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B-9419/2025

B-9419/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Resultat (Bestehen) der eidgenössischen Berufsprüfung als Bäuerin mit eidg. Fachausweis eröffnet. Am 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge an die Kosten der vorbereitenden Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, dass dieses mehr als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung erfolgt sei, weshalb die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV (vollständig zitiert in E. 2.1 hiernach) nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2025 sowie eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Unterlagen. Es seien ihr die Bundesbeiträge vollumfänglich auszurichten. Falls das Gericht die Beiträge nicht selbst zusprechen könne, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die fristgerechte Wahrnehmung ihrer administrativen Pflichten sei ihr ohne eigenes Verschulden (aufgrund persönlicher und gesundheitlicher Belastungen) nicht möglich gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt seien. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist dazu im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch vier Monate nach Ablauf der Frist eingereicht. Trotz der geltend gemachten Umstände wäre es ihr zumutbar gewesen, das Gesuch fristgerecht einzureichen. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Februar 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. F. Auf weitere Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, da sie durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGerB-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.).

E. 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.1; B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).

E. 2.2.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2).

E. 2.2.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).

E. 2.2.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.3; B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 E. 3.2.1 f.).

E. 2.2.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.4; B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1).

E. 2.2.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.4; B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.2). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig (Urteil des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.5). Die zweijährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform (Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.5; B-1469/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.3).

E. 3 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch rechtzeitig eingereicht hat.

E. 3.1 Die auf den 25. Mai 2023 datierte Prüfungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eröffnet. Die zweijährige Frist lief demnach unbestrittenermassen Ende Mai 2025 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Beitragsgesuch jedoch erst am 26. September 2025 ein.

E. 3.2 Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV hier klarerweise nicht erfüllt ist. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich einerseits - wie in E. 2.2.5 ausgeführt - um eine Wenn-Dann-Formulierung, die keinen Raum für Ausnahmen lässt. Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die Verweigerung der Beiträge sei "aufgrund einer vergleichsweise kurzen Fristüberschreitung" unverhältnismässig, nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch erst vier Monate nach Ablauf der zweijährigen Frist eingereicht, weshalb von einer "kurzen Fristüberschreitung" keine Rede sein kann. Andererseits liegt hier offensichtlich auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz vor, weil diese in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise den 25. März (anstatt den 25. Mai) 2023 als Prüfungsdatum genannt hat. Denn so oder anders hat die Beschwerdeführerin die Frist gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV deutlich verpasst. Es bleibt unklar, inwiefern hier die Beschwerdeführerin aus dieser "behördlichen Fehlinformation" etwas zu ihren Gunsten ableiten will.

E. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter auf eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG beruft und vorbringt, die fristgerechte Wahrnehmung ihrer administrativen Pflichten sei ihr «ohne eigenes Verschulden nicht möglich» gewesen, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden.

E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung die Behörde zuständig ist, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Urteil des BVGer B-8043/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.4.2). Damit wäre die Vorinstanz - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständig. Aufgrund der gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde und des damit verbundenen Devolutiveffekts ist allerdings derzeit das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Sache zuständig. Sodann hat die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung, insbesondere das fehlende Verschulden, aus ihrer Sicht nicht erfüllt seien, und sie ist darauf auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde nicht zurückgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung volle Kognition zu (Art. 49 VwVG). Damit erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheids über das Fristwiederherstellungsgesuch als nicht zielführend. Es ergäbe sich vielmehr ein administrativer Leerlauf, der ausserdem zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz über ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu wehren. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind (Urteile des BVGer B-8043/2025 E. 2.4.2; B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller, der in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Praxisgemäss wird eine Wiederherstellung der Frist nach dieser Norm nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden (Urteil des BVGer B-8043/2025 E. 2.4.3).

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht folgende «aussergewöhnliche persönliche und gesundheitliche Umstände» geltend, welche die fristgerechte Einreichung der Unterlagen «erheblich erschwert» haben sollen: zwei Wohnortwechsel (November 2023 bzw. Februar 2025), die Geburt ihres Sohnes (Mai 2024) sowie eine erneute Schwangerschaft mit medizinisch notwendigem Eingriff und darauffolgender Arbeitsunfähigkeit (ab April 2025). Inwiefern die beiden Wohnortwechsel bzw. die Geburt ihres Sohnes die strengen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG (vgl. E. 3.3.2 hiervor) erfüllen sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Offensichtlich ist in diesen Fällen die 30-tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses verstrichen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Beendigung einer Schwangerschaft im Rahmen eines medizinischen Eingriffs im Juni 2025 beruft, ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Gemäss ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 3. Dezember 2025 erfolgte eine Krankschreibung ab dem 2. September bis zum 3. Oktober 2025. Sowohl die geltend gemachte Beendigung der Schwangerschaft im Juni 2025 wie auch die Krankschreibung ab September 2025 liegen zeitlich nach dem hier relevanten Zeitpunkt (späteste Einreichung des Gesuchs bis Ende Mai 2025). Soweit die vorliegende Beschwerde vom 5. Dezember 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgefasst wird, erfolgte dieses offensichtlich nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hindernisses am 3. Oktober 2025 und damit ohnehin verspätet. Da die Beschwerdeführerin damit kein unverschuldetes Hindernis nachgewiesen hat und das Gesuch verspätet eingereicht worden wäre, sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Damit ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

E. 4 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch vom 26. September 2023 die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst, weshalb sie keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vor-instanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Fanny Paucker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. März 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9419/2025 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fanny Paucker. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidg. Berufsprüfung(Bäuerin mit eidg. Fachausweis). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Resultat (Bestehen) der eidgenössischen Berufsprüfung als Bäuerin mit eidg. Fachausweis eröffnet. Am 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge an die Kosten der vorbereitenden Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, dass dieses mehr als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung erfolgt sei, weshalb die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV (vollständig zitiert in E. 2.1 hiernach) nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2025 sowie eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Unterlagen. Es seien ihr die Bundesbeiträge vollumfänglich auszurichten. Falls das Gericht die Beiträge nicht selbst zusprechen könne, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die fristgerechte Wahrnehmung ihrer administrativen Pflichten sei ihr ohne eigenes Verschulden (aufgrund persönlicher und gesundheitlicher Belastungen) nicht möglich gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt seien. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist dazu im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch vier Monate nach Ablauf der Frist eingereicht. Trotz der geltend gemachten Umstände wäre es ihr zumutbar gewesen, das Gesuch fristgerecht einzureichen. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Februar 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. F. Auf weitere Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, da sie durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGerB-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.1; B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.2 2.2.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2). 2.2.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.2.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.3; B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 E. 3.2.1 f.). 2.2.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.4; B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1). 2.2.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.4; B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.2). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig (Urteil des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.5). Die zweijährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform (Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.5; B-1469/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.3).

3. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin ihr Beitragsgesuch rechtzeitig eingereicht hat. 3.1 Die auf den 25. Mai 2023 datierte Prüfungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eröffnet. Die zweijährige Frist lief demnach unbestrittenermassen Ende Mai 2025 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Beitragsgesuch jedoch erst am 26. September 2025 ein. 3.2 Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV hier klarerweise nicht erfüllt ist. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich einerseits - wie in E. 2.2.5 ausgeführt - um eine Wenn-Dann-Formulierung, die keinen Raum für Ausnahmen lässt. Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die Verweigerung der Beiträge sei "aufgrund einer vergleichsweise kurzen Fristüberschreitung" unverhältnismässig, nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch erst vier Monate nach Ablauf der zweijährigen Frist eingereicht, weshalb von einer "kurzen Fristüberschreitung" keine Rede sein kann. Andererseits liegt hier offensichtlich auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz vor, weil diese in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise den 25. März (anstatt den 25. Mai) 2023 als Prüfungsdatum genannt hat. Denn so oder anders hat die Beschwerdeführerin die Frist gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV deutlich verpasst. Es bleibt unklar, inwiefern hier die Beschwerdeführerin aus dieser "behördlichen Fehlinformation" etwas zu ihren Gunsten ableiten will. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter auf eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG beruft und vorbringt, die fristgerechte Wahrnehmung ihrer administrativen Pflichten sei ihr «ohne eigenes Verschulden nicht möglich» gewesen, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung die Behörde zuständig ist, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Urteil des BVGer B-8043/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.4.2). Damit wäre die Vorinstanz - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständig. Aufgrund der gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde und des damit verbundenen Devolutiveffekts ist allerdings derzeit das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Sache zuständig. Sodann hat die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung, insbesondere das fehlende Verschulden, aus ihrer Sicht nicht erfüllt seien, und sie ist darauf auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde nicht zurückgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung volle Kognition zu (Art. 49 VwVG). Damit erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Entscheids über das Fristwiederherstellungsgesuch als nicht zielführend. Es ergäbe sich vielmehr ein administrativer Leerlauf, der ausserdem zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz über ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu wehren. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind (Urteile des BVGer B-8043/2025 E. 2.4.2; B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3). 3.3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller, der in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Praxisgemäss wird eine Wiederherstellung der Frist nach dieser Norm nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden (Urteil des BVGer B-8043/2025 E. 2.4.3). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht folgende «aussergewöhnliche persönliche und gesundheitliche Umstände» geltend, welche die fristgerechte Einreichung der Unterlagen «erheblich erschwert» haben sollen: zwei Wohnortwechsel (November 2023 bzw. Februar 2025), die Geburt ihres Sohnes (Mai 2024) sowie eine erneute Schwangerschaft mit medizinisch notwendigem Eingriff und darauffolgender Arbeitsunfähigkeit (ab April 2025). Inwiefern die beiden Wohnortwechsel bzw. die Geburt ihres Sohnes die strengen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG (vgl. E. 3.3.2 hiervor) erfüllen sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Offensichtlich ist in diesen Fällen die 30-tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses verstrichen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Beendigung einer Schwangerschaft im Rahmen eines medizinischen Eingriffs im Juni 2025 beruft, ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Gemäss ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 3. Dezember 2025 erfolgte eine Krankschreibung ab dem 2. September bis zum 3. Oktober 2025. Sowohl die geltend gemachte Beendigung der Schwangerschaft im Juni 2025 wie auch die Krankschreibung ab September 2025 liegen zeitlich nach dem hier relevanten Zeitpunkt (späteste Einreichung des Gesuchs bis Ende Mai 2025). Soweit die vorliegende Beschwerde vom 5. Dezember 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgefasst wird, erfolgte dieses offensichtlich nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hindernisses am 3. Oktober 2025 und damit ohnehin verspätet. Da die Beschwerdeführerin damit kein unverschuldetes Hindernis nachgewiesen hat und das Gesuch verspätet eingereicht worden wäre, sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Damit ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

4. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch vom 26. September 2023 die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst, weshalb sie keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vor-instanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Fanny Paucker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. März 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)