Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) hat mit Verfügung vom 20. Juni 2025 der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter anderem die Bewilligung zur Tätigkeit als Vermögensverwalterin entzogen (Dispositiv-Ziffer 1), die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt (Dispositiv-Ziffer 2), eine Liquidatorin eingesetzt (Dispositiv-Ziffer 3) und den bisherigen Organen der Beschwerdeführerin - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung - die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete die Vor-instanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) an und sprach die darin vorgesehene Strafandrohung aus (Dispositiv-Ziffer 7). Die Einsetzung der Liquidatorin soll - nach Eintritt der Rechtskraft - auf der Internetseite der Vorinstanz publiziert werden (Dispositiv-Ziffer 9). Zuletzt wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, gesperrt und die eingesetzte Liquidatorin ermächtigt, darüber zu verfügen (Dispositiv-Ziffer 10). B. Mit (elektronischer) Eingabe vom 25. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren für ein Jahr zu sistieren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Sistierung um ein weiteres Jahr, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. C. C.a Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. August 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 29. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten. C.b Mit elektronischer Eingabe vom 28. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 20 Tage bis zum 20. Oktober 2025. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass seine Klientin infolge sehr hoher Auslastung sowie anderweitiger dringender Aufgaben bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. C.c Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. September 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausnahmsweise und letztmals im Sinne einer Nachfrist bis zum 6. Oktober 2025 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde erstreckt. C.d Die Zwischenverfügung vom 29. September 2025 kam am 30. September 2025 an der Abhol- und Zustellstelle an und wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 - und damit einen Tag nach Ablauf der erstreckten Frist - am Postschalter abgeholt (Sendungsnummer: 98.40.187607.00375049). C.e Ebenfalls am 7. Oktober 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch beim Gericht, wie vorzugehen sei, da er die Zwischenverfügung vom 29. September 2025 erst nach Ablauf der Frist zur Kenntnis erhalten habe. Gleichzeitig stellt er die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs in Aussicht. D. Am 24. Oktober 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, in dem sie beantragt, ihr sei die mit Verfügung vom 29. September 2025 bis 6. Oktober 2025 angesetzte (erstreckte) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'000.- wiederherzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens ist sodann jene Behörde zuständig, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 m.H.).
E. 1.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.
E. 1.2.1 Eine nicht eingehaltene Frist wird wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie oder er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.2.2 Der Kostenvorschuss wurde vorliegend am 24. Oktober 2025 geleistet und das Fristwiederherstellungsgesuch ging am 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der geltend gemachte Hinderungsgrund (vgl. E. 4.1 hiernach) fiel am 7. Oktober 2025 weg. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Stellung des entsprechenden Begehrens und Nachholen der versäumten Verfahrenshandlung innert der Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses) sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
E. 2 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin einen Grund zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG hat und demnach der Kostenvorschuss rechtzeitig von ihr geleistet wurde.
E. 3.1 Die Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. E. 1.2.1 hiervor) ist nach der Rechtsprechung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Prozesspartei oder ihrer Vertretung zu gewähren. In Frage kommen dabei sowohl objektive wie auch subjektive Unmöglichkeit. Objektive Unmöglichkeit liegt beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung vor. Subjektive Unmöglichkeit besteht, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 m.H.; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.). Dabei ist ein strengerMassstab anzulegen (Urteil des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4 m.H.).
E. 3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG genügt jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit um die Fristwiederherstellung zu verweigern, wobei ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2). Entsprechend ist die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist sehr restriktiv; nur klare Schuldlosigkeit der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers und der Vertreterin bzw. des Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen (vgl. Urteil des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3). Eine Partei handelt sodann schuldhaft, wenn ein Hindernis vorhersehbar war und die Frist durch Vorkehrungen hätte eingehalten werden können, die von einer umsichtigen Person, vernünftigerweise erwartet werden können (Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.3.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs aus, ihr Rechtsvertreter sei bis zum 5. Oktober 2025 ferienhalber büroabwesend gewesen. Am 7. Oktober 2025 - nach seiner Rückkehr aus den Ferien - habe der Rechtsvertreter die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. (recte: 29.) September 2025 auf der Post abgeholt, und festgestellt, dass die erstreckte Frist bereits am Vortag, am 6. Oktober 2025, mithin noch vor Eintritt der Zustellfiktion, abgelaufen war.
E. 4.2 Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. September 2025 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 7 Tage bis 6. Oktober 2025 erstreckte, sei von vornherein festgestanden, dass die Gesuchstellerin die angesetzte Frist verpassen würde, sofern sie die gegenständliche Verfügung am letzten Tag der Abholungsfrist entgegennehmen würde, was - selbst bei bestehendem Prozessverhältnis sowie bei konkreter Erwartung einer Verfügung - ihr Recht sei und ihr damit nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Verpasse sie aufgrund dessen die zu kurz angesetzte Frist, sei das Fristversäumnis unverschuldet. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.5.1. und 1B_65/2021 vom 12. März 2021 E. 3.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen war, als ebenfalls eine kurze Fristerstreckung zur Leistung eines Kostenvorschusses gewährt wurde, welche bei Abholen der Verfügung bereits verstrichen war und die dortige anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasste. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass Art. 20 Abs. 2bis VwVG die Pflichten der Prozessparteien im Zusammenhang mit Mitteilungen normiere, die nur gegen Unterschrift überbracht werden, indem die Zustellung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch fingiert werde. Solche Mitteilungen wären innerhalb von sieben Tagen nach einem ersten Zustellversuch abzuholen, es stehe aber nicht fest, wann genau die Abholung in diesem Zeitraum zu erfolgen habe. Die Partei, die eine Sendung erst am Ende der Frist nach Art. 22 Abs. 2bis VwVG abhole, nehme zwar in Kauf, dass ihr zur Einhaltung einer Frist, die auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt sei, weniger Zeit zur Verfügung stehe. Sie müsse nach Treu und Glauben aber nicht damit rechnen, dass die Frist bereits verstrichen sei (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Das Bundesgericht hielt nämlich weiter fest, dass etwas anderes nur gelten könne, wenn sich eine Partei aus besonderen Gründen verpflichtet sehe, mit der Abholung einer zunächst erfolglos zugestellten Sendung nicht bis zum Ende des Zeitraums nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG zuzuwarten. Derartige besondere Gründe könnten sich aus dem Gesetz oder allenfalls der Natur des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ergeben und namentlich bei objektiver, für die Partei erkennbarer Dringlichkeit bestehen (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.2).
E. 5.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2025 - und damit einen Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses - ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 20. Oktober 2025. Danach verabschiedete er sich offenbar bis zum 5. Oktober 2025 in die Ferien. Von dieser Ferienabwesenheit setzte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht trotz Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in Kenntnis. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste klar sein, dass es sich bei der Erstreckung von Fristen nach Art. 22 Abs. 2 VwVG um einen Ermessensentscheid des instruierenden Gerichtsmitglieds handelt und sich daraus kein Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung ableiten lässt (Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1.3). Zudem musste es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bewusst sein, dass die für die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses genannten Gründe "sehr hoher Auslastung" sowie "anderweitiger dringender Aufgaben" nicht ausreichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG sein dürften (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. September 2025) und die Fristerstreckung allenfalls abgelehnt oder nur eine sehr kurze Erstreckung im Sinne einer Nachfrist gewährt werden würde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kam sodann gemäss eigener Darstellung am 5. Oktober 2025 von seinen Ferien zurück. Dennoch bemühte er sich nicht, die Verfügung vom 29. September 2025 am 6. Oktober 2025 abzuholen, sondern wartete noch einen Tag ab und holte diese erst am letzten Tag der Abholfrist, dem 7. Oktober 2025, ab. Aufgrund der Vorhersehbarkeit der Abwesenheit (Ferien) wären Vorkehrungen seitens des Rechtsvertreters vernünftigerweise zu erwarten gewesen (vgl. E. 3.2 hiervor sowie E. 5.4 hiernach). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass es für die Beschwerdeführerin subjektiv unmöglich gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, die Verfügung vom 29. September 2025 zeitnah abzuholen oder sich (allenfalls auch während der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters) beim Gericht zu erkundigen, ob die Fristerstreckung genehmigt worden sei.
E. 5.3 Beim vorliegenden Verfahren geht es inhaltlich sodann um den Bewilligungsentzug und die Liquidation der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, so liegt aufgrund der auf dem Spiel stehenden Anlegerinteressen und des Rufs des Finanzplatzes nach Treu und Glauben eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vor, aufgrund welcher unnötige Verzögerungen des normalen Ablaufs des Beschwerdeverfahrens zu vermeiden sind, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Fall des Bundesgerichts zu vergleichen ist (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.2).
E. 5.4 Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten ferner strenge Sorgfaltsmassstäbe. Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb so organisieren, dass er in der Lage ist, eine gehörige Instruktion und die (frist- und termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte seiner Klientin bzw. seines Klienten sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung im Rahmen einer notwendigen Verteidigung im Strafverfahren, soweit ein schwerwiegender Fehler des Verteidigers vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.5 Aus all den genannten Gründen musste sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verpflichtet sehen, nicht bis zum letzten Tag der Abholfrist nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG zuzuwarten, sondern die Verfügung vom 29. September 2025 umgehend abzuholen. Dies war auch zu erwarten, ist doch die tägliche Abholung der Post durch Anwältinnen und Anwälte die Regel, worauf auch das zweite von der Beschwerdeführerin genannte Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2021 vom 12. März 2021 hinweist (vgl. dort E. 3: "son échéance ne saurait intervenir avant l'échéance du délai de garde de sept jours pour retirer le pli lorsque celui-ci est adressé par acte judiciaire ou par recommandé, en particulier lorsque comme en l'espèce, son destinataire n'est pas assisté d'un avocat censé relever quotidiennement son courrier"). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durfte in dieser Konstellation nach Treu und Glauben demnach nicht davon ausgehen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei bei Abwarten der Abholfrist bis zum letzten Tag noch nicht verstrichen. Indem sie mit dem Abholen der Post bis zum letzten Tag der Abholfrist, und damit vorliegend nach Verstreichen der ausnahmsweise gewährten kurzen Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, zuwartete, nahm sie dieses Risiko bewusst in Kauf.
E. 5.6 Das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter anzulasten. Es bestand kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführerin nahm das Verpassen der Frist durch die Abholung der Verfügung vom 29. September 2025 am letzten Tag der Abholfrist bewusst in Kauf. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen.
E. 5.7 Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 29. September 2025 (vgl. Art. 38 VwVG) aus, hat sie doch lediglich um Fristwiederherstellung ersucht. Selbst wenn von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass sie - entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher es einer Partei verbietet, ab Kenntnisnahme eines Mangels den Fristenlauf beliebig lange hinauszuzögern - nach Wegfall des Eröffnungsmangels nicht innert einer ihr zumutbaren Frist (sieben Tage entsprechend der Verfügung vom 29. September 2025) gehandelt hat, sondern 17 Tage bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses zugewartet hat (vgl. Felix Uhlmann, Alexandra Schilling-Schwank, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzes,3. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 38 VwVG).
E. 6.1 Damit ist festzustellen, dass innert der angesetzten Frist weder der Kostenvorschuss noch ein Beschwerderückzug beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
E. 6.2 Die Nichtleistung des Kostenvorschusses führt damit zum androhungsgemässen Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 23 VwVG).
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Bst. b VGKE). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2025 überwiesenen Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.2 Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr am 24. Oktober 2025 überwiesenen Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. November 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;mit Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 15.01.2026 (2C_719/2025) Abteilung II B-6413/2025 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi,Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien X._______ AG, vertreten durch MLaw Alexander Fauceglia, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Bewilligungsentzug und Liquidation. Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) hat mit Verfügung vom 20. Juni 2025 der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter anderem die Bewilligung zur Tätigkeit als Vermögensverwalterin entzogen (Dispositiv-Ziffer 1), die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt (Dispositiv-Ziffer 2), eine Liquidatorin eingesetzt (Dispositiv-Ziffer 3) und den bisherigen Organen der Beschwerdeführerin - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung - die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete die Vor-instanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) an und sprach die darin vorgesehene Strafandrohung aus (Dispositiv-Ziffer 7). Die Einsetzung der Liquidatorin soll - nach Eintritt der Rechtskraft - auf der Internetseite der Vorinstanz publiziert werden (Dispositiv-Ziffer 9). Zuletzt wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, gesperrt und die eingesetzte Liquidatorin ermächtigt, darüber zu verfügen (Dispositiv-Ziffer 10). B. Mit (elektronischer) Eingabe vom 25. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren für ein Jahr zu sistieren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Sistierung um ein weiteres Jahr, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. C. C.a Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. August 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 29. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten. C.b Mit elektronischer Eingabe vom 28. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 20 Tage bis zum 20. Oktober 2025. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass seine Klientin infolge sehr hoher Auslastung sowie anderweitiger dringender Aufgaben bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. C.c Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. September 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausnahmsweise und letztmals im Sinne einer Nachfrist bis zum 6. Oktober 2025 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde erstreckt. C.d Die Zwischenverfügung vom 29. September 2025 kam am 30. September 2025 an der Abhol- und Zustellstelle an und wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 - und damit einen Tag nach Ablauf der erstreckten Frist - am Postschalter abgeholt (Sendungsnummer: 98.40.187607.00375049). C.e Ebenfalls am 7. Oktober 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch beim Gericht, wie vorzugehen sei, da er die Zwischenverfügung vom 29. September 2025 erst nach Ablauf der Frist zur Kenntnis erhalten habe. Gleichzeitig stellt er die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs in Aussicht. D. Am 24. Oktober 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, in dem sie beantragt, ihr sei die mit Verfügung vom 29. September 2025 bis 6. Oktober 2025 angesetzte (erstreckte) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'000.- wiederherzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens ist sodann jene Behörde zuständig, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 m.H.). 1.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. 1.2. 1.2.1. Eine nicht eingehaltene Frist wird wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie oder er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.2.2. Der Kostenvorschuss wurde vorliegend am 24. Oktober 2025 geleistet und das Fristwiederherstellungsgesuch ging am 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der geltend gemachte Hinderungsgrund (vgl. E. 4.1 hiernach) fiel am 7. Oktober 2025 weg. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Stellung des entsprechenden Begehrens und Nachholen der versäumten Verfahrenshandlung innert der Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses) sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin einen Grund zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG hat und demnach der Kostenvorschuss rechtzeitig von ihr geleistet wurde. 3. 3.1. Die Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. E. 1.2.1 hiervor) ist nach der Rechtsprechung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Prozesspartei oder ihrer Vertretung zu gewähren. In Frage kommen dabei sowohl objektive wie auch subjektive Unmöglichkeit. Objektive Unmöglichkeit liegt beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung vor. Subjektive Unmöglichkeit besteht, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 m.H.; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.). Dabei ist ein strengerMassstab anzulegen (Urteil des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4 m.H.). 3.2. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG genügt jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit um die Fristwiederherstellung zu verweigern, wobei ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2). Entsprechend ist die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist sehr restriktiv; nur klare Schuldlosigkeit der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers und der Vertreterin bzw. des Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen (vgl. Urteil des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3). Eine Partei handelt sodann schuldhaft, wenn ein Hindernis vorhersehbar war und die Frist durch Vorkehrungen hätte eingehalten werden können, die von einer umsichtigen Person, vernünftigerweise erwartet werden können (Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.3.1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs aus, ihr Rechtsvertreter sei bis zum 5. Oktober 2025 ferienhalber büroabwesend gewesen. Am 7. Oktober 2025 - nach seiner Rückkehr aus den Ferien - habe der Rechtsvertreter die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. (recte: 29.) September 2025 auf der Post abgeholt, und festgestellt, dass die erstreckte Frist bereits am Vortag, am 6. Oktober 2025, mithin noch vor Eintritt der Zustellfiktion, abgelaufen war. 4.2. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. September 2025 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 7 Tage bis 6. Oktober 2025 erstreckte, sei von vornherein festgestanden, dass die Gesuchstellerin die angesetzte Frist verpassen würde, sofern sie die gegenständliche Verfügung am letzten Tag der Abholungsfrist entgegennehmen würde, was - selbst bei bestehendem Prozessverhältnis sowie bei konkreter Erwartung einer Verfügung - ihr Recht sei und ihr damit nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Verpasse sie aufgrund dessen die zu kurz angesetzte Frist, sei das Fristversäumnis unverschuldet. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.5.1. und 1B_65/2021 vom 12. März 2021 E. 3. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen war, als ebenfalls eine kurze Fristerstreckung zur Leistung eines Kostenvorschusses gewährt wurde, welche bei Abholen der Verfügung bereits verstrichen war und die dortige anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasste. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass Art. 20 Abs. 2bis VwVG die Pflichten der Prozessparteien im Zusammenhang mit Mitteilungen normiere, die nur gegen Unterschrift überbracht werden, indem die Zustellung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch fingiert werde. Solche Mitteilungen wären innerhalb von sieben Tagen nach einem ersten Zustellversuch abzuholen, es stehe aber nicht fest, wann genau die Abholung in diesem Zeitraum zu erfolgen habe. Die Partei, die eine Sendung erst am Ende der Frist nach Art. 22 Abs. 2bis VwVG abhole, nehme zwar in Kauf, dass ihr zur Einhaltung einer Frist, die auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt sei, weniger Zeit zur Verfügung stehe. Sie müsse nach Treu und Glauben aber nicht damit rechnen, dass die Frist bereits verstrichen sei (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Das Bundesgericht hielt nämlich weiter fest, dass etwas anderes nur gelten könne, wenn sich eine Partei aus besonderen Gründen verpflichtet sehe, mit der Abholung einer zunächst erfolglos zugestellten Sendung nicht bis zum Ende des Zeitraums nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG zuzuwarten. Derartige besondere Gründe könnten sich aus dem Gesetz oder allenfalls der Natur des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ergeben und namentlich bei objektiver, für die Partei erkennbarer Dringlichkeit bestehen (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.2). 5.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2025 - und damit einen Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses - ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 20. Oktober 2025. Danach verabschiedete er sich offenbar bis zum 5. Oktober 2025 in die Ferien. Von dieser Ferienabwesenheit setzte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht trotz Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in Kenntnis. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste klar sein, dass es sich bei der Erstreckung von Fristen nach Art. 22 Abs. 2 VwVG um einen Ermessensentscheid des instruierenden Gerichtsmitglieds handelt und sich daraus kein Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung ableiten lässt (Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1.3). Zudem musste es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bewusst sein, dass die für die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses genannten Gründe "sehr hoher Auslastung" sowie "anderweitiger dringender Aufgaben" nicht ausreichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG sein dürften (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. September 2025) und die Fristerstreckung allenfalls abgelehnt oder nur eine sehr kurze Erstreckung im Sinne einer Nachfrist gewährt werden würde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kam sodann gemäss eigener Darstellung am 5. Oktober 2025 von seinen Ferien zurück. Dennoch bemühte er sich nicht, die Verfügung vom 29. September 2025 am 6. Oktober 2025 abzuholen, sondern wartete noch einen Tag ab und holte diese erst am letzten Tag der Abholfrist, dem 7. Oktober 2025, ab. Aufgrund der Vorhersehbarkeit der Abwesenheit (Ferien) wären Vorkehrungen seitens des Rechtsvertreters vernünftigerweise zu erwarten gewesen (vgl. E. 3.2 hiervor sowie E. 5.4 hiernach). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass es für die Beschwerdeführerin subjektiv unmöglich gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, die Verfügung vom 29. September 2025 zeitnah abzuholen oder sich (allenfalls auch während der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters) beim Gericht zu erkundigen, ob die Fristerstreckung genehmigt worden sei. 5.3. Beim vorliegenden Verfahren geht es inhaltlich sodann um den Bewilligungsentzug und die Liquidation der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, so liegt aufgrund der auf dem Spiel stehenden Anlegerinteressen und des Rufs des Finanzplatzes nach Treu und Glauben eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vor, aufgrund welcher unnötige Verzögerungen des normalen Ablaufs des Beschwerdeverfahrens zu vermeiden sind, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Fall des Bundesgerichts zu vergleichen ist (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.2). 5.4. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten ferner strenge Sorgfaltsmassstäbe. Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb so organisieren, dass er in der Lage ist, eine gehörige Instruktion und die (frist- und termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte seiner Klientin bzw. seines Klienten sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung im Rahmen einer notwendigen Verteidigung im Strafverfahren, soweit ein schwerwiegender Fehler des Verteidigers vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3 m.w.H.). 5.5. Aus all den genannten Gründen musste sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verpflichtet sehen, nicht bis zum letzten Tag der Abholfrist nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG zuzuwarten, sondern die Verfügung vom 29. September 2025 umgehend abzuholen. Dies war auch zu erwarten, ist doch die tägliche Abholung der Post durch Anwältinnen und Anwälte die Regel, worauf auch das zweite von der Beschwerdeführerin genannte Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2021 vom 12. März 2021 hinweist (vgl. dort E. 3: "son échéance ne saurait intervenir avant l'échéance du délai de garde de sept jours pour retirer le pli lorsque celui-ci est adressé par acte judiciaire ou par recommandé, en particulier lorsque comme en l'espèce, son destinataire n'est pas assisté d'un avocat censé relever quotidiennement son courrier"). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durfte in dieser Konstellation nach Treu und Glauben demnach nicht davon ausgehen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei bei Abwarten der Abholfrist bis zum letzten Tag noch nicht verstrichen. Indem sie mit dem Abholen der Post bis zum letzten Tag der Abholfrist, und damit vorliegend nach Verstreichen der ausnahmsweise gewährten kurzen Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, zuwartete, nahm sie dieses Risiko bewusst in Kauf. 5.6. Das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter anzulasten. Es bestand kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführerin nahm das Verpassen der Frist durch die Abholung der Verfügung vom 29. September 2025 am letzten Tag der Abholfrist bewusst in Kauf. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen. 5.7. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 29. September 2025 (vgl. Art. 38 VwVG) aus, hat sie doch lediglich um Fristwiederherstellung ersucht. Selbst wenn von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass sie - entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher es einer Partei verbietet, ab Kenntnisnahme eines Mangels den Fristenlauf beliebig lange hinauszuzögern - nach Wegfall des Eröffnungsmangels nicht innert einer ihr zumutbaren Frist (sieben Tage entsprechend der Verfügung vom 29. September 2025) gehandelt hat, sondern 17 Tage bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses zugewartet hat (vgl. Felix Uhlmann, Alexandra Schilling-Schwank, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzes,3. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 38 VwVG). 6. 6.1. Damit ist festzustellen, dass innert der angesetzten Frist weder der Kostenvorschuss noch ein Beschwerderückzug beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. 6.2. Die Nichtleistung des Kostenvorschusses führt damit zum androhungsgemässen Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 23 VwVG). 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Bst. b VGKE). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2025 überwiesenen Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2. Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr am 24. Oktober 2025 überwiesenen Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. November 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;mit Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)