Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 28. November 2018 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis" für absolvierte vorbereitende Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebühren, die Zahlungsbestätigung sowie die Prüfungsverfügung fehlen würden, besagte Dokumente auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden seien und das Gesuch demnach unvollständig sei. C. Mit Beschwerde datiert vom 17. April 2019 (Datum des Poststempels: 20. April 2019) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.- an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, anlässlich einer telefonischer Besprechung mit der Vorinstanz am 21. Februar 2019 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der nicht auf ihren Namen lautenden Rechnungen sowie fehlender Richtlinien der Vorinstanz keine andere Möglichkeit habe, als die Fristen verstreichen zu lassen und die Verfügung abzuwarten, um diese anschliessend anzufechten und den Sachverhalt zu schildern. Die Beschwerdeführerin legt zum Nachweis, dass sie sich im Umfang von Fr. 4'460.- an den absolvierten vorbereitenden Kursen beteiligt habe, eine Rechnung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit Datum vom 23. Januar 2019 ins Recht. D. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Wohl habe die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Auch könne die "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] angesichts der Erklärungen in der Beschwerde "mit viel Goodwill" als gleichwertig mit den vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebühren qualifiziert werden. Hingegen würde weiterhin eine den Verordnungsvorgaben entsprechende Zahlungsbestätigung fehlen, weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage sei, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. E. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-gangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht gegenständlich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt indessen einen materiellen Antrag, indem sie begehrt, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.- an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten (siehe Sachverhaltsbst. C hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid aber nur, ob die Vorinstanz das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat und deswegen auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin sinngemäss zugleich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen geltend macht. Weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG namentlich Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, in: BBl 2016 3089 ff., 3147 f. und 3235). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
E. 2.2 Gestützt Art. 56a BBG (sowie den hier nicht vorrangig interessierenden Art. 56b BBG betreffend ein Informationssystem) hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101, Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) verordnet. In Art. 66c Abs. 1 BBV findet sich der Voraussetzungskatalog für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BBV legen den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren sowie eine Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen von Fr. 19'000.- fest. Anrechenbar sind gemäss Art. 66f Abs. 3 BBV nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten gemäss Satz 2 der besagten Verordnungsbestimmung namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung. Weiter sind Kursgebühren nicht anrechenbar, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).
E. 2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Gemäss Art. 66b BBV umfasst das Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren ("Kursrechnungen"; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren ("Zahlungsbestätigung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ("Prüfungsverfügung"; Bst. d).
E. 3.1 Die Prüfungsverfügung gemäss Art. 66b Bst. d BBV hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Zudem hatte die Vorinstanz, wie aus den zusammen mit der Vernehmlassung vom eingereichten Akten ersichtlich ist, bereits im vorinstanzlichen Verfahren den am 15. November 2018 ausgestellten Fachausweis erhalten, welche die Beschwerdeführerin zur Führung des gesetzlich geschützten Titels "Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis" berechtigt. Die Vorinstanz räumt weiter ein, dass die (ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] zusammen mit den Beschwerdevorbringen (nun) als Kursrechnungen im Sinn von Art. 66b Bst. b BBV genügen. Auch sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Besprechung am 21. Februar 2019 in der Vernehmlassung unbestritten geblieben. Im Übrigen folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG), dass streitgegenständliche Vorbringen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch möglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5285/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) und vorliegend zu berücksichtigen sind. Unstrittig sind sodann die Angaben zur gesuchstellenden Person gemäss Art. 66b Bst. c BBV.
E. 3.2 Die Vorinstanz macht hingegen in ihrer Vernehmlassung geltend, aufgrund der fehlenden Zahlungsbestätigung im Sinn von Art. 66b Bst. c BBV sei sie (weiterhin) nicht in der Lage, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (siehe Sachverhaltsbst. D hiervor). Bei der vorliegenden Sachlage ist dieser Auffassung aber nicht zu folgen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung wird die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin den Nachweis zu erbringen haben, dass sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin tatsächlich anteilmässige Kursgebühren zurückerstattet hat. Alsdann werden die ergänzenden Angaben für die Bestimmung der konkreten Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) durch nochmaliges gezieltes Nachfragen bei der Beschwerdeführerin oder - sofern für letztere die Zahlungsbestätigung nachweislich uneinbringlich ist - direkt bei der [Kursanbieterin] als Anbieterin des vorbereitenden Kurses einzuverlangen sein. Gewisse Schematismen sind zwecks Vermeidung unverhältnismässigen administrativen Aufwands in Verfahren wie dem vorliegenden wohl gerechtfertigt. Im Rahmen des Verbots des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 mit Hinweisen) ist aber besonderen Konstellationen durch die einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Vorliegend ist namentlich unersichtlich, inwiefern eine - selbst bei Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens grundsätzlich mögliche - erneute Gesuchstellung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung ihres Beitragsgesuchs zweckdienlicher oder prozessökonomisch sinnvoller wäre.
E. 4.1 Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 f. VwVG).
E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]; Urteil des BVGer B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 S. 5). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 3. April 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1862/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Subventionierung Berufsbildung. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 28. November 2018 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis" für absolvierte vorbereitende Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebühren, die Zahlungsbestätigung sowie die Prüfungsverfügung fehlen würden, besagte Dokumente auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden seien und das Gesuch demnach unvollständig sei. C. Mit Beschwerde datiert vom 17. April 2019 (Datum des Poststempels: 20. April 2019) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.- an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, anlässlich einer telefonischer Besprechung mit der Vorinstanz am 21. Februar 2019 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der nicht auf ihren Namen lautenden Rechnungen sowie fehlender Richtlinien der Vorinstanz keine andere Möglichkeit habe, als die Fristen verstreichen zu lassen und die Verfügung abzuwarten, um diese anschliessend anzufechten und den Sachverhalt zu schildern. Die Beschwerdeführerin legt zum Nachweis, dass sie sich im Umfang von Fr. 4'460.- an den absolvierten vorbereitenden Kursen beteiligt habe, eine Rechnung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit Datum vom 23. Januar 2019 ins Recht. D. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Wohl habe die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Auch könne die "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] angesichts der Erklärungen in der Beschwerde "mit viel Goodwill" als gleichwertig mit den vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kursgebühren qualifiziert werden. Hingegen würde weiterhin eine den Verordnungsvorgaben entsprechende Zahlungsbestätigung fehlen, weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage sei, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. E. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht gegenständlich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt indessen einen materiellen Antrag, indem sie begehrt, es sei ihr ein Beitrag von Fr. 4'460.- an die absolvierten vorbereitenden Kurse auszurichten (siehe Sachverhaltsbst. C hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid aber nur, ob die Vorinstanz das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat und deswegen auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin sinngemäss zugleich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen geltend macht. Weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG namentlich Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, in: BBl 2016 3089 ff., 3147 f. und 3235). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 2.2 Gestützt Art. 56a BBG (sowie den hier nicht vorrangig interessierenden Art. 56b BBG betreffend ein Informationssystem) hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101, Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) verordnet. In Art. 66c Abs. 1 BBV findet sich der Voraussetzungskatalog für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BBV legen den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren sowie eine Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen von Fr. 19'000.- fest. Anrechenbar sind gemäss Art. 66f Abs. 3 BBV nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten gemäss Satz 2 der besagten Verordnungsbestimmung namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung. Weiter sind Kursgebühren nicht anrechenbar, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV). 2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Gemäss Art. 66b BBV umfasst das Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren ("Kursrechnungen"; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren ("Zahlungsbestätigung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ("Prüfungsverfügung"; Bst. d). 3. 3.1 Die Prüfungsverfügung gemäss Art. 66b Bst. d BBV hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Zudem hatte die Vorinstanz, wie aus den zusammen mit der Vernehmlassung vom eingereichten Akten ersichtlich ist, bereits im vorinstanzlichen Verfahren den am 15. November 2018 ausgestellten Fachausweis erhalten, welche die Beschwerdeführerin zur Führung des gesetzlich geschützten Titels "Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis" berechtigt. Die Vorinstanz räumt weiter ein, dass die (ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) "Bestätigung der Kursgeldzahlungen" der [Kursanbieterin] zusammen mit den Beschwerdevorbringen (nun) als Kursrechnungen im Sinn von Art. 66b Bst. b BBV genügen. Auch sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Besprechung am 21. Februar 2019 in der Vernehmlassung unbestritten geblieben. Im Übrigen folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG), dass streitgegenständliche Vorbringen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch möglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5285/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) und vorliegend zu berücksichtigen sind. Unstrittig sind sodann die Angaben zur gesuchstellenden Person gemäss Art. 66b Bst. c BBV. 3.2 Die Vorinstanz macht hingegen in ihrer Vernehmlassung geltend, aufgrund der fehlenden Zahlungsbestätigung im Sinn von Art. 66b Bst. c BBV sei sie (weiterhin) nicht in der Lage, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (siehe Sachverhaltsbst. D hiervor). Bei der vorliegenden Sachlage ist dieser Auffassung aber nicht zu folgen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung wird die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin den Nachweis zu erbringen haben, dass sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin tatsächlich anteilmässige Kursgebühren zurückerstattet hat. Alsdann werden die ergänzenden Angaben für die Bestimmung der konkreten Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) durch nochmaliges gezieltes Nachfragen bei der Beschwerdeführerin oder - sofern für letztere die Zahlungsbestätigung nachweislich uneinbringlich ist - direkt bei der [Kursanbieterin] als Anbieterin des vorbereitenden Kurses einzuverlangen sein. Gewisse Schematismen sind zwecks Vermeidung unverhältnismässigen administrativen Aufwands in Verfahren wie dem vorliegenden wohl gerechtfertigt. Im Rahmen des Verbots des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 mit Hinweisen) ist aber besonderen Konstellationen durch die einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Vorliegend ist namentlich unersichtlich, inwiefern eine - selbst bei Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens grundsätzlich mögliche - erneute Gesuchstellung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung ihres Beitragsgesuchs zweckdienlicher oder prozessökonomisch sinnvoller wäre. 4. 4.1 Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 f. VwVG). 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]; Urteil des BVGer B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 S. 5). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 3. April 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. November 2019