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B-4302/2021

B-4302/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-01 · Deutsch CH

Subventionen

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte im Jahr 2020 beim B._______ Verband (nachfolgend: Vorinstanz) verschiedene Gesuche um Gewährung von Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich gemäss Art. 10 der damals in Kraft stehenden COVID-Verordnung Kultur (vollständig zitiert in E. 1.5). Die Einreichung der Gesuche vom 27. Mai 2020 (Gesuch Nr. 1) sowie vom 29. Dezember 2020 (Gesuch Nr. 3) ist zwischen den Parteien unbestritten. Uneinigkeit besteht betreffend Einreichung und Inhalt des Gesuchs vom 29. August 2020 (Gesuch Nr. 2). B. Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2020 und vom 28. Februar 2021 hiess die Vorinstanz die Gesuche Nr. 1 und 3 gut. Diese Verfügungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. C. Nach mehreren Nachfragen der Beschwerdeführerin betreffend den Stand der Bearbeitung von Gesuch Nr. 2 sowie einem längeren E-Mail-Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin im Juni 2021 ermöglicht, Gesuch Nr. 2 noch einmal einzureichen. Am 3. September 2021 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine E-Mail, die eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sich ansonsten jedoch nicht zum Gesuch äusserte. D. Am 23. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 ergänzte. Sie beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz betreffend Gesuch Nr. 2. Die Beschwerdeführerin machte im Kern geltend, die Vorinstanz habe nie über Gesuch Nr. 2 entschieden und sich zu Unrecht nicht damit befasst, weshalb Rechtsverweigerung vorliege. Dass sie das Gesuch bei der falschen Stelle und nicht unter Verwendung des Gesuchsformulars eingereicht habe, schade nicht. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das bei der falschen Stelle und nicht unter Verwendung des Gesuchsformulars eingereichte Gesuch Nr. 2 sei mit Gesuch Nr. 1 inhaltlich identisch. Dieses sei daher bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 behandelt worden, weshalb darüber nicht in einer separaten Verfügung entschieden werden müsse. Es liege keine Rechtsverweigerung vor. F. Mit Replik vom 19. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte insbesondere aus, die Gesuche Nr. 1 und 2 seien inhaltlich nicht identisch. Weiter verfalle die Vorinstanz in überspitzten Formalismus, wenn sie auf der Verwendung des Gesuchsformulars bestehe. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 leitete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Vorinstanz zur Kenntnis weiter. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 46a VwVG). Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG voraus sowie, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, d.h. die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.20, je m.H.). Zudem muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben. Dieses entfällt praxisgemäss mit Ausfällung des ausstehenden Entscheids durch die zuständige Behörde (BGE 125 V 373 E. 1; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 5.23, 5.31, je m.H.). Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich geprüft, ob die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säumige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, bzw. dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1519/2021 vom 21. Januar 2022 E. 1.2 f.).

E. 1.3 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die aus Sicht der Beschwerdeführerin ausgebliebene Behandlung des Gesuchs Nr. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. August 2020 ein Gesuch betreffend Ausfallentschädigung hinsichtlich des Jahreskonzerts und Dorffests 2020 beim Amt für Kultur des Kantons X._______ gestellt hat. Dieses Gesuch wurde der Vorinstanz weitergeleitet, woraufhin sie dessen Eingang mit E-Mail vom 31. August 2020 bestätigt hat (vgl. zum Ganzen Beschwerdebeilagen Nr. 3-5). Weiter wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich ermöglicht, Gesuch Nr. 2 erneut einzureichen, was sie mit E-Mail vom 20. Juni 2021 getan hat (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 22 und 23).

E. 1.4 Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz betreffend Gesuch Nr. 2 eine Verfügung erlassen hätte. Weder in der E-Mail vom 3. September 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 24), welche bloss eine leere Rechtsmittelbelehrung enthielt, noch in vorhergehenden E-Mails der Vorinstanz (vgl. insbesondere E-Mail vom 22. Januar 2021; Beschwerdebeilage Nr. 14 oder E-Mail vom 2. Mai 2021; Beschwerdebeilage Nr. 17) ist eine Verfügung zu sehen (vgl. dagegen die Auffassung der Vorinstanz in ihrer E-Mail vom 9. Oktober 2021; Beilage Nr. 30 zur Beschwerdeergänzung). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin vorliegend glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 besteht. Da die Beschwerdeführerin mit Gesuch Nr. 2 Finanzhilfen begehrt, über die noch nicht entschieden worden ist, besteht auch ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse am Erlass der in Frage stehenden Verfügung. Daran ändert auch das Inaussichtstellen einer Verfügung durch die Vorinstanz nichts (Vernehmlassung, Rz. 28), zumal eine solche weiterhin ausblieb, ebenso wenig das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2022, mit dem das erneut eingereichte Gesuch Nr. 2 angesichts der Rechtshängigkeit vor Gericht nachträglich für gegenstandslos befunden wurde (vgl. Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2022).

E. 1.5 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (nachfolgend: aktuelle COVID-VO Kultur; SR 442.15) werden Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach der Covid-Verordnung Kultur vom 20. März 2020 (nachfolgend: damalige COVID-VO Kultur; AS 2020 855) beurteilt. Das vorliegend strittige Gesuch Nr. 2 wurde am 29. August 2020 gestellt (vgl. vorn E. 1.3), weshalb grundsätzlich die damalige COVID-VO Kultur zur Anwendung kommt. Trotz Art. 11 Abs. 3 der damaligen COVID-VO Kultur (Ausschluss des Rechtsschutzes) steht der Rechtsweg nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen Verfügungen gestützt auf die damalige COVID-VO Kultur offen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6 m.H.).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die anbegehrte Verfügung der Vorinstanz als Beliehene im Bereich Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario, Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 46a VwVG und Art. 10 der damaligen COVID-VO Kultur; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung in der E-Mail vom 3. September 2021; Beschwerdebeilage Nr. 24). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man betreffend das vorliegend strittige Gesuch Nr. 2 vom Datum der erneuten Gesuchseinreichung am 20. Juni 2021 ausgeht. Nach Art. 20 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der aktuellen COVID-VO Kultur kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG und vorn E. 1.4) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG [soweit einschlägig]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Gesuche Nr. 1 und 2 identisch sind und eine separate Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 hätte erlassen werden müssen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, Gesuch Nr. 1 betreffe lediglich die Entschädigung für den Verlust bereits gekaufter Tombolalose anlässlich des Jahreskonzerts 2020. Gesuch Nr. 2 hingegen beziehe sich auf die Ausfallentschädigung für die Nichtdurchführung des Jahreskonzerts 2020 sowie diejenige für das Dorffest 2020. Für die Vorinstanz sei erkennbar gewesen, dass es sich um verschiedene Gesuche handle (vgl. Beschwerde, S. 1; Beschwerdeergänzung, Rz. 1 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gesuche Nr. 1 und 2 seien inhaltlich identisch. Beide Gesuche würden das Jahreskonzert 2020 betreffen, weshalb bei der Bearbeitung für Gesuch Nr. 2 kein eigenständiges Dossier eröffnet worden sei. Dieses sei vielmehr mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 bereits abschliessend behandelt worden. Weiter dürfe auch nur das entschädigt werden, was mit dem offiziellen Gesuchsformular beantragt worden sei (Vernehmlassung, Rz. 12 ff.).

E. 2.2 Das am 27. Mai 2020 eingereichte Gesuch Nr. 1 der Beschwerdeführerin bezog sich auf die Entschädigung für Tombolalose, was sich insbesondere aus der Begleit-E-Mail sowie den Gesuchsbeilagen ergibt (vgl. insbesondere Rechnung vom 5. Februar 2020; Beschwerdebeilage Nr. 1). Das am 29. August 2020 beim Amt für Kultur des Kantons X._______ unter Verwendung eines anderen Formulars eingereichte Gesuch Nr. 2 der Beschwerdeführerin bezog sich demgegenüber auf die Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020. Dies geht klar aus der Begleit-E-Mail sowie den Gesuchsunterlagen hervor (vgl. insbesondere E-Mail vom 29. August 2020 sowie die dazugehörigen Beilagen; Beschwerdebeilage Nr. 3). Die beiden Gesuche waren damit inhaltlich offensichtlich nicht deckungsgleich.

E. 2.3 Auch ist nicht erkennbar, dass sich die Verfügung vom 9. Oktober 2020 betreffend Gesuch Nr. 1 auf die Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020 bezogen hätte (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2020; Beschwerdebeilage Nr. 7). Der mit dieser Verfügung ausbezahlte Betrag in der Höhe von Fr. 1'000. war denn auch wesentlich tiefer als der anlässlich der erneuten Einreichung von Gesuch Nr. 2 beantragte Betrag von Fr. 8'600. (vgl. Gesuchsformular vom 17. Juni 2021; Beschwerdebeilage Nr. 22). Auch auf die erneute Gesuchseinreichung am 20. Juni 2021, zu der die Vorinstanz ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 11. Juni 2021; Beschwerdebeilage Nr. 23), erfolgte keine Verfügung. Das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2022 vermag eine solche nicht zu ersetzen (vgl. vorn E. 1.4). Im Übrigen wäre die Vorinstanz bereits aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) verpflichtet gewesen, bei der Beschwerdeführerin abzuklären, ob die zusätzlich eingereichten Unterlagen ein neues Gesuch darstellen oder es sich dabei um eine Ergänzung eines bestehenden Gesuchs handelt.

E. 2.4 Dass das Gesuch bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wurde, schadet nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz wurde das Gesuch vom Amt für Kultur des Kantons X._______ per E-Mail übermittelt (vgl. E-Mails vom 31. August 2020; Beilagen Nr. 3 und 4 zur Vernehmlassung). Die Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang von Gesuch Nr. 2 ausdrücklich (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 31. August 2020; Beschwerdebeilage Nr. 5). Dass die Beschwerdeführerin das offizielle Gesuchsformular nicht verwendete, ist sodann hinsichtlich des Anspruchs auf Behandlung der Eingabe ebenfalls nicht erheblich. Für die Vorinstanz war anhand der am 29. August 2020 eingereichten und ihr übermittelten Unterlagen erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020 beantragen wollte. Die Vorinstanz verfällt in überspitzten Formalismus, wenn sie eingereichte Unterlagen nur dann prüft, wenn ihr diese unter Verwendung des offiziellen Gesuchsformulars übermittelt wurden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3, je m.H.). Letzteres gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen (E. 2.3 am Ende).

E. 2.5 Zusammenfassend ist Gesuch Nr. 2 somit nicht identisch mit Gesuch Nr. 1. Die Vorinstanz hätte betreffend Gesuch Nr. 2 daher eine Verfügung erlassen müssen.

E. 3 Insgesamt erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, eine Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 zu erlassen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Es sind ihr daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2 m.H.).

E. 5 Eine Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wäre möglich, falls dargetan werden könnte, dass hier Anspruchssubventionen zur Diskussion stehen (vgl. Art. 83 Bst. k BGG). Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der damaligen COVID-VO Kultur sowie die Überschrift von Art. 15 Abs. 1 der aktuellen COVID-VO Kultur ("Anspruchsvoraussetzungen") weisen jedenfalls auf das Vorliegen von Anspruchssubventionen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2021 vom 20. September 2021 E. 1.3 m.H. auf BGE 145 I 121 E. 1.2). Im Übrigen wäre es am Bundesgericht, über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-196/2018 vom 27. Mai 2019 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen, eine Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 zu erlassen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. April 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4302/2021 Urteil vom 1. April 2022 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen B._______ Verband,Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich (gemässArt. 10 COVID-Verordnung Kultur vom 20. März 2020). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte im Jahr 2020 beim B._______ Verband (nachfolgend: Vorinstanz) verschiedene Gesuche um Gewährung von Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich gemäss Art. 10 der damals in Kraft stehenden COVID-Verordnung Kultur (vollständig zitiert in E. 1.5). Die Einreichung der Gesuche vom 27. Mai 2020 (Gesuch Nr. 1) sowie vom 29. Dezember 2020 (Gesuch Nr. 3) ist zwischen den Parteien unbestritten. Uneinigkeit besteht betreffend Einreichung und Inhalt des Gesuchs vom 29. August 2020 (Gesuch Nr. 2). B. Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2020 und vom 28. Februar 2021 hiess die Vorinstanz die Gesuche Nr. 1 und 3 gut. Diese Verfügungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. C. Nach mehreren Nachfragen der Beschwerdeführerin betreffend den Stand der Bearbeitung von Gesuch Nr. 2 sowie einem längeren E-Mail-Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin im Juni 2021 ermöglicht, Gesuch Nr. 2 noch einmal einzureichen. Am 3. September 2021 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine E-Mail, die eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sich ansonsten jedoch nicht zum Gesuch äusserte. D. Am 23. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 ergänzte. Sie beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz betreffend Gesuch Nr. 2. Die Beschwerdeführerin machte im Kern geltend, die Vorinstanz habe nie über Gesuch Nr. 2 entschieden und sich zu Unrecht nicht damit befasst, weshalb Rechtsverweigerung vorliege. Dass sie das Gesuch bei der falschen Stelle und nicht unter Verwendung des Gesuchsformulars eingereicht habe, schade nicht. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das bei der falschen Stelle und nicht unter Verwendung des Gesuchsformulars eingereichte Gesuch Nr. 2 sei mit Gesuch Nr. 1 inhaltlich identisch. Dieses sei daher bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 behandelt worden, weshalb darüber nicht in einer separaten Verfügung entschieden werden müsse. Es liege keine Rechtsverweigerung vor. F. Mit Replik vom 19. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte insbesondere aus, die Gesuche Nr. 1 und 2 seien inhaltlich nicht identisch. Weiter verfalle die Vorinstanz in überspitzten Formalismus, wenn sie auf der Verwendung des Gesuchsformulars bestehe. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 leitete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Vorinstanz zur Kenntnis weiter. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 46a VwVG). Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). 1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG voraus sowie, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, d.h. die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.20, je m.H.). Zudem muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben. Dieses entfällt praxisgemäss mit Ausfällung des ausstehenden Entscheids durch die zuständige Behörde (BGE 125 V 373 E. 1; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 5.23, 5.31, je m.H.). Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich geprüft, ob die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säumige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, bzw. dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1519/2021 vom 21. Januar 2022 E. 1.2 f.). 1.3 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die aus Sicht der Beschwerdeführerin ausgebliebene Behandlung des Gesuchs Nr. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. August 2020 ein Gesuch betreffend Ausfallentschädigung hinsichtlich des Jahreskonzerts und Dorffests 2020 beim Amt für Kultur des Kantons X._______ gestellt hat. Dieses Gesuch wurde der Vorinstanz weitergeleitet, woraufhin sie dessen Eingang mit E-Mail vom 31. August 2020 bestätigt hat (vgl. zum Ganzen Beschwerdebeilagen Nr. 3-5). Weiter wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich ermöglicht, Gesuch Nr. 2 erneut einzureichen, was sie mit E-Mail vom 20. Juni 2021 getan hat (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 22 und 23). 1.4 Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz betreffend Gesuch Nr. 2 eine Verfügung erlassen hätte. Weder in der E-Mail vom 3. September 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 24), welche bloss eine leere Rechtsmittelbelehrung enthielt, noch in vorhergehenden E-Mails der Vorinstanz (vgl. insbesondere E-Mail vom 22. Januar 2021; Beschwerdebeilage Nr. 14 oder E-Mail vom 2. Mai 2021; Beschwerdebeilage Nr. 17) ist eine Verfügung zu sehen (vgl. dagegen die Auffassung der Vorinstanz in ihrer E-Mail vom 9. Oktober 2021; Beilage Nr. 30 zur Beschwerdeergänzung). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin vorliegend glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 besteht. Da die Beschwerdeführerin mit Gesuch Nr. 2 Finanzhilfen begehrt, über die noch nicht entschieden worden ist, besteht auch ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse am Erlass der in Frage stehenden Verfügung. Daran ändert auch das Inaussichtstellen einer Verfügung durch die Vorinstanz nichts (Vernehmlassung, Rz. 28), zumal eine solche weiterhin ausblieb, ebenso wenig das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2022, mit dem das erneut eingereichte Gesuch Nr. 2 angesichts der Rechtshängigkeit vor Gericht nachträglich für gegenstandslos befunden wurde (vgl. Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2022). 1.5 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (nachfolgend: aktuelle COVID-VO Kultur; SR 442.15) werden Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach der Covid-Verordnung Kultur vom 20. März 2020 (nachfolgend: damalige COVID-VO Kultur; AS 2020 855) beurteilt. Das vorliegend strittige Gesuch Nr. 2 wurde am 29. August 2020 gestellt (vgl. vorn E. 1.3), weshalb grundsätzlich die damalige COVID-VO Kultur zur Anwendung kommt. Trotz Art. 11 Abs. 3 der damaligen COVID-VO Kultur (Ausschluss des Rechtsschutzes) steht der Rechtsweg nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen Verfügungen gestützt auf die damalige COVID-VO Kultur offen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6 m.H.). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die anbegehrte Verfügung der Vorinstanz als Beliehene im Bereich Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario, Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 46a VwVG und Art. 10 der damaligen COVID-VO Kultur; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung in der E-Mail vom 3. September 2021; Beschwerdebeilage Nr. 24). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man betreffend das vorliegend strittige Gesuch Nr. 2 vom Datum der erneuten Gesuchseinreichung am 20. Juni 2021 ausgeht. Nach Art. 20 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der aktuellen COVID-VO Kultur kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG und vorn E. 1.4) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG [soweit einschlägig]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Gesuche Nr. 1 und 2 identisch sind und eine separate Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 hätte erlassen werden müssen. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, Gesuch Nr. 1 betreffe lediglich die Entschädigung für den Verlust bereits gekaufter Tombolalose anlässlich des Jahreskonzerts 2020. Gesuch Nr. 2 hingegen beziehe sich auf die Ausfallentschädigung für die Nichtdurchführung des Jahreskonzerts 2020 sowie diejenige für das Dorffest 2020. Für die Vorinstanz sei erkennbar gewesen, dass es sich um verschiedene Gesuche handle (vgl. Beschwerde, S. 1; Beschwerdeergänzung, Rz. 1 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gesuche Nr. 1 und 2 seien inhaltlich identisch. Beide Gesuche würden das Jahreskonzert 2020 betreffen, weshalb bei der Bearbeitung für Gesuch Nr. 2 kein eigenständiges Dossier eröffnet worden sei. Dieses sei vielmehr mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 bereits abschliessend behandelt worden. Weiter dürfe auch nur das entschädigt werden, was mit dem offiziellen Gesuchsformular beantragt worden sei (Vernehmlassung, Rz. 12 ff.). 2.2 Das am 27. Mai 2020 eingereichte Gesuch Nr. 1 der Beschwerdeführerin bezog sich auf die Entschädigung für Tombolalose, was sich insbesondere aus der Begleit-E-Mail sowie den Gesuchsbeilagen ergibt (vgl. insbesondere Rechnung vom 5. Februar 2020; Beschwerdebeilage Nr. 1). Das am 29. August 2020 beim Amt für Kultur des Kantons X._______ unter Verwendung eines anderen Formulars eingereichte Gesuch Nr. 2 der Beschwerdeführerin bezog sich demgegenüber auf die Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020. Dies geht klar aus der Begleit-E-Mail sowie den Gesuchsunterlagen hervor (vgl. insbesondere E-Mail vom 29. August 2020 sowie die dazugehörigen Beilagen; Beschwerdebeilage Nr. 3). Die beiden Gesuche waren damit inhaltlich offensichtlich nicht deckungsgleich. 2.3 Auch ist nicht erkennbar, dass sich die Verfügung vom 9. Oktober 2020 betreffend Gesuch Nr. 1 auf die Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020 bezogen hätte (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2020; Beschwerdebeilage Nr. 7). Der mit dieser Verfügung ausbezahlte Betrag in der Höhe von Fr. 1'000. war denn auch wesentlich tiefer als der anlässlich der erneuten Einreichung von Gesuch Nr. 2 beantragte Betrag von Fr. 8'600. (vgl. Gesuchsformular vom 17. Juni 2021; Beschwerdebeilage Nr. 22). Auch auf die erneute Gesuchseinreichung am 20. Juni 2021, zu der die Vorinstanz ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 11. Juni 2021; Beschwerdebeilage Nr. 23), erfolgte keine Verfügung. Das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2022 vermag eine solche nicht zu ersetzen (vgl. vorn E. 1.4). Im Übrigen wäre die Vorinstanz bereits aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) verpflichtet gewesen, bei der Beschwerdeführerin abzuklären, ob die zusätzlich eingereichten Unterlagen ein neues Gesuch darstellen oder es sich dabei um eine Ergänzung eines bestehenden Gesuchs handelt. 2.4 Dass das Gesuch bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wurde, schadet nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz wurde das Gesuch vom Amt für Kultur des Kantons X._______ per E-Mail übermittelt (vgl. E-Mails vom 31. August 2020; Beilagen Nr. 3 und 4 zur Vernehmlassung). Die Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang von Gesuch Nr. 2 ausdrücklich (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 31. August 2020; Beschwerdebeilage Nr. 5). Dass die Beschwerdeführerin das offizielle Gesuchsformular nicht verwendete, ist sodann hinsichtlich des Anspruchs auf Behandlung der Eingabe ebenfalls nicht erheblich. Für die Vorinstanz war anhand der am 29. August 2020 eingereichten und ihr übermittelten Unterlagen erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine Ausfallentschädigung für das Jahreskonzert sowie das Dorffest 2020 beantragen wollte. Die Vorinstanz verfällt in überspitzten Formalismus, wenn sie eingereichte Unterlagen nur dann prüft, wenn ihr diese unter Verwendung des offiziellen Gesuchsformulars übermittelt wurden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3, je m.H.). Letzteres gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen (E. 2.3 am Ende). 2.5 Zusammenfassend ist Gesuch Nr. 2 somit nicht identisch mit Gesuch Nr. 1. Die Vorinstanz hätte betreffend Gesuch Nr. 2 daher eine Verfügung erlassen müssen.

3. Insgesamt erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, eine Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 zu erlassen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Es sind ihr daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2 m.H.).

5. Eine Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wäre möglich, falls dargetan werden könnte, dass hier Anspruchssubventionen zur Diskussion stehen (vgl. Art. 83 Bst. k BGG). Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der damaligen COVID-VO Kultur sowie die Überschrift von Art. 15 Abs. 1 der aktuellen COVID-VO Kultur ("Anspruchsvoraussetzungen") weisen jedenfalls auf das Vorliegen von Anspruchssubventionen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2021 vom 20. September 2021 E. 1.3 m.H. auf BGE 145 I 121 E. 1.2). Im Übrigen wäre es am Bundesgericht, über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-196/2018 vom 27. Mai 2019 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen, eine Verfügung betreffend Gesuch Nr. 2 zu erlassen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. April 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)