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B-7530/2024

B-7530/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. Mit Prüfungsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) ihr Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidgenössischem Fachausweis" eröffnet. Am 20. Oktober 2024 reichte sie beim Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Da das Gesuch nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden sei, wies die Vorinstanz das Gesuch am15. November 2024 ab. C. Mit Beschwerde vom 29. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Gesuch gutzuheissen. Sie sei aufgrund aussergewöhnlicher beruflicher und privater Belastungen nicht in der Lage gewesen, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführerin trotz ihrer privaten und beruflichen Belastungen zumutbar gewesen, das Gesuch - allenfalls durch Dritte - rechtzeitig einzureichen. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61. des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zudem zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).

E. 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]); Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).

E. 2.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2).

E. 2.3 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).

E. 2.4 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen.

E. 2.5 Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).

E. 2.6 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1).

E. 2.7 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Department für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig.

E. 3.1 Die angefochtene Prüfungsverfügung datiert auf den 18. Mai 2022 und wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Beitragsgesuch unbestrittenermassen am 20. Oktober 2024 ein.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, beruflich sei sie einerseits durch die anspruchsvolle Übernahme des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs während der COVID-Pandemie im Jahre 2021 eingespannt gewesen. Verkompliziert habe sich ihre persönliche Situation zudem durch ihre von physischen und psychischen Beschwerden gezeichnete Schwangerschaft ab Mitte des Jahres 2023. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2024 habe ihr die Vereinigung von Beruf und privatem Familienleben ein Höchstmass an Organisation und Energie abverlangt, was nur bedingt von ihrem selbstständig tätigen Ehemann und ihrer verwitweten, betagten Mutter habe abgefedert werden können. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, das Gesuch rechtzeitig einzureichen.

E. 3.3 Diese Argumente vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Antragstellung nicht zu ihren Gunsten zu ändern. Fristen gelten unabhängig von individuellen Belastungen, selbst wenn es einen grossen organisatorischen Aufwand erfordert, sie einzuhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV sind vorliegend nicht erfüllt. Die Bestimmung lässt als Wenn-Dann-Formulierung keinen Raum für Ausnahmen und es obliegt der Beschwerdeführerin, das Gesuch innert Frist einzureichen. Aus den von ihr ebenfalls angerufenen Geboten der Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben vermag sie in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 4 Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 20. Oktober 2024 die Frist gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV versäumt und somit keinen Anspruch auf die Bundesbeiträge. Eine Härtefallregelung, um allenfalls berücksichtigen zu können, dass die Beschwerdeführerin mit den oben genannten besonderen Strapazen konfrontiert war, besteht nicht. Es wurden keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht. Insbesondere können weder die zwar aufwändige, aber freiwillige Übernahme und Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs während der Covid-Pandemie noch die persönlichen und familiären Umstände hierunter subsumiert werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario respektive i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:13. März 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7530/2024 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidg. Berufsprüfung zur [Berufsbezeichnung] mit eidg. Fachausweis. Sachverhalt: A. Mit Prüfungsverfügung vom 18. Mai 2022 wurde A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) ihr Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidgenössischem Fachausweis" eröffnet. Am 20. Oktober 2024 reichte sie beim Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Da das Gesuch nicht innert zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden sei, wies die Vorinstanz das Gesuch am15. November 2024 ab. C. Mit Beschwerde vom 29. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Gesuch gutzuheissen. Sie sei aufgrund aussergewöhnlicher beruflicher und privater Belastungen nicht in der Lage gewesen, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführerin trotz ihrer privaten und beruflichen Belastungen zumutbar gewesen, das Gesuch - allenfalls durch Dritte - rechtzeitig einzureichen. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61. des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zudem zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]); Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.2 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.3 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017 und 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.4 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. 2.5 Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.6 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.7 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Entsprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berechtigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung [...]." (Eidgenössisches Department für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche nicht übermässig. 3. 3.1 Die angefochtene Prüfungsverfügung datiert auf den 18. Mai 2022 und wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 eröffnet. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Beitragsgesuch unbestrittenermassen am 20. Oktober 2024 ein. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, beruflich sei sie einerseits durch die anspruchsvolle Übernahme des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs während der COVID-Pandemie im Jahre 2021 eingespannt gewesen. Verkompliziert habe sich ihre persönliche Situation zudem durch ihre von physischen und psychischen Beschwerden gezeichnete Schwangerschaft ab Mitte des Jahres 2023. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2024 habe ihr die Vereinigung von Beruf und privatem Familienleben ein Höchstmass an Organisation und Energie abverlangt, was nur bedingt von ihrem selbstständig tätigen Ehemann und ihrer verwitweten, betagten Mutter habe abgefedert werden können. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. 3.3 Diese Argumente vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Antragstellung nicht zu ihren Gunsten zu ändern. Fristen gelten unabhängig von individuellen Belastungen, selbst wenn es einen grossen organisatorischen Aufwand erfordert, sie einzuhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV sind vorliegend nicht erfüllt. Die Bestimmung lässt als Wenn-Dann-Formulierung keinen Raum für Ausnahmen und es obliegt der Beschwerdeführerin, das Gesuch innert Frist einzureichen. Aus den von ihr ebenfalls angerufenen Geboten der Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben vermag sie in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4. Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 20. Oktober 2024 die Frist gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV versäumt und somit keinen Anspruch auf die Bundesbeiträge. Eine Härtefallregelung, um allenfalls berücksichtigen zu können, dass die Beschwerdeführerin mit den oben genannten besonderen Strapazen konfrontiert war, besteht nicht. Es wurden keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht. Insbesondere können weder die zwar aufwändige, aber freiwillige Übernahme und Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs während der Covid-Pandemie noch die persönlichen und familiären Umstände hierunter subsumiert werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario respektive i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katherina Schwendener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:13. März 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)