Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 26. März 2025 eröffnet. Am 5. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse ab, da der absolvierte vorbereitende Kurs länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung begonnen habe. C. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um erneute Prüfung und Ausnahmebehandlung meines Antrags auf Bundesbeiträge" bezeichneten Eingabe vom 18. November 2025 an die Vorinstanz, welche darin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2025 erblickte und diese mit Schreiben vom 24. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2025 und forderte den Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, für den Fall, dass er Beschwerde führen möchte, seine Eingabe zu verbessern, indem er seinen Beschwerdewillen unmissverständlich äussert und seine Eingabe mit ausformulierten Rechtsbegehren und einer klaren Begründung versieht. D.b Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Eingang beim Gericht: 30. Dezember 2025) bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025, verbesserte seine Beschwerdeschrift und stellte dabei folgende Anträge: "1.Der Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 31. Oktober 2025 sei erneut aufzuheben und erneut zu prüfen.
2. Es seien mir die Bundesbeiträge für den Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung als Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis ganz oder zumindest teilweise auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen." E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Unter Aufrechterhaltung seiner Anträge nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Februar 2026 ein zweites Mal Stellung. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Er reichte die Beschwerde mit Eingabe vom 18. November 2025 innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz, einer unzuständigen Behörde, ein, was fristwahrend ist (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde sodann innerhalb der angesetzten Frist verbessert, weshalb diese auch formgerecht ist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.).
E. 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3 m.w.H.). Unter anderem muss der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kurbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g BBV verzeichnet gewesen sein und nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b BBV). Sind die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge.
E. 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV hat gleich wie die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken (vgl. zur Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur Kurskosten für vorbereitende Kurse zurückfordern können, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung absolviert wurden und mit dem klaren Ziel absolviert wurden, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18). Je länger der vorbereitende Kurs zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 27. Februar 2024 E. 3.2).
E. 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).
E. 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4 je m.H.). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.2).
E. 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvor-aussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.4; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).
E. 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass diskutiert wurde, wie lange der Beginn eines vorbereitenden Kurses vor Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung zurückliegen dürfe und die Frist schliesslich auf sieben Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 17 f., 22). Auf Verordnungsebene lässt die siebenjährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von sieben Jahren vor Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die siebenjährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Prüfungsverfügung am 27. März 2025 eröffnet worden sei und gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Immobilienbewirtschaftung (...) am 4. Januar 2018 begonnen habe. Der Kursbeginn liege somit länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung zurück, weshalb die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV nicht erfüllt sei.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung stütze sich ausschliesslich auf eine geringfügige Fristüberschreitung von zwei Monaten. Diese Überschreitung sei nicht aus Nachlässigkeit erfolgt, sondern aufgrund objektiver beruflicher Laufbahnumstände. Die strikte Anwendung der Frist führe in seinem Fall zu einer unangemessenen Härte, da sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt seien und die Überschreitung minimal ausfalle. Die geringfügige Fristüberschreitung stehe in keinem sachlich vertretbaren Verhältnis zum vollständigen Ausschluss von Fördermitteln und habe keinerlei nachteilige Auswirkungen auf andere Antragstellerinnen und Antragssteller.
E. 3.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, eine vollständige Ausrichtung der Bundesbeiträge falle nicht in Betracht, sei zumindest eine teilweise Ausrichtung der Beiträge in Erwägung zu ziehen. Eine solch differenzierte Rechtsfolge trage dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und berücksichtige sowohl die formellen Vorgaben als auch die konkreten Umstände des Einzelfalls, ohne den Zweck der gesetzlichen Regelung zu unterlaufen. Zudem sei ihm vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung/Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: SDBB) bereits in Aussicht gestellt worden, dass sein Antrag auf teilweise Rückerstattung grundsätzlich anerkannt werde. Dies sei zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung und Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
E. 3.2.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihr bei der Anwendung der siebenjährigen Frist kein Ermessen zukomme, greife zu kurz. Auch bei formal klar formulierten Anspruchsvoraussetzungen sei die rechtsanwendende Behörde gehalten, die Norm verfassungskonform und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Dies gelte insbesondere in atypischen Konstellationen mit lediglich geringfügigen Fristüberschreitungen. Im vorliegenden Fall betrage die Fristüberschreitung nur rund zwei Monate. Eine schematische Anwendung führe zu einem Ergebnis, das in keinem sachgerechten Verhältnis zu einem vollständigen Leistungsausschluss stehe.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV sei nicht erfüllt, daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nichts ändern, zumal es sich um eine Verwirkungsfrist handle. Der Vorinstanz stehe es nicht zu, die siebenjährige Frist im Sinne eines Ermessensentscheides auszuweiten.
E. 3.3.2 Was den E-Mail-Austausch des Beschwerdeführers mit dem SDBB betreffe, macht die Vorinstanz zudem geltend, das SDBB habe keine Zu-sicherungen betreffend Beitragsgewährung gemacht, sondern sich lediglich zu den grundsätzlich anrechenbaren Kurskosten geäussert, ohne dabei die Beitragsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit zu bejahen. Der Versuch, diese Auskunft in einen vertrauensschutzwürdigen Anspruch auf Bundesbeiträge umzudeuten, entbehre jeder Grundlage.
E. 3.4.1 Der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Immobi-lienbewirtschaftung (...) hat am 4. Januar 2018 begonnen. Die Prüfungsverfügung datiert vom 26. März 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2025 eröffnet. Der Beginn des vorbereitenden Kurses liegt damit unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre vor der Ausstellung der Prüfungsverfügung zurück. Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung weder Ermessensspielraum noch Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Es besteht insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung individueller Laufbahnumstände. Weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht steht es sodann zu, im Sinne eines Ermessensentscheids in diese Regelung einzugreifen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). In anderen Worten lässt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV keinen Raum für Ausnahmen und ist zudem gesetzes- und verfassungskonform (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Die Konsequenz des vollständigen Beitragsverlustes mag für den Beschwerdeführer hart erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen nach Art. 66c Abs. 1 BBV kumulativ erfüllt sein müssen, damit Bundesbeiträge geleistet werden können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf solche. Auch eine teilweise Beitragsgewährung kommt bei Nichterfüllen einer der Beitragsvoraussetzungen nicht in Frage, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
E. 3.4.2.1 Sofern sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sind erfüllt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5).
E. 3.4.2.2 Aus dem E-Mail-Austausch des Beschwerdeführers mit dem SDBB, welches im Auftrag der Vorinstanz als Abwicklungsstelle für Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen tätig ist, geht keine Zusicherung hervor, dass dem Beschwerdeführer die Bundesbeiträge ausbezahlt werden würden. Das SDBB wäre für eine solche Zusicherung auch gar nicht zuständig, trifft doch die Vorinstanz den Entscheid über die Gewährung oder Nichtgewährung von Beiträgen und nicht das SDBB. Es besteht damit keine behördliche Zusicherung, auf welche der Beschwerdeführer sich stützen könnte. Auch aus dem Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV kein Ermessenspielraum zukommt, ist die Auskunft auch nicht im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse zu Recht abgewiesen, da dieser die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst b. Ziff. 2 BBV nicht erfüllt. Auch eine teilweise Gewährung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erübrigt sich damit ebenfalls. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. April 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9047/2025 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis) für absolvierte vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 26. März 2025 eröffnet. Am 5. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse ab, da der absolvierte vorbereitende Kurs länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung begonnen habe. C. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um erneute Prüfung und Ausnahmebehandlung meines Antrags auf Bundesbeiträge" bezeichneten Eingabe vom 18. November 2025 an die Vorinstanz, welche darin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2025 erblickte und diese mit Schreiben vom 24. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2025 und forderte den Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, für den Fall, dass er Beschwerde führen möchte, seine Eingabe zu verbessern, indem er seinen Beschwerdewillen unmissverständlich äussert und seine Eingabe mit ausformulierten Rechtsbegehren und einer klaren Begründung versieht. D.b Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Eingang beim Gericht: 30. Dezember 2025) bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025, verbesserte seine Beschwerdeschrift und stellte dabei folgende Anträge: "1.Der Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 31. Oktober 2025 sei erneut aufzuheben und erneut zu prüfen.
2. Es seien mir die Bundesbeiträge für den Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung als Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis ganz oder zumindest teilweise auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen." E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Unter Aufrechterhaltung seiner Anträge nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Februar 2026 ein zweites Mal Stellung. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Er reichte die Beschwerde mit Eingabe vom 18. November 2025 innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz, einer unzuständigen Behörde, ein, was fristwahrend ist (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde sodann innerhalb der angesetzten Frist verbessert, weshalb diese auch formgerecht ist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3 m.w.H.). Unter anderem muss der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kurbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g BBV verzeichnet gewesen sein und nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b BBV). Sind die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. 2.3 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV hat gleich wie die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken (vgl. zur Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur Kurskosten für vorbereitende Kurse zurückfordern können, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung absolviert wurden und mit dem klaren Ziel absolviert wurden, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18). Je länger der vorbereitende Kurs zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4 je m.H.). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.2). 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvor-aussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.4; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass diskutiert wurde, wie lange der Beginn eines vorbereitenden Kurses vor Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung zurückliegen dürfe und die Frist schliesslich auf sieben Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 17 f., 22). Auf Verordnungsebene lässt die siebenjährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von sieben Jahren vor Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die siebenjährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Prüfungsverfügung am 27. März 2025 eröffnet worden sei und gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Immobilienbewirtschaftung (...) am 4. Januar 2018 begonnen habe. Der Kursbeginn liege somit länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung zurück, weshalb die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV nicht erfüllt sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung stütze sich ausschliesslich auf eine geringfügige Fristüberschreitung von zwei Monaten. Diese Überschreitung sei nicht aus Nachlässigkeit erfolgt, sondern aufgrund objektiver beruflicher Laufbahnumstände. Die strikte Anwendung der Frist führe in seinem Fall zu einer unangemessenen Härte, da sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt seien und die Überschreitung minimal ausfalle. Die geringfügige Fristüberschreitung stehe in keinem sachlich vertretbaren Verhältnis zum vollständigen Ausschluss von Fördermitteln und habe keinerlei nachteilige Auswirkungen auf andere Antragstellerinnen und Antragssteller. 3.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, eine vollständige Ausrichtung der Bundesbeiträge falle nicht in Betracht, sei zumindest eine teilweise Ausrichtung der Beiträge in Erwägung zu ziehen. Eine solch differenzierte Rechtsfolge trage dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und berücksichtige sowohl die formellen Vorgaben als auch die konkreten Umstände des Einzelfalls, ohne den Zweck der gesetzlichen Regelung zu unterlaufen. Zudem sei ihm vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung/Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: SDBB) bereits in Aussicht gestellt worden, dass sein Antrag auf teilweise Rückerstattung grundsätzlich anerkannt werde. Dies sei zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung und Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 3.2.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihr bei der Anwendung der siebenjährigen Frist kein Ermessen zukomme, greife zu kurz. Auch bei formal klar formulierten Anspruchsvoraussetzungen sei die rechtsanwendende Behörde gehalten, die Norm verfassungskonform und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Dies gelte insbesondere in atypischen Konstellationen mit lediglich geringfügigen Fristüberschreitungen. Im vorliegenden Fall betrage die Fristüberschreitung nur rund zwei Monate. Eine schematische Anwendung führe zu einem Ergebnis, das in keinem sachgerechten Verhältnis zu einem vollständigen Leistungsausschluss stehe. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV sei nicht erfüllt, daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nichts ändern, zumal es sich um eine Verwirkungsfrist handle. Der Vorinstanz stehe es nicht zu, die siebenjährige Frist im Sinne eines Ermessensentscheides auszuweiten. 3.3.2 Was den E-Mail-Austausch des Beschwerdeführers mit dem SDBB betreffe, macht die Vorinstanz zudem geltend, das SDBB habe keine Zu-sicherungen betreffend Beitragsgewährung gemacht, sondern sich lediglich zu den grundsätzlich anrechenbaren Kurskosten geäussert, ohne dabei die Beitragsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit zu bejahen. Der Versuch, diese Auskunft in einen vertrauensschutzwürdigen Anspruch auf Bundesbeiträge umzudeuten, entbehre jeder Grundlage. 3.4 3.4.1 Der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Immobi-lienbewirtschaftung (...) hat am 4. Januar 2018 begonnen. Die Prüfungsverfügung datiert vom 26. März 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2025 eröffnet. Der Beginn des vorbereitenden Kurses liegt damit unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre vor der Ausstellung der Prüfungsverfügung zurück. Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung weder Ermessensspielraum noch Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Es besteht insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung individueller Laufbahnumstände. Weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht steht es sodann zu, im Sinne eines Ermessensentscheids in diese Regelung einzugreifen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). In anderen Worten lässt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV keinen Raum für Ausnahmen und ist zudem gesetzes- und verfassungskonform (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Die Konsequenz des vollständigen Beitragsverlustes mag für den Beschwerdeführer hart erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen nach Art. 66c Abs. 1 BBV kumulativ erfüllt sein müssen, damit Bundesbeiträge geleistet werden können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf solche. Auch eine teilweise Beitragsgewährung kommt bei Nichterfüllen einer der Beitragsvoraussetzungen nicht in Frage, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 3.4.2 3.4.2.1 Sofern sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sind erfüllt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5). 3.4.2.2 Aus dem E-Mail-Austausch des Beschwerdeführers mit dem SDBB, welches im Auftrag der Vorinstanz als Abwicklungsstelle für Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen tätig ist, geht keine Zusicherung hervor, dass dem Beschwerdeführer die Bundesbeiträge ausbezahlt werden würden. Das SDBB wäre für eine solche Zusicherung auch gar nicht zuständig, trifft doch die Vorinstanz den Entscheid über die Gewährung oder Nichtgewährung von Beiträgen und nicht das SDBB. Es besteht damit keine behördliche Zusicherung, auf welche der Beschwerdeführer sich stützen könnte. Auch aus dem Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV kein Ermessenspielraum zukommt, ist die Auskunft auch nicht im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse zu Recht abgewiesen, da dieser die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst b. Ziff. 2 BBV nicht erfüllt. Auch eine teilweise Gewährung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erübrigt sich damit ebenfalls. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. April 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)