Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2021 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse im Hinblick auf die eidgenössische Berufsprüfung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis ein. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stützt sich im Kern auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2022. E. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit rechtserheblich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) eingereicht und erfüllt die Anforderungen an Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall verweigerte die Vorinstanz die Ausrichtung von Beiträgen für vorbereitende Kurse zur eidgenössischen Berufsprüfung, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung keinen steuerlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt habe und somit eine Beitragsvoraussetzung nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die vorliegende Prüfungsverfügung auch wegen der Corona-Pandemie erst nach ihrem Wegzug nach Deutschland erstellt worden sei. Sie sei Ende Juni 2021 zudem veranlasst gewesen, aufgrund der Corona-Massnahmen und des sich verschlechternden Gesundheitszustands ihres Ehemannes und ihrer Eltern nach Deutschland überzusiedeln.
E. 2.2 Der Bund kann an Absolvierende von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1; B-5350/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Die Einführung direkter Bundesbeiträge soll einen wichtigen Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) leisten und ist eines der zentralen Elemente des Massnahmenpakets zur Stärkung der höheren Berufsbildung (Medienmitteilung des Bundesrats vom 15. September 2017, Direkte Bundesbeiträge für die höhere Berufsbildung, abrufbar unter <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-68131.html>, abgerufen am 24.11.2022). Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020 (BBl 2016 3089 ff.) wurde ausgeführt, dass mit der Ergänzung des Gesetzes der Grundsatz der subjektorientierten Unterstützung verankert werden soll (BBl 2016 3236). Die höhere Berufsbildung müsse gestärkt werden, um einem künftigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken (BBl 2016 3137).
E. 2.3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest (Art. 56a Abs. 3 BBG). Gestützt auf die soeben zitierte Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) erlassen (Art. 66a ff. BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Art. 66c Abs. 1 BBV nennt kumulativ diejenigen Voraussetzungen, nach denen Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ausgerichtet werden. Die Vorinstanz richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen (Art. 66c Abs. 2 BBV) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 BBV aus.
E. 2.4 Als erste Voraussetzung für die Beitragsleistung ist verlangt, dass Absolvierende zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV). Entscheidend ist damit der steuerliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Nicht abgestellt wird auf den stipendienrechtlichen Wohnsitz (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV] vom 15. September 2017, S. 3, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/dam/ sbfi/de/dokumente/2017/09/erlaeuternder-bericht-bbv.pdf.download.pdf/ Erlaeuternder%20Bericht_Anpassung_d.pdf>, abgerufen am 24.11.2022).
E. 2.5 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. dazu BGE 143 II 233 E. 2.5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2019 E. 2.2.1) am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt derjenige Ort als steuerrechtlicher Wohnsitz, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1). Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen daher zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine objektive - der «tatsächliche Aufenthalt» - einerseits und eine subjektive - die «Absicht dauernden Verbleibens» - andererseits (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Urteil des BVGer A-6387/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.). Für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ist es nicht ausreichend, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; vielmehr muss nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden sein (BGE 138 II 300 E. 3.3). In der Regel kann über den steuerrechtlichen Wohnsitz kein abschliessender Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.2; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Hinterlegung der Schriften kann lediglich hilfsweise für einen steuerlichen Wohnsitz herangezogen werden (BGE 132 I 29 E. 4.1; Oesterhelt/Seiler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 3 DBG Rz. 21). Als äussere Merkmale können sie indes ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4.1). Massgebend sind die Gesamtumstände. Bei verheirateten Steuerpflichtigen werden die durch persönliche und familiäre Beziehungen geschaffenen Bindungen jene zum Arbeitsort überwiegen. Aus diesem Grund werden diese Personen regelmässig am Wohnort der Familie besteuert (BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2b/aa).
E. 2.6 Die Beschwerdeführerin hatte sich per 24. Juni 2021 von ihrer Gemeinde und gleichzeitig aus der Schweiz abgemeldet sowie am 25. Juni 2021 in Deutschland angemeldet. Dies ergibt sich aus den vorliegenden amtlichen Bestätigungen (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin gibt auch selbst an, dass sie am 25. Juni 2021 an die neue Adresse in Deutschland «gezügelt und gemeldet» sei (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 1). Sie hält sinngemäss fest, dass von Anfang Juli 2012 bis Ende Juni 2021 ihr Wohnsitz in der Schweiz gewesen sei. Entscheidend ist indes, dass die verheiratete Beschwerdeführerin explizit erklärt, Ende Juni 2021 aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands ihres Ehemannes und ihrer Eltern nach Deutschland übergesiedelt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 1). Bei verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich der steuerliche Wohnort am Wohnort der Familie, sobald die steuerpflichtige Person regelmässig dorthin zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.; 125 I 54 E. 2b/aa; Urteile des BGer 2C_398/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3.1 f.; 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, je m.w.H.). Bezugspunkte in der Schweiz, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vorliegen und zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts den Familienort in Deutschland überwiegen, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin aus familiären Umständen veranlasst sah, nach Deutschland zu übersiedeln, spricht vielmehr gerade dafür, dass sich das Zentrum ihrer Lebensinteressen ins Ausland verlagert hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben als Grenzgängerin wieder in der Schweiz arbeiten sollte (Beschwerdeschrift, S. 1), kommt dem Aufenthaltsort des Ehepartners entscheidende Bedeutung zu und sind die Bindungen der Beschwerdeführerin zur familiären Wohnung in Deutschland stärker zu gewichten. Daher hat die Beschwerdeführerin per Ende Juni 2021 mit ihrem Wegzug ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und neuen Wohnsitz in Deutschland begründet.
