Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. Nachdem A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidg. Fachausweis" bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung am 9. Juli 2021 eröffnet. Am 1. Dezember 2023 reichte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es sei nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und deshalb verspätet. C. Mit Beschwerde vom 5. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Gesuchs. Zur Begründung macht er geltend, er habe das Gesuch aus technischen Gründen nicht fristgerecht einreichen können, da die Eingabe von mehreren Kursen gleichzeitig in einem Gesuch nicht möglich sei. Zudem hätten ihm zu einem früheren Zeitpunkt Zahlungsbestätigungen gefehlt. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, da das Gesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden sei. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).
E. 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/ 2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).
E. 2.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2).
E. 2.2.1 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).
E. 2.2.2 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).
E. 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).
E. 2.4 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig.
E. 3.1 Vorliegend wurde die auf den 7. Juli 2021 datierte Prüfungsverfügung dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 eröffnet. Die zweijährige Frist lief somit im Juli 2023 ab. Der Beschwerdeführer reichte sein Beitragsgesuch unbestrittenermassen am 1. Dezember 2023 ein.
E. 3.2 Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfüllt ist. Als eine Wenn-Dann-Formulierung lässt die Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. vorne, E. 2.4). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der vorliegend einschlägigen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) hätte der Beschwerdeführer schon vor Ablauf der zwei Jahre das Gesuch mit den vorhandenen Unterlagen einreichen und die Vorinstanz über die besonderen Umstände in Kenntnis setzen können, dass er noch nicht über alle Zahlungsbestätigungen verfüge. Zumindest wäre ihm zuzumuten gewesen, sich darüber zu informieren, was in diesem Fall mit der laufenden Frist passiere. Sodann vermag die Argumentation, verschiedene Kurse habe er aus technischen Gründen nicht gleichzeitig in einem Gesuch einreichen können, nichts an der verpassten Frist zu ändern. Die Kursgebühren, welche die vom Beschwerdeführer ebenfalls absolvierte "Höhere Fachprüfung für [Berufsbezeichnung]" betreffen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuchs. Die Anträge auf Beiträge, welche die beiden absolvierten Vorbereitungskurse betreffen, hätten in separaten Gesuchen fristgerecht gestellt werden können.
E. 4 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gesuch vom 1. Dezember 2023 die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst, weshalb er hierfür keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Da der Beschwerdeführer auch keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend macht und auch keine entschuldbaren Gründe aktenmässig ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe von ihm einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. März 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1469/2024 Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung ([Berufsbezeichnung] mit eidg. Fachausweis). Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidg. Fachausweis" bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung am 9. Juli 2021 eröffnet. Am 1. Dezember 2023 reichte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es sei nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und deshalb verspätet. C. Mit Beschwerde vom 5. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Gesuchs. Zur Begründung macht er geltend, er habe das Gesuch aus technischen Gründen nicht fristgerecht einreichen können, da die Eingabe von mehreren Kursen gleichzeitig in einem Gesuch nicht möglich sei. Zudem hätten ihm zu einem früheren Zeitpunkt Zahlungsbestätigungen gefehlt. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, da das Gesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden sei. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/ 2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.2.1 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.2.2 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.4 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig. 3. 3.1 Vorliegend wurde die auf den 7. Juli 2021 datierte Prüfungsverfügung dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 eröffnet. Die zweijährige Frist lief somit im Juli 2023 ab. Der Beschwerdeführer reichte sein Beitragsgesuch unbestrittenermassen am 1. Dezember 2023 ein. 3.2 Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfüllt ist. Als eine Wenn-Dann-Formulierung lässt die Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. vorne, E. 2.4). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der vorliegend einschlägigen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) hätte der Beschwerdeführer schon vor Ablauf der zwei Jahre das Gesuch mit den vorhandenen Unterlagen einreichen und die Vorinstanz über die besonderen Umstände in Kenntnis setzen können, dass er noch nicht über alle Zahlungsbestätigungen verfüge. Zumindest wäre ihm zuzumuten gewesen, sich darüber zu informieren, was in diesem Fall mit der laufenden Frist passiere. Sodann vermag die Argumentation, verschiedene Kurse habe er aus technischen Gründen nicht gleichzeitig in einem Gesuch einreichen können, nichts an der verpassten Frist zu ändern. Die Kursgebühren, welche die vom Beschwerdeführer ebenfalls absolvierte "Höhere Fachprüfung für [Berufsbezeichnung]" betreffen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuchs. Die Anträge auf Beiträge, welche die beiden absolvierten Vorbereitungskurse betreffen, hätten in separaten Gesuchen fristgerecht gestellt werden können.
4. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gesuch vom 1. Dezember 2023 die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst, weshalb er hierfür keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Da der Beschwerdeführer auch keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend macht und auch keine entschuldbaren Gründe aktenmässig ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe von ihm einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Gizem Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. März 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)