargau wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2. Die Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland und des damit verbundenen hohen Zuwanderungsdrucks nicht als gesichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel versuchen, ihren Aufenthalt zu verlängern, um sich in der Schweiz eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem würde der Mehrheit der Gesuchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. C. Mit Beschwerde vom 3. September 2007 beantragen X._______ und seine Ehefrau Y._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller würden wohl aus einem Land stammen, dessen politische oder sozioökonomische Verhältnisse nicht als sicher betrachtet werden könnten. Sie kämen jedoch aus einer Familie, deren wirtschaftliche Situation sehr wohl sicher sei. In den letzten Jahren hätten die Beschwerdeführer mehrmals Familienangehörige aus Nigeria eingeladen, die alle fristgerecht wieder ausgereist seien. Der Gesuchsteller 2 habe ausserdem ein eigenes, gut funktionierendes Geschäft, mit dem er seine Familie unterhalte. Zudem sei er bereits 1999 zu Besuch in der Schweiz gewesen. Von der Ehefrau und seinen beiden Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie berufliche Verpflichtungen hätten. Was die Gesuchstellerin 1 betreffe, so sei diese mitten in ihrem Englischstudium. Die Beschwerdeführer fügen schliesslich an, sie könnten die fristgerechte Ausreise ihrer Besucher mit bestem Gewissen garantieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung unter anderem an, der Umstand, dass die Familie als Ganzes in die Schweiz reisen wolle, lasse erhebliche Zweifel an der fristgerechten und anstandlosen Wiederausreise aufkommen. Ausserdem verfüge die Gesuchstellerin 1 weder über verbindliche familiäre noch über zwingende berufliche Verpflichtungen. Zwar sei an der Integrität der Beschwerdeführer nicht zu zweifeln. Indessen böten Gründe, die alleine auf deren Seite liegen würden, für sich allein betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Dagegen bringen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 vor, der Gesuchsteller 2 sei keineswegs nur seiner Ehefrau und den Kindern gegenüber verpflichtet, sondern auch jüngeren Geschwistern, die im selben Haushalt leben würden und für deren Unterhalt er aufkommen müsse. Seine berufliche, finanzielle und gesellschaftliche Situation in Nigeria sei viel besser, als sie in der Schweiz je sein könnte. Auch die Gesuchstellerin 1 habe familiäre Verpflichtungen, hätte ihr doch die Familie das Englischstudium ermöglicht. F. Am 14. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Gesuchsteller bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die Verfahren C-5982/2007 und C-5876/2007 zu vereinen. 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Schätzungen zufolge lag das Wirtschaftswachstum im vergangenen Jahr bei 4.3%. Aufgrund der grossen Öl- und Gasvorkommen wird auch künftig von einem grossen Wachstumspotenzial in Nigeria ausgegangen. Die politische Situation bleibt indessen angespannt. Zudem sind trotz der verbesserten Wirtschaftslage breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So wird davon ausgegangen, dass zwischen 40% und 70% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Armutsbekämpfung ist denn auch eines der Reformziele der Regierung. Darüber hinaus bleiben aber auch die im ganzen Land und namentlich auch in Lagos verbreitete Gewaltkriminalität, die Korruption und das Analphabetentum bedeutende Herausforderungen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 14. April 2008; Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, besucht am 14. April 2008; Länderinformationen auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], www.seco.admin.ch, besucht am 14. April 2008; Country of Origin Information Report, Nigeria, vom 13. November 2007, UK Home Office, Ziff. 2.3). 4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Zu Recht bringen die Beschwerdeführer jedoch vor, es sei auch die persönliche Situation der Gesuchsteller zu berücksichtigen. Insofern wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Gemäss eigenen Angaben lebt die 25-jährige Gesuchstellerin 1 zusammen mit ihrem Bruder, dem Gesuchsteller 2, in Lagos und ist Studentin. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchstellerin 1 würden durchaus familiäre Verpflichtungen obliegen, sei es doch die Familie gewesen, die ihr ermöglicht habe, gegenwärtig ein Englischstudium zu absolvieren. Die Gesuchstellerin 1 wolle deshalb das Studium auch abschliessen. Demgegenüber geht aus einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der [...] Universität vom 7. Juni 2007 hervor, dass die Gesuchstellerin 1 an der besagten Universität Studentin gewesen sei und 2005/2006 die Voraussetzungen erfüllt habe, um einen Bachelor in "Education/Government" zu erhalten. Nach der Genehmigung der Abschlussergebnisse sei es ihr möglich, im September 2007 in das "NYSC" (National Youth Service Corps) einzutreten. Dieses Schreiben lässt das vorgebrachte Englischstudium und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten familiären Verpflichtungen zweifelhaft erscheinen, zumal neben der Bestätigung des Studiumabschlusses der [...] Universität kein Nachweis für ein weiteres Studium besteht. Kommt hinzu, dass weder das Alter noch andere Umstände für eine massgebliche Verwurzelung der Gesuchstellerin 1 in ihrem Heimatland sprechen. Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin 1 bieten demnach keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. 5.2 Hinsichtlich der 34-jährigen Gesuchsellerin 3, die nach eigenen Angaben Hausfrau ist, und deren beiden 6 und 4 Jahre alten Kinder rügen die Beschwerdeführer, es könne nicht erwartet werden, dass diese über berufliche Verpflichtungen verfügen würden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht grundsätzlich gegen die fristgerechte Wiederausreise spricht, wenn der Gesuchsteller 2 als einziges Familienmitglied berufstätig ist. Insofern trägt die Vorinstanz mit ihrer Begründung, dass der Mehrheit der Familienmitglieder keine zwingenden und verbindlichen beruflichen Verpflichtungen obliegen würden, dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es sich bei der Gesuchstellerin 3 um eine Mutter mit zwei Kleinkindern handelt. Wie unter Ziff. 3.4 ausgeführt, gilt es aber die gesamten persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder zu würdigen. 5.3 Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die familiären Verpflichtungen, die dem Gesuchsteller 2 in seinem Heimatland obliegen würden. Dieser sei selbständig erwerbend und würde mit seinem Geschäft neben seiner Ehefrau und den Kindern weitere Familienmitglieder unterhalten. So käme er für jüngere Geschwister auf, die mit ihm im selben Haushalt lebten. Was die primären, gegenüber seiner Ehegattin und den beiden Kindern bestehenden Verpflichtungen betrifft, verweist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese zusammen mit dem Gesuchsteller 2 um Einreise in die Schweiz ersucht haben. Inwiefern die Unterstützung der im Heimatland verbleibenden Familienmitglieder eine massgebliche Verbindlichkeit darstellen würde, erscheint fraglich. So geht aus den Vorbringen nicht hervor, ob abgesehen von der Gesuchstellerin 1 weitere Familienmitglieder mit dem Gesuchsteller 2 im gleichen Haushalt leben. Ausserdem ist angesichts der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in der Hoffnung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nachziehen bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die berufliche, finanzielle und gesellschaftliche Situation sei für den Gesuchsteller 2 in Nigeria viel besser, als sie in der Schweiz je sein könnte. Weder aus den nicht weiter belegten Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich dazu jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Es ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller 2 nach seinem Besuchsaufenthalt im November 1999 fristgerecht ausgereist ist. Die damaligen persönlichen Verhältnisse sind indessen nicht mit der gegenwärtigen Situation vergleichbar. Der Gesuchsteller 2 war zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer angestellt. Überdies war er damals weder verheiratet noch hatte er Kinder. Da vorliegend seine Ehefrau und die beiden Kinder jedoch ebenfalls um Einreise ersuchen, spricht dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten. Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers 2 und der Gesuchstellerin 3 vermögen somit das aufgrund der allgemeinen Situation bestehende Risiko einer nicht fristgemässen Wiederausreise nicht zu verringern. 5.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt im vorliegenden Fall, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführer zwei weitere Familienangehörige nach ihren Besuchsaufenthalten in der Schweiz fristgemäss ausgereist sind. Denn massgebend sind in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchsteller, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten müssen. Das Verhalten anderer Gäste lässt diesbezüglich keine Schlussfolgerung zu. Ebensowenig können die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zusicherung, sich um die Wiederausreise der Gesuchsteller zu kümmern, dazu angehalten werden, deren fristgerechte Wiederausreise zu veranlassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 6. 6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ******* Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 800.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] sowie [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: