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D-6181/2017

D-6181/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder B._______ und C._______ vom 6. April 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. B. Am 1. November 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch ein und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Mit Schreiben vom 3. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. D. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2017 ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).

E. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1.1 Bezüglich der Verfügung des SEM vom 23. August 2017 gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1.2 Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post war der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung am 26. August 2017 eröffnet worden (vgl. A 16/1). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete damit am 25. September 2017 (Art. 20 Abs. 1 VwVG), was von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. November 2017 explizit bestätigt wurde.

E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund psychischer Erkrankung sei es ihr "(spätestens) ab dem 5. September bis zum Zeitpunkt des Fristendes und darüber hinaus" nicht möglich gewesen, die Beschwerde selber zu verfassen oder eine Vertretung mit der Erledigung zu beauftragen. Sie sei somit ohne ihr Verschulden davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Zum Beleg dieser Angaben reichte sie (...) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte sie weitere Beweismittel zu den Akten: elf ärztliche Berichte des (...).

E. 2.2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

E. 2.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass das Hindernis, das die Beschwerdeführerin davon abgehalten haben soll, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen, spätestens am 18. Oktober 2017 weggefallen ist (vgl. ärztliches Zeugnis der D._______ vom 25. Oktober 2017). Die Beschwerdeführerin reichte am 1. November 2017, mithin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses und somit fristgerecht das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch ein. Die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde; Poststempel: 17. November 2017) holte sie ebenfalls fristgerecht nach.

E. 2.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist einzutreten. In casu ist folglich zu prüfen, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden.

E. 2.3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, Militärdienst oder einer schwerwiegenden Erkrankung. Auch subjektive Gründe können eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Die Säumnis ist dann vorwerfbar, wenn es die pflichtige Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587 f.; EGLI, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.).

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe gesundheitliche Probleme für die Fristversäumnis geltend. Am 31. August 2017 sei sie wegen E._______ notfallmässig ins F._______ gebracht worden, wo sie bis am 8. September 2017 in Behandlung gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht des F._______ vom 15. September 2015 geht hervor, dass während ihres Spitalaufenthalts unter anderem (...) diagnostiziert worden sei. Sodann sei eine Anbindung in der Krisenambulanz der D._______ vorgesehen. Im ärztlichen Bericht der D._______ vom 25. Oktober 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 in ihrer Fähigkeit, eine Beschwerde gegen den Asylentscheid einzuleiten oder selbst zu verfassen, schwergradig beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeeingabe vom 17. November 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Eintritt in die ärztlich empfohlene Kriseninterventionsstation der D._______ wiederholt abgelehnt habe, indessen von ihrer G._______ im Nachgang zu ihrem Zusammenbruch am 19. September 2017 während zweier Wochen betreut worden sei. Der Entscheid des SEM sei als Faktor betrachtet worden, der eine zusätzliche Belastungsreaktion ausgelöst habe.

E. 2.3.3 Die Fristversäumnis erweist sich in casu als nicht entschuldbar. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin bereits am 26. August 2017, somit fünf Tage vor der geltend gemachten Hospitalisierung am 31. August 2017 eröffnet worden ist. Sie war damit in Kenntnis des negativen Asylentscheids sowie der laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen. In der Zeitspanne vom 26. bis 31. August 2017 lagen weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu gewährleisten. Sodann liegt auch bei einem Spitalaufenthalt keine grundsätzliche objektive Unmöglichkeit vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv und bedingt das Vorliegen klarer Schuldlosigkeit (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen). So ist eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, erst bei derart schwerer Krankheit gegeben, wenn die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. In casu wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich wie auch zumutbar gewesen, auch während ihres Spitalaufenthalts sowie der Zeit danach eine Drittperson zur Fristwahrung einzusetzen beziehungsweise zu beauftragen. So geht denn auch aus dem Arztbericht vom 25. Oktober 2017 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 zwar "schwergradig beeinträchtigt" war, eine Beschwerde einzuleiten oder selbst zu verfassen, indessen daraus nicht abzuleiten ist, dass ihr die Beauftragung einer Drittperson zur Wahrung ihrer Interessen unmöglich gewesen wäre. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab dem 19. September 2017 während zweier Wochen von einer in der Schweiz lebenden G._______ betreut worden ist, welche ihrerseits über Kenntnisse im Asylverfahren verfügen dürfte, womit ihr eine mögliche Hilfsperson im engsten Umfeld zur Verfügung gestanden hat, mittels dieser sie sich an eine Rechtsberatungsstelle hätte wenden können, um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können. Sodann wäre es auch der Beschwerdeführerin selbst zuzumuten gewesen, sich nach ihrer Spitalentlassung an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden, zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie in der Lage war, mehrere ambulante Konsultationstermine in der D._______ (14. September 2017, 19. September 2017 und 2. Oktober 2017) wahrzunehmen (vgl. Zeugnis der D._______ vom 14. November 2017). Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, rechtzeitig die Vorkehrungen zu einer fristgemässen Beschwerdeerhebung in die Wege zu leiten, hat sie die Folgen dieser Nachlässigkeit zu tragen.

E. 2.4 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb - unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 3.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesichts der Erwägungen als aussichtslos erweist. Mithin sind auch die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG beziehungsweise Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6181/2017 shop Urteil vom 20. März 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Advokatur 4A Gmbh, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Fristwiederherstellung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder B._______ und C._______ vom 6. April 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. B. Am 1. November 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch ein und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Mit Schreiben vom 3. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. D. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 2.1.1 Bezüglich der Verfügung des SEM vom 23. August 2017 gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.1.2 Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post war der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung am 26. August 2017 eröffnet worden (vgl. A 16/1). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete damit am 25. September 2017 (Art. 20 Abs. 1 VwVG), was von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. November 2017 explizit bestätigt wurde. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund psychischer Erkrankung sei es ihr "(spätestens) ab dem 5. September bis zum Zeitpunkt des Fristendes und darüber hinaus" nicht möglich gewesen, die Beschwerde selber zu verfassen oder eine Vertretung mit der Erledigung zu beauftragen. Sie sei somit ohne ihr Verschulden davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Zum Beleg dieser Angaben reichte sie (...) zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte sie weitere Beweismittel zu den Akten: elf ärztliche Berichte des (...). 2.2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass das Hindernis, das die Beschwerdeführerin davon abgehalten haben soll, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen, spätestens am 18. Oktober 2017 weggefallen ist (vgl. ärztliches Zeugnis der D._______ vom 25. Oktober 2017). Die Beschwerdeführerin reichte am 1. November 2017, mithin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses und somit fristgerecht das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch ein. Die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde; Poststempel: 17. November 2017) holte sie ebenfalls fristgerecht nach. 2.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist einzutreten. In casu ist folglich zu prüfen, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden. 2.3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, Militärdienst oder einer schwerwiegenden Erkrankung. Auch subjektive Gründe können eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Die Säumnis ist dann vorwerfbar, wenn es die pflichtige Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587 f.; EGLI, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe gesundheitliche Probleme für die Fristversäumnis geltend. Am 31. August 2017 sei sie wegen E._______ notfallmässig ins F._______ gebracht worden, wo sie bis am 8. September 2017 in Behandlung gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht des F._______ vom 15. September 2015 geht hervor, dass während ihres Spitalaufenthalts unter anderem (...) diagnostiziert worden sei. Sodann sei eine Anbindung in der Krisenambulanz der D._______ vorgesehen. Im ärztlichen Bericht der D._______ vom 25. Oktober 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 in ihrer Fähigkeit, eine Beschwerde gegen den Asylentscheid einzuleiten oder selbst zu verfassen, schwergradig beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeeingabe vom 17. November 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Eintritt in die ärztlich empfohlene Kriseninterventionsstation der D._______ wiederholt abgelehnt habe, indessen von ihrer G._______ im Nachgang zu ihrem Zusammenbruch am 19. September 2017 während zweier Wochen betreut worden sei. Der Entscheid des SEM sei als Faktor betrachtet worden, der eine zusätzliche Belastungsreaktion ausgelöst habe. 2.3.3 Die Fristversäumnis erweist sich in casu als nicht entschuldbar. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin bereits am 26. August 2017, somit fünf Tage vor der geltend gemachten Hospitalisierung am 31. August 2017 eröffnet worden ist. Sie war damit in Kenntnis des negativen Asylentscheids sowie der laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen. In der Zeitspanne vom 26. bis 31. August 2017 lagen weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu gewährleisten. Sodann liegt auch bei einem Spitalaufenthalt keine grundsätzliche objektive Unmöglichkeit vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv und bedingt das Vorliegen klarer Schuldlosigkeit (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen). So ist eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, erst bei derart schwerer Krankheit gegeben, wenn die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. In casu wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich wie auch zumutbar gewesen, auch während ihres Spitalaufenthalts sowie der Zeit danach eine Drittperson zur Fristwahrung einzusetzen beziehungsweise zu beauftragen. So geht denn auch aus dem Arztbericht vom 25. Oktober 2017 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017 zwar "schwergradig beeinträchtigt" war, eine Beschwerde einzuleiten oder selbst zu verfassen, indessen daraus nicht abzuleiten ist, dass ihr die Beauftragung einer Drittperson zur Wahrung ihrer Interessen unmöglich gewesen wäre. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab dem 19. September 2017 während zweier Wochen von einer in der Schweiz lebenden G._______ betreut worden ist, welche ihrerseits über Kenntnisse im Asylverfahren verfügen dürfte, womit ihr eine mögliche Hilfsperson im engsten Umfeld zur Verfügung gestanden hat, mittels dieser sie sich an eine Rechtsberatungsstelle hätte wenden können, um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können. Sodann wäre es auch der Beschwerdeführerin selbst zuzumuten gewesen, sich nach ihrer Spitalentlassung an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden, zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie in der Lage war, mehrere ambulante Konsultationstermine in der D._______ (14. September 2017, 19. September 2017 und 2. Oktober 2017) wahrzunehmen (vgl. Zeugnis der D._______ vom 14. November 2017). Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, rechtzeitig die Vorkehrungen zu einer fristgemässen Beschwerdeerhebung in die Wege zu leiten, hat sie die Folgen dieser Nachlässigkeit zu tragen. 2.4 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb - unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesichts der Erwägungen als aussichtslos erweist. Mithin sind auch die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG beziehungsweise Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: