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B-1130/2023

B-1130/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-27 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. Nachdem A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung "Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis" bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019 eröffnet. Am 13. November 2022 reichte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. Zuvor hatte er in einem Schreiben vom 22. August 2022 dargelegt, weshalb er erst jetzt zur Einreichung des Gesuchs komme. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es sei nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und deshalb verspätet. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit entsprechenden Beweismitteln einzureichen. Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2023 ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 660.-, den der Beschwerdeführer fristgerecht leistete. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, da das Gesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden sei. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Kursanbieterin eine Abzahlungsvereinbarung in Raten getroffen und deshalb die Kurskostenbestätigung erst am 3. Juli 2021, mehr als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019, erhalten. Dass er die zweijährige Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) deshalb gar nicht habe einhalten können, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Nach seiner letzten Teilzahlung sei er sodann an einer Corona-Infektion erkrankt. Seitdem habe er an psychischen und physischen Long-Covid Beschwerden gelitten und sei deshalb erst im Oktober/November 2022 dazu gekommen, sich mit der Einreichung des Gesuchs zu befassen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Auslegung und Anwendung der Verordnungsbestimmung unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände und im Licht des übergeordneten Rechts durch die Vorinstanz.

E. 2.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beitragsgesuchs mit der verpassten zweijährigen Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV. Der Beschwerdeführer habe erst am 13. November 2022, deutlich später als zwei Jahre seit Eröffnung der Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019, ein Gesuch um Beiträge gestellt. Dass er die benötigte Zahlungsbestätigung erst am 3. Juli 2021 und damit nach Ablauf der Frist erhalten habe, ändere nichts, da er auch danach noch ein Jahr und vier Monate bis zur Einreichung des Gesuchs habe verstreichen lassen. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer wäre während dieser Zeit gesundheitlich angeschlagen gewesen, wäre ihm zumindest zuzumuten gewesen, eine Vertretung zu beauftragen.

E. 3.1.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1; B-5350/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f BBV; Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/ 2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).

E. 3.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten.

E. 3.2.1 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).

E. 3.2.2 Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4).

E. 3.3 Verpasste gesetzliche Fristen können sodann unter bestimmten Voraussetzungen "wiederhergestellt", also ihr Versäumnis geheilt werden (BGE 136 II 187 E. 6; BGE 123 II 241 E. 3f; Urteile des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.2; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller, der in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Es reicht aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss gesagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 232; gl.M. zur vergleichbaren Rechtslage im kantonalen Recht Urteil des VGer St. Gallen, in: GVP 1978 Nr. 26 S. 74 E. a; Urteil des VGer Luzern, in: LGVE 1976 II Nr. 53 S. 135 E. 2). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b; Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.2).

E. 3.3.1 Die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist allerdings nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, d.h. wenn die Partei bzw. ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.w.H.). Eine Partei handelt nicht schuldhaft, wenn ein Hindernis nicht vorhersehbar war und nur durch Vorkehrungen hätte eingehalten werden können, die von einer umsichtigen Person, vernünftigerweise nicht erwartet werden können (René Wiederkehr/ Christian Meyer/ Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 24 N. 2 m.H. auf Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 145 II 201).

E. 3.3.2 Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart erheblich ausfallen, dass die betroffene Partei durch sie abgehalten war, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.4; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2; Urteil des BGer 2C_847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2). Die Erkrankung hört auf ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder als notwendig erkennbare Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen (Urteil des BGer 9C_1060/ 2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.2 m.w.H). Der Nachweis einer hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis oft entscheidende Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2; 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3; 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt wurde, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6; D-6181/2017 vom 20. März 2018 E. 2.3.1; D-523/2018 vom 13. Februar 2018 E. 2.2.1).

E. 3.3.3 Daneben sind auch subjektive Gründe geeignet, eine Wiederherstellung zu rechtfertigen. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann jedoch die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Stefan Vogel, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 12).

E. 4.1 Der Bundesrat legt die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (vgl. mutatis mutandis Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.5.8; B-7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2).

E. 4.2 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteil des BVGer B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar (vgl. E. 3.2). Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig.

E. 4.3 Der Bundesrat hat demnach seine Delegationskompetenz nicht überschritten. Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweijährige Frist aus anderen Gründen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. auch Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3). Sie erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform.

E. 5.1 Die auf den 7. Mai 2019 datierte Prüfungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 eröffnet. Die zweijährige Frist lief demnach im Mai 2021 ab. Der Beschwerdeführer reichte sein Beitragsgesuch am 13. November 2022 über die dafür vorgesehene Plattform online ein. Auch mit dem Schreiben vom 22. August 2022, das seinen Wunsch nach Vergütung zum Ausdruck brachte, verpasste er die Frist deutlich. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5.2 Zu klären ist jedoch, ob die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 24 VwVG hätte prüfen müssen, zumal er auch in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Abwägung der gesamten Tatsachen und Umstände vorgenommen.

E. 5.2.1 Im Schreiben vom 22. August 2022 nennt der Beschwerdeführer zwei Gründe, weshalb er das Gesuch um Beiträge nicht früher habe einreichen können. Erstens habe er die Zahlungsbestätigung erst im Juli 2021 erhalten und zweitens habe er mit Corona (Long-Covid) zu kämpfen gehabt. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge ging er davon aus, ein gültiges Gesuch könne erst mit den vollständigen Unterlagen, sprich nach Erhalt der Zahlungsbestätigung, eingereicht werden. Nach der letzten Einzahlung sei er zudem schwer erkrankt.

E. 5.2.2 Eine explizite Berufung auf die Gesetzesnorm zur Wiederherstellung ist zur Annahme eines entsprechenden Gesuchs nicht notwendig. Ob das vorliegende Schreiben, welches keinen klaren Antrag auf die Wiederherstellung einer Frist enthält, von der Vorinstanz als Gesuch nach Art. 24 VwVG hätte behandelt werden müssen, kann aus prozessökonomischen Überlegungen und den folgenden Gründen jedoch offenbleiben.

E. 5.2.3 Selbst wenn man von einem Wiederherstellungsgesuch ausgehen würde, wäre es nicht ausreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, er habe unter anderem auch mit Corona (Long-Covid) zu kämpfen gehabt. Er spezifiziert weder, welchen Zeitraum dies betrifft, noch legt er dar, warum er während dieser langen Zeit - zumindest ab Juli 2021 - nie in der Lage gewesen sein soll, das Gesuch zu stellen.

E. 5.2.4 Auch was die Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung anbelangt, kann aufgrund fehlender Angaben nicht bestimmt werden, wann das Hindernis tatsächlich wegfiel und die 30-tägige Frist zur Nachholung der versäumten Handlung begann. Schliesslich war der Beschwerdeführer am 22. August 2022 in der Lage, mit der Vorinstanz Kontakt aufzunehmen. Folglich ist fraglich, weshalb er nochmals fast drei Monate zugewartet hat, um das eigentliche Gesuch im November 2022 zu stellen.

E. 5.2.5 Letztlich wären selbst bei Annahme eines substantiierten Gesuchs und Einhaltung der formellen Voraussetzungen die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Beschwerdeführer war nämlich früh absehbar, dass er die zweijährige Frist (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) nicht mit allen nötigen Belegen einhalten wird. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der vorliegend einschlägigen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) hätte er folglich schon vor Ablauf der zwei Jahre das Gesuch mit den vorhandenen Unterlagen einreichen und die Vorinstanz über die besonderen Umstände in Kenntnis setzen können. Zumindest wäre ihm zuzumuten gewesen, sich darüber zu informieren, was in diesem Fall mit der laufenden Frist passiere. Bereits dieser Grund erweist sich als nicht entschuldbar.

E. 5.2.6 Darüber hinaus belegt der Beschwerdeführer die geltend gemachte Krankheit in keiner Weise. Angesichts der restriktiven Voraussetzungen einer Wiederherstellung ist nicht davon auszugehen, dass eine Long-Covid Erkrankung für den Zeitraum von über einem Jahr, in welchem zumindest eine Drittperson als Vertretung hätte eingesetzt werden können, als entschuldbarer Grund gelten kann (vgl. BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 256 E. 2a)

E. 5.3 Demnach kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ein Wiederherstellungsgesuch vorlag bzw. darauf einzutreten war. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer folglich in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6 Was das Gesuch vom 13. November 2022 betrifft, hat der Beschwerdeführer somit die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst. Die Vorinstanz hat das Gesuch deshalb zu Recht abgewiesen.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Als Folge davon erscheint auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 660.- festgesetzt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss entnommen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 9 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 660.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe von ihm einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. März 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 92868; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1130/2023 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung "Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis" bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019 eröffnet. Am 13. November 2022 reichte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. Zuvor hatte er in einem Schreiben vom 22. August 2022 dargelegt, weshalb er erst jetzt zur Einreichung des Gesuchs komme. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es sei nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und deshalb verspätet. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit entsprechenden Beweismitteln einzureichen. Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2023 ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 660.-, den der Beschwerdeführer fristgerecht leistete. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, da das Gesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden sei. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Kursanbieterin eine Abzahlungsvereinbarung in Raten getroffen und deshalb die Kurskostenbestätigung erst am 3. Juli 2021, mehr als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019, erhalten. Dass er die zweijährige Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) deshalb gar nicht habe einhalten können, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Nach seiner letzten Teilzahlung sei er sodann an einer Corona-Infektion erkrankt. Seitdem habe er an psychischen und physischen Long-Covid Beschwerden gelitten und sei deshalb erst im Oktober/November 2022 dazu gekommen, sich mit der Einreichung des Gesuchs zu befassen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Auslegung und Anwendung der Verordnungsbestimmung unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände und im Licht des übergeordneten Rechts durch die Vorinstanz. 2.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beitragsgesuchs mit der verpassten zweijährigen Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV. Der Beschwerdeführer habe erst am 13. November 2022, deutlich später als zwei Jahre seit Eröffnung der Prüfungsverfügung am 8. Mai 2019, ein Gesuch um Beiträge gestellt. Dass er die benötigte Zahlungsbestätigung erst am 3. Juli 2021 und damit nach Ablauf der Frist erhalten habe, ändere nichts, da er auch danach noch ein Jahr und vier Monate bis zur Einreichung des Gesuchs habe verstreichen lassen. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer wäre während dieser Zeit gesundheitlich angeschlagen gewesen, wäre ihm zumindest zuzumuten gewesen, eine Vertretung zu beauftragen. 3. 3.1 3.1.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1; B-5350/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 3.1.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f BBV; Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/ 2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 3.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten. 3.2.1 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 3.2.2 Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4). 3.3 Verpasste gesetzliche Fristen können sodann unter bestimmten Voraussetzungen "wiederhergestellt", also ihr Versäumnis geheilt werden (BGE 136 II 187 E. 6; BGE 123 II 241 E. 3f; Urteile des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.2; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller, der in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Es reicht aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss gesagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 232; gl.M. zur vergleichbaren Rechtslage im kantonalen Recht Urteil des VGer St. Gallen, in: GVP 1978 Nr. 26 S. 74 E. a; Urteil des VGer Luzern, in: LGVE 1976 II Nr. 53 S. 135 E. 2). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b; Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.2). 3.3.1 Die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist allerdings nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, d.h. wenn die Partei bzw. ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.w.H.). Eine Partei handelt nicht schuldhaft, wenn ein Hindernis nicht vorhersehbar war und nur durch Vorkehrungen hätte eingehalten werden können, die von einer umsichtigen Person, vernünftigerweise nicht erwartet werden können (René Wiederkehr/ Christian Meyer/ Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 24 N. 2 m.H. auf Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 145 II 201). 3.3.2 Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart erheblich ausfallen, dass die betroffene Partei durch sie abgehalten war, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.4; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2; Urteil des BGer 2C_847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2). Die Erkrankung hört auf ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder als notwendig erkennbare Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen (Urteil des BGer 9C_1060/ 2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.2 m.w.H). Der Nachweis einer hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis oft entscheidende Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2; 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3; 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt wurde, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6; D-6181/2017 vom 20. März 2018 E. 2.3.1; D-523/2018 vom 13. Februar 2018 E. 2.2.1). 3.3.3 Daneben sind auch subjektive Gründe geeignet, eine Wiederherstellung zu rechtfertigen. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann jedoch die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Stefan Vogel, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 12). 4. 4.1 Der Bundesrat legt die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (vgl. mutatis mutandis Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.5.8; B-7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2). 4.2 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteil des BVGer B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar (vgl. E. 3.2). Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig. 4.3 Der Bundesrat hat demnach seine Delegationskompetenz nicht überschritten. Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweijährige Frist aus anderen Gründen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. auch Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3). Sie erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform. 5. 5.1 Die auf den 7. Mai 2019 datierte Prüfungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 eröffnet. Die zweijährige Frist lief demnach im Mai 2021 ab. Der Beschwerdeführer reichte sein Beitragsgesuch am 13. November 2022 über die dafür vorgesehene Plattform online ein. Auch mit dem Schreiben vom 22. August 2022, das seinen Wunsch nach Vergütung zum Ausdruck brachte, verpasste er die Frist deutlich. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 Zu klären ist jedoch, ob die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 24 VwVG hätte prüfen müssen, zumal er auch in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Abwägung der gesamten Tatsachen und Umstände vorgenommen. 5.2.1 Im Schreiben vom 22. August 2022 nennt der Beschwerdeführer zwei Gründe, weshalb er das Gesuch um Beiträge nicht früher habe einreichen können. Erstens habe er die Zahlungsbestätigung erst im Juli 2021 erhalten und zweitens habe er mit Corona (Long-Covid) zu kämpfen gehabt. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge ging er davon aus, ein gültiges Gesuch könne erst mit den vollständigen Unterlagen, sprich nach Erhalt der Zahlungsbestätigung, eingereicht werden. Nach der letzten Einzahlung sei er zudem schwer erkrankt. 5.2.2 Eine explizite Berufung auf die Gesetzesnorm zur Wiederherstellung ist zur Annahme eines entsprechenden Gesuchs nicht notwendig. Ob das vorliegende Schreiben, welches keinen klaren Antrag auf die Wiederherstellung einer Frist enthält, von der Vorinstanz als Gesuch nach Art. 24 VwVG hätte behandelt werden müssen, kann aus prozessökonomischen Überlegungen und den folgenden Gründen jedoch offenbleiben. 5.2.3 Selbst wenn man von einem Wiederherstellungsgesuch ausgehen würde, wäre es nicht ausreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, er habe unter anderem auch mit Corona (Long-Covid) zu kämpfen gehabt. Er spezifiziert weder, welchen Zeitraum dies betrifft, noch legt er dar, warum er während dieser langen Zeit - zumindest ab Juli 2021 - nie in der Lage gewesen sein soll, das Gesuch zu stellen. 5.2.4 Auch was die Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung anbelangt, kann aufgrund fehlender Angaben nicht bestimmt werden, wann das Hindernis tatsächlich wegfiel und die 30-tägige Frist zur Nachholung der versäumten Handlung begann. Schliesslich war der Beschwerdeführer am 22. August 2022 in der Lage, mit der Vorinstanz Kontakt aufzunehmen. Folglich ist fraglich, weshalb er nochmals fast drei Monate zugewartet hat, um das eigentliche Gesuch im November 2022 zu stellen. 5.2.5 Letztlich wären selbst bei Annahme eines substantiierten Gesuchs und Einhaltung der formellen Voraussetzungen die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Beschwerdeführer war nämlich früh absehbar, dass er die zweijährige Frist (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) nicht mit allen nötigen Belegen einhalten wird. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der vorliegend einschlägigen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) hätte er folglich schon vor Ablauf der zwei Jahre das Gesuch mit den vorhandenen Unterlagen einreichen und die Vorinstanz über die besonderen Umstände in Kenntnis setzen können. Zumindest wäre ihm zuzumuten gewesen, sich darüber zu informieren, was in diesem Fall mit der laufenden Frist passiere. Bereits dieser Grund erweist sich als nicht entschuldbar. 5.2.6 Darüber hinaus belegt der Beschwerdeführer die geltend gemachte Krankheit in keiner Weise. Angesichts der restriktiven Voraussetzungen einer Wiederherstellung ist nicht davon auszugehen, dass eine Long-Covid Erkrankung für den Zeitraum von über einem Jahr, in welchem zumindest eine Drittperson als Vertretung hätte eingesetzt werden können, als entschuldbarer Grund gelten kann (vgl. BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 256 E. 2a) 5.3 Demnach kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ein Wiederherstellungsgesuch vorlag bzw. darauf einzutreten war. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer folglich in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6. Was das Gesuch vom 13. November 2022 betrifft, hat der Beschwerdeführer somit die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst. Die Vorinstanz hat das Gesuch deshalb zu Recht abgewiesen.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Als Folge davon erscheint auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 660.- festgesetzt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss entnommen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

9. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 660.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe von ihm einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. März 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 92868; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)