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B-2129/2025

B-2129/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-04 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) absolvierte im Oktober 2022 die höhere Fachprüfung zur diplomierten Arbeitsagogin. Das Resultat (Nichtbestehen) wurde ihr mit Einschreiben vom 23. November 2022 eröffnet. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2022 ihren Wohnsitz von X._______ nach Y._______ (Deutschland) verlegt. A.b Am 29. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt, weshalb die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Neubeurteilung ihres Gesuchs. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es liege eine «Härtefall-Situation» vor. Sie habe lediglich 23 Tage nach ihrer Abmeldung auf dem Einwohneramt der Stadt X._______ die Verfügung über das Prüfungsergebnis erhalten. Im «Unwissen» über das Erfordernis des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz habe sie ihren Wohnsitz Ende Oktober 2022 nach Deutschland verlegt, weil ihr (zukünftiger) Ehemann ebenfalls dort seinen Wohnsitz gehabt und ihr (zukünftiger) Arbeitgeber in Z._______ (Deutschland) sie auf eine baldige Arbeitsaufnahme gedrängt habe. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).

E. 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Zudem muss die Absolventin zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV).

E. 2.2 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).

E. 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg etwa eine Frist oder eine Wohnsitzpflicht vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (vgl. Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1).

E. 2.4 Auf Verordnungsebene lässt weder die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung noch die Wohnsitzpflicht zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. a und f BBV; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.1). Die Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Die Wohnsitzpflicht ist im Zusammenhang mit dem Anliegen der Deckung des inländischen Fachkräftebedarfs (vgl. E. 2 hiervor) zu sehen und ebenfalls mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Die Befristung wie auch die Wohnsitzpflicht sind demnach weder gesetzeswidrig noch verhindern oder erschweren sie den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche übermässig (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.4 in fine).

E. 3.1 Im Folgenden bleibt damit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV erfüllt.

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 eröffnet worden ist (vgl. Beilage 2 der vorinstanzlichen Akten). Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2022 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt X._______ nach Y._______ (Deutschland) abgemeldet hat (vgl. Beilage 2 der vorinstanzlichen Akten).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, es gehe ihr grundsätzlich nicht um eine «Beschwerde bzw. Anfechtung» der Inhalte/Aussagen in der angefochtenen Verfügung, sondern um das Prüfen einer «Härtefall-Situation». Die Begründung in der angefochtenen Verfügung erachtet die Beschwerdeführerin demnach als «nachvollziehbar».

E. 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es liege alleine deshalb eine Härtefall-Situation vor, weil die Eröffnung der Prüfungsverfügung nur 23 Tage nach ihrer Abmeldung erfolgte, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Eröffnungszeitpunkt nur einen Tag nach der Abmeldung erfolgt wäre, müsste die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BVV als nicht erfüllt angesehen werden, weil der Wortlaut der Bestimmung hier der Vorinstanz kein Ermessen einräumt.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin will sodann einen Härtefall darin erblicken, dass ihr die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV «nicht explizit aufgezeigt» bzw. von ihr «nicht gesehen» wurden. Eine Pflicht, die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 66c BBV hinzuweisen, besteht jedoch nach der Verordnungsregelung weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.5). Zudem finden sich auf der Homepage der Vorinstanz die entsprechenden Informationen in leicht verständlicher Form (Infoflyer und Erklärvideo «Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten», <https://www.sbfi.admin.ch/de/bundesbeitraege-fuer-kurse-die-auf-eidgenoessische-pruefungen-vorbereiten#Die-Finanzierung-kurz-erkl%C3%A4rt>, abgerufen am 17.7.2025), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem «Unwissen» nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe aufgrund ihres «Unwissens» einen Arbeitsvertrag in Y._______ (Deutschland) per 1. November 2022 als Arbeitsagogin abgeschlossen. Zudem habe sie den Lebensmittelpunkt zu ihrem (zukünftigen) Ehemann in Z._______ (Deutschland) verlagern wollen. Ihr (zukünftiger) Arbeitgeber habe sie auf eine baldige Arbeitsaufnahme gedrängt. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin zwar aufzuzeigen, warum sie per Ende Oktober 2022 die Schweiz Richtung Deutschland verlassen hat. Inwiefern daraus zu ihren Gunsten eine «Härtefall-Situation» abgeleitet werden kann, ist indes nicht ansatzweise ersichtlich.

E. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, alle Fachkurse und Prüfungen habe sie «mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz» absolviert bzw. sie habe den Ausbildungsgang der schweizerischen Bildungsinstitution B._______ berücksichtigt, vermag dies an den obenstehenden Erwägungen offensichtlich nichts zu ändern, weil sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. November 2024 ihren steuerlichen Wohnsitz seit mehr als zwei Jahren unbestrittenermassen nicht (mehr) in der Schweiz, sondern in Deutschland hatte.

E. 3.4 Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gesuch vom 29. November 2024 die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht, weshalb sie hierfür keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Da auch keine anderen entschuldbaren Gründe aktenmässig ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesen Verfahrensausgang kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich die zweijährige Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst hat (Eröffnung Prüfungsverfügung am 23. November 2022, Einreichung Gesuch am 29. November 2024), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. August 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2129/2025 Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung (dipl. Arbeitsagogin) für absolvierte vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) absolvierte im Oktober 2022 die höhere Fachprüfung zur diplomierten Arbeitsagogin. Das Resultat (Nichtbestehen) wurde ihr mit Einschreiben vom 23. November 2022 eröffnet. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2022 ihren Wohnsitz von X._______ nach Y._______ (Deutschland) verlegt. A.b Am 29. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag an die Kurskosten ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt, weshalb die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Neubeurteilung ihres Gesuchs. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es liege eine «Härtefall-Situation» vor. Sie habe lediglich 23 Tage nach ihrer Abmeldung auf dem Einwohneramt der Stadt X._______ die Verfügung über das Prüfungsergebnis erhalten. Im «Unwissen» über das Erfordernis des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz habe sie ihren Wohnsitz Ende Oktober 2022 nach Deutschland verlegt, weil ihr (zukünftiger) Ehemann ebenfalls dort seinen Wohnsitz gehabt und ihr (zukünftiger) Arbeitgeber in Z._______ (Deutschland) sie auf eine baldige Arbeitsaufnahme gedrängt habe. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 im Wesentlichen an ihren Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, welche nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Zudem muss die Absolventin zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV). 2.2 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg etwa eine Frist oder eine Wohnsitzpflicht vorsehen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (vgl. Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1). 2.4 Auf Verordnungsebene lässt weder die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung noch die Wohnsitzpflicht zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. a und f BBV; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.1). Die Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Die Wohnsitzpflicht ist im Zusammenhang mit dem Anliegen der Deckung des inländischen Fachkräftebedarfs (vgl. E. 2 hiervor) zu sehen und ebenfalls mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Die Befristung wie auch die Wohnsitzpflicht sind demnach weder gesetzeswidrig noch verhindern oder erschweren sie den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Beitragsansprüche übermässig (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.4 in fine). 3. 3.1 Im Folgenden bleibt damit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV erfüllt. 3.2 Es ist unbestritten, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 eröffnet worden ist (vgl. Beilage 2 der vorinstanzlichen Akten). Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2022 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt X._______ nach Y._______ (Deutschland) abgemeldet hat (vgl. Beilage 2 der vorinstanzlichen Akten). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, es gehe ihr grundsätzlich nicht um eine «Beschwerde bzw. Anfechtung» der Inhalte/Aussagen in der angefochtenen Verfügung, sondern um das Prüfen einer «Härtefall-Situation». Die Begründung in der angefochtenen Verfügung erachtet die Beschwerdeführerin demnach als «nachvollziehbar». 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es liege alleine deshalb eine Härtefall-Situation vor, weil die Eröffnung der Prüfungsverfügung nur 23 Tage nach ihrer Abmeldung erfolgte, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Eröffnungszeitpunkt nur einen Tag nach der Abmeldung erfolgt wäre, müsste die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BVV als nicht erfüllt angesehen werden, weil der Wortlaut der Bestimmung hier der Vorinstanz kein Ermessen einräumt. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin will sodann einen Härtefall darin erblicken, dass ihr die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV «nicht explizit aufgezeigt» bzw. von ihr «nicht gesehen» wurden. Eine Pflicht, die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 66c BBV hinzuweisen, besteht jedoch nach der Verordnungsregelung weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2024 E. 2.5). Zudem finden sich auf der Homepage der Vorinstanz die entsprechenden Informationen in leicht verständlicher Form (Infoflyer und Erklärvideo «Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten», , abgerufen am 17.7.2025), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem «Unwissen» nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe aufgrund ihres «Unwissens» einen Arbeitsvertrag in Y._______ (Deutschland) per 1. November 2022 als Arbeitsagogin abgeschlossen. Zudem habe sie den Lebensmittelpunkt zu ihrem (zukünftigen) Ehemann in Z._______ (Deutschland) verlagern wollen. Ihr (zukünftiger) Arbeitgeber habe sie auf eine baldige Arbeitsaufnahme gedrängt. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin zwar aufzuzeigen, warum sie per Ende Oktober 2022 die Schweiz Richtung Deutschland verlassen hat. Inwiefern daraus zu ihren Gunsten eine «Härtefall-Situation» abgeleitet werden kann, ist indes nicht ansatzweise ersichtlich. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, alle Fachkurse und Prüfungen habe sie «mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz» absolviert bzw. sie habe den Ausbildungsgang der schweizerischen Bildungsinstitution B._______ berücksichtigt, vermag dies an den obenstehenden Erwägungen offensichtlich nichts zu ändern, weil sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. November 2024 ihren steuerlichen Wohnsitz seit mehr als zwei Jahren unbestrittenermassen nicht (mehr) in der Schweiz, sondern in Deutschland hatte. 3.4 Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gesuch vom 29. November 2024 die Anspruchsvoraussetzung von Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV nicht, weshalb sie hierfür keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hat. Da auch keine anderen entschuldbaren Gründe aktenmässig ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesen Verfahrensausgang kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich die zweijährige Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst hat (Eröffnung Prüfungsverfügung am 23. November 2022, Einreichung Gesuch am 29. November 2024), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. August 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)