E. 2.7 Die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsprüfung vom 4. August 2021 basiert auf der Notensitzung vom 3. August 2021 (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungsverfügung auch wegen der Corona-Massnahmen erst nach dem Übersiedlungstermin der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend macht, stösst dieser Vorwurf ins Leere. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der «Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling» als vorliegende Prüfungsträgerschaft mit dem Erlass der Prüfungsverfügung zugewartet hätte. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin zu diesem massgebenden Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses über das Bestehen der eidgenössischen Prüfung ihren steuerlichen Wohnsitz wie gesehen nicht mehr in der Schweiz. Daraus folgt, dass die zwingende Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV vorliegend nicht erfüllt ist.
E. 2.8 Nicht entscheidwesentlich für die Anspruchsvoraussetzungen sind die Gründe der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Übersiedelung nach Deutschland geführt haben. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Auch wenn aus Sicht der Beschwerdeführerin besondere Umstände vorliegen sollten, ist das Erfordernis des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz explizite Voraussetzung für die Beitragsberechtigung. Der Verordnungsgeber wollte mit diesem Erfordernis offenbar Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthaltern eine Beitragsunterstützung gerade nicht gewähren und sich zwecks Deckung des Fachkräftebedarfs und Stärkung der höheren Berufsbildung (vgl. oben E. 2.2) auf Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz beschränken. Für Ausnahmen besteht kein Spielraum, da es sich bei den Voraussetzungen in Art. 66c Abs. 1 BBV um Wenn-Dann-Formulierungen handelt (Urteil des BVGer B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Eine anderweitige Anwendung würde der Vorinstanz für die vorliegenden Anspruchsbeiträge einen Ermessenspielraum zugestehen, der nicht besteht. Da die erste Voraussetzung des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt ist, braucht auf die übrigen Voraussetzungen von Art. 66c Abs. 1 BBV nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
E. 4 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt vorliegend nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt durch die Post zuzustellen. Da trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 die Beschwerdeführerin innert Frist keine gültige Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, ist vorliegendes Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG).
E. 6 Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin (Publikation des Urteilsdispositivs im Bundesblatt), die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Selim Haktanir Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-574/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Selim Haktanir. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2021 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse im Hinblick auf die eidgenössische Berufsprüfung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis ein. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stützt sich im Kern auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2022. E. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit rechtserheblich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) eingereicht und erfüllt die Anforderungen an Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall verweigerte die Vorinstanz die Ausrichtung von Beiträgen für vorbereitende Kurse zur eidgenössischen Berufsprüfung, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung keinen steuerlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt habe und somit eine Beitragsvoraussetzung nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die vorliegende Prüfungsverfügung auch wegen der Corona-Pandemie erst nach ihrem Wegzug nach Deutschland erstellt worden sei. Sie sei Ende Juni 2021 zudem veranlasst gewesen, aufgrund der Corona-Massnahmen und des sich verschlechternden Gesundheitszustands ihres Ehemannes und ihrer Eltern nach Deutschland überzusiedeln. 2.2 Der Bund kann an Absolvierende von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1; B-5350/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Die Einführung direkter Bundesbeiträge soll einen wichtigen Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) leisten und ist eines der zentralen Elemente des Massnahmenpakets zur Stärkung der höheren Berufsbildung (Medienmitteilung des Bundesrats vom 15. September 2017, Direkte Bundesbeiträge für die höhere Berufsbildung, abrufbar unter , abgerufen am 24.11.2022). Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020 (BBl 2016 3089 ff.) wurde ausgeführt, dass mit der Ergänzung des Gesetzes der Grundsatz der subjektorientierten Unterstützung verankert werden soll (BBl 2016 3236). Die höhere Berufsbildung müsse gestärkt werden, um einem künftigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken (BBl 2016 3137). 2.3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest (Art. 56a Abs. 3 BBG). Gestützt auf die soeben zitierte Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) erlassen (Art. 66a ff. BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Art. 66c Abs. 1 BBV nennt kumulativ diejenigen Voraussetzungen, nach denen Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ausgerichtet werden. Die Vorinstanz richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen (Art. 66c Abs. 2 BBV) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 BBV aus. 2.4 Als erste Voraussetzung für die Beitragsleistung ist verlangt, dass Absolvierende zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV). Entscheidend ist damit der steuerliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Nicht abgestellt wird auf den stipendienrechtlichen Wohnsitz (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV] vom 15. September 2017, S. 3, abrufbar unter , abgerufen am 24.11.2022). 2.5 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. dazu BGE 143 II 233 E. 2.5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2019 E. 2.2.1) am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt derjenige Ort als steuerrechtlicher Wohnsitz, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1). Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen daher zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine objektive - der «tatsächliche Aufenthalt» - einerseits und eine subjektive - die «Absicht dauernden Verbleibens» - andererseits (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Urteil des BVGer A-6387/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.). Für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ist es nicht ausreichend, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; vielmehr muss nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden sein (BGE 138 II 300 E. 3.3). In der Regel kann über den steuerrechtlichen Wohnsitz kein abschliessender Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.2; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Hinterlegung der Schriften kann lediglich hilfsweise für einen steuerlichen Wohnsitz herangezogen werden (BGE 132 I 29 E. 4.1; Oesterhelt/Seiler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 3 DBG Rz. 21). Als äussere Merkmale können sie indes ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4.1). Massgebend sind die Gesamtumstände. Bei verheirateten Steuerpflichtigen werden die durch persönliche und familiäre Beziehungen geschaffenen Bindungen jene zum Arbeitsort überwiegen. Aus diesem Grund werden diese Personen regelmässig am Wohnort der Familie besteuert (BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2b/aa). 2.6 Die Beschwerdeführerin hatte sich per 24. Juni 2021 von ihrer Gemeinde und gleichzeitig aus der Schweiz abgemeldet sowie am 25. Juni 2021 in Deutschland angemeldet. Dies ergibt sich aus den vorliegenden amtlichen Bestätigungen (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin gibt auch selbst an, dass sie am 25. Juni 2021 an die neue Adresse in Deutschland «gezügelt und gemeldet» sei (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 1). Sie hält sinngemäss fest, dass von Anfang Juli 2012 bis Ende Juni 2021 ihr Wohnsitz in der Schweiz gewesen sei. Entscheidend ist indes, dass die verheiratete Beschwerdeführerin explizit erklärt, Ende Juni 2021 aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands ihres Ehemannes und ihrer Eltern nach Deutschland übergesiedelt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 1). Bei verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich der steuerliche Wohnort am Wohnort der Familie, sobald die steuerpflichtige Person regelmässig dorthin zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.; 125 I 54 E. 2b/aa; Urteile des BGer 2C_398/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3.1 f.; 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, je m.w.H.). Bezugspunkte in der Schweiz, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vorliegen und zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts den Familienort in Deutschland überwiegen, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin aus familiären Umständen veranlasst sah, nach Deutschland zu übersiedeln, spricht vielmehr gerade dafür, dass sich das Zentrum ihrer Lebensinteressen ins Ausland verlagert hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben als Grenzgängerin wieder in der Schweiz arbeiten sollte (Beschwerdeschrift, S. 1), kommt dem Aufenthaltsort des Ehepartners entscheidende Bedeutung zu und sind die Bindungen der Beschwerdeführerin zur familiären Wohnung in Deutschland stärker zu gewichten. Daher hat die Beschwerdeführerin per Ende Juni 2021 mit ihrem Wegzug ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und neuen Wohnsitz in Deutschland begründet. 2.7 Die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsprüfung vom 4. August 2021 basiert auf der Notensitzung vom 3. August 2021 (vorinstanzliche Akten, Beilage 2, S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungsverfügung auch wegen der Corona-Massnahmen erst nach dem Übersiedlungstermin der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend macht, stösst dieser Vorwurf ins Leere. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der «Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling» als vorliegende Prüfungsträgerschaft mit dem Erlass der Prüfungsverfügung zugewartet hätte. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin zu diesem massgebenden Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses über das Bestehen der eidgenössischen Prüfung ihren steuerlichen Wohnsitz wie gesehen nicht mehr in der Schweiz. Daraus folgt, dass die zwingende Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV vorliegend nicht erfüllt ist. 2.8 Nicht entscheidwesentlich für die Anspruchsvoraussetzungen sind die Gründe der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Übersiedelung nach Deutschland geführt haben. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Auch wenn aus Sicht der Beschwerdeführerin besondere Umstände vorliegen sollten, ist das Erfordernis des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz explizite Voraussetzung für die Beitragsberechtigung. Der Verordnungsgeber wollte mit diesem Erfordernis offenbar Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthaltern eine Beitragsunterstützung gerade nicht gewähren und sich zwecks Deckung des Fachkräftebedarfs und Stärkung der höheren Berufsbildung (vgl. oben E. 2.2) auf Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz beschränken. Für Ausnahmen besteht kein Spielraum, da es sich bei den Voraussetzungen in Art. 66c Abs. 1 BBV um Wenn-Dann-Formulierungen handelt (Urteil des BVGer B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Eine anderweitige Anwendung würde der Vorinstanz für die vorliegenden Anspruchsbeiträge einen Ermessenspielraum zugestehen, der nicht besteht. Da die erste Voraussetzung des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt ist, braucht auf die übrigen Voraussetzungen von Art. 66c Abs. 1 BBV nicht weiter eingegangen zu werden.
3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt vorliegend nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt durch die Post zuzustellen. Da trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 die Beschwerdeführerin innert Frist keine gültige Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, ist vorliegendes Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG).
6. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin (Publikation des Urteilsdispositivs im Bundesblatt), die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Selim Haktanir Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Dezember 2022