Fristen
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) festgelegt, dass sich der Wohnsitz von A._______ für die Steuerperioden 2003 und 2004 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die Direkte Bundessteuer in ..., Kanton Z._______, befinde. B. Gegen diese Verfügung reichte A._______ eine als "Einsprache" betitelte Beschwerde vom 12. September 2008 (datiert vom 11. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Hauptantrag, die Verfügung der ESTV sei vollumfänglich aufzuheben und der Veranlagungsort mit dem Wohnort ... im Bezirk ..., Kanton S._______, gleichzusetzen. Es habe lediglich eine Steuerausscheidung für den Vermögenswert in ..., Kanton Z._______, zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer A-5825/2008 an die Hand genommen. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 wurde A._______ aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Aufforderung wurde mit dem Hinweis verbunden, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde A._______ gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 29. September 2008 gegen Unterschrift zugestellt. D. Weil A._______ den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2008 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil wurde A._______ am 31. Oktober 2008 per Gerichtsurkunde zugestellt. E. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (datiert vom 1. November 2008) gelangte A._______ (Gesuchsteller) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die X._______ habe seine "fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund nicht nachvollziehbarer Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung nochmals ausgelöst habe. F. Mit Schreiben vom 13. November 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 1./3. November 2008 zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht. Dieses hielt dafür, die Eingabe stelle sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch dar, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren A-5825/2008 (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. 5. Absatz des Urteils A-5825/2008 vom 30. Oktober 2008) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
E. 1.2 Der Gesuchsteller hat als Partei am Hauptverfahren teilgenommen. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit im Sinn von Art. 48 VwVG zur Einreichung des Gesuchs legitimiert.
E. 2 Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen einer Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 24). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
E. 3 Vorliegend macht der Gesuchsteller (lediglich) geltend, die X._______ habe seine "fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund ihm nicht nachvollziehbarer Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung nochmals ausgelöst habe (oben Bst. E).
E. 3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein sinngemäss gestelltes und begründetes Gesuch vom 1./3. November 2008 fristgerecht eingereicht hat. Gleiches gilt für das Nachholen der versäumten Rechtshandlung, mithin das Einzahlen des Kostenvorschusses, was eine weitere Gültigkeitserfordernis für die Behandlung des Gesuch darstellt (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 233; VOGEL, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 24). Die formellen Voraussetzungen de Fristwiederherstellung sind demnach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 3.2 In materieller Hinsicht hingegen tut der Gesuchsteller in keiner Weise dar, inwiefern er bzw. die von ihm beauftragte Bank unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, die Zahlung innert Frist vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung lässt das Gesetz die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Ausserdem ist der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3231/2008 vom 22. Mai 2008 mit Verweis auf: BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.). Diese Erfordernisse sind mit dem blossen Hinweis auf (dem Gesuchsteller) unbekannte bzw. unerklärliche Gründe nicht erfüllt. Insbesondere wird vorliegend weder ein Hinderungsgrund (konkret) geltend gemacht und nachgewiesen noch ist ein solcher ersichtlich. Zwar war der Gesuchsteller nicht verpflichtet, die Zahlung des Kostenvorschusses gleich zu Beginn der Zahlungsfrist vorzunehmen. Insofern schadet es ihm nicht, wenn er laut der als Gesuchsbeilage ins Recht gelegten Gutschriftsanzeige der X._______ vom 23. November 2008 den Zahlungsauftrag (erst) am 18. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist übermittelt hat. Es liegt jedoch (einzig) in seinem Verantwortungsbereich, einerseits den Zahlungsauftrag sowie die Übermittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen bzw. die Erledigung der gewünschten Transaktion zu überwachen und andererseits bei Komplikationen die sich aufdrängenden Massnahmen (erneutes Auslösen der Zahlung, Zahlung mittels Postüberweisung oder gar Einreichen eines Fristerstreckungsgesuchs) fristgerecht zu treffen. Nach dem Gesagten braucht vorliegend indes nicht geprüft zu werden, ob die Frist infolge mangelhafter Instruktion durch den Gesuchsteller oder mangelhafter Ausführung des Auftrags durch die Bank versäumt wurde, zumal der Gesuchsteller ohnehin (auch) für ein allfälliges Verschulden der von ihm (als Hilfsperson) beauftragten Bank einzustehen hätte (vgl. oben E. 2). Das Fristwiederherstellungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich indes für den vorliegenden Fall, ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A-5825/2008 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz im Verfahren A-5825/2008 (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7284/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. November 2008 Besetzung Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo, Michael Beusch, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz im Verfahren A-5825/2008. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung vom 3. November 2008. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) festgelegt, dass sich der Wohnsitz von A._______ für die Steuerperioden 2003 und 2004 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die Direkte Bundessteuer in ..., Kanton Z._______, befinde. B. Gegen diese Verfügung reichte A._______ eine als "Einsprache" betitelte Beschwerde vom 12. September 2008 (datiert vom 11. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Hauptantrag, die Verfügung der ESTV sei vollumfänglich aufzuheben und der Veranlagungsort mit dem Wohnort ... im Bezirk ..., Kanton S._______, gleichzusetzen. Es habe lediglich eine Steuerausscheidung für den Vermögenswert in ..., Kanton Z._______, zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer A-5825/2008 an die Hand genommen. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 wurde A._______ aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Aufforderung wurde mit dem Hinweis verbunden, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde A._______ gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 29. September 2008 gegen Unterschrift zugestellt. D. Weil A._______ den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2008 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil wurde A._______ am 31. Oktober 2008 per Gerichtsurkunde zugestellt. E. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (datiert vom 1. November 2008) gelangte A._______ (Gesuchsteller) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die X._______ habe seine "fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund nicht nachvollziehbarer Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung nochmals ausgelöst habe. F. Mit Schreiben vom 13. November 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 1./3. November 2008 zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht. Dieses hielt dafür, die Eingabe stelle sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch dar, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren A-5825/2008 (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. 5. Absatz des Urteils A-5825/2008 vom 30. Oktober 2008) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. 1.2 Der Gesuchsteller hat als Partei am Hauptverfahren teilgenommen. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit im Sinn von Art. 48 VwVG zur Einreichung des Gesuchs legitimiert. 2. Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen einer Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 24). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). 3. Vorliegend macht der Gesuchsteller (lediglich) geltend, die X._______ habe seine "fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund ihm nicht nachvollziehbarer Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung nochmals ausgelöst habe (oben Bst. E). 3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein sinngemäss gestelltes und begründetes Gesuch vom 1./3. November 2008 fristgerecht eingereicht hat. Gleiches gilt für das Nachholen der versäumten Rechtshandlung, mithin das Einzahlen des Kostenvorschusses, was eine weitere Gültigkeitserfordernis für die Behandlung des Gesuch darstellt (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 233; VOGEL, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 24). Die formellen Voraussetzungen de Fristwiederherstellung sind demnach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 3.2 In materieller Hinsicht hingegen tut der Gesuchsteller in keiner Weise dar, inwiefern er bzw. die von ihm beauftragte Bank unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, die Zahlung innert Frist vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung lässt das Gesetz die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Ausserdem ist der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3231/2008 vom 22. Mai 2008 mit Verweis auf: BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.). Diese Erfordernisse sind mit dem blossen Hinweis auf (dem Gesuchsteller) unbekannte bzw. unerklärliche Gründe nicht erfüllt. Insbesondere wird vorliegend weder ein Hinderungsgrund (konkret) geltend gemacht und nachgewiesen noch ist ein solcher ersichtlich. Zwar war der Gesuchsteller nicht verpflichtet, die Zahlung des Kostenvorschusses gleich zu Beginn der Zahlungsfrist vorzunehmen. Insofern schadet es ihm nicht, wenn er laut der als Gesuchsbeilage ins Recht gelegten Gutschriftsanzeige der X._______ vom 23. November 2008 den Zahlungsauftrag (erst) am 18. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist übermittelt hat. Es liegt jedoch (einzig) in seinem Verantwortungsbereich, einerseits den Zahlungsauftrag sowie die Übermittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen bzw. die Erledigung der gewünschten Transaktion zu überwachen und andererseits bei Komplikationen die sich aufdrängenden Massnahmen (erneutes Auslösen der Zahlung, Zahlung mittels Postüberweisung oder gar Einreichen eines Fristerstreckungsgesuchs) fristgerecht zu treffen. Nach dem Gesagten braucht vorliegend indes nicht geprüft zu werden, ob die Frist infolge mangelhafter Instruktion durch den Gesuchsteller oder mangelhafter Ausführung des Auftrags durch die Bank versäumt wurde, zumal der Gesuchsteller ohnehin (auch) für ein allfälliges Verschulden der von ihm (als Hilfsperson) beauftragten Bank einzustehen hätte (vgl. oben E. 2). Das Fristwiederherstellungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich indes für den vorliegenden Fall, ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A-5825/2008 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz im Verfahren A-5825/2008 (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: